Urteil vom Amtsgericht Eckernförde - 5 Ls 590 Js 10010/22 jug

Tenor

1. Der Angeklagte ... wird wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Der Angeklagte ... wird wegen Diebstahls in besonders schweren Fall in 2 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Angeklagte ... wird wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

4. Der Angeklagte ... ist eines Diebstahls, eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eines Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz schuldig.

Er wird verwarnt.

Ihm wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Betreuung einer von der Jugendgerichtshilfe auszuwählenden geeigneten Persönlichkeit zu unterstellen.

Ihm wird die Auflage erteilt, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 160 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten und die Erledigung der Arbeitsauflage durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung innerhalb der genannten Frist nachzuweisen.

5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten ... die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten ...:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

für den Angeklagten ...:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

für den Angeklagten ...:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

für den Angeklagten ...:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2 StGB; 26 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Nr. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1 S. 1, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1, Unterabschnitt 3 1.1, 54 WaffG, 22a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Ziffer 50 der Kriegswaffenliste, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 3 Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3, 43 S. 1 Nr. 1 und 2 SprengG, 52, 53 StGB; 1, 105 JGG.

Gründe

I.

1.

1

Der Angeklagte ... war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alt. Er ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

2

Er stammt aus ... und kam zur Bundeswehr als freiwillig Wehrdienstleistender, nachdem er sowohl ein Jurastudium als auch ein Studium im Wirtschaftsrecht abgebrochen hatte. Seine Bundeswehrzeit begann bei den Gebirgsjägern ..., bevor er auf eigene Initiative nach einigem hin und her zur Marineinfanterie nach Eckernförde versetzt wurde. Zur Zeit ist er bei einer Maschinenbaufirma in der Verwaltung tätig, um sein Studium der Wirtschaftspsychologie an einer Hamburger Fernhochschule zu finanzieren. Da er familiäre Kontakte nach ... hat, stellt er sich vor dort mittelfristig zu leben.

2.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte ... ist ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 31.03.2025 strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Jeweils im Wege des Strafbefehls verurteilte das Amtsgericht Göttingen ihn am ....2024 und ....2024 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Die erste Verurteilung erfolgte wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, die zweite wegen Diebstahls.

4

Der Angeklagte ... besitzt sowohl die deutsche als auch die ... Staatsangehörigkeit. Von seiner Wehrpflicht in ... wurde er aufgrund einer Geldzahlung befreit. Nach einer Ausbildung im Bereich der Biotechnologie begann er 2019 seine Grundausbildung bei der Bundeswehr in .... Der Angeklagte ... gibt an, schon während seiner Grundausbildung in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, obwohl er zuvor hiermit gar keine Erfahrung gemacht habe. Nach Ende seiner zweijährigen Dienstzeit nahm er an mehreren Reserveübungen teil, in deren Zuge es unter anderem zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten kam. Seit dem Wintersemester 2022 studiert der Angeklagte ... in ... Geologie. Er ist als wissenschaftliche Hilfskraft tätig und arbeitet nebenher als Werkstudent.

3.

5

Der nunmehr 27-jährige Angeklagt ... besitzt sowohl die deutsche als auch die ... Staatsangehörigkeit. Er ist ausweislich seines Auszugs aus dem Bundeszentralregister strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er ist bereits im Alter von 16 Jahren Vater geworden, ist inzwischen mit der Mutter des Kindes verheiratet und sie haben ein weiteres Kind bekommen. Er lebt in ... Nachdem er sich zunächst für die Dauer von 12 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet hatte, wurde er während des laufenden Strafverfahrens aus der Bundeswehr entlassen. Aktuell befindet er sich eine Ausbildung zum Appentwickler. Er gibt an, während seiner Bundeswehrzeit in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben.

4.

6

Der Angeklagte ... war zum Zeitpunkt der Taten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Er lebt wie bereits zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten in einem Haus mit seiner Mutter, seinem Halbbruder und seinen Großeltern. Seine Eltern trennten sich, als er etwa 10 Jahre alt war. Der Angeklagte ... gibt an, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter zu töten und er seitdem bei dieser gelebt habe, nachdem er zuvor bei seinem Vater verblieben war. Ein Kontakt zum Vater besteht nicht. Der Angeklagte ... hat nach mehreren Schulwechseln in ... den mittleren Schulabschluss erworben und ging danach, seinem schon lange vorhandenen Wunsch entsprechend, zur Bundeswehr. Die Grundausbildung begann am 1.10.2018. Im Zuge des Strafverfahrens wurde er von der Bundeswehr entlassen. Bei dem Angeklagten ist bereits in jungen Jahren eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Der Angeklagte ist Asberger-Autist.

7

Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

1.

8

Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar.2022 beschlossen die Angeklagten ..., gemeinschaftlich in das Seebatallion BEK II, Am Ort 6 in Eckernförde einzubrechen, um dort Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr zu entwenden. Das von den Angeklagten genutzte Fahrzeug wurde entsprechend einer vorherigen Absprache durch den Angeklagten ... gefahren. Die Angeklagten hielten sich zuvor mit anderen Soldaten gemeinsam auf dem Stützpunkt auf, ohne dass nähere Einzelheiten hierzu festgestellt werden konnten.

9

Die Angeklagten begaben sich zum Gebäude mit der Nummer 13, verschafften sich Zugang zu den dortigen Kellerräumen und betraten dort die Räume mit den Nummer 21 und 22, indem sie die dort angebrachten Vorhängeschlössern aufbrachen bzw. in Kenntnis der Zahlenkombination öffneten, diese entfernten und durch andere Schlösser ersetzten.

10

Gemeinschaftlich entwendeten sie aus den Räumlichkeiten eine Vielzahl hochwertiger Ausrüstungsgegenstände mit einem nicht konkret festgestellten Gesamtwert, der nach Angaben der Bundeswehr ca. 25.000 € betragen haben soll. Sie trugen die Gegenstände fort und luden sie in ihr Fahrzeug.

