Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 29 Ls 11/22 (114 Js 37/21)
Tenor
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Der Angeklagte ist schuldig der Nachstellung in Tateinheit mit Betrug, Verleumdung und versuchter Nötigung, sowie der Untreue und der Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug.
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Er wird verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten.
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Ein Betrag in Höhe von 11.904,- € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
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Der bei der Wohnungsdurchsuchung vom 00.00.0000 sichergestellte Laptop HP des Angeklagten sowie die Klarsichthülle mit Schreiben (im Sonderband Asservate) unterliegen der Einziehung.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahren einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die Kosten der Nebenklage einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 5, Abs. 2 a.F., 187, 194 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB
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G r ü n d e :
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56 Jahre alte Angeklagte ist der jüngere von zwei Söhnen seiner Eltern. Sein Vater war im mittleren Dienst in der Justizvollzugsanstalt L. als Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle tätig und absolvierte im Rahmen des „Aufbaus Ost“ nach der Wende den Aufstieg zum gehobenen Dienst. Vor seiner Pensionierung war er noch zwei Jahre in U. tätig. Die Mutter des Angeklagten war bis zu ihrer Verrentung als Zivilangestellte bei der TJ. beschäftigt, wo sie einer Tätigkeit in der Küche nachgegangen ist. Die - betagten - Eltern leben bis heute in L.. Der Vater ist nach mehreren Schlaganfällen und weiteren physischen Erkrankungen pflegebedürftig. Auch die Mutter ist nach einer Krebserkrankung gesundheitlich angeschlagen. Beide Eltern leben in einem Eigenheim in L.. Auch der fünf Jahre ältere Bruder des Angeklagten, bei dem im letzten Jahr ebenfalls eine Krebsdiagnose gestellt wurde, hat seinen Lebensmittelpunkt in L..
4Der Angeklagte wuchs im Kreise seiner Familie auf. In L. besuchte er zunächst den Kindergarten und von 0000 bis 0000 die Grundschule. Er wechselte sodann auf das R., wurde aber nach zwei Jahren auf Grund von Leistungsdefiziten auf die örtliche Realschule abgeschult, die er schließlich mit Erreichen der Mittleren Reife im Jahre 0000 verließ. Im Rahmen des Besuchs der Höheren Handelsschule gelang es ihm im Jahre 0000, die Fachhochschulreife zu erzielen.
5Anschließend absolvierte er seinen Grundwehrdienst, zunächst in J. und danach in L., woraufhin sich eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann in einer Firma für Bürotechnik und Bürokommunikation in O. anschloss. Das Ausbildungsziel erreichte er im Jahr 0000. In seinem erlernten Beruf war er sodann für drei Jahre in einem mittelständischen Unternehmen in H. als Versandleiter tätig. Hierauf wechselte er in den Einkauf und stieg bis zum Einkaufsleiter auf. Auf Grund von Unstimmigkeiten an seinem Arbeitsplatz kam es indessen im Januar 0000 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages. Der Angeklagte machte sich hierauf im Februar 0000 mit einer Sport-Marketing-Agentur selbständig. Im Zuge der Finanzkrise gab er diese Tätigkeit jedoch drei Jahre später wieder auf. In der Folge verdingte er sich in verschiedenen selbständigen Tätigkeitsfeldern, u.a. mit einem Chauffeurdienst. Ab etwa 0000/0000 betätigte er sich daraufhin als Makler für Energiekostenoptimierung und bot entsprechende Vermittlungsleistungen im Bereich der Energieversorgung an. Diese Tätigkeit musste er im Frühjahr 0000 aufgeben. Seit dem 00.00.0000 ist er ohne Einkommen und lebt vom Arbeitslosengeld bzw. Sozialleistungen.
6Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in L. unter der im Rubrum genannten Anschrift in einer, wie er selbst betont, kleinen Mietwohnung.
7Eine Suchtproblematik besteht bei dem Angeklagten nicht. Vor rund zehn Jahren ist indessen bei ihm Morbus Waldenström diagnostiziert worden. Die Erkrankung ist aber - abgesehen von regelmäßiger Blutkontrolle - derzeit nicht behandlungsbedürftig. Darüber hinaus musste sich der Angeklagte in den Jahren 0000 und 0000 jeweils einer Schulteroperation und nachfolgenden Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen. Abgesehen von einer leichten Hypertonie und nicht näher spezifizierten Prostata-Problemen bestehen darüber hinaus keine tiefergehenden physischen Einschränkungen.
8In dem durch den Sachverständigen Dr. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhobenen psychopathologischen Befund ergeben sich jedoch Hinweise für eine bestehende, wenn auch nicht ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung in vorwiegend narzisstischer Richtung, wobei auch paranoide Anteile der Persönlichkeit zu erkennen sind. Dabei wird eine ausgesprochen egozentrische Grundhaltung erkennbar, verbunden mit einer narzisstischen, sogenannten teilobjekthaften Beziehungsgestaltung in den Objektbeziehungen. Der Sachverständige beschreibt dabei - zunächst in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten T. - weite Teile der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen als Ausdruck einer narzisstisch geprägten erhöhten Kränkungsempfindlichkeit. Da indessen das gemeinhin in der Gesellschaft existierende Bild eines Delinquenten nicht mit dem Selbstbild des Angeklagten vereinbar ist, sucht der Angeklagte die ihm vorgeworfene Delinquenz - gleichsam selbstwertdienlich und zum Zwecke der Stabilisierung des eigenen Selbstwertgefühls - als ich-fremd auszublenden. Dabei handelt es sich nicht um einen unbewussten Vorgang im Rahmen einer Persönlichkeitsspaltung, wie dies etwa bei einer multiplen Persönlichkeit zu erwarten wäre, sondern als bewusstseinsnahe Komponente der Ausblendung der Delinquenz. Die festgestellten Auffälligkeiten erlangen nicht die Ausprägung einer seelischen Störung, die eine Zuordnung zu einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB begründen könnten.
9Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
10II.
11Fall 1: [Anklage vom 18.01.2022 zu 114 Js 37/21]
12Da er über die bis zu dieser Zeit betriebene selbständige Maklertätigkeit nicht mehr genügend Einkünfte generieren konnte, erschloss sich der Angeklagte im Herbst 0000 neue Einkommensquellen. Zum 00.00.0000 nahm er ein - zunächst auf zwei Jahre befristetes - abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der S. mit Sitz in E. auf. Diese betreibt in der Region mehrere Spielhallen und Wettbüros, so auch in L.. Der Angeklagte wurde zu einem Stundenlohn von 9,50 € brutto bei einer Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat als Servicekraft in der Wettannahmestelle „Y.“ unter der Anschrift C.-straße in L. eingestellt. Mit seinem Arbeitgeber war vereinbart, dass er seine „geringfügig entlohnte“, selbständige Tätigkeit im Umfang von monatlich bis zu ca. 100 Stunden neben der abhängigen Beschäftigung weiter betreiben durfte.
13Vor Ort war der Angeklagte grundsätzlich alleine und selbständig für die Wettannahmestelle verantwortlich. Als Servicekraft in dem Wettbüro oblag ihm die selbständige Betreuung der Kunden, die Verwaltung der Barkasse und des zugehörigen Tischtresors, der unter der Bedientheke angebracht ist, das Führen des Kassenbuchs sowie insbesondere auch die Auszahlung größerer Wettgewinne an die Kunden. Zu diesem Zwecke waren ihm treuhänderisch unter anderem zwei „Kontokarten“ zur Verfügung gestellt worden, mit denen es dem Angeklagten ermöglicht wurde, innerhalb eines vorgegeben Zeitfensters jeweils größere Bargeldbeträge an zwei „Wechslern“ in der Wettannahmestelle abzuheben, um entsprechend nachgewiesene Gewinne an die Kunden auszuzahlen. Pro Auszahlungsvorgang der jeweiligen „Kontokarte“ war dabei ein Limit von 500,- € und pro Tag ein Limit von insgesamt 5.000,- € hinterlegt, wobei zu jeder Auszahlung zugleich ein Beleg durch den Automaten erstellt wurde. Die beiden „Wechsler“ wurden dabei - wie dem Angeklagten aus seiner Tätigkeit in der Wettannahmestelle bekannt war - grundsätzlich jeweils freitags vor der regulären Öffnung des Wettbüros durch anderweitige Mitarbeiter der S., sogenannte „Kassierer“, revisioniert und neu befüllt.
14Für den Fall eines Gewinns von mehr als 3.000,- € bestand dabei eine allen Mitarbeitern, auch dem Angeklagten, zumindest mündlich zur Kenntnis gebrachte - und auch schriftlich fixierte - Weisungslage, wonach bei Vorlage des Gewinnscheins durch den Kunden (und zwar nur und erst dann) zunächst (telefonisch) bei der Geschäftsleitung die Freigabeanweisung zur Auszahlung des Gewinns über den „Wechsler“ eingeholt werden musste, da seitens der Geschäftsleitung einige Prüfungsschritte, etwa die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, zu durchlaufen waren. Erst nach der entsprechenden Freigabe durch die Geschäftsleitung durfte der Auszahlungsvorgang an dem „Wechsler“ überhaupt gestartet werden. Einzahlungen aus dem „Wechsler“ in den Tresor waren ausdrücklich nicht vorgesehen. Dabei bestand die Besonderheit, dass der Gewinn eines Wettkunden nur von einem „Wechsler“ des betreffenden Wettanbieters ausgezahlt werden konnte, keinesfalls aber aus zwei Automaten von zwei unterschiedlichen Wettanbietern.
