Urteil vom Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - 7 C 987/12
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80% tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Versicherin eines Unfallverursachers geltend.
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Am 14.09.2011 beschädigte ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug das in der K Straße in W fahrende Fahrzeug des Zeugen K. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die durch den Unfall eingetretenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug, einen PKW … , durch die Klägerin reparieren, nachdem ein Sachverständiger die Schäden begutachtet hatte; der Sachverständige gab dabei die voraussichtliche Reparaturdauer mit fünf bis sechs Arbeitstagen an. Der Geschädigte mietete am 14,09.2011 bei der Klägerin als Mietwagen einen O mit … kw-Maschine und Komfortpaket der Klasse 06 an, die seinem im April 2008 erstmals zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug entspricht. Er gab den Mietwagen am 27.10.2011 zurück und fuhr damit insgesamt 2.035 Kilometer. Der Reparaturauftrag für das Fahrzeug wurde am 12.10.2011 erteilt, nachdem die Beklagte die Reparaturfreigabe am 11.10.2011 erklärt hatte. Die am 12.10.2011 bestellten Reparaturteile trafen am 17.10.2011 ein, das Fahrzeug wurde bis zum 21.10.2011 repariert und dann zum Lackierbetrieb verbracht; von dort kehrte es am 26.10.2011 zurück und wurde dem Geschädigten am 27.10.2011 übergeben.
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Die mit Schreiben vom 20.09.2011 und 10.11.2011 geltend gemachten Mietwagenkosten für 21 Tage in Höhe von insgesamt 1.967,07 Euro erstattete die Beklagte vorprozessual in Höhe von 768,- Euro und rechnete hierüber mit Schreiben vom 06.01.2012 ab. Die Mahnung der Klägerin vom 20.01.2012 über den offenen Restbetrag, der die Klageforderung bildet, blieb trotz Fristsetzung zum 27.01.2012 erfolglos.
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Die Klägerin behauptet, dass die Nutzung eines Mietwagens für die gesamte abgerechnete Zeit notwendig gewesen sei, weil der geschädigte Zeuge K auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen sei. Die Beklagte habe die Reparatur verzögert, weil sie die Freigabeerklärung erst sehr spät abgeben habe.
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Die Klägerin meint, dass die Beklagte dem Geschädigten den eingetretenen Schaden vollständig ersetzen müsse.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.199,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass der Geschädigte sich vor der Anmietung über günstigere Möglichkeiten hätte informieren und dabei ein Angebot hätte finden können, das für den vorprozessual gezahlten Betrag eine Anmietung selbst für 21 Tage ermöglicht hätte, auch wenn diese nicht erforderlich gewesen seien.
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Die Beklagte meint daher, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, so dass ihm ein weiterer Schadensersatz nicht zustehe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die der Beklagten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien auch in Höhe der jetzt noch offenen Klageforderung von 1.200,00 Euro erforderlich gewesen, weil der Geschädigte auf sein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, und gegenbeweislich über die Behauptung der Beklagten, das Vorgehen des Geschädigten habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, schon weil hier lediglich eine Reparaturdauer von 5-7 Tagen angemessen gewesen sei, durch Vernehmung der Zeugen K R und L.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen K nach §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 1 StVO; 7, 17 StVG und 115 Abs. 1 WG, 398 BGB aufgrund der unstreitigen Alleinhaftung der Beklagten aus dem Unfallereignis am 14,09.2011 in der K Straße in W weitere 960,- Euro an Mietwagen kosten verlangen.
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1. Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat. Die Abtretung ist nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagen kosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Dass der offene Betrag dabei mit 1.190,07 Euro angegeben wurde {und damit um 7- Euro zu gering), ist als offenkundiger Schreibfehler zu werten, weil eine nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende interessengerechte Auslegung ergibt, dass die Klägerin und der Geschädigte offenkundig die gesamten Mietwagenkosten an die Klägerin abtreten wollten. Die Abtretungsvereinbarung ist auch wirksam, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagen kosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagen kosten streitig ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11).