11

Dabei handelte es sich u.a. um:

12

1 Bundeswehrrucksack

13

10 Spezialhelme

14

1 Kälteschutzjacke KSK,

15

mindestens 2 Spezialkopfhörer mit Sprechsatz und Aktivgehörschutz NATO Fex Mic

16

3 Kompasse Cornat III

17

1 Abwurfsack

18

2 Spaten

19

21 Schutzbekleidungsstücke (Mollepanel klettbar senkrecht, Plattenträger vorne und hinten, Rückenpolster, Schockabsorber, Schutzeinschübe und Schutzplatten)

20

17 Taschen (für Funkgeräte, Handgranaten, Messer/Lampen, Pistolen, Multikaliber, medizinische Gegenstände und weiteres Zubehör)

21

2 Waffentrageriemen

22

1 Boarding Schultergurt

23

3 Multifunktionswerkzeuge

24

2 Rettungswesten

25

1 Abwurfsack Fastropeseil

26

2 BG Skelett, 3 Reihen

27

1 Flaggenbehälter

28

2 Kabel für SEM52SL/70

29

2 Edelstahlbügel

30

2 Fastropehandschuhe Gr. 9

31

1 Einzelmagazintasche für G36

32

2 HYM 1000 Mike Protector files

33

2 Hoheitsabzeichen Nässeschutz

34

4 Holster Blackhawk

35

2 Schießbrillen

36

Nach der Tat verbrachte der Angeklagte ... einige Teile des Stehlguts nach ... wo er einzelne Stücke zwischenzeitlich in einem Spind einlagerte und Artikel zum Verkauf über die Online-Plattformen „asgoodasnew“ und „reBuy“ anbot. Unter anderem verkaufte er einen Kopfhörer an den Zeugen ....

2.

37

Zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Nacht vom 05.02.2022 auf den 06.02.2022 begaben sich die Angeklagten ... und ... auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans zur Hugo-Junkers-Kaserne in der Krummenorter Heide 7 in Alt Duvenstedt. Das hierbei genutzte Fahrzeug wurde von dem Angeklagten ... gefahren, da er als einziger eine Fahrerlaubnis besaß.

38

Ob die Angeklagten zunächst mit ihrem Pkw das Kasernengelände auskundschafteten und es dann das Gelände durch das Haupttor verließen, ist offen geblieben. Jedenfalls fuhren sie über einen in der Nähe der Kaserne befindlichen Feldweg, von wo aus sie mit einem Bolzenschneider einen Maschendrahtzaun im hinteren Bereich des Geländes durchtrennten und das Grundstück betraten.

39

Anschließend begaben sie sich zu den Gebäuden 18a und 17b. Dort stellten die Angeklagten nach mehreren gescheiterten Versuchen die Tür zur Fremdwaffenkammer aufzuhebeln fest, dass diese für einen Aufbruch zu stark gesichert war, weshalb sie sich stattdessen Zugang zu den Kellerräumen des Gebäudes 17b verschafften, indem sie die zur Verriegelung innen und außen angebrachten Vorhängeschlösser mit ihrem Bolzenschneider durchtrennten und die so zerstörten Schlösser mitnahmen bzw. in einem Mülleimer vor Ort entsorgten. Im Inneren des Kellers öffneten die Angeschuldigten zwei weitere verschlossene Türen, indem sie diese mit einem Hebelwerkzeug aufbrachen.

40

Aus den Innenräumen der Gebäude auf dem Kasernengelände entwendeten die Angeschuldigten eine Vielzahl hochwertiger Ausrüstungsgegenstände mit einem Gesamtwert von mehreren 10.000,00 € und verursachten einen Sachschaden in Höhe von 150 €.

41

Bei den entwendeten Gegenständen handelte es sich im Einzelnen um:

42

- 15 militärische Funkgerätsätze SEM 52-SL

43

- 6 militärische Kompasse

44

- 9 Fernglassätze mit 3 Styroporverpackungen

45

Anschließend teilten die Angeklagten das Diebesgut, behielten Teile davon und veräußerten sie an Dritte.

3.

46

Am 14.03.2022 hielt sich der Angeklagte ... in der Stube des Zeugen ... in der Bundeswehrkaserne im Twistenberg 7 in Seedorf auf. Dort nahm der Angeklagte, der selbst über keine Fahrerlaubnis verfügte, unbemerkt und ohne den Willen des Zeugen ... dessen Führerschein an sich und behielt ihn, um ihn für seine eigenen Zwecke zu verwenden.

4.

47

Die Angeklagten ... fassten den Plan, sich in der Nacht vom 21.05. auf den 22.05.2022 Zugang zu dem Gelände der Bundeswehr auf dem Marinestützpunkt in Eckernförde zu verschaffen, um dort aus dem Gebäude der Minentaucherkompanie weitere Ausrüstungsgegenstände aus den Beständen der Bundeswehr zu entwenden. Insbesondere beabsichtigten die Angeschuldigten, dort gelagerte Taucherausrüstung, ein Gewehr vom Typ K98 und eine Pistole mitzunehmen, da sie diese für eine kurz bevorstehende Ausreise in die Ukraine nutzen wollten, um sich dort aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Streitkräfte zu beteiligen.

48

Am Abend des 21.05.2022 reiste der Angeklagte... mit der Bahn zum Bahnhof in ... wo er von dem Angeklagten ... sowie von dessen Mutter, der gesondert Verfolgten ... abgeholt wurde. Die gesondert Verfolgte ..., die in das Vorhaben der beiden Angeklagten vollumfänglich eingeweiht war, hatte sich bereiterklärt, die Angeklagten zum Seebataillon nach Eckernförde und von dort aus später wieder zurückzufahren. Die Angeklagten ... waren auf die Hilfe der gesondert Verfolgten angewiesen, da sie selbst über keine Fahrerlaubnis verfügten, weshalb sie damit rechnen mussten, im Falle einer polizeilichen Verkehrskontrolle aufzufallen. Am Seebataillon angekommen, verließen die Angeklagten das Fahrzeug und bewegten sich zu Fuß auf das Gelände, während die gesondert Verfolgte ... im Pkw wartete.

49

Dabei führte der Angeklagte ... am Oberschenkel ein Kampfmesser im Holster, ein Multitool-Messer, in seinem Rucksack eine Armbrust und in einer Beintasche die dazu gehörenden Pfeile bei sich. Der Angeklagte ... hatte sich mit einem Einhandmesser, einem Kubotan sowie mit zwei weiteren Messern bewaffnet. Die beiden Angeklagten hatten sich im Vorfeld ausdrücklich dahingehend verständigt, dass die mitgeführten Gegenstände erforderlichenfalls gegen Menschen auf dem Gelände einsetzen würden, um diese zu verletzten bzw. kampfunfähig zu machen, sollte sich jemand bei der Ausführung ihres Plans in ihren Weg stellen.

