Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 2 Gs 1054/20

Tenor

wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB, 73d  i. V. m. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB für

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold

- Gläubiger –

der Arrest in Höhe von 675.201,65 € in das Vermögen des P, geb. , wohnhaft L, XY- Staatsangehöriger, verheiratet,

- Schuldner –

angeordnet.

Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).

Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt gemäß § 33 Abs. 4 StPO.


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