Urteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 323/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung der im Klageantrag näher genannten Wohnung. Die Beklagte mietete die Wohnung seit Dezember 2016, wobei die Klägerin seit Anfang 2019 durch Erwerb der Immobilie auf Vermieterseite in den Mietvertrag eintrat.
3Die Beklagte leidet an einer schizoaffektiven Störung. Nach dem Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis begann die Beklagte eine Vielzahl von Textberichten und E-Mails mit zahlreichen Anlagen, teilweise mehrere täglich, an die Klägerin zu senden, häufig ohne dass diese einen erkennbaren Zusammenhang zu dem Mietverhältnis aufwiesen. In der Zeit zwischen 2019 und Anfang 2022 erhielt die Klägerin mehr als 1.000 solcher Nachrichten nebst Anlagen. Inhaltlich wiesen die Nachrichten größtenteils keinen nachvollziehbaren, kohärenten Inhalt auf, enthielten jedoch eine Vielzahl von Verschwörungstheorien und Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens bezüglich individueller Dritter und zum Teil auch bezüglich Personen des öffentlichen Lebens. Diesen E-Mails fügte die Beklagte oft eine Vielzahl von Anlagen bei, die sich aus teilweise handschriftlich kommentierten Auszügen aus dem Internet und Fotos zusammensetzten, ohne dass diese einen erkennbaren Zusammenhang mit dem Inhalt der Nachrichten der Beklagten aufwiesen. Häufig wiederholten sich die Nachrichten inhaltlich. In den Nachrichten stellte die Beklagte teilweise auch Behauptungen über Mitmieter auf und bezeichnete mitunter die Zeugin X. als „Lügnerin“, „Holocaustleugnerin“, „korrupt“ und „psychisch krank“. Für den Inhalt der Nachrichten wird exemplarisch auf die mit der Klageschrift zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen (Bl. 20ff. d.A.). Die Klägerin leitete zudem Schreiben der Klägerin an Dritte weiter. Auch die Aufforderung der Klägerin, das Zusenden entsprechender E-Mails zu unterlassen, zeigte keinen Erfolg. Mitmieter in dem von der Beklagten bewohnten Mietshaus erhielten eine Vielzahl ähnlicher E-Mails und Textnachrichten. Sie äußerten sich gegenüber der Klägerin, dass sie sich belästigt und überwacht fühlten. Die Klägerin sprach unter dem 25.06.2020 eine Abmahnung gegenüber der Beklagten aus. In der Zeit danach setzte die Beklagte ihr Verhalten fort und sandte erneut zahlreiche Nachrichten an die Klägerin. Die Beklagte öffnete in der Folge auch einen an die Zeugin Becker adressierten Brief, kopierte dessen Inhalt und verschloss den Brief. Unter dem 08.07.2020 sprach die Klägerin erneut eine Abmahnung gegenüber der Beklagten aus. Für den Inhalt der Abmahnung wird auf Bl. 164 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte setzte ihr Verhalten auch in der Folgezeit fort. Zwischen dem 08.07.2020 und dem 18.08.2020 gingen der Klägerin 42 E-Mails und 63 Textnachrichten der Beklagten zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2020 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 165ff. d.A. Bezug genommen. Daraufhin übermittelte die Beklagte eine Vielzahl von E-Mails auch an das Rechtsanwaltsbüro des Klägervertreters. Mit E-Mail vom 25.08.2020 berief sie sich auf eine unzumutbare Härte. Mitte August 2020 kontaktierte die Beklagte das Büro des Klägervertreters und teilte sinngemäß mit, dass sie sich in der Wohnung immer sicher und wohl gefühlt habe und dass sie daher nicht ausziehen wolle. Sie teilte mit, dass sie ihr Verhalten ändern könnte und werde und bat die Klägerin, die Sache nochmals zu überdenken. Dies lehnte die Klägerin ab. