Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 59/16

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, in Höhe von 50% allerdings mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Gründe:

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I.

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Der Kläger macht als Eigentümer eines PKW Q Cabriolet gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 14.10.2012 gegen 22:50 h in T auf der Straße T-Straße geltend.

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Nach Darstellung des Klägers soll der Beklagte zu 1) zum vorgenannten Zeitpunkt mit einem bei der Fa. E Autovermietung & Carsharing angemieteten und bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherten N Sprinter das von dem Kläger auf dem Parkstreifen der T-Straße abgestellte Fahrzeug, sowie auch drei unmittelbar dahinter geparkte Fahrzeuge, einen W, einen P und einen weiteren W während der Vorbeifahrt in Fahrtrichtung gestreift haben. Die Beklagte zu 2) hat u.a. eingewandt, der Verkehrsunfall sei abgesprochen gewesen, so dass dem Kläger infolge der erteilten Einwilligung in die Rechtsgutverletzung keine Schadensersatzansprüche zustünden. Sie hat widerklagend die in Bezug auf den N Sprinter aufgewandten und von ihr als Vollkaskoversicherer der Fa. E Autovermietung & Carsharing erstatteten Reparaturkosten, sowie die Kosten der Auskunftserteilung durch eine Wirtschaftsdatenbank und die Kosten eines von ihr zum Nachweis des Vorliegens einer Unfallmanipulation beauftragten Schadensgutachters i.H.v. 20.320,47 EUR (rechnerisch richtig: 20.287,15 EUR) ersetzt verlangt.

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Zitiert von

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