15Bereits in der für sechs Monate vereinbarten Probezeit ab dem 00.00.0000 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Arbeitgeber. So wurde dem Angeklagten etwa eine Abmahnung ausgesprochen, weil er sich nicht an die ihm erteilten Arbeitsanweisungen hielt. Der Angeklagte seinerseits beklagte sich über die Arbeitseinteilung und den mangelnden Abruf seiner Arbeitskraft, was sich angesichts der arbeitszeitabhängigen Entlohnung für ihn einkommensmindernd auswirkte. Im Ergebnis führte dies dazu, dass ihm vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fristgerecht gekündigt wurde, wobei er unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche ab dem 00.00.0000 freigestellt wurde.
16Dieses Vorgehen seines Arbeitgebers empfand der Angeklagte kraft seiner narzisstisch geprägten Persönlichkeitsakzentuierung als schwere Kränkung. Da er überdies vor dem Hintergrund seiner ebenfalls notleidenden Einkünfte aus seiner geringfügigen selbständigen Tätigkeit - zu Recht - das Abgleiten in die Erwerbs- und Einkommenslosigkeit fürchtete, beschloss er, an seinem letzten Arbeitstag in dem Wettbüro „Y.“ in L., am Freitag, den 00.00.0000, einen Betrag von 10.000,- € aus den beiden „Wechslern“ der Wettannahmestelle an sich zu bringen. Ihm erschien dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Verlust frühestens bei der nächsten Revision und Befüllung der „Wechsler“ eine Woche später auffallen würde, was das Entdeckungsrisiko zumindest reduzieren würde, erfolgversprechend.
17In Umsetzung seines Tatplans begab er sich an seinem letzten Arbeitstag zu Beginn seiner Schicht am Morgen des 00.00.0000 wie gewohnt zu seinem Arbeitsplatz in das Wettbüro. Noch vor 08.50 Uhr beschaffte er sich aus einem gesonderten Raum im hinteren Teil des Gebäudes eine Trittleiter, einen Lappen und ein Reinigungsmittel in einer Sprühflasche. Mit dem Reinigungsmittel sprühte er verschiedene Gegenstände in der Wettannahmestelle ein und wischte dieses sodann mit dem Lappen ab. Um die Entdeckung seines Tuns weitergehend zumindest zu erschweren, sprühte er sodann die Flüssigkeit des Reinigungsmittels auch auf die Objektive sämtlicher, jeweils an der Decke angebrachter Überwachungskameras in dem Ladenlokal. Die Reinigung der Kameras gehörte dabei nicht zu seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten. Eine Arbeitsanweisung für die angestellten Servicekräfte, die Kameras zu reinigen, existierte in dem Betrieb nicht. Die Kameras wischte der Angeklagte - im Gegensatz zu den sonstigen Gegenständen, die er vorgab, „reinigen“ zu wollen - nach dem Einsprühen mit der Reinigungsflüssigkeit nicht wieder ab.
18Unmittelbar im Anschluss hieran brachte er in der Zeit zwischen 08:51 Uhr und 10:48 Uhr mittels der ihm von der S. überlassenen beiden „Kontokarten“ an den beiden dort aufgestellten „Wechslern“ insgesamt 10.000,- € in 20 Abhebungen zu je 500,- € an sich. Ihm war bewusst, dass er die Kontokarten, die ihm ausschließlich zur Auszahlung von Kundengewinnen überlassen worden waren, vertrags- und abredewidrig einsetzte. Er missbrauchte damit bewusst seine Vertrauensstellung, vor allem hinsichtlich der Achtung des Vermögens seines Arbeitgebers, welche durch die Überlassung der „Kontokarten“ zu seiner vertraglichen Hauptpflicht zählte.
19In der Mittagzeit täuschte der Angeklagte sodann Magenbeschwerden vor. Hierauf packte er seine sämtlichen privaten Sachen und verließ das Ladenlokal unter Mitnahme der zuvor an den „Wechslern“ gezogenen 10.000,- € nebst der zugehörigen Ausdruckbelege über die jeweiligen Teilauszahlungen in der Absicht, das Geld seinem Arbeitgeber dauerhaft zu entziehen und für eigene Zwecke zu verwenden. Irgendeinen Hinweis auf den Auszahlvorgang der 10.000,- € oder auch nur einen Eintrag im Kassenbuch hinterließ er nicht. Ebenso wenig setzte er irgendjemanden in der Firma über den Auszahlungsvorgang in Kenntnis.
20Nachdem er den Tischtresor und die Geschäftsräume ordnungsgemäß verschlossen und den Alarm „scharf gestellt“ hatte, begab er sich in die in unmittelbarer Nachbarschaft unter der Anschrift C.-straße - ebenfalls von der S. betriebene - Spielhalle. Dem dort angestellten Zeugen B. teile er mit, kurzfristig arbeitsunfähig erkrankt zu sein und seinen Arbeitsplatz verlassen zu müssen. Dies habe er auch vergeblich versucht der gemeinsamen Vorgesetzten, der Zeugin K., mitzuteilen. Sodann übergab er dem Zeugen B. sämtliche Schlüssel, die er zu der Wettannahmestelle, dem Tresor und der Alarmanlage erhalten hatte und entfernte sich. Angaben zu dem Verbleib der 10.000,- € machte er gegenüber dem Zeugen B. auch zu diesem Zeitpunkt nicht.
21Kurze Zeit später teilte die Zeugin K. dem Zeugen B. telefonisch mit, er solle an der - verwaisten - Wettannahmestelle einen „Zettel“ mit dem Hinweis der vorübergehenden Schließung anbringen. Im weiteren Verlauf des Mittags traf die Zeugin K. persönlich vor Ort ein und „übernahm“ die Wettannahmestelle, die bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ordnungsgemäß verschlossen war. Sie überprüfte die Barkasse, das Kassenbuch und den Tresor und fand keine Unstimmigkeiten vor. Hinweise auf einen Abhebevorgang von 10.000,- €, das (vorübergehende) Einlegen von 10.000 € in den Tresor, fand sie ebenso wenig wie die 10.000, € selbst. In Tresor und Barkasse war indessen ein Bestand von rund 1.000,- € vorhanden.
22Das Abhandenkommen der 10.000,- € gelangte erst in der Folgewoche anlässlich der Revision und Neubefüllung der „Wechsler“ zur Kenntnis der S.. In der Folge sicherte die S. aus der örtlichen Videoüberwachung eine Videosequenz, die die von dem Angeklagten vorgenommenen, verfahrensgegen-ständlichen Abhebevorgänge an den beiden „Wechslern“ zeigt. Die Sicherung weiterer Videosequenzen, etwa zu dem Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die von ihm - später - behaupteten Einlegevorgänge der 10.000,- € in den Tresor, nahm die Geschädigte angesichts des ersten Einlassungsverhaltens des Angeklagten nicht vor. Die entsprechenden Videos wurden vielmehr - wie elektronisch voreingestellt - acht Tage nach dem Aufnahmedatum überspielt.
23Fall 2: [Anklage vom 06.12.2020 zu 114 Js 59/20]
24Die Nebenklägerin N. T. lebte im Jahre 0000 mit ihrem Lebensgefährten X. F. in I., einem Ortsteil der Stadt L.. Mit zum gemeinsamen Haushalt gehörte auch die gemeinsame, am 00.00.0000 geborene Tochter M.. Auf Veranlassung ihres Lebensgefährten suchte der Angeklagte die Nebenklägerin zwecks einer Energieberatung zu Hause auf. Beide kamen - über den bloßen Beratungsteil hinaus - in einem etwa halbstündigen Gespräch auch zum Austausch von persönlichen Inhalten. Zum damaligen Zeitpunkt fühlte sich die Nebenklägerin nach verschiedenen Schicksalsschlägen durch Fehlgeburten und die Belastung mit ihrer Arbeit, im Haushalt und mit dem Kleinkind isoliert und genoss die Art des Angeklagten, der ihr anbot, „einmal gemeinsam einen Kaffee zu trinken“. Gleichwohl ging die Nebenklägerin auf dieses Angebot zunächst für etwa ein halbes Jahr nicht ein, bis sie sich seiner erneut erinnerte.
25Tatsächlich trafen sich der Angeklagten und die Nebenklägerin sodann gelegentlich und hatten auch Kontakt über Sprachnachrichten. Dies gestaltete sich zunächst auf rein freundschaftlicher Basis. Da das Verhältnis der Nebenklägerin zu ihrem Lebensgefährten zunehmend belastet war, setzte sich diese verstärkt mit dem Gedanken einer Trennung auseinander. Dies nahm auch der Angeklagte wahr und vertiefte hierauf seine Bemühungen um die Nebenklägerin, in die er sich schließlich unsterblich verliebt hatte. Er glaubte in der Nebenklägerin die „Liebe seines Lebens“ gefunden zu haben und sah sich selbst als die „Lichtgestalt“ im Leben der Nebenklägerin. Im Sommer 0000 intensivierte der Angeklagte die Beziehung zu der Nebenklägerin, die die Avancen des Angeklagten durchaus erwiderte. Beide kamen sich näher. Es kam auch zwei- oder dreimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.