50

Zudem hatten sich die Angeklagten zuvor darüber verständigt, dass sie sich nach ihrem erfolgreichen Diebstahl in den mit Holzteilen und Kabeln ausgestatteten Aufenthaltsraum, den sog. „Taucherkeller“, begeben wollten, um das Gebäude anschließend mittels eines von ihnen mitgeführten Brandbeschleunigers in Brand zu setzen und so die Spuren ihres Einbruchs zu verdecken, obgleich ihnen bewusst war, dass das Bauwerk auch zur Nachtzeit der Unterbringung von dort schlafenden Menschen diente, wobei es den Angeschuldigten schon aufgrund der Größe des Gebäudes nicht möglich gewesen wäre, die Anwesenheit von Personen sicher auszuschließen. Zu diesem Zweck führte der Angeschuldigte ... vier Gefäße mit hochentzündlichem Aceton bei sich.

51

Da die Angeklagten ... zu diesem Zeitpunkt noch Angehörige der Bundeswehr waren, konnten sie das Gelände mit Hilfe ihrer Truppendienstausweise gegen 21:39 Uhr ohne Schwierigkeiten auf regulärem Wege betreten. Am Gebäude Nr. 29 der Mienentaucherkompanie angekommen, versuchten Sie über einen längeren Zeitraum, gewaltsam die dortigen Türen mit einem Brecheisen aufzuhebeln, was ihnen jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht gelang. Schließlich erkannten die Angeklagten, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben, das Gebäude auf diesem Wege zu betreten und anschließend zur Verwischung von Spuren in Brand zu setzen, nicht mehr umgesetzt werden konnte. Daraufhin ergriff der Angeklagte ... einen an der Mauer angebrachten Blitzableiter, kletterte an diesem nach oben und stieg in ca. 6 Metern Höhe durch eines der dort befindlichen geöffneten Fenster. Dort durchsuchte der Angeklagte ... den von

52

ihm vorgefundenen Raum und warf alle Gegenstände, die ihm als wertvoll oder nützlich genug erschienen, durch das geöffnete Fenster nach unten, wo sie von dem Angeklagten ... eingesammelt und Tasche verstaut wurden.

53

Insgesamt entwendeten die Angeschuldigten auf diese Weise folgende: - 1 Beintasche + 5x Knicklicht

54

- 1 Gefechtshelm X-000492

55

- 1 Schutzbrille m. Wechselgläsern

56

- 1 Magazintasche in Plastiktüte

57

- 1 Tasche mit Dokumenten

58

- 1 Hebesack NM „BUND“

59

- 1 Koppel/Trageriemen, schwarz

60

- 1 Peltor-Aktivgehörschutz 5965-25-161-8321

61

- 1 Taktische Weste

62

- 1 Gefechtshelm ASD48341A220

63

- 1 Botac-Tactical Gurt

64

- 1 Conrad-Elektronik Lernpaket

65

- 1 Taschenlampe 6230-12-340-8900

66

- 1 Tuch ASD46550A010

67

- 1 Tasche, Helmhalter 5-FB-TD

68

- 1 Handgranatentasche

69

- 1 Umhängegurt mit Platte „Blackhawk“

70

- 1 Tasche „Tagesration“

71

- 1 Gürtel, schwarz mit gelben Nähten

72

- 1 Lindnerhof-Taktik, 1249025

73

- 1 Bundeswehrrucksack, Aufschrift „Jansen“

74

- 1 Gefechtshelm, Aufschrift „D.J.“

75

- 1 Gewebeband „Bund“

76

- 1 Hose LHBW 501441/2013

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- 1 Schutzbrillentasche „Revision“ + Brille

78

- 1 Ersatzfersenband f. Schwimmflossen

79

- 1 Bluse „DEU“ Wattana GmbH

80

- 1 Wetterschutzjacke mit Aufschrift „Jansen“

81

- 1 Jacke, Größe XL

82

- 1 Hose mit Hosenträgern, Aufschrift „Jansen“

83

- 1 Beutel mit Schnüren und Schnallen

84

- 3 Taschen sowie 1 Packliner zu Rucksack

85

- 1 Tasche, olivgrün

86

- 1 Sporttasche, mit Aufkleber „Jansen“

87

- 1 Taucheranzug 4220-12-3441443

88

Der Angeklagte ... betrat sodann durch ein weiteres geöffnetes Fenster einen weiteren Raum, verließ diesen jedoch sogleich wieder, da er eine dort schlafende Person bemerkte. Nach seinem Abstieg verließen die Angeklagten das Gelände durch ein Loch in dem umgrenzenden Zaun und stiegen alsbald zu der gesondert Verfolgter ... zurück in deren Pkw. Während der anschließenden Fahrt wurden das Fahrzeug durch Einsatzkräfte des Mobilen Einsatzkommandos im Kreuzungsbereich Rendsburger Straße/Wulfsteert gegen 0:35 Uhr gestoppt und die Angeklagten festgenommen.

5.

89

Im Zuge einer am 22.05.2022 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnanschrift in der ... in ... wurden durch die eingesetzten Polizeibeamten in den Räumlichkeiten des Angeklagter ... verschiedene Utensilien und Substanzen festgestellt, anhand derer sich feststellen ließ, dass sich der Angeklagte intensiv mit dem Bau von verschiedenen Sprengkörpern bzw. Sprengladungen befasste. So befanden sich in den Räumlichkeiten unter anderem folgende Gegenstände, die der Herstellung von Sprengstoffen bzw. Sprengkörpern dienten:

90

die äußere Hülle einer "Rohrbombe" aus einem Metallrohr mit einem Zünderkörper für Übungshandgranaten,

91

ein mit dem für die Herstellung von Napalm benötigtem Stoff Polystyrol befülltes Einmachglas mit der Beschriftung "Napalm",

92

- ca. 40 Glühbrückenzünder,

93

- ein weiterer Übungshandgranatenzünderkörper mit zwei Sperrbügeln,.

