Urteil vom Amtsgericht Bonn - 107 C 187/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.041,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.155,00 Euro seit dem 10.05.2013 sowie aus weiteren 886,17 Euro seit dem 28.06.2013 sowie außergerichtliche Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 330,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus zwei Verkehrsunfällen im Bezirk des Amtsgerichts Bonn, wobei die volle Haftung der Beklagten, der Haftpflichtversicherung der jeweiligen Schädiger, dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.
3Am 22.03.2013 gegen 20:53 Uhr wurde das Kraftfahrzeug des Zeugen U2 der Marke Toyota Picnic, der im Januar 1997 erstmals zugelassen wurde und zum Unfallzeitpunkt nach dem Schadensgutachten vom 28.03.2013 einen Wiederbeschaffungswert von 2.450,00 Euro aufwies, bei einem Verkehrsunfall in C beschädigt. Der Zeuge mietete nach dem Unfall noch am gleichen Tag um 23.15 Uhr bei der Klägerin für die Zeit vom 22.03.2013 bis zum 11.04.2013 ein im Verhältnis zum geschädigten Fahrzeug klassentieferes Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 des Schwacke-Automietpreisspiegels an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 22.03.2013 (Bl. 20 GA) verwiesen. Zugleich trat der Zeuge den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Gemäß der Rechnung vom 13.04.2013 forderte die Klägerin hierfür Kosten in Höhe von 2.923,74 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 19 GA) Bezug genommen. Das Mietfahrzeug wurde zugestellt. Hierauf zahlte die Beklagte in der Folgezeit lediglich 768,74 Euro. Auch auf Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2013 unter Fristsetzung bis zum 09.05.2013 sowie ein weiteres vorgerichtliches Mahnschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Ablauf der gesetzten Frist leistete die Beklagte keinerlei weitere Zahlungen.
4Am 20.05.2013 gegen 18:25 Uhr wurde das Kraftfahrzeug des Zeugen e T der Marke VW Golf VI bei einem Verkehrsunfall in C beschädigt. Der Zeuge mietete nach dem Unfall für die Zeit vom 23.05.2013 bis zum 01.06.2013 bei der Klägerin ein im Verhältnis zum geschädigten Fahrzeug klassentieferes Ersatzfahrzeug der Gruppe 4 des Schwacke-Automietpreisspiegels an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 23.05.2013 (Bl. 23 GA) verwiesen. Zugleich trat der Zeuge den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Gemäß der Rechnung vom 05.06.2013 forderte die Klägerin hierfür Kosten in Höhe von 1415,72 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 22 GA) Bezug genommen. Das Mietfahrzeug wurde zugestellt und abgeholt. Hierauf zahlte die Beklagte in der Folgezeit lediglich 529,55 Euro. Auch auf Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 20.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 27.06.2013 sowie ein weiteres vorgerichtliches Mahnschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Ablauf der gesetzten Frist leistete die Beklagte keinerlei weitere Zahlungen.
5In beiden Schadensfällen wurden Miete und Umsatzsteuer von der Klägerin vorfinanziert, die Fahrzeuge den Geschädigten ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt und eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Reduzierung auf einen Selbstbehalt von 300,00 Euro und 150,00 Euro vereinbart. Zudem stand zum Zeitpunkt der Anmietung die Dauer der Anmietung noch nicht fest. Schließlich wurde im zweiten Schadensfall das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt.
6Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen mahnte die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten jeweils, wodurch ihr Kosten in Höhe von insgesamt 330,70 Euro entstanden.
7Sie meint, die Beklagte sei ihr zum vollen Ersatz der geforderten restlichen Mietwagenkosten verpflichtet. Der Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels stelle nach wie vor eine geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten dar. Ebenso seien in den beiden Schadensfällen ein pauschaler Aufschlag für unfallspezifische Mehrleistungen sowie die geltend gemachten Nebenkosten für Versicherungen, Zusatzfahrer, Winterreifen, Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten sowie Zustellung und Abholung erforderlich gewesen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.041,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.155,00 Euro seit dem 10.5.2013 sowie aus 886,17 Euro seit dem 28.06.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 330,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, die Mietwagenkosten in erforderlicher Höhe seien vollständig ausgeglichen worden. Jedenfalls habe der Geschädigte U2 gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er Mietwagenkosten in Kauf nahm, die höher als der Wiederbeschaffungswert waren. Zudem behauptet sie, den Geschädigten seien günstigere Anmiettarife ohne Weiteres zugänglich gewesen.
13Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 20.03.2014 beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16I.
17Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 3.041,17 Euro gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. 115 VVG.
181.
19Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
202.
21Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 3.041,17 Euro sind auch erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
22a.
23Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (LG Bonn, a.a.O.). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet insoweit der ortsübliche Normaltarif (LG Bonn, a.a.O.).
24Diesen Normaltarif schätzt das Gericht auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels 2013 (vgl. auch LG Bonn, a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 02.04.2013, 5 S 200/12).
25b.
26Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel sind nicht geeignet, im konkreten Fall Zweifel an dessen Eignung als Schätzgrundlage zu begründen.
27aa.
28Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote sind nicht geeignet, den hier herangezogenen Schwacke-Autopreismietspiegel als Schätzgrundlage für die Schadensbestimmung im konkreten Fall zu entkräften. Die fehlende Berücksichtigung der folgenden Punkte hindert die Vergleichbarkeit der Tarife:
29(1)
30Sämtliche von der Beklagten benannten Alternativangebote stammen aus einer Recherche in Internetportalen der jeweiligen Anbieter. Der Internetmarkt ist jedoch nicht zwingend und ohne Weiteres mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09; LG Bonn, a.a.O.).
31(2)
32Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote betreffen nicht den in Rede stehenden Anmietzeiträume. Der pauschale Hinweis darauf, dass es den Geschädigten möglich gewesen sei, zu den in den Angeboten genannten Preisen eine Anmietung vorzunehmen, genügt nicht den an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12).
33(3)
34Schließlich kann den Angeboten nicht entnommen werden, ob die Anmietung bei den angegebenen Firmen die Vorlage einer Kreditkarte oder einer entsprechenden Barkaution voraussetzt.
35bb.
36Ebenso wenig sind auch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts geeignet, die Annahme der Verlässlichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage im konkreten Fall zu erschüttern. Insbesondere genügt es nicht, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel führt, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12). Aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Untersuchung des Fraunhofer Instituts mit einer Differenzierung nach nur zwei Postleitzahlziffern bei weitem nicht so breit gestreut ist wie der Mietpreisspiegel nach Schwacke. Zudem basiert die Erhebung nach Fraunhofer zum weit überwiegenden Teil auf den Angaben von sechs Internetanbietern. Marktrepräsentativer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben worden sind (vgl. LG Bonn, a.a.O.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Erhebung nach Fraunhofer eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt wird. Demgegenüber ist bei Unfallersatzanmietungen die Prämisse gerechtfertigt, dass der Wagen - wie im konkreten Fall - sehr kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Da eine längere Vorbuchungsfrist dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen jedoch nicht hinreichend gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu zahlen wären.
37cc.
38Das Gericht sieht schließlich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 -15 U 212/12) keine Veranlassung, vom Schwacke-Automietpreisspiegel als geeigneter Schätzgrundlage abzuweichen.
39In der genannten Entscheidung hat das OLG Köln seine bisherigen Rechtsprechung aufgegeben und die erforderlichen Mietwagenkosten nunmehr anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass es die auf Grund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht gehalten wird, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen.
40Dem schließt sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht an:
41(1)
42Die behaupteten Preissteigerungen werden in der vorgenannten Entscheidung nicht konkreter quantifiziert und sind insoweit auch nicht überprüfbar. Unabhängig davon bestehen angesichts des konkreten Vortrags der Klägerseite im Schriftsatz vom 10.12.2013, denen die Beklagtenseite nicht konkret entgegen getreten ist, Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen.
43(2)
44Ebenso wenig vermag der Einwand die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage zu erschüttern, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Grundlage für die Datenerfassung des Schwacke-Automietpreisspiegels bilden ausweislich des Vorworts die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden. Darüber hinaus erfolgt eine Überprüfung der zugesandten Preisinformationen unter anderem durch anonyme Stichproben.