26Einen Urlaub auf V. etwa Anfang Oktober 0000 nahm die Nebenklägerin sodann zum Anlass, für sich ihre Beziehungsgestaltung zu ordnen. Sie fasste den Entschluss, das Verhältnis zu dem Angeklagten zu beenden.
27Nach Rückkehr aus dem Urlaub teilte die Nebenklägerin dies dem Angeklagten auch unmissverständlich mit. Der Angeklagte war indessen nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren und bestand auf der Fortführung einer zumindest „freundschaftlichen Beziehung“. Die Nebenklägerin negierte dieses Ansinnen des Angeklagten nicht vollständig, ging aber auch nicht weiter darauf ein. In der Folgezeit kam es zu wenigen weiteren Treffen mit dem Angeklagten. Diese fanden aus Sicht der Nebenklägerin ohne sexuelles Interesse auf rein freundschaftlicher Basis statt, was der Angeklagte möglicherweise missdeutete. Er bombardierte die Nebenklägerin nunmehr förmlich mit elektronischen Nachrichten per SMS oder WhatsApp und versandte unzählige Schreiben per Post an sie. Auch deponierte er zahlreiche Geschenke vor der Haustür, die für die Tochter der Nebenklägerin bestimmt waren. Die Nebenklägerin fühlte sich zunehmend bedrängt, da sie überdies davon ausgehen musste, dass der Angeklagte sie ständig beobachtete und sie verfolgte, da er ihr - zutreffend - schilderte, wo sie gewesen und mit wem sie zusammen gewesen sei.
28Am 00.00.0000 starb sodann plötzlich und unerwartet der Lebensgefährte der Nebenklägerin eines natürlichen Todes, was zu einer weiteren Belastung der Nebenklägerin führte, die sich nun vollends alleingelassen sah mit dem Kind, der Immobilie, der Firma ihres Lebensgefährten und der Abwicklung des Nachlasses.
29Den Tod des Lebensgefährten der Nebenklägerin nutzte der Angeklagte für sich als Möglichkeit, sein Bemühen gegenüber der Nebenklägerin noch weitergehend zu intensivieren. Vielfältig versuchte die Nebenklägerin telefonisch und schriftlich dem Angeklagten unzweifelhaft zu übermitteln, dass sie einen weiteren Kontakt zu ihm nicht wünsche. Einmal traf sie sich mit ihm sogar im D. in L., um ihm dies persönlich zu erklären. Der Angeklagte akzeptierte indessen das klare „Nein“ der Nebenklägerin nicht. Vielmehr überschüttete er sie auch weiterhin mit - nach wie vor zutreffenden - Berichten über von ihm durchgeführte Observationsmaßnahmen. Die Nebenklägerin fühlte sich letztlich auf Schritt und Tritt von dem Angeklagten verfolgt.
30Ebenso stellte sich das Verhalten des Angeklagten an einem Tag im August 0000 dar, als die Nebenklägerin ihren jetzigen Ehemann, den Zeugen A. T., geborener Z., kennenlernte. An jenem Tag überschüttete der Angeklagte die Nebenklägerin im 5-Minuten-Takt mit Nachrichten und massiven Vorwürfen.
31Die Nebenklägerin ging in der Folgezeit eine Beziehung mit dem Zeugen A. T. ein. Beide waren spätestens im Oktober 0000 ein Paar. Spätestens zu dieser Zeit stellte die Nebenklägerin ihrerseits jegliche Versuche ein, nochmals mit dem Angeklagten in eine Kommunikation einzutreten, um ihm ihre Abwehrhaltung darzulegen. Soweit möglich, versuchte sie, die elektronischen Kontaktwege des Angeklagten zu ihr zu blockieren. Lediglich Anfang Dezember 0000 rief sie nochmals bei dem Angeklagten an, erreichte aber nur die Mobilbox und hinterließ dort schreiend die Botschaft, er solle sie in Ruhe lassen. In dieser Zeit verzog die Nebenklägerin auch aus P. in eine unweit gelegene Straße in KL..
32Obschon der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin jeglichen Kontakt zu ihm ablehnte, suchte er indessen weiterhin fortdauernd und regelmäßig den Kontakt zu der Geschädigten, vor allem dergestalt, dass er ihr E-Mails und Textnachrichten auf deren Mobiltelefon übersandte und ihr zahlreiche Briefe und auch Geschenke an die Tochter zukommen ließ. Zunehmend ging er darüber hinaus dazu über, Briefe mit beleidigendem und kompromittierendem Inhalt an andere Personen im sozialen Umfeld der Nebenklägerin zu übersenden. Auch versuchte er weiterhin, den persönlichen Kontakt zu der Nebenklägerin aufzunehmen. Im angeklagten Tatzeitraum vom 00. Dezember 0000 bis zum Oktober 0000 kam es insoweit zu folgenden, einzelnen Tathandlungen:
33Am 00.00.0000 hängte der Angeklagte Geschenke an den Autospiegel des Fahrzeuges der Geschädigten, welches an der neuen Anschrift der Geschädigten in KL. stand. An diesem Tag versuchte der Angeklagte die Geschädigte über ihre Firmentelefonnummer, welche aufgrund von Home-Office auf das private Mobiltelefon der Geschädigten umgeleitet war, zu erreichen. Er hinterließ mehrere Nachrichten auf der Mobilbox mit dem Inhalt, dass die Geschädigte ihn „verarscht“ habe, ihm etwas vorgemacht habe und, dass sie ihn in keinem Fall ansprechen solle, wenn sie ihn sehe. In einer unmittelbar folgenden Nachricht entschuldigte sich der Angeklagte sodann sofort und bat um erneute Kontaktaufnahme und ein Treffen. Die Geschädigte hob daraufhin kurz die Blockade ihres Mobiltelefons auf und erklärte dem Angeklagten erneut ultimativ, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Angeklagte hingegen teilte ihr mit, dass er sie liebe und mit ihr zusammen sein wolle.
34Am 00.00.0000 schrieb er der Nebenklägerin erneute eine E-Mail, ebenso am 00.00.0000.
35In der E-Mail vom 00.00.0000 versicherte der Angeklagte der Nebenklägerin erneut seine Liebe. Er habe ihr „nie etwas Böses antun wollen“. Er machte ihr Vorhaltungen. Er habe „alle ihre Nachrichten nochmal abgehört“ und sei daher in der Lage, alle ihre „Aussagen ganz klar zu widerlegen“. Es bestehe aus seiner Sicht noch die Chance „glücklich zu werden“, auch wenn die Nebenklägerin sich seit Mitte November 0000 nicht mehr so oft mit ihm habe treffen, ab Mitte 0000 gar keinen Kontakt mehr zu ihm habe unterhalten wollen und ihn „aus seinem Leben gestrichen habe, als sei er eine lästige Krankheit für sie“. Er kündigte an, in einer nächsten E-Mail „weitere Beispiele dazu vorzustellen“.
36In der folgenden E-Mail vom 00.00.0000 machte er der Nebenklägerin erneut Vorhaltungen. Hierzu erklärte er, sie behaupte stets, dass sie ihm „alle Dinge schon 1.000 Mal erklärt habe und ihm reinen Wein eingeschenkt habe“. Das „stimme aber nicht“. Er müsse „nach diesem Scheißjahr auch mal ein wenig an sich denken und brauche dafür Erklärungen und Antworten“. Die E-Mail endete mit der Formel: „Bis bald - meine Liebe“.
37Am 00.00.0000 erhielt die Nebenklägerin sodann ein Paket von dem Angeklagten, dessen Inhalt ein 32-seitiger, handgeschriebener Brief war, sowie ein 25-seitiges, gebundenes Buch mit dem Titel „N. T. - psycho-analytischer Erstansatz“. Als Absender war notiert: „Eine Freundin“. Der Brief war überschrieben mit: „Liebe N.“ und führte aus, der Urheber kenne sie aus dem „GA.“ und schätze sie als Freundin sehr. Statt einer Grußformel endete der Brief mit den Zeilen:
38„Zitat wurde entfernt“
39Unter diesen Abschlusszeilen war ein Aufkleber mit einem Engel sowie dem Text
40„Zitat wurde entfernt“
41geklebt.
42Dieses Schreiben hatte der Angeklagte zuvor maschinengeschrieben entworfen und anschließend handschriftlich abschreiben lassen. Ein 18-seitiger Ausdruck dieses maschinengeschriebenen Textes wurde später bei der ersten Hausdurchsuchung am 00.00.0000 durch KOK IC. in einer Ablage auf dem Schreibtisch des Angeklagten aufgefunden.
43Das gebundene Buch mit dem „psycho-analytischem Erstansatz“ war auf DIN A4 Papier ausgedruckt und eigens bei einem Buchbinder mit einem Hardcovereinband versehen worden. Es wurde in einem zugehörigen Geschenkkarton versandt. In dem Karton befand sich ein weiteres handgeschriebenes DIN A4 Blatt mit dem Text: „Kleine Planänderung, meine Freundin ist erkrankt. Daher sende ich es an die Firmenadresse“. Die in dem Geschenkkarton enthaltenen Briefumschläge, die den handgeschriebenen Brief enthielten, waren ebenfalls mit einem Aufkleber versehen, der einen fliegenden Engel zeigte und dem der Text „Ein frohes Fest!“ beigefügt war.