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2020 widersprach die Beklagte der Kündigung. Für den Inhalt des Schriftsatzes wird auf Bl. 187ff. d.A. Bezug genommen. In der Zeit von Mitte September 2020 bis Dezember 2020 gingen bei der Klägerin 100 weitere Textnachrichten der Beklagten ein. Am 20.10.2020 meldete sich die Beklagte erneut telefonisch im Büro des Klägervertreters und teilte unter anderem mit, dass sie „auch anders könne“. Hinsichtlich der Mitmieter kam es insbesondere zu folgenden Belästigungen der Beklagten: Die Mitmieterin und Zeugin S., der die Beklagte ab September 2020 ebenfalls eine Vielzahl von Textnachrichten, zum Teil bis zu 20 Nachrichten täglich, schickte, nannte die Beklagte „faule Drogensau“ und „bescheuerte Zwangslager-Hure“. Die Beklagte drohte zudem, den Strom im Haus abzuschalten. Am 10.11.2020 schrie die Beklagte die Zeugin Langebrinck durch deren Wohnungstür hindurch an. Am Folgetag folgte die Beklagte der Zeugin bis auf die Straße und fotografierte deren zehn Wochen alten Sohn. Die Beklagte schrie die Zeugin an, sie sie solle zurück zur Gestapo gehen. Zwei Tage später fand die Zeugin Langebrinck einen Zettel im Hausflur mit den Worten „Gestapo-Chirurgin-Marl“. Am 22.11.2020 ließ die Beklagte Luft aus den Reifen von vor dem Haus parkenden Fahrzeugen. Die Zeugin S. kündigte in der Folgezeit das Mietverhältnis aufgrund des Verhaltens der Beklagten. Die Beklagte ließ auch Luft aus Reifen von vor dem streitgegenständlichen Mietobjekt geparkten Fahrzeugen. Als die Zeugen K. und A. hierauf ansprachen, schrie die Beklagte diese unter anderem mit „bitch“ und „Romanian shits“ an und folgte den Zeugen bis an die Haustür. Gegenüber der Mitmieterin und Zeugin C., die die Beklagte ebenfalls verfolgte, erklärte die Beklagte unter anderem, sie sei eine „Scheißmutter“. Diese Äußerung wiederholte sie auch gegenüber der Tochter der Zeugin und erklärte „Deine Mutter ist eine Scheißmutter und Betrügerin, mit ihren Tattoos und allem.“. Sie erklärte weiterhin gegenüber der Zeugin, dass sie mit ihren „scheiß Kindern“ weggehen solle. Sie sei eine „Betrügerin“ und Corona hätte sie „psychisch krank“ gemacht. Die Tochter der Zeugin C. hatte hiernach Angst, alleine in der Wohnung zu sein und traute sich nur noch ängstlich in den Hausflur. Die Mitmieter hatten Angst vor der Beklagten und fürchteten Opfer erneuter Übergriffe der Beklagten zu werden.
4Mit Klageschrift vom 14.12.2020 erklärte die Klägerin erneut die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung, gegenüber der Beklagten. Für den Inhalt im Übrigen wird auf Bl. 1ff. d.A. Bezug genommen.
5Mit Schriftsatz vom 23.07.2021, außergerichtlichem Schreiben vom 22.12.2022 sowie mit Schriftsatz und gleichzeitigem außergerichtlichen Schreiben vom 25.01.2023 erklärte die Klägerin erneut die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Für den Inhalt der Schreiben wird auf Bl. 186ff., 997ff., 989ff. und Bl. 1005ff. d.A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.01.2023 (Bl. 1010ff. d.A.) widersprach die Beklagte der Kündigung.
6Die Beklagte befindet sich seit März 2022 in therapeutischer Behandlung.
7Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei, da – was unstreitig ist sämtliche ursprünglichen Mitmieter sind aufgrund der Verhaltensweise der Beklagten aus dem Haus ausgezogen sind.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, die im Dachgeschoss recht des Hauses Königstraße 15-17, 52064 Aachen, gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit Toilette und einem Balkon, sowie den zugehörigen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben;
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 367,02 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Klage ist der Beklagten am 20.12.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben zur Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten, die zunächst nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme und der dieser vorangegangenen persönlichen Anhörung der Beklagten wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 01.09.2022 (Bl. 876ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 (Bl. 698ff. d.A.) und vom 07.02.2023 (Bl. 1021ff. d.A.).
14Entscheidungsgründe
15I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
161. Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
17Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung beendet worden.