94

- eine selbstgebaute Vorrichtung aus vier Aluminiumröhren in einem KG-Rohr mit zwei Mausefallen,

95

- ein Styroporball mit Drähten und Zuckerwürfelpäckchen,

96

- eine Proteindose mit Kabeln und einem 9V-Block-Anschluss,

97

- eine selbstgebaute Vorrichtung aus einer blauen Campinggaskartusche, die durch Kabel mit einem Handy und einem Batterieblock verbunden war,

98

- ein Plastikzipbeutel und ein Pappkarton mit einem unbekannten Pulver.

99

Daneben befanden sich in den Räumlichkeiten ein PE-Druckrandbeutel mit einer Größe von 13x8 cm, in dem sich ein Pulvergemisch mit einem Gewicht von ca. 9 g mit braunen, grauen und grünen Anteilen befanden, sowie ein PE-Druckrandbeutel mit einer Größe von ca. 10x6 cm mit einem Pulvergemisch aus roten, grauen, weißen und schwarzen Anteilen mit einem Gewicht von ca. 4 g. Eine Begutachtung durch das kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamtes hinsichtlich ihrer Brennbarkeit mittels Brennprobe sowie hinsichtlich ihrer Explosionsgefährlichkeit mittels Durchführung eines Fallhammertests ergab, dass beide Gemische die erforderliche Reaktivität für eine Einstufung als explosionsgefährliche Stoffe aufweisen.

100

Zudem wurde ein mit einem Pulver befülltes Glasröhrchen mit einem Gewicht von ca. 13 g beschlagnahmt, das der Angeschuldigte in Zeitungspapier eingeschlagen und mit dem Wort "Nitro" beschriftet hatte. Auch das darin enthaltene Pulver mit gelben, schwarzen und weißen Anteilen, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Nitrocellulose mit Beimengungen von Bariumnitrat handelte, wies in einer entsprechenden Untersuchung die für eine Einstufung als explosionsgefährlicher Stoff erforderliche Reaktivität auf.

101

Dem Angeklagten ... war bewusst, dass er nicht über die für den Umgang mit den explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Erlaubnis verfügte.

102

Zudem wurde in den Räumlichkeiten des Angeklagten eine Vielzahl von Schusswaffen, Waffenteilen und Munition vorgefunden, die er dort wissentlich verwahrte. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Gegenstände:

103

- Teile eines russischen Maschinengewehrs, Entwickler Wassili Alexejewitsch Degtjarjow, Modell DP M 28 „Degtjarjow“, Kaliber 7,62 mm x 54 R, Waffennummer CI187 (Ass.Nr. 2). Bei den vorgefundenen Waffenteilen handelt es sich um:

104

• Kolben mit Bodenstück und Abzugsvorrichtung (Gehäuseunterteil)

105

• Gehäuse mit Mantel und Führungsrohr (Gehäuseoberteil)

106

• Gleitstück mit Schließfeder, Stoßstange und Gaszylinder

107

• Hebelschraube

108

• Schloßgehäuse (augenscheinlich selbstbau)

109

Bei dem Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil handelt es sich um wesentliche Teile (Gehäuse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 zum WaffG) einer vollautomatischen Selbstladewaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.2 zum WaffG mit einer Länge von mehr als 60 cm (Langwaffe). Der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit diesen Waffenteilen ist gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zum WaffG verboten.

110

- ein (rück-)verändertes Salut-Einzelladergewehr, Hersteller Anschütz GmbH & Co. KG, 89079 Ulm, Kaliber .22 Long Rifle, Modell/Baureihe 1300, Waffennummer 419573 mit Beschusszeichen des Beschussamtes Ulm aus dem Jahr 1963 und einer Beschussamtesraute des Beschussamtes Köln aus dem Jahr 2019 mit der Zulassungszeichen-Nr. 3372. An der Waffe befinden sich ein Zielfernrohr, angebracht über eine Montageschiene, eine Zweibein und eine Überziehschaftkappe (Ass.Nr. 3).

111

Bei dem Gewehr handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und 2.4 (Einzelladerwaffe) zum WaffG mit einer Länge von mehr als 60 cm (Langwaffe).

112

Der Umgang unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG).

113

- ein veränderter Maschinenkarabiner (Sturmgewehr), Hersteller Fabrik 66, China, Importeur Transarms Handelsgesellschaft mbH & Co KG, 67547 Worms, Modell Typ 56-1 (Nachbau AK47), der ursprünglich zum Verfeuern von Patronenmunition im Kaliber 7,62 x 39 eingerichtet und geeignet gewesen ist (Ass.Nr. 5).

114

Aufgrund von an der Waffe vorgenommenen Veränderungen ist diese aus technischer Sicht als für kriegerische Auseinandersetzungen nicht geeignet anzusehen und unterliegt daher nicht mehr dem KrWaffKontrG.

115

Bei dem Maschinenkarabiner Typ 56-1 handelt es sich indes um eine vollautomatisch schießende Schusswaffe, mit der der Umgang gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zum WaffG verboten ist. Somit ist ab dem 01.09.2020 der Umgang mit dem Waffengehäuse und dem Verschlussträger verboten.

116

- eine veränderte Maschinenpistole, Hersteller Poznań S.A./ Josef-Stalin-Metallwerke Posen, Polen, Modell M43/52 (Nachbau PPS 43), Waffennummer/ Endnummern: E-11056 (Verschluss, Gehäuseoberteil), 8471 (Gehäuseunterteil), ohne hier bekannte Beschuss- oder Abnahmezeichen, die ursprünglich zum Verfeuern von Patronenmunition im Kaliber 7,62 x 25 Tokarev eingerichtet und geeignet gewesen ist (Ass.Nr. 06.1).

117

Die Waffe ist aus technischer Sicht (u.a. aufgrund des nicht vorhanden Stoßbodens und den Bohrungen im Lauf) nicht mehr vollumfänglich einsetzbar und als für eine kriegerische Auseinandersetzung nicht geeignet anzusehen.

118

Bei der Maschinenpistole Modell M43/52 handelt es sich indes um eine vollautomatisch schießende Schusswaffe, mit der der Umgang gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zum WaffG verboten ist. Seit dem 01.09.2020 ist daher der Umgang mit dem Waffengehäuse verboten.

