| | Die zulässigen Klagen, die die Kläger im Einklang mit § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO als einfache Streitgenossen erheben, sind unbegründet. |
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| | I. Die angefochtenen Haftungsbescheide und Zahlungsaufforderungen vom 15.01.2018 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegen nach dem Grundsatz der Akzessorietät (vgl. Kratzsch, in: Koenig, 4. Aufl. 2021, AO § 191 Rn. 19) sowohl eine Steuerschuld der ... (dazu unter a.) als auch eine Haftungsschuld der Kläger (dazu unter b.) vor. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter c.). Auf eine Verwirkung können sich die Kläger nicht berufen (dazu unter d.). |
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| | a. Die ... ist Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer für das Jahr 2003. |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft auch nach ihrer (gesellschaftsrechtlichen) Auflösung solange als (steuerrechtlich) materiell-rechtlich existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind (BFH, Urteil vom 01.10.1992 – IV R 60/91 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen sie noch Umsatz- und Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden können (BFH, Urteil vom 25.07.2000 – VIII R 32/99 –, juris Rn. 12). Die Löschung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch (BFH, Urteil vom 22.01.1985 — VIII R 37/84 –, juris Rn. 28). |
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| | Nach diesen Maßstäben war die ... zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister am 15.07.2013 zwar handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich vollbeendet. Ihre Löschung aus dem Handelsregister ist für das Entstehen der Gewerbesteuer kraft Gesetzes zum Ablauf des Kalenderjahres 2003 (§ 14 Satz 2 GewStG) unbeachtlich. Dass die endgültige Festsetzung erst mit Gewerbesteuerbescheid vom 12.02.2013 erfolgte, ist unbeachtlich; der Festsetzung des Anspruchs kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu (sog. materielle Rechtsgrundtheorie, st. obergerichtliche Rspr., vgl. VG München, Urteil vom 21.04.2016 – M 10 K 15.5124 –, juris Rn. 41 m.w.N.). |
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| | bb. Nachdem die Gewerbesteuerschuld der ... am 31.12.2003 entstanden ist, noch bevor sie erstmals festgesetzt worden ist, ist die akzessorische Steuerschuld als Voraussetzung der Haftung existent und kann der Haftungsinanspruchnahme der Kläger zugrunde gelegt werden; unabhängig davon, ob eine wirksame Festsetzung dieser Abgabe gegenüber der Steuerschuldnerin (hier der ...) erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 – 8 B 143.97 –, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1990 – 2 S 62/89 –, juris Rn. 41; VG Stade, Urteil vom 02.04.2014 – 3 A 1404/12 –, juris Rn. 27). Aus § 37 Abs. 1 AO wird deutlich, dass der Haftungsanspruch als eigenständiger Anspruch neben dem Steueranspruch besteht. Auch der vorhergehende Erlass eines Grundlagenbescheids, hier in Form des Gewerbesteuermessbescheids, ist nicht erforderlich (VG München, Beschluss vom 31.03.2011 – M 10 S 10.6231 –, juris Rn. 30 mit Verweis auf Tipke/Kruse, AO, § 191 Rn. 15). |
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| | Unter Berücksichtigung dessen kommt es nicht darauf an, ob der für die Gewerbesteuerfestsetzung des Jahres 2003 erforderliche geänderte – mittlerweile bestandskräftige – Gewerbesteuermessbescheid vom 03.05.2011 oder der geänderte – mittlerweile bestandskräftige – Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 12.02.2013 der ... wirksam bekannt gegeben wurden. Maßgeblich ist allein, ob die im Haftungsbescheid geltend gemachte Steuerforderung entstanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Primärschuld bei der ... nicht entstanden ist bzw. nicht in der in dem Haftungsbescheid geforderten Höhe entstanden sein sollte, sind für das Gericht weder ersichtlich noch von den Klägern auch nur im Ansatz dargetan. |
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| | Der von den Gesellschaftern nach den Vorschriften des HGB bestellte Liquidator ist der gesetzliche Vertreter der Abwicklungsgesellschaft. Die Zustellung von Steuerbescheiden an den Liquidator ist – auch nach Löschung der Personengesellschaft im Handelsregister – ausreichend; es bedarf keiner zusätzlichen Zustellung an die Gesellschafter (BFH, Urteil vom 16.06.1961 – III 329/58 U –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.07.2018 – 4 ZB 16.1971 –, juris Rn. 18 f.). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.10.1992 – IV R 60/91 –, juris Rn. 17 f.) gilt auch bei einer handelsrechtlich voll beendeten KG die Vertretungsregel des § 146 Abs. 1 HGB, wonach die Gesellschafter als Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der KG sind. |
