Urteil vom Amtsgericht Brühl - 21 C 669/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, ihn zur Abholung von Päckchen auf dem Postamt aufzufordern, ohne zuvor mindestens einen erfolglosen Zustellversuch unter seiner Privatadresse vorgenommen zu haben.
3Am 05.10.2004 gab die Schwester des Klägers ein an diesen adressiertes Päckchen bei der Beklagten auf. Ohne vorherigen Zustellversuch legte die Beklagte am 07.10.2004 durch eine ihrer Postzustellerinnen einen Benachrichtigungsschein mit der Aufforderung, ein Päckchen bei der Filiale der Beklagten in der X-Straße in Brühl abzuholen, in den Briefkasten des Klägers. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unter Ziffer 4 Abs. 1 geregelt: "Die Deutsche Post befördert die Post zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab." In Ziffer 1 Abs. 1 der genannten AGB wird im einzelnen bestimmt, daß die Ablieferung (Zustellung) durch Einlegung in den Hausbriefkasten oder durch Aushändigung an den Empfänger erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "Brief National" (Bl. 31 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte gibt ihren Zustellern vor, daß eine Benachrichtigung über die Niederlegung einer Sendung nur erfolgen darf, wenn zuvor ein Zustellversuch stattgefunden hat. Der Kläger erwartet auch zukünftig Päckchen, die von der Beklagten befördert werden.
4Der Kläger behauptet, daß es sich bei dem Vorgang vom 07.10.2004 nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei ihm am 04.03.2004 ein Geburtstagspäckchen ebenfalls nicht zugestellt, sondern lediglich ein Benachrichtigungsschein in den Hausbriefkasten eingelegt worden.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
7Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 700,00 € verboten den Kläger zur Abholung für die an seine Privatanschrift ...adressierten Päckchen aufzufordern, wenn nicht zuvor mindestens ein erfolgloser Zustellversuch durch die Beklagte unter der Adresse ...an den Kläger erfolgte.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger hat keinen Unterlassunganspruch gegen die Beklagte.
14Eine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Der von der Schwester des Klägers geschlossene Vertrag mit der Beklagten ist ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 AGB. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Schwester des Klägers um eine Verbraucherin handelt, weil es sich insoweit um ein einseitiges Handelsgeschäft handelt (§ 345 HGB, vgl. auch § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieser Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Das hat zur Folge, daß auch der Empfänger die Leistung an sich fordern kann, § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V.m. § 328 BGB. Diese Hauptleistungspflicht ist – wenn auch mangels Zustellversuches schlecht – erfüllt. Damit ist das Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat daher keine wie auch immer gearteten vertraglichen Pflichten mehr gegenüber dem Kläger.
15Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB. Fehlerhafte Postzustellungen greifen nicht in eine durch § 1004 BGB analog geschützte Rechtsposition ein. Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses im Sinnes des Artikels 10 Grundgesetz vorliege, ist schon nicht ersichtlich, worin diese Verletzung bestehen sollte. Die Unterlassung eines Zustellversuchs beinhaltet zwar eine Vertragsverletzung, jedoch noch keinen Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis. Das gleiche gilt für den – allerdings ebenfalls vertragswidrigen – Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten des Klägers ohne zuvor einen Zustellversuch unternommen zu haben.
16Auch aus der Rechtsprechung zum Abwehranspruch gegen unerwünschte Werbung kann der Kläger keine Grundlage für sein Begehren herleiten. Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung dar und kann darüber hinaus einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts beinhalten (BGHZ 106, 229 (223); KG, NJW 2002, 379) und löst damit einen Abwehranspruch nach den §§ 903, 826, 823 Abs. 1, 1004 BGB aus. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger nach wie vor Postzustellungen an seine Privatadresse wünscht. Dass dabei im Einzelfall Fehler unterlaufen können, ist bei einem Großunternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern wie der Beklagten niemals ganz auszuschließen und dürfte auch dem Kläger bekannt sein. Es mag sein, daß die Qualität der Leistungen der Beklagten gegenüber dem Privatkunden seit der Privatisierung und dem Börsengang der Beklagten nicht unbedingt verbessert wurde. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß der fehlerhafte Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen dafür allgemein vorgesehenen Briefkasten ohne vorherigen Zustellversuch einen Eingriff in das Eigentum, den Besitz oder gar das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen würde.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
19Streitwert: 700,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 05.10 1x (nicht zugeordnet)
- § 407 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 345 1x
- HGB § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung 1x
- HGB § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht 1x
- BGB § 328 Vertrag zugunsten Dritter 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 3x
- BGHZ 106, 229 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 379 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x