119

- ein Einzelladergewehr, Hersteller Davide Pedersoli S.r.I., Gardone, Italien, Modell White Hawk, Waffennummer: FA1500 nebst daran angebrachtem Zielfernrohr, Zweibein und Schaftbacke zum Verfeuern von Geschossen im Kaliber 4,5 mm und zum Verschießen von Schrotmunition mit Hilfe von Zündhütchen (Ass.Nr. 08.1).

120

Die Waffe ist eine Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.4 (Einzellader) zum WaffG mit einer Länge von mehr als 60 cm (Langwaffe).

121

Der Umgang unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG oder im Falle des Führens Waffenscheinpflicht gem. § 10 Abs. 4 WaffG).

122

- ein industriell gefertigter Schalldämpfer (AssNr. 08.2) mit Kennzeichnung nach Anlage II (Beschusszeichen, Prüfzeichen) Abbildung 10 der Beschussverordnung (BeschussV) vom 13.07.2006 (F im Fünfeck).

123

Es handelt sich hierbei um einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 und 1.3.3, welcher der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dient.

124

Der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit dem Schalldämpfer unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht des § 10 Abs. 1 - 3 WaffG).

125

- ein Springmesser, dessen Klinge nach dem Betätigen des Auslöseknopfes in einer halbkreisförmigen Bewegung seitlich aus dem Griff durch Federdruck hervorschnellt und bei Erreichen der Endposition automatisch festgestellt wird, mit einer einseitig geschliffenen Klinge mit einer Länge von 10,2 cm (Ass.Nr. 18).

126

Der Umgang mit derartigen Messern ist gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 und Nr. 1.4.1 verboten.

127

- 21 veränderte Knallkartuschen, Marke Pobjeda Technology Goražde (Višegradska, Gorazde 73000, Bosnien und Herzegowina), Kaliber 9 mm P.A. Knall mit grüner Kunststoffabdeckung (Ass.Nr. 27.2). Die Patronen wurden durch den Angeschuldigten durch Auftrennung der Kunststoffkappen und durch das Einsetzen von Geschossen in Form von Stahl- oder Bleikugeln derart manipuliert, dass diese gleich scharfer Munition eingesetzt werden können.

128

Es handelt sich daher um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

129

Beim Wiederladen der Patronen wurde mit Nitrocellulosepulver gearbeitet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

130

- ein verändertes Griffstück einer Schreckschuss-/Gaspistole des Herstellers Voltran Silah Sanayi (Ekol), Istanbul, Türkei, Modell ASI, Waffennummer: EAS-17101111 mit Beschusszeichen des Beschussamtes Ferlach (Österreich), ohne PTB-Zulassungszeichen (Ass.Nr. 28). Der Angeschuldigte hatte die Waffe dahingehend verändert, dass er den Gaslauf kurz hinter dem Kartuschenlager abgesägt hatte, um anschließend ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 9mm und einer Länge von 23cm einführen und mittels Silikondichtstoff verkleben zu können. Der Angeschuldigte beabsichtigte, so die nachträglich mit einem Geschoss bestückten 9mm Knallkartuschen mit der Pistole verschießen zu können.

131

Der Umgang mit der veränderten Waffe unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG. Die nachträgliche Veränderungen der Waffe unterfällt der Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung).

132

- eine veränderte Schreckschuss-/ Gaspistole des Herstellers Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg, Modell Walther P22, Kaliber 9 mm P. A. Knall, Waffennummer LC18465808, PTB-Zulassungszeichen Nr. 778 mit Beschusszeichen des Beschussamtes Köln aus den Jahren 2010 bis 2019 mit Sicherheitsfahne im Patronenlager sowie einem um die Waffe angebrachten Klebestreifen (Ass.Nr. 29).

133

Der Angeklagte hatte den Gaslauf der Waffe entfernt, indem diesen kurz hinter dem Kartuschenlager abgesägt hatte, um anschließend ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 9 mm und einer Länge von ca. 7,2 cm vor das Patronenlager zu setzen und zu verkleben. Der Angeschuldigte beabsichtigte, so die nachträglich mit einem Geschoss bestückten 9 mm Knallkartuschen mit der Pistole verschießen zu können.

134

Der Umgang mit der Waffe unterliegt nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG.

135

Die nachträgliche Bearbeitung der Waffe (Verändern des Laufes) fällt unter die Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung).

136

- neun veränderte Knallkartuschen der Marke Pobjeda Technology Gorazde (Višegradska, Gorazde 73000, Bosnien und Herzegowina), Kaliber 9 mm P.A. Knall mit grüner Kunststoffabdeckung (Ass.Nr. 30.2, 42). Die Patronen wurden durch den Angeschuldigten durch Auftrennung der Kunststoffkappen und durch das Einsetzen von Geschossen in Form von Stahl- oder Bleikugeln derart manipuliert, dass diese gleich scharfer Munition eingesetzt werden können.

137

Es handelt sich daher um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

138

Beim Wiederladen der Patronen wurde mit Nitrocellulosepulver gearbeitet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

139

- zwei veränderte Abschussbecher, welche auf Schreckschuss-/Gaspistolen aufgeschraubt werden können, mit PTB-Zulassungszeichen Nr. 998 (Ass.Nr. 31.2).

140

Die Abschussbecher waren ursprünglich ausschließlich dazu gedacht, pyrotechnische Munition zu verschießen. Der Angeklagte hatte sie jedoch durchbohrt und in die Bohrungen jeweils ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 6 mm geklebt.

141

Es handelt sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zum WaffG. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des Waffengesetzes ist dieses wesentliche Teil mit einer Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.4 (Einzellader) zum WaffG mit einer Länge von weniger als 60 cm (Kurzwaffe) gleichzusetzen.

142

Der Umgang unterliegt daher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG).

143

- 11 Patronen des Herstellers Metallwerk Elisenhütte Nassau GmbH (MEN), 56377 Nassau mit Bodenstempel MEN 18 418 5,56x45; MEN 18 416 5,56x45; MEN 17 409 5,56x45 (militärisch) sowie eine Patrone des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel) mit Bodenstempel DAG19A1303 (militärisch) (Ass.Nr. 39.1).