45(3)
46Die Kosten für die Senkung des Selbstbehalts auf unter 500,00 Euro sind schließlich plausibel dadurch erklärbar, dass es sich um eine zusätzliche Leistung des Autovermieters handelt, die - wie im konkreten Fall - gerade nicht mehr von dem dem Mietpreisspiegel zu Grunde liegenden Grundfall einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 Euro erfasst ist. Insoweit ist nachvollziehbar, dass für die Übernahme des Risikos, bei einem selbstverschuldeten Unfall des Mieters, von diesem keinen oder nur einen Selbstbehalt von unter 500,00 Euro verlangen zu können, eine entsprechende Prämie gezahlt werden muss.
47(4)
48Unabhängig davon erscheint es aber auch nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Kombination zweier bedenklicher und für nicht hinreichend geeignet erachteter Methoden eine geeignete Schätzgrundlage ergeben soll (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 06.11.2012, 8 S 170/12). Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass "die Wahrheit in der Mitte liege", besteht in diesem Zusammenhang gerade nicht (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009, 2 S 136/09).
49c.
50Auf den durch die Schwacke-Liste bestimmten Normalpreis der Mietwagenkosten ist auch der hier geltend gemachte Aufschlag von 20 % im Hinblick auf die durch die besondere Unfallsituation veranlassten Leistungen der Klägerin begründet.
51Ein solcher Aufschlag ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verkehrsunfall erfolgt. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall indiziert bereits eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind. (LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12). Unabhängig davon erbrachte die Klägerin den Geschädigten durch die besondere Unfallsituation veranlasste Leistungen, die den vorgenannten Aufschlag rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 17.07.2012, 8 S 30/12).
52Danach ist auch der vorgenannte Aufschlag vorliegend begründet. Für die Annahme einer Not- und Eilsituation im Schadensfall U2 spricht bereits, dass sich der Unfall am Abend des 22.03.2012 ereignet hat und das vom Kläger angemietete Ersatzfahrzeug noch am gleichen Abend angemietet wurde. In beiden Schadensfällen wurden zudem Miete und Umsatzsteuer von der Klägerin vorfinanziert und die Fahrzeuge den Geschädigten ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt. Zudem stand zum Zeitpunkt der Anmietung die Dauer der Anmietung noch nicht fest.
53d.
54Auch die von der Klägerin schließlich geltend gemachten Nebenkosten, deren Höhe das Gericht auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels gemäß § 287 ZPO schätzt, sind erforderlich gewesen. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Position kann auf die Nebenkostentabelle der Schwacke Liste zurückgegriffen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - 3 U 47/10).
55aa.
56Die geltend gemachten Kosten für die Vollkaskoversicherung mit der weiteren Reduzierung des Selbstbehaltes auf 300,00 bzw. 150,00 Euro sind erstattungsfähig. Die Kosten einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/06; BGH, Urteil vom 15.2.2005 – VI ZR 74/04). Für Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs ist daher auch kein Raum (vgl. LG Köln, Beschluss vom 30.7.2012, 5 S 94/12).
57Diese Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des vorgenannten Mietpreisspiegels auf 22,00 Euro pro Tag im Schadensfall U2 und 21,00 Euro pro Tag im Schadensfall Ferreira.
58bb.
59Auch die geltend gemachten Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig. Winterreifen gehören nach der Neuregelung in § 2 Abs. 3a StVO zu der für die Wintermonate erforderlichen Ausstattung eines Kfz und die Vermieter sind verpflichtet , den Mietern ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011 - 19 U 145/10). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Mietwagenfirmen erhöhte Aufwendungen haben, da sie für die Mietfahrzeuges sowohl Sommer- als auch Winterreifen vorrätig halten müssen, so dass erhöhte Anschaffung von Vorratskosten die Folge sind (OLG Köln, a.a.O.).
60Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anmietung im Schadensfall U2 erfolgte am 22.3.2013 und damit vor Ostern 2013. Ein sorgfältiger Autofahrer nutzt sein Kraftfahrzeug im hiesigen Bereich zwischen Oktober und Ostern mit Winterreifen. Diese Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des vorgenannten Mietpreisspiegels auf 10,00 Euro pro Tag.
61cc.