44Inhaltlich ging der Text des gebundenen Buches auf die Biografie der Nebenklägerin - aus Sicht des Angeklagten - ein. Unter der Rubrik „Gegenwart“ führte der Angeklagte unter anderem aus, „zur Zeit seien sie beide ja nicht mehr so oft in der Stadt unterwegs und daher sehe er sie leider auch nur noch selten.“ „Wenn er sie sehe, dann tue sie ihm sehr leid.“ Er empfahl ihr darüber hinaus, „mal über einen Umzug nachzudenken“. Im Übrigen zweifelte der Angeklagte unter anderem die Eignung der Nebenklägerin als Mutter an und empfahl die Einleitung psychotherapeutischer Schritte. Das Buch endete mit den Sätzen:
45„Zitat wurde entfernt“
46Etwa zeitgleich versandte der Angeklagte ein anonymes Schreiben an den Zeugen QW. F., den er eigentlich gar nicht kannte. In dem Brief an den Vater des nur gut 8 Monate zuvor verstorbenen Lebensgefährten der Nebenklägerin, den der Zeuge QW. F. am 00.00.0000 erhielt, äußerte er diesem gegenüber u.a., es müsse nochmals hinterfragt werden, ob die Geschädigte nicht doch etwas mit dem Tod seines Sohnes zu tun habe. Zudem ließ sich der Angeklagte in dem Brief über das angeblich ausschweifende Sexualleben der Geschädigten aus, legte dar, mit welchen Personen diese Affären gehabt haben solle und dass es Videos von sexuellen Handlungen in ihrem Wohnzimmer gebe. Erneut wurde die Eignung der Geschädigten als Mutter hinterfragt, vor allem in Bezug auf die Tochter M.. Darüber hinaus führte der Angeklagte aus, dies alles „betreffe ja auch die Familie (des Adressaten) direkt“ und daher könne auch der Adressat „etwas dagegen unternehmen und hoffentlich auch etwas für sein Enkelkind tun“. Sein Sohn X. jedenfalls würde sich ob der Missstände „im Grab herumdrehen“. Weiter führte er aus, es bestehe dringender Handlungsbedarf, denn „diese Frau“ sei „nicht normal“. Der Brief endete mit dem Satz: „Aber bitte macht was - für M. und für Euch !“
47Mit Schreiben vom 00.00.0000 erklärte der Angeklagte sodann ohne Wissen der Nebenklägerin die Kündigung des Girokontos der Nebenklägerin bei der UN. in L. „fristgerecht zum 00.00.0000“. Das ohne Briefkopf verfasste Schreiben, das dieselben drucktechnischen Besonderheiten aufweist, wie auch die Bestellungen und Kündigungsschreiben in den Fällen 3 sowie 8 bis 10 war dabei nicht unterschrieben. Es endete hinter der Grußformel lediglich mittig mit dem maschinengeschriebenen Vor- und Zunamen der Nebenklägerin. Um die Nebenklägerin weiterhin zu treffen und ihr die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten unmöglich zu machen, führte er in dem Kündigungsschreiben unter dem Namen der Nebenklägerin aus, sie befinde sich gerade eben im Urlaub und bitte daher von telefonischen und schriftlichen Mitteilungen vor dem 00.00.0000 abzusehen. Tatsächlich verfing dieses Vorhaben des Angeklagten indessen nicht. Die Nebenklägerin erfuhr vielmehr zufällig von der Auflösung ihrer Bankverbindung und konnte diese noch rechtzeitig verhindern.
48Spätestens ab Januar 0000 versandte der Angeklagte eine Vielzahl von Briefen an örtliche Einzelhändler in L., um die Geschädigte in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und zu diskreditieren. Unter anderem bezeichnete er die Nebenklägerin in diesen Briefen als kaufsüchtig, bipolar und kleptomanisch und übersandte jeweils ein DIN A4 großes Foto der Geschädigten unter Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum an die Geschäfte. Damit wollte er erreichen, dass diese ein Hausverbot gegen die Geschädigte auszusprachen.
49Das DIN A4 große Foto, das der Angeklagte beifügte, hatte er sich aus dem XING-Profilbild der Nebenklägerin beschafft. In Vorbereitung der von ihm versandten fahndungsgleichen Schreiben hatte er u.a. den Begriff „Kleptomanie“ am 00.00.0000 dreimal auf seinem Mobiltelefon gegoogelt.
50Im Einzelnen versandte der Angeklagte zumindest an die folgenden acht Einzelhändler entsprechende Schreiben:
51- GY. am 00.00.0000.
52- UR. am 00.00.0000
53- JC. am 00.00.0000
54- MM. am 00.00.0000
55- HB. am 00.00.0000
56- EU am 00.00.0000
57- GA. am 00.00.0000
58- Firma MK. am 00.00.0000
59Im Januar 0000 versandte der Angeklagte darüber hinaus ein weiteres dreiseitiges anonymes Schreiben an die Nebenklägerin an deren dienstliche Anschrift. Er nahm dabei Bezug auf den zuvor unter dem 00.00.0000 versandten „psycho-analytischen Erstansatz“ nebst handschriftlichem Brief. Nunmehr teilte er mit, erfahren zu haben, dass sie aus dem Haus ausgezogen und eine neue Wohnung bezogen habe. Weiterhin diffamierte er die Nebenklägerin, indem er ihr vorhielt, „nicht mal 6 Monate nach dem Tod des vorherigen Partners schon wieder einen Neuen zu haben“ und diesen auch noch „in das Todeshaus einzuladen“, wo sie sich „mit ihm vergnüge“. Die Nebenklägerin sei in KL. und Umgebung schon „Dorfgespräch“. Dort habe sie „ununterbrochen Männerbesuche“. Sie könne „einfach nicht ihre Beine zusammenhalten“. Sie habe aber eine „zweite Chance verdient“.
60Dies nahm die Nebenklägerin zum Anlass, am 00.00.0000 Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Es fand daraufhin am 00.00.0000 eine erste Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, bei der unter anderem der Laptop HP sowie verschiedene Schreiben sichergestellt werden konnten.
61Ungerührt von diesen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen lief der Angeklagte bereits am Folgetag, dem 00.00.0000, vor einem L. Geschäft, in welchem sich die Nebenklägerin aufhielt, auf und ab, um darauf zu warten, ein Zusammentreffen mit der Geschädigten herbeiführen zu können.
62Am 29.01.2020 beantragte die Nebenklägerin hierauf bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts L. den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Der entsprechende Gewaltschutzbeschluss wurde noch am gleichen Tag zu N04 durch das Amtsgericht L. - Familiengericht - erlassen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am gleichen Tag zugestellt. Mit dem Beschluss wurde es dem Angeklagten verboten, sich der Nebenklägerin und ihrer Tochter ebenso wie deren Wohnung in der VA.-straße in L. weniger als 50 Meter zu nähern, mit beiden - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen oder/und ein Zusammentreffen mit den beiden Genannten herbeizuführen.
63Am 00.00.0000 erhielt die Nebenklägerin erneut ein anonymes, maschinengeschriebenes Schreiben des Angeklagten mit folgendem Inhalt:
64„Zitat wurde entfernt“
65Zwei Tage später erhielt auch der Zeuge F. erneut ein anonymes Schreiben, das der Angeklagte verfasst hatte. Dieses lautete wie folgt:
66„Zitat wurde entfernt“
67Um den 00.00.0000 erhielt die Nebenklägerin ein weiteres anonymes, maschinen-geschriebenes Schreiben von dem Angeklagten, in welchem er sich nunmehr als weitere Person ausgab und der Nebenklägerin mitteilte, sie habe an der ganzen Situation Schuld und der Angeklagte sei Opfer der Nebenklägerin, vor allem nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn. Zugleich wurden unverhohlen Drohungen gegen den neuen Partner der Nebenklägerin ausgestoßen. Hierzu führt das Schreiben wie folgt aus:
68„Zitat wurde entfernt“
69An anderer Stelle ist ausgeführt:
70„Zitat wurde entfernt“
71Darüber hinaus rühmte sich der Angeklagte, „nun leider das Schwert sprechen lassen zu müssen“.
72Das Schreiben endete mit der Passage:
73„Zitat wurde entfernt“
74In der Zeit vor dem 00.00.0000 richtete der Angeklagte einen handgeschrieben, auf kariertem Papier gefertigten Brief, der von ihm persönlich unterzeichnet wurde, an die Familie F.. In diesem Brief führte er aus, ihm seien „diese Vorwürfe und wahrscheinlich auch alle Schreiben bekannt, aber er könne ihnen versichern, dass er mit allem überhaupt nichts direkt zu tun habe“. Im weiteren Verlauf beschwerte er sich, dass seine Wohnung aufgrund der „haltlosen Vorwürfe von Frau N. T.“ am 00.00.0000 durch die Polizei „aufgebrochen und verwüstet“ worden sei.