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| | Vorliegend ist die Liquidation der ... der ... übertragen worden, sodass der geänderte Gewerbesteuer- und Zinsbescheid für das Jahr 2003 vom 12.03.2013 ihnen ordnungsgemäß bekannt gegeben werden konnte. Auch nach der gesetzlichen Regelung des §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1, 150 Abs. 2 Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 HGB genügt die Bekanntgabe bereits an einen der Liquidatoren. Mit ... liegt daher in jedem Fall eine ordnungsgemäße Bekanntgabe vor. |
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| | b. Die Kläger sind Haftungsschuldner für die Steuerschuld der ... für das Jahr 2003. |
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| | aa. Die Kläger haften nach §§ 161 Abs. 2, 171 ff. HGB als Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft und damit der Beklagten bis zur Höhe ihrer Einlage. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. |
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| | Die Kläger waren an der ... als Kommanditisten beteiligt. Mit Beendigung der Gesellschaft wurde ihnen im Zusammenhang mit der Endausschüttung ihre Kommanditeinlage zurückgezahlt, sodass ihre Haftung bis zur Höhe der Einlage wieder aufgelebt ist. |
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| | bb. Entgegen der Auffassung der Kläger stehen vorliegend weder Vorschriften über den Ablauf der Festsetzungsfrist noch Verjährungsvorschriften dem Erlass der Haftungsbescheide entgegen. |
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| | Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt an sich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO). Diese Vorschrift wird vorliegend von § 191 Abs. 4 AO suspendiert, der vorschreibt, dass wenn sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen ergibt, ein Haftungsbescheid ergehen kann, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind (BFH, Urteil vom 26.08.1997– VII R 63.97 –, juris Rn. 8; OVG Niedersachen, Urteil vom 24.03.2014 – 9 LB 114/12 –, juris Rn. 33; Koenig, in: Kratzsch, 4. Aufl. 2021, AO § 191 Rn. 110). § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO berücksichtigt den im Haftungsrecht geltenden Grundsatz der Akzessorietät, wonach ein Haftungsbescheid – obwohl die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs grundsätzlich nicht von der Festsetzung der Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner abhängig ist – nicht mehr ergehen darf, wenn die Finanzbehörde wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung an der Festsetzung der Steuerschuld endgültig gehindert ist (vgl. Koenig, in: Kratzsch, 4. Aufl. 2021, AO § 191 Rn. 114 m.w.N.). |
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| | (1) Die Verjährungsfrist für den Erlass der Haftungsbescheide vom 15.01.2018 war dementsprechend noch nicht abgelaufen. |
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| | Nach § 191 Abs. 4 AO kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem jeweils maßgeblichen Recht noch nicht verjährt sind. Gemäß § 159 Abs. 1 HGB unterliegt die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten einer Verjährung von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft. Mit dieser Sonderverjährungsfrist wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaftsgläubiger an der Durchsetzung ihrer im Zuge der Liquidation nicht befriedigten Forderungen einerseits und den Interessen der Gesellschafter an der zeitlichen Begrenzung ihrer fortdauernden persönlichen Haftung andererseits erzielen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2016 – 4 CS 16.1324 –, juris Rn. 22). § 159 Abs. 2 HGB knüpft für den Beginn der Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der Eintragung der Auflösung ins Handelsregister an; § 159 Abs. 3 HGB regelt den Beginn der Verjährung bei späterer Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen die Gesellschaft. Die Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch gegenüber der Gesellschaft verjährt oder ob die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen ist, kann sich dabei nur nach dem zu Grunde liegenden Fachrecht, also nach der Abgabenordnung, richten (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 9 C 11.14 –, juris Rn.18). |