18a. Die Kündigungen vom 18.08.2020, vom 14.12.2020 und vom 23.07.2021 sind unwirksam, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs geschäftsunfähig war, §§ 131 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme zu der erforderlichen Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) fest. Das Gericht hat bei Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beklagte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung in der Zeit zwischen den Jahren 2019 bis Frühjahr 2022 nicht mehr in der Lage war, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und entsprechend zu handeln. Die Beklagte leidet unstreitig an einer schizoaffektiven Störung, manische Episode. Diese entwickelte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ca. seit mehr als elf Jahren und fand ihren Höhepunkt in der hier streitgegenständlichen Periode 2019 bis zum Frühjahr 2022. In dieser "akuten Krankheitsphase" litt die Beklagte insbesondere an völlig unrealistischen Wahnvorstellungen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige geht davon aus, dass die Beklagte aufgrund der starken Ausprägung der Krankheitssymptome in den Jahren 2019 bis 2022 nicht in der Lage war, ihren Willen frei und unbeeinflusst von der psychischen Erkrankung zu bilden. Bei einer schizoaffektiven Störung handelt es sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, um episodische Störungen, bei denen sowohl affektive als auch schizophrene Symptome auftreten, ohne dass die Merkmale für eine Schizophrenie oder Depression oder Manie erfüllt sind. Die Krankheitsphase der Störung steht, so der Sachverständige, meist in einem engen Bezug zu individuellen Belastungsfaktoren.
19Die gutachterlichen Befunde stehen auch im Einklang mit dem Bild, welches die Beklagte insbesondere sowohl gegenüber der Klägerin und ihren Mitmietern als auch zunächst in dem hiesigen Verfahren von sich preisgab. Hierbei trat in der Zeit von 2019 bis März 2022 insbesondere die Wahnsymptomatik deutlich zu tage. Unter Wahn wird eine „Inhaltliche Denkstörung im Sinne einer objektiv falschen, mit der Realität nicht zu vereinbarenden Überzeugung, die vernünftigen Gegenargumenten unzugänglich ist.“ verstanden (vgl. https://www.pschyrembel.de/Wahn/K0P04). Insofern manifestierten sich insbesondere in den schriftlichen Nachrichten der Beklagten an die Klägerin und an das Gericht erhebliche Wahnwahrnehmungen und -gedanken. Die Beklagte ordnete insofern ohne objektiven, äußeren Anlass Sachverhalte insbesondere in einem nationalsozialistischen Kontext ein, entwickelte – bereits sprachlich schwer – und inhaltlich nicht nachvollziehbare Verschwörungstheorien, ohne dass sie ihr Verhalten aufgrund logischer Argumente oder kritischer Würdigung anpassen konnte. Dies zeigte sich auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021. In der Verhandlung bezog sich die Beklagte zum Nachweis ihrer Prozessfähigkeit auf Tatsachen und Dokumente, wie Meldebescheinigungen, ihren Kinderausweis und Arbeits- bzw. Praktikumszeugnisse, die ganz offensichtlich keine Rückschlüsse zuließen, ob die Beklagte zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Oktober 2021 fähig war, einen freien Willen unbeeinflusst von ihrer schweren psychischen Erkrankung zu bilden. Im Gegenteil zeigte sich in dem zwanghaften Versuch der Beklagten, ihre Krankheit zu negieren und durch – völlig ungeeignete Nachweise – zu widerlegen ohne für Erklärungsversuche, was die Prozessfähigkeit bedeutet, und dass die Frage zum Schutz der Beklagten thematisiert werden müsse, offen zu sein, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden konnte. Hierfür spricht auch der Therapieerfolg, der sich nach Beginn der Behandlung im März 2022 einstellte, und der sich insbesondere auch daran zeigte, dass das wahnbedingte Verhalten gegenüber der Klägerin, den Mitmietern und dem Gericht nicht mehr auftrat. Der mehrere Jahre andauernde Zustand der Beklagten war auch nicht nur vorübergehend, § 104 Nr. 2 BGB.
20Gem. § 131 Abs. 1 BGB konnte die Kündigung jedenfalls zwischen 2019 bis Frühjahr 2022 nicht wirksam gegenüber der Beklagten erfolgen.
