Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 2 Gs 1054/20
Tenor
wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB, 73d i. V. m. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB für
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold
- Gläubiger –
der Arrest in Höhe von 675.201,65 € in das Vermögen des P, geb. , wohnhaft L, XY- Staatsangehöriger, verheiratet,
- Schuldner –
angeordnet.
Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt gemäß § 33 Abs. 4 StPO.
1
Gründe:
3Bei dem Beschuldigten P handelt es sich um den Geschäftsführer der P Verwaltungs UG, welche ihrerseits die Komplementärin der P Services UG & Co. KG ist. Der Beschuldigte P ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten C und G, mit mindestens 330 Personen, darunter mit dem Mitbeschuldigten L, Datennutzungsverträge abgeschlossen zu haben. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Datengeber, dem Beschuldigten P ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Dafür erhielten die Datengeber eine einmalige „Wettgewinnbeteiligung“ von bis zu 250 €. Mit diesen Daten errichtete der Beschuldigte P für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwettenplattform der Betreiberin E GmbH sowie weiteren Online-Wettanbietern. Da er in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angab und vermutlich für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine nutzte, erweckte er so bei jeder neuen Registrierung den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung zahlte er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100 € bzw. 110 € ein. Daraufhin erhielt er in jeweils den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100 €.
4Da auch nach der zuletzt im Oktober 2017 in dieser Sache erfolgten Durchsuchung weiterhin Wetteingänge verzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiterhin gleich gelagerte Straftaten begehen und möglicherweise auch neue Datengeber angeworben haben. Darüber hinaus konnte ermittelt werden, dass die Beschuldigten auch zum Nachteil von anderen Wettanbietern als der E GmbH nach dem oben beschriebenen System vorgegangen sind.
5Es besteht folglich der dringende Verdacht des gemeinschaftlichen besonders schweren Falls des Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB (gewerbsmäßig) sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB.
6Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 111e StPO i. V. m. § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorliegen und dass gegen den Beschuldigten die Einziehung des genannten Geldbetrags angeordnet werden wird. Der Beschuldigte hat durch die Begehung der genannten Taten hohe Geldbeträge erlangt. Gemäß § 73c StGB ist daher die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Das aus der Tat Erlangte umfasst die jeweils betrügerisch erlangten Neukundenboni. Die jeweils selbst eingesetzten Zahlungen, um erst die Neukundenboni erhalten zu können, sind nicht abzugsfähig, da diese gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB für die Begehung der Taten aufgewendet worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die Gewinne der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. Diese Gewinne hat der Beschuldigte zwar nicht direkt aus der Tat erlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch dieses strenge Erfordernis gerade aufweichen wollen und daher die Formulierung von „aus“ zu „durch die Tat erlangt“ geändert. Zwar ist der Kommentierung bei Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 33, zu entnehmen, dass die Abschöpfung mittelbaren Gewinns auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht möglich sei. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass es sich bei den dort zitierten Urteilen ausschließlich um solche handelt, die nach der alten Rechtslage ergangen sind. Die Tragweite dieser Änderung ist hingegen direkt der Gesetzesbegründung zu entnehmen (Bt-Drs. 18/9525, S. 55). Demnach sollen nicht nur „direkt“, sondern auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen sein. Mit der Begriffsänderung wurde auch auf das vom 5. Strafsenat des BGH entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit reagiert, welches nunmehr nicht mehr Voraussetzung ist (so auch Köhler, NStZ 1017, 497). Der hiesigen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass bei einer derart weiten Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB die Regelung in § 73 Abs. 3 StGB überflüssig erscheint. Denn letztere bezieht sich lediglich auf Surrogate, bei Gewinnen aus Glücksspielen handelt es sich aber gerade nicht um Surrogate.
7Die Gewinne sind sowohl auf Konten des Beschuldigten P selbst sowie auf den Geschäftskonten der oben genannten UG und der KG eingegangen. Der Beschuldigte ist jedoch Verfügungsberechtigter dieser Geschäftskonten und hat die Firmen ausschließlich zur Durchführung der zuvor beschriebenen Taten gegründet. Folglich hat er selbst sämtliche Gewinne erlangt.
8Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte nunmehr bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um sein Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschuldigte ist gelernter Bankkaufmann, sodass es ihm ein Leichtes ist, die erlangten Beträge zu verschieben und die Herkunft zu verschleiern – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits ein kompliziertes System von Hin- und Herüberweisungen ersonnen hat, das nur schwer zu durchschauen ist.
9Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz seiner für den Beschuldigten nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens und den Interessen der durch die Straftat Verletzten verhältnismäßig.
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Es hat keine aufschiebende Wirkung und ist beim Amtsgericht Detmold einzulegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung 3x
- StPO § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 4x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 3x
- StGB § 263a Computerbetrug 2x
- StGB § 263 Betrug 2x
- StPO § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten 1x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 1x
- NStZ 1017, 497 1x (nicht zugeordnet)