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| | Vorliegend erfolgte die Zustellung der Haftungsbescheide am 19.01.2018 an die Kläger fristgerecht, weil die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1, Abs. 3 HGB – § 160 Abs. 1 HGB betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Konstellation des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft und ist somit nicht einschlägig – erst mit Ablauf des 15.03.2018 endete. Die Gewerbesteuer und die Nachforderungszinsen – die Haftung erstreckt sich auch auf die steuerlichen Nebenleistungen in Gestalt der Nachforderungszinsen nach § 233a AO (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2016 – 4 CS 16.1324 –, juris Rn. 20) – für das Jahr 2003 waren laut geändertem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid erst am 15.03.2013 und damit nach der am 12.03.2003 in das Handelsregister eingetragenen Auflösung der ... fällig, sodass die fünfjährige Haftungsverjährung für Kommanditisten nach § 159 Abs. 3 HGB erst mit Fälligkeit der nachträglich festgesetzten Forderung begann (vgl. zur Relevanz der Zahlungsverjährung bei einer bereits festgesetzten Steuer: BFH, Urteil vom 26.08.1997 – VII R 63.97 –, juris Rn. 15). Eine Ausnahme nach § 159 Abs. 1 a.E. HGB liegt nicht vor, da der Anspruch gegen die Gesellschaft nach §§ 228, 229 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt wäre. Auf eine – vorliegend nicht ersichtliche – etwaige steuerrechtliche Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO kommt es damit nicht an. |
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| | (2) Für die Steuerschuld war im Zeitpunkt des Erlasses der Haftungsbescheide vom 15.01.2018 keine Festsetzungsverjährung eingetreten. |
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| | Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, geändert wird. Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet nach § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Der Anpassungspflicht setzen nur die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung bzw. die Feststellungsverjährung eine Schranke. Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ist aber gehemmt, solange ein Grundlagenbescheid noch ergehen oder geändert werden kann (Rüsken, in: Klein, 15. Aufl. 2020, AO § 175 Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Im vorliegenden Fall ist der geänderte Gewerbesteuermessbescheid vom 03.05.2011, mit dem der Steuermessbetrag für das Jahr 2003 für die ... auf 79.345,- EUR festgesetzt wurde, der bindende Grundlagenbescheid für den darauffolgenden Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 12.02.2013. |
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| | Die Änderung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids für das Jahr 2003 vom 12.02.2013 erfolgte innerhalb der Festsetzungsfrist. Da die Steuererklärung der ... für das Jahr 2003 im Jahr 2005 eingereicht worden war, endete die vierjährige Festsetzungsfrist für den Gewebesteuerbescheid nach §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zunächst am 31.12.2009. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer des Jahres 2003 war jedoch mit Prüfungsanordnung vom 20.03.2008 nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. den §§ 194-196 AO vom 29.04.2008 bis 29.11.2010 bei der ... durchgeführten Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, insbesondere auch der Gewerbesteuer, gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt. Die Außenprüfung wurde auch nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen. Die Gründe für die lange Prüfungsdauer wurden von dem damaligen Außenprüfer ... Schauer in seiner Stellungnahme vom 20.09.2021 ausführlich dargelegt. Die Kläger sind diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Somit lief die Festsetzungsfrist für den zu ändernden Gewerbesteuer- und Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 AO mindestens bis zum 03.05.2013; sie wurde mithin gewahrt. |
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| | Die Ermessensbetätigung ist durch das erkennende Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessenserwägungen zur Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO können noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt oder auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden (§ 114 Satz 2 VwGO; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2000 – 4 CS 97.2939 –, juris Rn. 14). |
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| | Das Ermessen der abgabenerhebenden Behörde erstreckt sich sowohl auf das „Ob“ und den Umfang eines Haftungsbescheides (Entschließungsermessen) als auch auf das „Wie“ eines Haftungsbescheids (Auswahlermessen). |