144

Es handelt sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

145

- eine Patrone, Kaliber 5,56 mm x 45, des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel), Bodenstempel DAG14A1250 (militärisch) mit roter Geschossspitze und einem funktionsfähigen Leuchtspursatz (Ass.Nr. 39.2).

146

Patronenmunition mit Leuchtspursatz fällt unter die Ziffer 50 der Kriegswaffenliste und unterliegt somit den Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG).

147

- 45 veränderte messingfarbene Knallkartuschen, Marke Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg (Walther), Kaliber 8 mm Knall, grüne Kunststoffabdeckung, ohne Treibladungspulver sowie 18 veränderte silberfarbene Knallkartuschen, Marke Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg (Walther), Kaliber 9 mm P.A. Knall, grüne Kunststoffabdeckung, ohne Treibladungspulver (Ass.Nr. 44.1, 58).

148

Der Angeklagte hatte die Patronen geöffnet, um die darin befindliche Treibladung zu entnehmen und für seine Zwecke zu benutzen. Der Umgang mit dem enthaltenen Nitrocellulosepulver (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

149

- eine im privaten 3D-Druckverfahren selbstgefertigte, zerlegte halbautomatische Selbstladepistole vom Typ FGC-9, Modell MK I, Kaliber 9 mm Luger, ohne Waffennummer und ohne Beschusszeichen (Ass.Nr. 50).

150

Bei dem Lauf, Griffstück, Verschluss und Gehäuse handelt es sich gemäß An-lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1 (Lauf), 1.3.1.6 (Griffstück), 1.3.1.2 (Verschluss) und 1.3.1.6 (Gehäuse) zum WaffG um wesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe.

151

Der Umgang unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG). Die nachträgliche Bearbeitung der Waffenteile unterliegt der Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung).

152

- 55 messingfarbene Knallkartuschen, Hersteller RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, Herstellung im September 2018, LOS-Nr. 0215, Kaliber 5,56 mm x 45 (Ass.Nr. 53).

153

Es handelt sich um Kartuschenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2, deren Erwerb und Besitz (§ 1 Abs. 3 WaffG) der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unterliegt.

154

- 400 Patronen, Kaliber .22 Long Rifle, Rundkopfbleigeschosse, Hersteller Federal Cartridge Company, Anoka, USA sowie 37 Patronen, Kaliber .22 Long Rifle, Rundkopfbleigeschosse, Hersteller RUAG Am-motec GmbH (GECO), 90765 Fürth (Ass.Nr. 55, 56).

155

Es handelt sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unterliegt.

156

- neun geöffnete, messingfarbene Knallkartuschen des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, Herstellung im September 2018, LOS-Nr. 0214 und 0215, Kaliber 5,56 mm x 45 (Ass.Nr. 59).

157

Der Angeklagte hatte die Patronen geöffnet, um die darin befindliche Treibladung zu entnehmen und für seine Zwecke zu benutzen. Der Umgang mit dem enthaltenen Nitrocellulosepulver (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

158

- eine Patrone, Kaliber 9 mm Luger, Bodenstempel „TOP SHOT 9 x 19“, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien, kupferfarbenes Vollmantelkegelgeschoss (geschlossenes Heck), Geschossgewicht: ca. 8g (Ass.Nr. 60 und 90.1) sowie 49 Patronen mit dem Bodenstempel „TOP SHOT 9 x 19“, "TSC 9 x 19" und eine Patrone mit militärischen Bodenstempel „DAG12F1028“, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien und RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel), Kaliber 9 mm Luger, kupferfarbenes Vollmantelkegelgeschoss.

159

Bei den Patronen handelte es sich um bereits abgefeuerte Munition, die durch den Angeklagten wieder beladen wurde.

160

Es handelt sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

161

Beim Wiederladen wurde Nitrocellulosepulver verwendet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 7 (gewerblicher Bereich) bzw. § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

162

- 15 Patronen, Kaliber 7,62 mm x 25 Tokarew, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien, mit 14 kupferfarbenen Vollmantelrundkopfgeschossen sowie einem kupferfarbenen Vollmantelspitzgeschoss (Ass.Nr. 77).

163

Bei den Patronen handelte es sich um bereits abgefeuerte Munition, die durch den Angeschuldigten wieder beladen wurde.

164

Es handelt sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

165

Beim Wiederladen wurde Nitrocellulosepulver verwendet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

166

- sieben von dem Angeklagten selbst zusammengebaute Patronen, die aus einer erlaubnisfreien Knallkartusche, einem Geschoss mit einem Durchmesser von ca. 5,7mm und einem Papierstreifen, welcher die übrigen Bestandteile verbindet, hergestellt worden sind (Ass.Nr. 108).

167

Es handelt sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt.

168

Der Umgang (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) mit dem beim Selbstladen verwendeten Nitrocellulosepulver unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG.

169

Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass er nicht über die für den Umgang mit den Waffen, Waffenteilen, der Munition sowie mit dem Treibladungspulver erforderlichen Erlaubnisse verfügte.

III.

170

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und den Bekundungen der Zeugen ... und .... Der Sachverständige ... erläuterte sein Gutachten vom 09.02.2023. Das Behördengutachten vom 06.12.2022 wurde verlesen.

IV.

171

Aufgrund der festgestellten Sachverhalte haben sich die Angeklagten ... des Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

172

Der Angeklagt ... ist eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig.

173

Der Angeklagte ... ist eines Diebstahls, eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eines Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2 StGB; 26 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Nr. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1 S. 1, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1, Unterabschnitt 3 1.1, 54 WaffG, 22a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Ziffer 50 der Kriegswaffenliste, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 3 Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3, 43 S. 1 Nr. 1 und 2 SprengG, 52, 53 StGB schuldig.

174

Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Anklageschrift vom 17. November 2022 konnten die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht festgestellt werden. Eine Bande wird regelmäßig als Gruppe von Personen definiert, die sich im ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im einzelnen möglicherweise noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten verbunden hat (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Aufl., § 244, Rn. 34). Erforderlich ist eine sog. Bandenabrede, will heißen ausdrücklich oder konkludent muss vereinbart sein, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten begehen zu wollen (Fischer, aaO, Rn. 36).

175

Nicht ausreichend ist, wenn zunächst nur eine Tat begangen werden soll und in der Folgezeit jeweils aus gesondertem Entschluss wiederum derartige Taten begangen werden.