75Am 00.00.0000 fand die zweite Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, bei der sein Mobiltelefon sichergestellt wurde. Während der Durchsuchungsmaßnahme gab er gegenüber dem die Durchsuchung leitenden Beamten KOK IC. an, er gebe zu, dass er die nach der ersten Hausdurchsuchung auf seinem Rechner aufgefundenen Briefe geschrieben bzw. abgetippt und diese dann im Anschluss ausgedruckt habe. Er sei aber nicht der Verfasser der Schriftstücke und habe diese nicht versandt. Jedoch sei er die einzige Person, die Zugriff auf den Rechner habe.
76Im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens übersandte er mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht L. am 00. Mai 0000, eine handgeschriebene Stellungnahme von über 100 Seiten. Darin führte er unter anderem aus, er habe sich in die Nebenklägerin als seine „absolute Traumfrau“ verliebt. Er beklagte sich unter anderem darüber, dass die Nebenklägerin ihm bereits am 00. September 0000 eine Textnachricht übersandt habe, in der sie ihm vorwerfe, dass er sie beobachten, verfolgen und belagern würde, so dass sie sich bedrängt fühle. Sie habe ausgeführt, ihm „alles schon 1.000 Mal erklärt“ und „ihm daher nichts mehr zu sagen“ habe. Sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm und er solle sie in Ruhe lassen. Alle weiteren Nachrichten und Briefe würde sie umgehend löschen oder vernichten. In der Folge, so der Angeklagte in seiner handschriftlichen Stellungnahme, habe er sie „regelrecht angebettelt, ihrem Herz nur einen kleinen Ruck zu geben“. Er werde sie „ewig lieben“.
77Am 03.06.2020 erging schließlich der nach mündlicher Verhandlung verkündete Beschluss des Familiengerichts L. zu N04, mit dem dem Angeklagten ein Kontakt- und Näherungsverbot von nunmehr weniger als 20 Metern erteilt wurde. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 00.00.0000 befristet.
78Im Juni 0000 brachte der Angeklagte dessen ungeachtet weitere Briefe an die Nebenklägerin, den Zeugen F. sowie das Jugendamt und das Ordnungsamt der Stadt L. sowie den Kindergarten „NK.“ in KL., welchen die Tochter der Nebenklägerin zu dieser Zeit besuchte, auf den Weg. In diesen neuerlichen Schreiben bezichtigte er die Nebenklägerin unter anderem der Vernachlässigung ihres Kindes und wies darauf hin, dass sie in den Gerichtsverfahren gegen den Angeklagten keine Erfolgschancen habe. Zudem thematisierte der Angeklagte erneut die sexuellen Kontakte der Geschädigten - auch im Zusammenhang mit Kontakten während der Corona Pandemie - sowie den Tod des Lebensgefährten der Nebenklägerin. Die Briefe waren im Namen einer Person namens „LN.“ sowie vermeintlicher Eltern anderer Kinder des Kindergartens und Nachbarn der Geschädigten verfasst. Der Angeklagte wollte damit zum einen die Inobhutnahme des Kindes sowie ein Verbot des Besuchs des Kindergartens des Kindes erreichen. Des Weiteren bezweckte er die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Nebenklägerin wegen der behaupteten Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie.
79Schließlich folgte am 00.00.0000 die dritte Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten, bei der weitere Datenträger sichergestellt wurden. Dies veranlasste den Angeklagten Anfang Juli 0000 wiederum anonyme Schreiben, zum Teil unter der Firmierung als „LN.“, an die Geschädigte, den Zeugen F. sowie die Vorsitzende des Gewaltschutzverfahrens vor dem Amtsgericht Rheinbach, die Richterin am Amtsgericht IK., zu übersenden. Soweit er sich als „LN.“ ausgab, bezeichnete er diese Person als „gute Bekannte des Angeklagten“ und teilte mit, dass es sich bei den Erklärungen der Nebenklägerin um Lügengeschichten handele, die ausschließlich dazu dienten, den Angeklagten zu schädigen. Alle drei Schreiben sandte er mit einem zugefügten anonymen Anschreiben an den ermittlungsführenden Polizeibeamten beim Polizeipräsidium O., KOK IC.. In diesem Schreibe ließ er sich über die seiner Ansicht nach mangelhaften Ermittlungen aus und führte etwa an, „Herrn QS. fehlten immer noch die Protokolle der 1. und 3. Wohnungsdurchsuchung in leserlicher Form mit X an den richtigen Stellen“. Dem Polizeibeamten hielt er zugleich unverhohlen vor, er habe „private Kontakte“ zu der Nebenklägerin und sei möglicherweise deren „Charme verfallen“. Das Schreiben schloss mit der Empfehlung, „vielleicht einmal eingehend mit Frau T. zu reden“, der Empfänger scheine sich „ja recht gut mit ihr zu verstehen“.
80Ende Juli 0000 sowie insbesondere im Oktober des Jahres belästigte der Angeklagte die Nebenklägerin durch Bestellungen verschiedener Waren und Dienstleistungen auf deren Namen. Mit drucktechnisch ähnlich gestalteten Schreiben wie in den Fällen 3, 8, 9 und 10 orderte er unter dem Namen „N. T.-QS.“ mit Datum vom 00.00.0000 ohne Wissen oder Billigung der Nebenklägerin und in dem Bewusstsein, dass er hierzu nicht berechtigt war, ein Weinpaket „IF.“ bei den Weingütern UB. in EX. zum Preis von 59,95 €. Als Versandanschrift nannte er seine eigene Anschrift in der XR.-straße in L.. Als Rechnungsanschrift gab er die Anschrift N. T.-QS., VA.-straße in L., an. Die Ware wurde an der Anschrift des Angeklagten am 00.00.0000 zugestellt. Die Nebenklägerin erhielt später Rechnungen und Mahnungen. Der Angeklagte handelte letztlich in der Absicht, die bestellte Ware für eigene Zwecke zu verwenden und eine Verbindlichkeit der Nebenklägerin zu begründen.
81Darüber hinaus kam es zu folgenden Vertragsanbahnungsversuchen bzw. Vertragsabschlüssen auf den Namen der Nebenklägerin durch den Angeklagten, was indessen nicht Gegenstand der Anklage ist. Unter dem 00.00.0000 brachte er eine Anfrage für ein Angebot zu Lieferung von Strom und Erdgas bei der YF. mit Sitz in IS. für die Nebenklägerin unter deren Anschrift in L. aus. Mit handschriftlich ausgefülltem und unterschriebenen, auf den 00.00.0000 datierten Formular, das am 00.00.0000 bei der RS. in QI. einging, beantragte er unter dem Namen der Nebenklägerin ein Angebot für eine Zahn-Ersatz-Sofort-Versicherung zugunsten der Tochter der Nebenklägerin, M. T.. Mit Schreiben vom 00.00.0000 bestellte er - auf dieselbe Weise und unter Verwendung derselben Vordrucke bzw. desselben Bestellschreibens wie in den Fällen 8, 9 und 10 am 00.00.0000 und 00.0000 - ein (viertes) Münz-Set „AZ.“ auf die Namen N. und M. T. unter deren Anschrift in L.. Mit Datum vom 00.00.0000 und unter handschriftlicher Einfügung der vermeintlichen Unterschrift der Nebenklägerin übersandte er dem TC. mit Sitz in UG. eine „YD.“, mit der die Nebenklägerin vermeintlich an einem Gewinnspiel teilnahm und ein vierwöchiges Probeabonnement der Zeitschrift „JJ.“ abschloss. Ebenfalls im Oktober veranlasste er unter dem Namen M. T. die Bestellung von drei Jubiläumsbarren „BT.“ zum Preis von je 29,- € bei der PJ. mit Sitz in BQ..
82Daneben versandte der Angeklagte im Oktober 0000 wiederum anonym bzw. unter dem Namen „LN.“ oder im Namen einer „Elterninitiative“ Schreiben an das Jugendamt der Stadt L., die IL. KL., welche die Tochter der Nebenklägerin seit August 0000 besuchte, sowie an die Nebenklägerin persönlich. Darin beschuldigte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut, eine schlechte Mutter zu sein, die sich nicht um ihr Kind kümmere und er nahm zu ihren angeblichen Sexualpartnern Stellung. In den beiden Briefen an die Nebenklägerin selbst sollte diese dazu gedrängt werden, die Anzeige gegen den Angeklagten zurückzunehmen. Ihr wurden weitere Konsequenzen angedroht, falls sie dies nicht tue. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass man in ihrer Abwesenheit in ihrer Wohnung gewesen sei. Der neue Partner der Nebenklägerin, deren heutiger Ehemann, wurde diskreditiert und wahrheitswidrig der Pädophilie bzw. des Missbrauchs von Kindern beschuldigt.
83Noch im Oktober erhielt die Familie F. darüber hinaus von dem Angeklagten ein Päckchen in einem Versandkarton, der händisch mit silberner Farbe besprüht worden war. Das Päckchen war adressiert an „F.“ und enthielt als Absender den Eintrag „LN.“. Das Beförderungsentgelt wurde am 00.00.0000 entrichtet. Es enthielt ein fünfseitiges Anschreiben sowie als Anhang sämtliche Schreiben des Angeklagten an das Amtsgericht Rheinbach und andere Stellen in Kopie. Insgesamt handelte es sich um ca. 200 Seiten. In dem Anschreiben wurde die Nebenklägerin erneut massiv verunglimpft. Der Angeklagte riet der Familie F., „mal in sich zu gehen“ und „ein vernünftiges Gespräch mit EM.“ zu führen. Verräterisch ist, dass der Angeklagte den letzten Absatz der vorletzten Seite des Schreibens mit dem Satz begann „Abschließend möchte ich Ihnen noch sagen, dass der EM. mit irgendwelchen Schreiben an Sie oder Andere im Umfeld von N. zu tun hat“. Das Schreiben endete unter „guten Wünschen“ für Familie F. und „vor allem auch für M.“ mit „Liebe Grüße - LN.“.