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| | Die Uneinbringlichkeit der Steuern bzw. die Unmöglichkeit der Einziehung der rückständigen Steuern gegenüber dem Steuerschuldner ist regelmäßig bereits eine hinreichende Begründung des Entschließungsermessens. Dies führt zu einer Vorprägung der Ermessensentscheidung dahingehend, dass eine besondere Ermessensabwägung entbehrlich ist und die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ermessensfehlerhaft ist (BFH, Urteil vom 13.06.1997 – VII R 96/96 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 – 14 A 1009/15 –, juris Rn. 25 f.) |
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| | Nach diesen Maßstäben greifen die klägerseits für eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten angeführten Bedenken nicht durch. |
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| | Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende Steuerschuld war uneinbringlich, weil die aufgelöste ... keine Steuerrückstände mehr zu begleichen vermochte. Diese Erwägung teilte die Beklagte den Klägern sinngemäß mit, indem sie im Ausgangsbescheid vom 15.01.2018 darauf hinwies, dass das Rechtsinstitut der Steuerhaftung der Verstärkung und Sicherung des Steueranspruchs diene. |
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| | Hinsichtlich des Auswahlermessens zwischen mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern, namentlich den Komplementärinnen, den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaften und den Kommanditisten, hat die Beklagte dies im Ausgangsbescheid vom 15.01.2018 erkannt und kurz skizziert sowie ihre Ermessenserwägungen sodann im Widerspruchsbescheid vom 08.11.2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. |
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| | Die Kläger wurden als Kommanditisten demnach – aus Verhältnismäßigkeitsgründen lediglich entsprechend ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und nicht bis zur Höhe ihrer Einlage – in Anspruch genommen, da letztendlich sie diejenigen der potentiellen Haftungsschuldner sind, die von der bisher ausgebliebenen Steuerzahlung profitierten. Wäre die Steuerschuld aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen worden, hätten die Kläger ihre Einlagen nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig zurückerhalten. Ihre vorliegende Inanspruchnahme führt deshalb dazu, dass im Ergebnis diejenige Lage hergestellt wird, die ohne die (vollständige) Rückzahlung der Einlagen und somit bei Begleichen der Steuerschuld aus Gesellschaftsmitteln bestehen würde. |
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| | Dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zusätzlich den Anteil der ... auf die Kläger umgelegt hat, ist zumindest tatsächlich nachvollziehbar, da diese insofern als einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der ehemaligen ... GmbH eine besondere Nähe zu dieser Kommanditistin aufwiesen. Inwieweit es dabei jedoch – wie von den Klägern beanstandet – unter Umgehung von § 13 Abs. 2 GmbHG zu einer unzulässigen Durchgriffshaftung kommt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist die diesbezüglich im Klageverfahren ergänzend vorgetragene Erwägung der Beklagten (§ 114 Satz 2 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden, wonach aufgrund der mangels ihrer Eintragung als Kommanditistin in das Handelsregister im Außenverhältnis unwirksamen Übertragung der Anteile der Kläger an die ..., der entsprechende Haftungsanteil der Kläger in Höhe von jeweils 53.326,68 EUR exakt dem Kapitalanteil von jeweils 30 entspricht, mit dem sie tatsächlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren. |
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| | Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Beklagten, aus ökonomischen Gründen auf eine Haftungsinanspruchnahme der an einer Vielzahl von Personengesellschaften als Komplementärinnen beteiligten und auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt haftenden Komplementärinnen verzichtet zu haben. Gleiches gilt für die fehlende Inanspruchnahme der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaften als gesetzliche Vertreter der ..., da das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 69, 34 AO) — insbesondere ein pflichtwidriges Verhalten der Geschäftsführer — zweifelhaft ist und die Gesellschaft noch vor Entstehung der Steuer aufgelöst und gelöscht worden ist. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, von mehreren Haftungsschuldnern nur diejenigen in Anspruch zu nehmen, bei denen der Anspruch am schnellsten, leichtesten und sichersten realisiert werden kann (Rüsken, in: Klein, 15. Aufl. 2020, AO § 191 Rn. 60 m.N. aus der Rechtsprechung). |
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| | d. Auf eine Verwirkung des Haftungsanspruchs können sich die Kläger nicht berufen. |