176

So verhält es sich hier. Die Angeklagten haben übereinstimmend und unwiderlegt bekundet, dass sich der Angeklagte ... und die Angeklagten ... und ... erst unmittelbar am Abend vor dem Einbruch in der Kaserne in Alt Duvenstedt kennenlernten. Nähere Besprechungen hinsichtlich Durchführung und Ablauf des Einbruches fanden nicht statt.

177

An der Tat zu II. 4. waren sogar nur bei Ausführung und Planung zwei der Angeklagten, nämlich ... und ... beteiligt, hinsichtlich des ersten Einbruchs in der Kaserne in Eckernförde haben die Angeklagten ... und ... unwiderlegt erklärt, relativ spontan den Entschluss gefasst zu haben, als sie mit weiteren Kameraden in der Kaserne zusammen gesessen hätten. Bandenelemente sind nicht erkennbar.

178

Ebenfalls nicht feststellbar war, dass die Angeklagten gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewerbsmäßig gehandelt hätten. Die Angeklagten haben im Rahmen ihrer geständigen Einlassung finanzielle Motive für die Einbrüche in Abrede gestellt und vielmehr übereinstimmend Frust und Unzufriedenheit mit vermeintlichen Missständen in der Bundeswehr als Tatmotiv angegeben. Allein der vereinzelte Verkauf einer Kamera und eines Gehörsschutzes, der im Rahmen der Ermittlungen festgestellt werden konnte und im Zuge der Hauptverhandlung durch die geständige Einlassung des Angeklagten ... und die Bekundung des Zeuger ... bestätigt worden, ist nicht ausreichend um zu der Annahme zu gelangen, dass die Angeklagten sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollten bzw. gar verschafft hätten.

179

Die Angeklagten ... und ... waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihnen die ernsthafte Verabredung zur Begehung einer besonders schweren Brandstiftung im Sinne von § 306 b Abs. 2 Nummer 2 StGB zur Last gelegt wurde.

180

Zwar hat insbesondere die Auswertung der in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonüberwachung der beiden Angeklagten in beinahe verstörende Weise ergeben, dass sie sich ausmalten nach begangener Einbruchstat und Diebstahls insbesondere der Taucherausrüstung, Gebäude in Brand zu setzen und durch die Art der Inbrandsetzung den Verdacht einer zumindest fahrlässig begangenen Brandstiftung zu erwecken. Doch ist zugunsten der Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sie freiwillig i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der Inbrandsetzung abgesehen haben, und insoweit zurückgetreten sind.

181

Denn ob die beiden Angeklagten tatsächlich keine Möglichkeit mehr hätten finden können, die Tür zum sog. Taucherkeller zu öffnen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie die Frage zu beantworten ist, ob sie nicht dem ursprünglichen Tatplan entsprechend das Gebäude hätten auch von außen in Brand setzen können. Beides ist nicht geschehen. Mithin muss von einer freiwilligen Aufgabe des Tatvorhabens ausgegangen werden.

182

Der Angeklagte ... st die Überzeugung des Gerichts für den Diebstahl des Führerscheins des Zeugen ... verantwortlich. Seiner Einlassung, er habe den Führerschein auf dem Kasernengelände gefunden und lediglich vergessen, diesen abzugeben, kann nicht gefolgt werden. Denn nach Aussage der Zeugin ... J wurde der Führerschein nicht nur bei der Durchsuchung am 22 5. 2022 beim Angeklagten ... aufgefunden, sondern darüber hinaus ein Schriftstück in einem Notizblock festgestellt indem er schreibt: „habe mir heute ein Führerschein geklaut und baue ihn um“.

V.

1.

183

Hinsichtlich des Angeklagten ... war die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen.

184

Gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird Diebstahl im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten ... seine vollumfängliche geständige Einlassung ebenso zu berücksichtigen wie seine bisherige Unbestraftheit. Der Angeklagte lebt in gesicherten sozialen Verhältnissen und hat nachvollziehbare Pläne für seine private und berufliche Zukunft. Er möchte nach Australien auswandern.

185

Andererseits war zulasten des Angeklagten ... ins Feld zu führen, dass er durch die von ihm zusammen mit den anderen Angeklagten durchgeführten Einbrüche in zwei Bundeswehrstandorte ein besonderes Vertrauen dahingehend missbrauchte, dass grundsätzlich sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich kein Arbeitgeber damit rechnen muss, dass seine Mitarbeiter zu seinem Nachteil Straftaten begehen. Die vom Angeklagten ins Feld geführten persönlichen Probleme und allgemein Missstände bei der Bundeswehr sind aus Sicht des Gerichts von untergeordneter Bedeutung.

186

Die Einsatzstrafen waren auf 8 Monate für die Tat zu 1. und 10 Monate für die Tat zu 2. festzusetzen, die unter nochmaliger Abwägung aller Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückzuführen war. Von maßgeblicher Bedeutung war dabei, dass die Dauer der Hauptverhandlung als auch die hiermit zusammen hängende Presseberichterstattung und nicht zuletzt der zeitliche Abstand zu den Taten von mehr als drei Jahren eine Belastung für den Angeklagten darstellten.

187

Die Gesamtfreistrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte zeigte sich im Zuge der lang andauernden Hauptverhandlung glaubhaft einsichtig und reuig.

2.

188

Auch beim Angeklagten ... war der Strafrahmen § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Diebstähle besonders schweren Fall sind mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren zu ahnden. Die jeweils tateinheitlich begangenen Sachbeschädigungen sind bei der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB nicht zu berücksichtigen.

189

Auch der Angeklagte ... zeigte sich nahezu vollumfänglich geständig und brachte sein Bedauern über die Taten zum Ausdruck, ist aber entgegen seiner Mitangeklagten strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Eine Verurteilung wegen Diebstahls und eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgten durch das Amtsgericht Göttingen im Jahre 2024. Auch hat der Angeklagte ... im Vergleich zum Angeklagten ... zur Überzeugung des Gerichts eine maßgeblichere Rolle beim Fassen der Tatentschlüsse gehabt. Andererseits lebt auch der Angeklagte ... in gesicherten sozialen Verhältnissen. Mehr als drei Jahre nach den Taten hat er ein Studium aufgenommen, ist am Lehrstuhl beschäftigt und strebt einen Abschluss als Geologe an. Unter Berücksichtigung dessen hat das Gericht Einsatzstrafen von 10 Monaten bzw. 12 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückzuführen war.