21b. Die Kündigungen vom Dezember 2022 bzw. Januar 2023 sind ebenfalls unwirksam. Zwar befand sich die Beklagte ab bzw. nach der stationären Behandlung im Frühjahr 2022 wieder in einem Zustand, in dem ihr die freie Willensbildung möglich war.
22Die Klägerin war im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 jedoch bereits nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Gem. §§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann gem. § 569 Abs. 2 BGB auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens sein.
23Ein solcher wichtiger Grund lag zur Zeit der Kündigungen vom Dezember 2022 bzw. Januar 2023 zumindest nicht mehr vor. Denn zu dem Zeitpunkt war den Klägern bei Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Würdigung der beiderseitigen Interessen und der Interessen der Mitmieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar. Auch wenn das Verhalten der Beklagten zwischen 2019 und März 2022 geeignet war, eine außerordentliche Kündigung zu begründen, so konnte sich die Klägerin hierauf im Dezember 2022 bzw. Januar 2023, mehr als ein halbes Jahr seit der letzten von der Beklagten ausgehenden Belästigung, nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Beklagte verletzte ihre nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrage gegenüber der Klägerin zwischen den Jahren 2019 und Anfang 2022 unter anderem dadurch, dass sie die Klägerin ohne schutzwürdiges Interesses mit einer Vielzahl von Nachrichten, die insbesondere in keinem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis standen, überzog und regelrecht „bombardierte“. Dies, obwohl die Klägerin die Beklagte mehrmals aufforderte, entsprechendes Verhalten zu unterlassen. Ebenso verletzte die Beklagte ihre Pflichten aus dem Mietvertrag und störte nachhaltig den Hausfrieden, unter anderem indem sie auch Mitmieter in ähnlicher Weise und Quantität mit Nachrichten überzog und diese darüber hinaus unter anderem belästigte und beleidigte, so dass diese Angst vor der Beklagten hatten und schließlich das Mietverhältnis beendeten. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mitmieter ebenfalls in dem streitgegenständlichen Objekt ihren personalen Lebensmittelpunkt hatten. Durch das Verhalten der Beklagten wurden sie insofern nachvollziehbar in ihrer freien Entfaltung nachhaltig und unzumutbar so beeinträchtigt, dass zur Zeit der Kündigungen zwischen 2020 bis März 2022 vom Vorliegen eines wichtigen Grunde auszugehen gewesen sein dürfte, auch wenn die Beklagte schuldlos handelte. Wie bereits dargelegt befand sich die Beklagte zu der Zeit in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand und können die hier streitgegenständlichen Belästigungen, die von der Beklagten in dem Zeitraum ausgingen, ohne weiteres dem Krankheitsbild zugeordnet werden.
24Zum Zeitpunkt der Kündigungen Ende 2022 und im Januar 2023 hatte sich die Situation aber schwerwiegend verändert, so dass nunmehr das Interesse der Beklagten an der Fortsetzung des Mietverhältnisses überwiegt.
25Die Beklagte befindet sich seit März 2022 in Therapie inklusive medikamentöser Behandlung. Diese Therapie zeigt auch Erfolg, denn seither sind keine vergleichbaren Belästigungen durch die Beklagte mehr aufgetreten. So hat die Beklagte mitunter seither das Gericht nicht mehr mit Schriftsätzen überhäuft und sich rechtliche Unterstützung durch ihren Prozessbevollmächtigten gesucht. Auch die Klägerseite hat über den Zeitraum 2019 bis 2021 bzw. März 2022 hinaus keine konkreten weiteren Vorkommnisse mehr vorgetragen. Schließlich geht auch der gerichtlich bestellte Sachverständige davon aus, dass der Zustand der Beklagten derzeit "stabil" ist.
26Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Vertragsverletzungen in der Zeit 2019 bis März 2022 schuldlos erfolgten. Während dieser auch nach dem Gesetzeswortlaut in § 543 Abs. 1 und 569 Abs. 2 BGB besonders zu berücksichtigende Aspekt in der Zeit der akuten Krankheitsphase der Beklagten aufgrund der damals erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere auch der Mitmieter für sich genommen nicht geeignet war, das überwiegende Interesse der Klägerin damals zu entkräften, ist dies angesichts der derzeitigen Stabilisierung sehr wohl der Fall. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass – worauf der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 05.01.2023 (vgl. Bl. 1010ff. d.A.) hinweist – im Falle eines Verlustes der Wohnung mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten zu rechnen ist. Dies hält das Gericht auch deshalb für äußerst wahrscheinlich, weil nach den Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten der Krankheitsverlauf auch entscheidend von individuellen Belastungsfaktoren abhängt. Die Beklagte hat auch selbst mehrfach im vorliegenden Verfahren, unter anderem in dem Untersuchungsgespräch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, aber auch vorgerichtlich gegenüber dem Klägervertreter, zum Ausdruck gebracht, dass sie den Verlust der Wohnung, in der sie sinngemäß angibt, sich sicher und wohl zu fühlen, fürchtet. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin selbst wie auch die Mitmieter in der Zeit der akuten Krankheitsphase der Klägerin erheblich belästigt wurden und sämtliche ursprünglichen Mietparteien aus dem streitgegenständlichen Objekt, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung befindet, ausgezogen sind, führt dies zu keiner anderen Wertung. Der Klägerin werden durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch keine Sozialstaatsfunktionen o.ä. aufgedrängt, denn die Beklagte befindet sich derzeit gerade in keiner gesundheitlichen Situation, in der ein Einschreiten staatlicher o.ä. Träger erforderlich erscheint. Zudem hat die Beklagte auch durch ihr „Wohlverhalten“ seit Beginn der Behandlung im März 2022 eine erste tragfähige Grundlage geschaffen, um das durch ihr Verhalten erschütterte Vertrauen der Klägerin zu rehabilitieren. Es wäre zudem unverhältnismäßig, die Beklagte, die sich nunmehr offensichtlich auf dem Weg der Besserung befindet, durch die Beendigung des Mietverhältnisses für ihr krankheitsbedingtes Verhalten, welches zum Kündigungszeitpunkt mehr als sechs Monate zurücklag, „abzustrafen“. Auch die Belange der Mitmieter stehen diesen Erwägungen nicht entgegen. Bereits nach dem Klägervortrag sind sämtliche ursprünglichen und durch die Beklagte belästigten Mitmieter zwischenzeitlich ausgezogen, so dass es auf ihre Interessen nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Dass die neuen Mitmieter Opfer von Belästigungen der Beklagten geworden sind, trägt auch die Klägerin nicht vor.
27Schließlich ergibt sich auch aus der Möglichkeit eines Rückfalls der Beklagten jedenfalls derzeit kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich derzeit um eine rein abstrakte Gefahr, die sich noch nicht hinreichend realisiert hat. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin im Falle eines Rückfalls mit erneuten Vertragsverletzungen und insbesondere Störungen des Hausfriedens, Beleidigungen und Bedrohungen, unter Berücksichtigung der Sachverhalte 2019 bis Frühjahr 2022 zur Kündigung berechtigt sein könnte, so ist dies zur Zeit, in der die Beklagte sich kooperativ und unrechtseinsichtig zeigt und ihre Therapie erfolgreich fortführt, nicht der Fall.
28Selbst für den Fall, dass ein Kündigungsgrund auch im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 vorlag, dürfte es an der wirksamen erforderlichen Abmahnung gefehlt haben. Die Abmahnungen zur Zeit der akuten Krankheitsphase sind als geschäftsähnliche Handlungen ebenfalls unwirksam wegen der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten gem. §§ 131, 104 BGB (vgl. hierzu bereits oben). Eine Abmahnung war vorliegend auch nicht entbehrlich gem. § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB. Insbesondere war angesichts der zwischenzeitlichen Stabilisierung und Verhaltensänderung der Beklagten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen keine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen.
29Sofern die Klägerin hilfsweise auch fristgerecht kündigte, war sie ebenfalls nicht zur Kündigung berechtigt. Insofern fehlt es bei Würdigung des Sach- und Streitstandes unter Abwägung der beiderseitigen Interessen an einem „berechtigten Interesse“ im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt kein Fall des § 573 Abs. 2 Nr. 1 vor, denn es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung.
302. Die Klägerin hat mangels Hauptanspruch auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zudem fehlte es in Hinblick auf die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen der Beklagten auch an dem erforderlichen Verschulden, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91; 708 Nr. 7, 711 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 7.920,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen 3x
- BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit 3x
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 3x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x