62Ebenso sind die gemachten Kosten für die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten im Schadensfall Theke erstattungsfähig. Auch insoweit handelt es sich um unstreitig entstandene Kosten. Darüber hinaus erfolgt die Anmietung im konkreten Fall am 22.3.2013 nach 23:00 Uhr. Deren erforderliche Höhe schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 60,00 Euro.
63dd.
64Ebenso die Kosten für Zustellung und Abholung sind in der geltend gemachten Höhe ersatzfähig, da sie angefallen und abgerechnet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09). Die Tatsachen sind insoweit zwischen den Parteien unstreitig. Die Höhe der hierbei angefallenen Kosten schätzt das Gericht auf der Grundlage des vorgenannten Mietpreisspiegels gemäß § 287 ZPO auf 23,00 Euro je Zustellung bzw. Abholung.
65ee.
66Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind vorliegend schließlich ebenfalls ersatzfähig. Maßgeblich ist insoweit, ob das Unfallfahrzeug ebenfalls von einem zusätzlichen Fahrer genutzt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.2.2013, 3 U 141/12).
67Dies ist vorliegend im Schadensfall Ferreira unstreitig der Fall. Die erforderliche Höhe dieser Kosten schätzt das Gericht auf der Grundlage des vorgenannten Mietpreisspiegels gemäß § 287 ZPO auf 12,00 Euro pro Tag.
68e.
69Die Geschädigten müssen sich weiterhin auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Sie haben ein im Vergleich zu den beschädigten Fahrzeugen ein mindestens eine Klassen niedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet. Soweit der Geschädigte jedoch - wie hier - ein klassentieferes Mietfahrzeug anmietet, muss er sich grundsätzlich keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.).
70f.
71Ebenso wenig ist das vorsorgliche Bestreiten der Berechtigung der Dauer der Anmietzeit im Schadensfall U2 erheblich. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB bei Beschädigung einer Sache den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag bereits ab dem Zeitpunkt der Beschädigung verlangen (vgl. nur LG Köln, VersR 1977, 160, 161). Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 16 Tage ist danach nicht zu beanstanden. Das Fahrzeug des Geschädigten war vorliegend bereits am 22.03.2013 verunfallt. Das Schadensgutachten datierte jedoch erst vom 28.03.2013; darin wird die Dauer der Reparatur mit mindestens zwölf Tagen angegeben. Dieses Gutachten lag dem Geschädigten unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten aber frühestens am 30.03.2013 vor. Diesem konkreten Vortrag der Klägerseite ist die Beklagte im Übrigen auch nicht mehr entgegen getreten.
72g.
73Gleiches gilt schließlich auch für den Einwand der Beklagten, dass die Mietwagenkosten im Schadensfall U2 angesichts von Alter und Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs unangemessen seien. Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind Herstellungskosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB, durch die der Verlust der Nutzungsmöglichkeit kompensiert werden soll. Alter und Wert haben aber grundsätzlich keinen Einfluss auf diese Nutzungsmöglichkeit. Vorliegend bestehen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebrauchsvorteile, die dem Zeugen U2 durch die Beschädigung seines Fahrzeugs täglich entstanden sind, während der streitgegenständlichen Anmietzeit vermindert hätten.
743.
75Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich jedenfalls in der Summe die von der Klägerin in der Klageschrift geltend gemachten und von der Beklagten zu ersetzenden restlichen Mietwagenkosten.
76II.
77Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2155,00 EUR seit dem 10.05.2013 sowie aus 886,17 Euro seit dem 28.06.2013 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Nach fruchtlosem Ablauf der mit den klägerischen Mahnschreiben vom 02.05.2013 und 20.06.2013 gesetzten Zahlungsfristen befand sich die Beklagte mit der Zahlung der vorgenannten Beträge in Verzug.
78III.
79Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,70 Euro gemäß §§ 280, 286 BGB für die letzten vorprozessualen Mahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte im Verzug, da sie nach Ablauf der vorgenannten Fristen erfolgten.
80IV.
81Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
82V.
83Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
84Streitwert: 3.041,17 Euro.
85Rechtsbehelfsbelehrung:
86Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
87a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
88b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
89Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
90Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
91Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
92Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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