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Einer ernsthaften Aufforderung an den Geschädigten, die Kosten selbst zu übernehmen, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
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2. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand aber nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11 mwN).
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a) Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.
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Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif in Betracht kommt (aaO).
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b) Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht dabei aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 363/11, m.w.N.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Ersatzfahrzeug bereits früher zur Verfügung gestanden hätte (aaO), oder die Reparatur zügiger hätte durchgeführt werden können.
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c) Ob dem Geschädigten dabei eine Vorfinanzierung der Mietwagen kosten oder der Reparatur möglich war, war als unfallspezifischer Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil substantiierter Vortrag der Klägerin dazu fehlte, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen, andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen (aaO).
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d) An diesen Grundsätzen gemessen ist hier nur der Zeitraum für einen Mietwagen angemessen, der für die erforderliche Reparatur tatsächlich notwendig war, also der Zeitraum vom 12.10.2011 bis zum 27.11.2012 (fünfzehn Tage) sowie zwei weitere Tage, die für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens erforderlich waren (14.09 und 15.09.2011). Wegen der weitergehenden Forderung ist die Klage dagegen abzuweisen.
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Auf siebzehn Tage berechnet steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.728,-- Euro zu, abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten 768,-- Euro verbleibt damit als berechtigte Forderung der tenorierte Betrag von 960,-- Euro.
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Dies ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Schwacke-Liste, die für den Wohnort des Geschädigten im Postleitzahlengebiet 067 und der Klasse seines geschädigten Fahrzeugs (6) Wochenpauschalen von 680,29 Euro und Dreitagespauschalen von 367.42 Euro vorsieht.
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aa) Da die Kosten für die Anmietung auch diejenigen der für den Wohnort des Geschädigten angegebenen Werte der Schwacke-Liste nicht überstiegen, konnte die Klägerin auch darauf vertrauen, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Die Höhe des zur Schadensbehebung erforderlichen Betrages hat das Gericht nämlich zu ermitteln und gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO dabei nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, m.w.N.)
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Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen; der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (a.a.O.). Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (aaO).
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Nach diesen Grundsätzen verstößt jedenfalls nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wer bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens die in der Schwacke-Liste angegebenen Werte nicht überschreitet.
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Aus diesen Erwägungen ist aber gleichfalls davon abzusehen, von den erheblich über dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel liegenden Werten der Schwacke-Liste noch einen besonderen, unfallbedingten Aufschlag vorzusehen. Die in der Schwacke-Liste aufgeführten Tarife sind auch unter Beachtung der Unfallsituation grundsätzlich auskömmlich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, was zur Überzeugung des Gerichts gerade auch aus den von der Beklagten angeführten Vergleichsangeboten folgt, die aber die konkrete Unfallsituation nicht ausreichend berücksichtigen, denn der Geschädigte stand angesichts seiner bevorstehenden Nachtschicht unter einem besonderen Zeitdruck, der seine Auswahlmöglichkeiten empfindlich einschränkte.
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bb) Aus der Aussage des Zeugen K folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser sich umgehend nach dem Unfall für eine Reparatur des Fahrzeugs entschieden hat. Er brauchte weder eine Überlegungsfrist, noch spielte für ihn die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle. Nach der von ihm glaubhaft bekundeten Aussage verließ er sich einfach auf die Klägerin, die ihm versprach, die Regulierung vollständig durchzuführen.
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Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin unverzüglich mit der Reparatur beginnen müssen und hätte die Reparaturfreigabe nicht abwarten dürfen, jedenfalls nicht, ohne dies gegenüber der Beklagten ausdrücklich anzuzeigen.
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Die Dauer der tatsächlich erforderlichen Reparatur betrug hier aber nach dem von der Beklagten nicht mehr bestrittenen und substantiierten Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 16.04.2013 fünfzehn Tage.
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3. Auf die berechtigte Hauptforderung stehen der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, weil die Beklagte trotz der Fristsetzung der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2012 zum 27.01.2012 auf die fällige Forderung keine weiteren Zahlungen leistete.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
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- RDG § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- VI ZR 143/11 1x (nicht zugeordnet)