Urteil vom Amtsgericht Essen - 131 C 134/20
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26.05.2020, Az. 20-3607023-0-0 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 245,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 sowie Mahnkosten in Höhe von 14,50 Euro, Bankrückläufergebühren in Höhe von 19,20 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4Die Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf die mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
5Die zulässige Klage ist begründet.
6Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus dem zwischen den Parteien geschlossenen atypischen Kaufvertrages über die Lieferung von Strom, § 433 Abs. 2 BGB.
71.
8Unstreitig kam ein solcher Vertrag zwischen den Parteien an der Entnahmestelle T- Straße in F zustande. Die Beklagte entnahm in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum vom 21.10.2018 bis zum 31.03.2019 Strom zu einem Gegenwert von 245,18 Euro, welchen die Klägerin ihr mit Rechnung vom 07.04.2019 (Bl. 19 d.A.) in Rechnung stellte.
9Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte – auch auf mehrfache Mahnung sowie Aufforderungsschreiben des vorprozessual beauftragten Rechtsanwalts vom 30.03.2020 (Bl. 24 d.A.) – nicht.
102.
11Der Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung resultiert aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB. Verzug trat vorliegend jedenfalls infolge der ersten Mahnung vom 06.05.2019, mithin vor dem als Zinsbeginn ausgewiesenen und beantragten 05.05.2020 ein.
123.
13Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Höhe von insgesamt 14,50 Euro.
14Die Beklagte befand sich mit der Zahlung zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung bezüglich der streitgegenständlichen Rechnung vom 16.05.2019 in Verzug. Für diese Mahnung kann sie Kosten in Höhe von 2,50 Euro ersetzt verlangen. Die angefallenen Kosten stellen in dieser Höhe einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
15Die erhobene Pauschale für eine Mahnung in Höhe von 3,10 Euro ist nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam, da die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der angesetzten Mahnpauschale nicht die Kosten des Verwaltungsaufwandes das Forderungsmanagements auf den Kunden abgewälzt werden können, da es sich bei den entsprechenden Kosten um aus der Sphäre des Geschädigten stammende Kosten der internen Mühewaltung mit dem (bloßen) Ziel der Anspruchsdurchsetzung handelt. (BGH, Urt. v. 26.6.2019 – VIII ZR 95/18; LG Dortmund, Urteil vom 07.04.2015 - 25 O 83/15). Die erstattungsfähige Verzugsschaden für Kosten des Drucks, der Kuvertierung, Frankierung sowie Versendung der Mahnung beträgt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht die berechneten 3,10 Euro pro Mahnung.
16Die Höhe der Mahnkosten bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO pauschal mit 2,50 Euro pro dargelegter Mahnung nach Verzugseintritt. Die Klägerin hat konkret zwei Mahnschreiben dargelegt, die auf den 06.05.2019 und auf den 16.05.2019 datieren. Da die Beklagte erst durch die Mahnung vom 06.05.2019 in Verzug geriet, da für ein vorhergehender Verzugseintritt nicht dargelegt ist, verbleibt es bei den erstattungsfähigen Mahnkosten für die Mahnung vom 16.05.2019 in Höhe von 2,50 Euro.
17Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Mahnkosten i.H.v. je 2,50 Euro für die vorangegangenen Mahnschreiben vom 02.01.2019, 09.01.2019, 16.01.2019, 23.01.2019 und 06.02.2019, mithin insgesamt 12,50 Euro. Der Anspruch folgt ebenfalls aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB aufgrund des bereits bestehenden Zahlungsverzuges hinsichtlich der zuvor geltend gemachten Rückstände aus vorherigen Abrechnungszeiträumen.
18Der darüberhinausgehend geltend gemachte Betrag i.H.v. 6,70 Euro unterlag der Klageabweisung.
194.
20Die Klägerin kann auch die Bankrücklastkosten i.H.v. 19,20 Euro bezüglich der beiden fehlgeschlagenen Einzugsversuche vom 06.12.2018 und 31.12.2018 gemäß § 280 BGB verlangen.
21Der entsprechende Betrag war zum Zeitpunkt des Einzugsversuches geschuldet und die Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Einzug von ihrem Konto zur Zahlung ihrer Schuld zu gewährleisten. Sie hatte der Klägerin unstreitig eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt und ihre hieraus resultierenden Pflichten schuldhaft verletzt. Den der Klägerin durch die Bankrückläufer entstandenen Schaden, welcher insoweit unstrittig 9,60 Euro je fehlgeschlagenem Einzugsversuch beträgt, hat die Beklagte damit zu ersetzen.
225.
23Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Diese stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
246.
25Der den Anspruch begründende Tatsachenvortrag der Klägerin war der Entscheidung zugrunde zu legen, weil er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Beklagte hat trotz Aufforderung zur Stellungnahme und Hinweis auf das Verfahren nach § 495a ZPO keine Tatsachen vorgebracht, die den behaupteten Anspruch in Bezug auf Grund und Höhe als nicht gegeben erscheinen lassen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung in Höhe von 6,70 Euro stellt im Vergleich zur Forderung im Übrigen einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag dar und hat keine höheren Kosten veranlasst.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 245,18 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 2x
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- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 1x
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 4x
- § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 5x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x