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| | Ein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis kann von der Finanzbehörde verwirkt werden. Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns (venire contra factum proprium). Die Annahme von Verwirkung setzt daher ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen. Zum Tatbestand gehört sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment (FG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2017 – 2 K 1082/14 –, juris Rn. 28 m.w.N.). |
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| | Es fehlt – neben dem erforderlichen Zeitmoment; insbesondere liefen die Festsetzungsfristen bzw. die Verjährungsfristen noch (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.2017 – II R 48/15 –, juris Rn. 51) – jedenfalls an einem Umstand, mit dem die Beklagte gegenüber den Klägern ein Vertrauen begründet hätte, diese nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Vielmehr durfte die ... und damit auch die Kläger vor einer bestandskräftigen Regelung durch einen Gewerbesteuermessbescheid nicht erwarten, nicht mehr zur Gewerbesteuer für das Jahr 2003 herangezogen zu werden; seit Erlass des geänderten Gewerbesteuerbescheids vom 12.02.2013 gegenüber der ... mussten die Kläger sogar damit rechnen, aller Wahrscheinlichkeit nach als Haftungsschuldner herangezogen zu werden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.01.2015 – 5 K 2543/13 –, juris Rn. 43). Soweit der Klägervertreter auf das – nicht von der Beklagten stammende – Schreiben des Finanzamts ... vom 10.09.2009 hingewiesen hat, ist anzumerken, dass das Schreiben eine vorläufige Stellungnahme ist, die sich nur auf die Verjährungsvorschrift des § 159 Abs. 1 und 2 HGB bezieht und noch vor Erlass des geänderten – mittlerweile bestandskräftigen – Gewerbesteuermessbescheides erging. |
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| | Nach § 219 Satz 1 AO darf der Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Darin ist der Erlass eines Leistungsgebots i.S.d. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO als selbstständiger Verwaltungsakt zu erblicken, der zusammen mit dem Haftungsbescheid erlassen werden kann (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 – VII S 39/92 –, juris Rn. 11 ff.). Er bedarf, weil die diesbezüglich erforderliche Ermessensausübung durch den Erlass des Haftungsbescheids vorgeprägt ist, in der Regel keiner besonderen Begründung (Rüsken, in: Klein, 15. Aufl. 2020, AO § 219 Rn. 2). Zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots gehört jedenfalls, dass der im Leistungsgebot bezeichnete Steuerpflichtige aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (z.B. Überweisung) zu leisten (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 – VII S 39/92 –, juris Rn. 30). Wegen des eigenständigen Charakters des Leistungsgebots schlagen – hier nicht vorhandene – Mängel des Haftungsbescheids nicht auf das Leistungsgebot durch, sofern mit dem Haftungsbescheid jedenfalls ein existenter vollstreckbarer Verwaltungsakt vorhanden ist (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 – VII S 39/92 –, juris Rn. 32). |
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| | Nach diesen Maßstäben ist die Zahlungsaufforderung nicht zu beanstanden. Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO vor (siehe oben). Des Weiteren werden die Kläger in den angegriffenen Bescheiden zweifelsfrei als Adressaten des Leistungsgebots bezeichnet, die Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angegeben und bezüglich der Zahlungsmodalitäten auf die Stadtkasse der Beklagten verwiesen. Einwände, die sich nicht im Kern auf einen rechtswidrigen Erlass des Haftungsbescheids beziehen (dazu siehe oben 1.), sondern allein die Zahlungsaufforderung betreffen, haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | II. Da die Haftungsbescheide wie dargelegt rechtmäßig sind, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits von den Klägern an die Beklagte jeweils gezahlten 19.361,77 EUR. |
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| | Der Streitwert wird abweichend vom vorläufig festgesetzten Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 106.653,36 EUR (2 x die Haftungssumme i.H.v. 53.326,68 EUR) festgesetzt. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass es sich bei der von den Klägern geforderten Rückforderung der bereits gezahlten Beträge (2 x 19.361,77 EUR) um nicht streitwerterhöhende Annexanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO handelt (Riese, in: Schoch/Schneider/Riese, 41. EL Juli 2021, VwG0 § 113 Rn. 95 m.w.N.). |
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