190

Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lagengen die Taten mehr als drei Jahre zurück. Der Angeklagte hatte sich im gesamten Verfahren zur Begehung der Taten bekannt.

3.

191

Der Strafrahmen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten ... war zum einen Hinbezüglich der Tat zu 1. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen, mithin Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren, zum anderen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, dem Diebstahl mit Waffen, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu sanktionieren ist.

192

Zugunsten des Angeklagten ... war berücksichtigen, dass er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weder vor noch nach den vorhandelten Straftaten. Auch er lebt in gesicherten sozialen Verhältnissen, ist verheiratet, Vater zweier Kinder und macht zurzeit eine Ausbildung zum Appentwickler.

193

Weder die von ihm und den Mitangeklagten ins gefällten ins Feld geführten Missstände bei der Bundeswehr noch seine gemeinsam mit dem Angeklagten ... ausgetüftelte Pläne zur Unterstützung der Ukrainer, die nahezu absurd anmuteten, waren bei der Strafzumessung von entscheidendem Gewicht.

194

Vielmehr waren die Rolle als mit treibende Kraft und die sich in der Planung des Einbruchs vom Mai 2022 in der Kaserne in Eckernförde offenbarende kriminelle Energie von Belang. Sowohl er als auch der Angeklagte ... waren nicht nur mehrfach bewaffnet, sondern zeigten sich zumindest in den vorbereitenden Gesprächen entschlossen, diese Waffen gegebenenfalls einzusetzen.

195

Das Gericht hat unter Berücksichtigung dessen Einsatzstrafen von 10 Monaten für die Tat zu 1. und von 1 Jahr 6 Monaten für die Tat zu 4. für tat- und schuldangemessen erachtet. Daraus war unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bilden.

196

Die Gesamtfreistrafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu Bewährung auszusetzen. Die besonderen Umstände, die auch die Aussetzung einer Gesamtpreisstrafe von zwischen einem und zwei Jahren ermöglichen, sah das Gericht darin, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die Taten allesamt nahezu drei Jahre zurücklagen, ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre.

4.

197

Der Angeklagte ... war zum Zeitpunkt der Taten Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG.

198

Auf ihn war das Jugendstrafrecht anzuwenden. Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Sowohl die familiäre Situation des Angeklagten ... zum Zeitpunkt der Taten als auch die schwierige schulische Entwicklung im Zusammenhang mit seiner Autismusdiagnose führten zwingend zu der Annahme, dass Reifeverzögerungen gegeben sind.

199

Der Angeklagte ... lebte er zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem kombinierten mütterlichen/großelterlichen Haushalt wurde hier versorgt und diese „Versorgung“ gipfelte schließlich darin, dass er und sein ein Mittäter ... von der gesondert verfolgten ... sogar zum Tatort gefahren wurden. Gesichtspunkte dahingehend, dass der Eintritt in die Bundeswehr beim Angeklagten ... zu einer erheblichen Nachreifung geführt haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr machte die Reaktion des Angeklagten ... auf die in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonüberwachungsprotokolle bezüglich zweier Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten ... noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein erhebliches Maß an Unreife bei beiden Angeklagten deutlich. Nur eine solche Unreife erklärt nämlich, dass beide sich das Lachen nicht verkneifen konnten, als sie darüber „philosophierten“ wie Wachpersonal „gedemütigt“ werden könnte.

200

Die Verhängung einer Jugendstrafe kam nicht in Betracht. Schädliche Neigungen oder gar Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind nicht gegeben.

201

Das objektive Tatunrecht muss, wenn bereits das Gesetz von schwerer Schuld spricht, von einiger Erheblichkeit sein.

202

Bei den Straftaten, die der Angeklagte ... begangen hat, ist es aber weder zu erheblichen materiellen noch immateriellen Schaden gekommen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Geschädigten um die Bundeswehr handelt, führt auch unter Berücksichtigung der angespannten weltpolitischen Lage keinesfalls zur einer Annahme schwerer Schuld, die die Verhängung einer Jugendstrafe nach sich zöge.

203

Auch schädliche Neigungen können zum Zeitpunkt der Entscheidung im Frühjahr 2025 beim Angeklagten ... nicht festgestellt werden.

204

Unter schädlichen Neigungen sind nach erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH NStZ 2010, 280).

205

Eine Grundlage für die Prognose, dass der Angeklagte auch zukünftig weiter Straftaten begehen wird, die nicht allein Bagatellen sind, ist nicht festgestellt worden. Der Angeklagte ist in den zurückliegenden drei Jahren zwischen Tat und Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

206

Unter Berücksichtigung dessen hat es das Gericht für erzieherisch geboten erachtet, den Angeklagten gemäß § 14 JGG zu verwarnen.

207

In Anbetracht der von Unsicherheiten geprägten persönlichen Situation des Angeklagten, was insbesondere seine berufliche Perspektive betrifft, hat es das Gericht für geboten erachtet, gemäß § 10 Nr. 5 JGG die Einrichtung einer Betreuungsweisung anzuordnen. Der Angeklagte hat in Folge der Taten die Aussicht auf Verwirklichung seines beruflichen Lebenstraums, Soldat bei der Bundeswehr zu sein, verloren. Eine Umorientierung in beruflicher aber auch persönlicher Hinsicht, d.h. der dringend notwendigen Loslösung vom mütterlichen Haushalt, ist erforderlich. Die Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter war insoweit aus Sicht des Gerichts dringlich. Um den Alltag bis zur Erlangung dieser Perspektive ein zu strukturieren, hat das Gericht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Ableistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe für erzieherisch geboten erachtet.

VI.

208

Die Abtrennung der Einziehung beruht auf § 422 StPO.

VII

209

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO und 74 JGG.

210

Angesichts der erheblichen Auslagen, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens und nicht zuletzt auch im Hauptsacheverfahren entstanden sind, war aus erzieherischen Gründen davon abzusehen, dem Angeklagten ... deren Erstattung aufzuerlegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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