84Noch im November 0000 kam es sodann zu mindestens zwei weiteren Versuchen des Angeklagten, unmittelbar persönlichen Kontakt zu der Nebenklägerin aufzunehmen, was indessen nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklage ist, da die entsprechende Erstschilderung des Sachverhalts erst nach Fertigung der Anklage zur Akte gelangt ist. Danach fuhr der Angeklagte am Freitag, den 00.00.0000 in der Zeit zwischen 09.35 Uhr und 09.40 Uhr zweimal an der Wohnung der Nebenklägerin, einer abgelegenen Anliegerstraße, in der kein Durchgangsverkehr herrscht, vorbei. Am Dienstag, den 00.00.0000 gegen 11.45 Uhr kam es sodann zu einem - zunächst wohl zufälligen - Zusammentreffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin im Bereich des Supermarktes EU. in L.. Nachdem die Nebenklägerin gegen 12.30 Uhr das Ladenlokal verlassen und sich in ihr Fahrzeug begeben hatte, verfolgte der Angeklagte die Nebenklägerin mit seinem Fahrzeug von L. bis nach HJ., obschon die Nebenklägerin sich nicht auf direktem Weg zu ihrem Ziel begab und überdies verschiedene „Schleichwege“ nutzte.
85Selbst nachdem die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten ihren Wohnsitz nach HJ. verlegt hatte und trotz der Erhebung der vorliegenden Anklage unter dem 00.00.0000, nahm der Angeklagte im Dezember 0000 den Versand von Nachrichten an die Nebenklägerin wieder auf, nachdem er deren neue Anschrift auf unbekannte Weise hatte ausfindig machen können. In einem ersten, neunseitigen Schreiben, das er mit einer Buchstabenschablone fertigte, bezeichnete er sich als eine „vom großen URIEL beauftragte“ Person. Erneut ließ er sich abfällig über die psychische Gesundheit der Nebenklägerin aus und erteilte ihr entsprechende Ratschläge. Er bemängelte die Partnerwahl der Nebenklägerin und hielt ihr vor, „vor ca. fünf Jahren ihren Lichtmenschen gefunden und kennengelernt zu haben“. Diesen habe sie leider als solchen „nicht erkannt“ und sich nachher noch „gegen ihn gestellt“. Durch ihr Verhalten „öffne sie die Büchse der Pandora“. Er schloss mit den Worten: „Ergreife den Stern - er ist hell und nah !“
86In der Zeit zwischen dem 00. und dem 00.00.0000 brachte er abermals insgesamt wenigstens 19 weitere Briefe an die Nebenklägerin aus, die diese indessen ungelesen an die Nebenklagevertreterin weiterleitete. Die Briefe enthielten teils Poesie-Verse, teilweise auch selbst Gereimtes. Sie sind sämtlich maschinengeschrieben und anonym verfasst. In einem der Schreiben wird ausgeführt, man habe die Nebenklägerin „lange suchen müssen“, aber nun, „wie versprochen, endlich gefunden“, nachdem sie vor „fast zwei Jahren klammheimlich aus P. abgehauen“ sei und sich „im hintersten Winkel von LQ. verkrochen“ habe. Sie sei „zusammen mit der hässlichen Glatzenfratze in ein abgeranztes Reihenmittelhaus in der letzten Gasse“ gezogen. Weiter wird ausgeführt, sie sei „krank und unberechenbar“ und werde dafür „irgendwann die göttliche Strafe erhalten“. Sie werde „so lange kontrolliert, bis sie ihre Fehler einsehe und rückgängig mache“. Erst dann werde sie „Ruhe haben, nicht eher“. Sie solle bedenken, dass man sie „überall finden“ werde. Ohnehin werde sie „überall beobachtet“, ob „vor der Schule oder in ihrem Garten oder beim Einkaufen“. Sie werde „nur entkommen können, wenn sie zur Wahrheit zurückfinde“.
87Selbst während des Laufs der Hauptverhandlung suchte der Angeklagte nach eigenem Bekunden am 00.00.0000 zunächst den Kanzleisitz der Nebenklagevertreterin das Amts/Landgericht Bonn und schließlich die Privatanschrift der Nebenklagevertreterin auf, um - nunmehr über die Nebenklagevertreterin - abermals Kontakt mit der Nebenklägerin aufzunehmen. Er deponierte mehrere Schreiben, gerichtet an die Nebenklagevertreterin und die Geschädigte in dem Briefkasten der Nebenklagevertreterin, wobei er äußersten Wert darauf legte, die Nebenklage-vertreterin darauf hinzuweisen, wie wichtig es ihm sei, dass die Nebenklägerin das an diese gerichtete Schreiben an demselben Tage erhalte, da dies der 47. Geburtstag der Nebenklägerin sei.
88Die Nebenklägerin ist spätestens seit Beginn des Jahres 0000 auf Grund der andauernden und nachhaltigen Nachstellungen durch den Angeklagten in ihrer Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt. Sie ist ständig genötigt, Sicherheitsvorkehrungen für die gesamte Familie zu treffen, um nicht der weiteren Einwirkung durch den Angeklagten ausgesetzt zu sein. Dazu gehören etwa das Abdunkeln von innerhalb des Hauses gelegenen Räumen im Dunkeln, das Anbringen von technischen Sichtschutzmaßnahmen und zuletzt auch der Versuch, unerkannt umzuziehen. Die Tathandlungen des Angeklagten hatten, wie von dem Angeklagten zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen, schwere psychische und körperliche Folgen für die Nebenklägerin. Auf Grund ausgeprägter Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindelattacken mit Kreislaufzusammen-brüchen und im Rahmen von Panikattacken entwickelter Atemnot bildete sich auch eine vegetative Begleitsymptomatik im Sinne stark verminderten Appetitlosigkeit, deutlichen Magenschmerzen sowie irregulärer Darmfunktionen aus. Darüber hinaus verspürte sie häufig ein Gefühl von Halsenge, hoher Anspannung, ausgeprägter innerer Unruhe, einhergehend mit Bruxismus und Zyklusunregelmäßigkeiten. Es traten deutliche Zeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit Flashbacks, Hyperarousal und Albträumen hinzu. Darüber hinaus zeigte sich die Nebenklägerin ausgeprägt erschöpft und nicht mehr belastbar. Ihre allgemeine Leistungsfähigkeit war deutlich eingeschränkt bei ausgeprägter Konzentrationsstörung und einer Stimmungsverschiebung zum depressiven Pol hin. All dies bewirkte nicht nur eine deutliche Antriebsminderung, sondern führte auch zu einer ausgeprägten formalen Denkstörung im Sinne einer Grübelneigung. Vor dem Hintergrund dieser massiven Störungen musste sich die Nebenklägerin ab dem 00.00.0000 einer teilstationären Behandlung in der GT. in O. unterziehen. Die dortigen Behandler bescheinigten ihr eine deutliche Einschränkung ihrer Belastbarkeit und ihrer Arbeitsfähigkeit sowie der Alltagsbewältigungsfähigkeit, die ursächlich auf die Handlungen des Angeklagten zurückzuführen sind. Besonders schwer wirkte sich dabei der Umstand aus, dass die Nebenklägerin trotz mehrfacher Umzüge kaum mehr einen sicheren Ort für sich und ihre Familie, namentlich ihre Tochter, fand. Bereits zu Beginn der therapeutischen Maßnahmen wurde für den Fall weiterer Persistenz der Bedrohungen von einer deutlichen Zunahme der Beschwerden mit der Gefahr einer Chronifizierung seitens der Behandler gesprochen. Ein dauerhafter Erfolg jeglicher therapeutischer Behandlungen sei danach erst dadurch sicherzustellen, dass der Kontakt zu dem Verursacher der Beschwerden, dem Angeklagten, unterbrochen werde.
89Zwar war die zweijährige teilstationäre Behandlung vorübergehend geeignet, den Beschwerden der Nebenklägerin entgegenzuwirken und ihren Zustand zu stabilisieren. Infolge der neuerlichen Belastungen nach Neuaufnahme der postalischen Kontakte zu der Nebenklägerin ab Dezember 0000 droht das Beschwerdebild bei der Nebenklägerin indessen wieder aufzublühen. Seit Februar 0000 muss sich die Nebenklägerin erneut therapeutischen Maßnahmen unterziehen. Es besteht nach wie vor eine schwere depressive Episode mit ausgeprägten körperlichen Begleitsymptomen und darüber hinaus ein posttraumatisches Syndrom auf Grund des fortgesetzten Stalkings durch den Angeklagten.
90Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch ein unbeschwertes und freies Aufwachsen der inzwischen zehn Jahre alten Tochter der Nebenklägerin unmöglich macht. Das Kind wächst in einem Umfeld der Angst und des Misstrauens auf. Aus Sorge um die Sicherheit des Kindes ist es dem Kind nicht möglich, alleine zum Spielen nach draußen zu gehen oder sich im Dunkeln außerhalb des Hauses zu bewegen. Dabei ist die Angst des Kindes nicht personalisiert. Die massiven Einschränkungen im sozialen Leben des Kindes werden etwa dadurch deutlich, dass das Kind hinterfragt, was passiere, wenn „der böse Mann“ wisse, wo sie wohne.
91Bis heute ist das soziale Leben der Familie der Nebenklägerin stark eingeschränkt. Alle Familienmitglieder sind ständig auf der Hut, festzustellen, ob sie verfolgt werden. Einblicke in die innerhalb des Hauses gelegenen Räume werden durch Vorhänge oder Rollläden verwehrt. Nach wie vor lebt die Familie unter entsprechenden eigeninitiierten Sicherheitsbemühungen.
92Fälle 3 bis 10: [Anklage vom 29.10.2020 zu 112 Js 339/19]
93Der Angeklagte war ursprünglich freundschaftlich verbunden mit den Geschädigten Zeugen TG., RV. und EL. und frequentierte mit diesen gemeinsam u.a. die Gastwirtschaft „WE.“ in L.. Gemeinsam mit den Geschädigten TG. und EL. war der Angeklagte dabei Teil des Vorstandes eines sogenannten „Kästchen-Sparclubs“ in der vorgenannten Kneipe. Darüber hinaus betrieben die Geschädigten TG. und EL. gemeinsam mit dem Angeklagten in der vorgenannten Kneipe ein Bundesliga Tippspiel. In den „Kästchen-Sparclub“ und das Tippspiel war auch der Geschädigte Zeuge RV. involviert.
94Auf Grund jahrelanger freundschaftlicher Verbundenheit nahmen die vorgenannten Geschädigten auch die Dienstleistungen des Angeklagten im Rahmen seiner selbständigen Energieoptimierungsmaklertätigkeit in Anspruch. Unter anderem vermittelte der Angeklagte den Geschädigten TG., EL. und RV. Stromlieferungsverträge und war vor diesem Hintergrund mit den hierzu erforderlichen persönlichen Daten, etwa den Stromzählernummern oder der jeweiligen Bankverbindung der Geschädigten vertraut.
95Auf Grund der Corona-Pandemie und der nachfolgenden Kontaktbeschränkungen gestaltete sich die Aufrechterhaltung des Spar- und Tippbetriebes im Rahmen des Kästchen-Sparer-Clubs sowie der Bundesliga Tippgemeinschaft, die der Angeklagte gemeinsam mit den Geschädigten in der Kneipe unterhielt, schwierig. Insbesondere die Geschädigten TG., EL. und RV. vertraten die Ansicht, dass die noch vorhandenen finanziellen Mittel der Tippgemeinschaft und des Sparclubs entsprechend der zu Grunde liegenden Anteile aufgeteilt und an die einzelnen Mitglieder bzw. Teilnehmer ausgezahlt werden solle. Diesem Anliegen verschloss sich der Angeklagte mit Vehemenz. Hierüber kam es zum Streit und letztlich zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten TG., EL. und RV.. Der Streit eskalierte schließlich am 00.00.0000 in den Räumlichkeiten der Gastwirtschaft „WE.“ anlässlich der versuchten Auskehr von vorhandenen Geldern vollends. Es kam sogar zu Handgreiflichkeiten zwischen den Beteiligten. Dies nahm die Tippgemeinschaft zum Anlass, Ende August 0000 einen Mahnbescheid gegen den Angeklagten zu erwirken, der in der Folge in ein streitiges Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Rheinbach überging.
96Der Angeklagte war erbost und aufgebracht über das Vorgehen seiner ehemaligen Freunde und fühlte sich hierdurch erheblich gekränkt. Aus Rache über das Verhalten der Geschädigten überzog er diese sodann im Oktober 0000 - in zeitlicher und inhaltlicher Koinzidenz mit den im Namen der Nebenklägerin in Fall 2 ausgebrachten, vielfältigen Bestellungen - mit einer Vielzahl von ihm veranlassten Warenlieferungen und kündigte überdies die Stromlieferungsverträge der Geschädigten. Außerdem bewirkte er eine Überweisung von 1.904,- € von dem Konto des Geschädigten RV. auf das Konto seiner Mutter und nutzte das Geld in der Folge für eigene Zwecke.
97Im Einzelnen kam es - soweit die Staatsanwaltschaft die Taten zur Anklage gebracht hat - zu folgenden Taten:
98Fall 3:
99Mit - undatiertem - Schreiben vom Anfang Oktober 0000 bestellte der Angeklagte im Namen des Geschädigten TG. das Angebot „XF." im Wert von 29,23 € bei der YO. mit Sitz in OS.. Dabei fügte er der unter dem Namen und der Anschrift des Geschädigten TG. maschinengeschriebenen Bestellung ein aus einer Zeitschrift stammendes Inserat der Firma YO. bei. Als Versandanschrift benannte er die Anschrift des Geschädigten TG. in L., wobei er den Familiennamen mit „TG.“ ausführte. Diese, von dem geschädigten TG. nicht verwendete Schreibweise hatte der Angeklagte bereits bei der Antragstellung zu einem von ihm für den Zeugen vermittelten Stromlieferungsvertrag mit der ZT. vom 00.00.0000 verwendet.
100Die Bestellung erfolgte auf Rechnung und sollte von dem Geschädigten TG. bezahlt werden. Das Paket nebst Rechnung vom 00.00.0000 wurde dem Geschädigten TG. zugestellt und nach dessen Widerspruch zwei Tage später durch DHL wieder abgeholt.
101Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten TG.. Die Bestellung war von dem Angeklagten weder mit dem Geschädigten TG. abgesprochen noch von diesem autorisiert oder auch nur im (vermuteten) Interesse des Geschädigten aufgegeben worden.
102Zeitgleich und drucktechnisch völlig identisch versandte er eine gleichlautende Bestellung, lautend auf „Familie F., IP.-straße, 00000 L.“ an die YO.. Diese Bestellung endete nach der Grußformel mit dem maschinengeschriebenen Namen „F.“. Es handelt sich dabei um die Anschrift des Zeugen QW. F. in Fall 2. Auch diese Bestellung erfolge ohne Wissen und Wollen der Familie F.. Diese Bestellung auf den Namen der Familie F. ist indessen nicht Teil der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage.
103Fall 4:
104Am 00.00.0000 überwies der Angeklagte mittels eines händisch ausgefüllten Überweisungsträgers 1.904,- € vom Konto des Geschädigten RV. bei der RZ. auf das Konto der Zeugin DP. QS. mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der UN. mit Sitz in L.. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Familienkonto, das auch der Angeklagte nutzt. Neben der Mutter des Angeklagten ist auch dieser selbst - seit dem 00.00.0000 - uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Das Konto wies seit dem 00.00.0000 lediglich ein Guthaben in Höhe von 0,92 € aus.
105Der auf dem Überweisungsträger von dem Angeklagten eingetragene Verwendungszweck lautete „Entschädigung für 00.00.0000 WE.", was indessen nach Einlesung des Überweisungsträgers maschinell nicht mehr vollständig lesbar war. Der Angeklagte handelte im Namen des Geschädigten RV. und setzte ohne dessen Einverständnis dessen Unterschrift auf den Überweisungsträger. Dies tat er, um den Anschein zu erwecken, der Überweisungsträger stamme von dem Geschädigten RV. und letztlich um das so erlangte Geld für sich zu behalten.
106Die 1.904,- € wurden dem auf den Namen der Mutter des Angeklagten lautenden Konto am 00.00.0000 gutgeschrieben. Noch am gleichen Tag veranlasste der Angeklagte um 17:15 in der Geschäftsstelle der UN. in L. eine Barabhebung in Höhe von 500,- €. Um 17:17 veranlasste er dort die Überweisung von 1.000,- € unter Angabe des Verwendungszwecks „EM. QS. Akonto-Zahlung diverse Akten“ auf das Konto der Kanzlei der Rechtsanwälte CI. mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Rechtsanwalt CI. vertrat ihn damals nämlich u.a. in dem Verfahren zur Abwehr der von den Geschädigten RV., EL. und TG. geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Gewinnen aus dem gemeinsamen Tippspiel. Am Folgetag hob er schließlich um 12:30 Uhr auch die restlichen 500,- € in bar von dem Konto ab.
107Die RZ. hat dem Geschädigten RV. die 1.904,- € inzwischen zurückerstattet. Zwar bestreitet der Angeklagte nicht, grundsätzlich zur Rückzahlung der 1.904,- € verpflichtet zu sein. Er verwehrt sich gleichwohl aus nicht rational nachvollziehbaren Gründen gegen das Rückzahlungsverlangen der RZ.. Zur Abwehr der - berechtigten - Forderungen der RZ. haben er respektive seine Mutter nach eigenen Angaben zwischenzeitlich Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,- € auflaufen lassen.
108Fall 5:
109Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten TG. unter Angabe der Stromzähler-Nr. N01 bei der ZT. im Namen des Geschädigten TG.. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten TG. verfasst, endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten und verwendet - erneut - die Schreibweise „TG.“ statt „TG.“.
110Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte TG. selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die ZT. beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
111Fall 6:
112Mit einem drucktechnisch in Bezug auf Fall 5 völlig identischem Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten EL. unter Angabe der Stromzähler-Nr.: N02 bei der ZT. im Namen des Geschädigten EL.. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten EL. verfasst und endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten.
113Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte EL. selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die ZT. beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
114Fall 7:
115Mit einem drucktechnisch in Bezug auf die Fälle 5 und 6 völlig identischem Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte den Stromliefervertrag des Geschädigten RV. unter Angabe der Stromzähler-Nr.: N03 bei der AO. im Namen des Geschädigten RV.. Das maschinengeschriebene Schreiben ist unter dem Briefkopf des Geschädigten RV. verfasst und endet unter der Grußformel mit dem Vor- und Zunamen des Geschädigten.
116Der Angeklagte hatte die Absicht, mit diesem Schreiben den Anschein zu erwecken, als habe der Geschädigte RV. selbst seinen Stromliefervertrag gekündigt. Dieses Ziel erreichte er auch. Die AO. beendete den Stromlieferungsvertrag. Der Geschädigte musste in einen anderweitigen, kostenintensiveren Bezug wechseln.
117Fall 8:
118Mit einem aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte am 00.00.0000 beim SJ. in XS. im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten EL. ein Münz-Set „AZ." für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, maschinengeschriebenes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab.
119Das bestellte Münz-Set wurde an die Anschrift des Geschädigten EL. in L. versandt und dort am 00.00.0000 zugestellt. Dieser retournierte die Ware, woraufhin die offene Forderung gegen ihn ausgebucht wurde.
120Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten EL..
121Fall 9:
122Mit dem gleichen, aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte am 00.00.0000 beim SJ. in XS. im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten RV. ein weiteres Münz-Set „AZ." für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, drucktechnisch zu Fall 8 völlig identisch gestaltetes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab.
123Das bestellte Münz-Set wurde an die Anschrift des Geschädigten RV. in L. versandt und dort am 00.00.0000 zugestellt. Dieser retournierte die Ware, woraufhin die offene Forderung gegen ihn ausgebucht wurde.
124Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten RV..
125Fall 10:
126Mit dem gleichen, aus einer Zeitschrift stammenden Anzeigen-Formular bestellte der Angeklagte ebenfalls am 00.00.0000 beim SJ. in XS. im Namen und unter missbräuchlicher Nutzung der Unterschrift des Geschädigten TG. ein drittes Münz-Set „AZ." für 99,75 €. Auf dem Bestell-Formular brachte er lediglich das Datum und die Unterschrift an. Dem Formular fügte er ein weiteres, drucktechnisch zu den Fällen 8 und 9 völlig identisch gestaltetes, nicht nochmals unterschriebenes Schreiben bei, das die Anschrift des Geschädigten angab. Erneut führte er den Namen des Geschädigten sowohl in dem ausgedruckten Schreiben als auch bei dem handschriftlichen Nachzeichnen der Unterschrift auf dem Bestellformular nicht als „TG.“, sondern als „TG.“ aus.
127Der Angeklagte wollte den Anschein erwecken, als stamme die Bestellung von dem Geschädigten TG..
128Soweit die Geschädigten RV., EL. und TG. darüber hinaus im Tatzeitraum mit einer Vielzahl weiterer, seitens des Angeklagten veranlasster Warenlieferungen, etwa durch die PJ., die OR. für Münzen oder das ZE. überzogen wurden oder mit von dem Angeklagten veranlassten Anmeldungen zu „Aquarellmalkursen für Anfänger“ bei der HM., der Beantragung einer Mitgliedschaft bei den HE. oder der Beantragung der Marktpreiseinschätzung einer Immobile durch die YP. in ZJ. konfrontiert waren, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO beschränkt.
129III.
1301.
131Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Insoweit folgen die Feststellungen aus dem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bundeszentralregisterauszug sowie dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q. vom 00.00.0000, das im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu seiner Biografie und zu den Feststellungen des Sachverständigen zum Ergebnis seiner Begutachtung verlesen wurde.
1322.
133Zur Sache hat sich der Angeklagte bestreitend eingelassen. Hinsichtlich des Einlassungsverhaltens insgesamt ist dabei ein ausgesprochen gestörtes Verhältnis des Angeklagten zur Wahrheit zu konstatieren. Im gesamten Lauf des Verfahrens hat er sich vielfach der Wahrheit zuwider eingelassen, wobei besonders bemerkenswert ist, dass er - wider besseres Wissen - selbst in Teilbereichen die Unwahrheit sagte, in denen ein gegenteiliger Sachverhalt offensichtlich und das Gegenteil darüber hinaus in Teilen sogar objektiv, etwa durch bloße Urkunden, zu belegen war. So behauptete er etwa durchgehend, die S. sei in dem arbeitsrechtlichen Verfahren auf Rückzahlung der veruntreuten 10.000,- € (Fall 1) vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlegen, obschon das Landesarbeitsgericht das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Strafverfahrens mit Beschluss vom 28.10.2020 gemäß § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt hat. Auch behauptete er, zu dem Konto seiner Mutter, auf das er sich die 1.904,- € überwies (Fall 4), keine Vollmacht gehabt zu haben, während sich das Gegenteil bereits - wie dem Angeklagten bekannt - aus den von der UN. zur Verfügung gestellten und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Kontounterlagen ergab. Auch ließ er sich dahingehend ein, seine Wohnung sei im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme (Fall 2) durch die Polizei „verwüstet“ worden, ohne dies indessen näher auszuführen, während die Vernehmung des Durchsuchungsbeamten KOK IC. in der Hauptverhandlung das Gegenteil ergab. Auch behauptete er wahrheitswidrig, man habe ihm anlässlich der Durchsuchung das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vorenthalten, während sich im Rahmen der Hauptverhandlung und bereits auf Grund der Aktenlage ergab, dass dem Angeklagten tatsächlich ein Durchsuchungsprotokoll übergeben wurde, bei dem lediglich im dem ihm zur Verfügung gestellten Durchschriftexemplar die im Formular gesetzten Markierungen geringfügig versetzt erschienen. Geradezu absurd mutet im Übrigen die Erklärung des Angeklagten an, der Geschädigte TG. (Fälle 3, 5 und 10) sei „seit über 70 Jahren im Besitz von ungültigen und nicht rechtmäßigen Ausweispapieren“.
134Augenfällig ist darüber hinaus, dass der Angeklagte sich vielfach in pauschalen und herabwürdigenden Äußerungen gegenüber Geschädigten und Zeugen erging, diese etwa der Lüge bezichtigte oder der Trunksucht, substantiiertes Vorbringen zu konkreten Sachverhalten aber an entscheidender Stelle ausließ. Trotz eines teils wortreichen Einlassungsverhaltens erklärte sich der Angeklagte etwa nicht zu der Frage, wie seine Fingerabdrücke auf einem der Schmähschreiben gefunden werden konnten, das er an den L. Einzelhandel versandte, wie es zu erklären ist, dass am Tag des Eingangs der 1.904,- € auf dem Konto seiner Mutter 1.000,- € für eine Zahlung an seinen Rechtsanwalt (in anderer Sache) verwandt wurden oder wer sich hinter der Person des oder der „LN.“ verbirgt, die der Angeklagte vielfach als Urheber verschiedener Tathandlungen im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin bezeichnete. Ausdrücklich erklärte der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung, er kenne „LN.“, werde die Identität dieser Person aber erst lüften, „wenn dies hier alles einmal vorbei ist“. Bereits dieses Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung wirft ein bezeichnendes Licht auf den Angeklagten, seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
135a) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der S. (Fall 1) hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend bestreitend eingelassen, dass er zugestand, die 10.000,- € in insgesamt 20 Abhebevorgängen an den beiden „Wechslern“ im Ladenlokal des „Y.“ in L. gezogen und an sich gebracht zu haben. Dies habe er indessen nicht eigenmächtig getan. Vielmehr sei er am Tattag vormittags durch eine Mitarbeiterin der S. auf seinem (privaten) Mobiltelefon angerufen worden. Diese Frau habe ihm die Anweisung erteilt, 10.000,- € über die beiden „Wechsler“ zu ziehen und im Tresor zu deponieren, da am Nachmittag ein Kunde kommen wolle, der seinen Gewinn in Höhe von 10.000,- € ausgezahlt erhalten solle. Diese Anweisung der S. habe er befolgt und das Geld entsprechend an den beiden „Wechslern“ gezogen. Sodann habe er die an den Automaten gezogenen Geldscheine mit den entsprechenden Auszahlungsbelegen zusammengeheftet und in den Tresor gelegt. Er sei dann indessen auf Grund von Magenproblemen kurzfristig arbeitsunfähig erkrankt und habe seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen müssen. Die Schlüssel für Eingangstür, Kasse, Tresor und die Alarmanlage habe er sodann in der benachbarten Spielhalle dem Zeugen B. übergeben und diesem mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt die Arbeit einstellen müsse. Sodann habe er sich nach Hause begeben. Die 10.000,- € habe er jedenfalls nicht mitgenommen.
136Diese Einlassung ist zur Überzeugung des Gerichts widerlegt und der Sachverhalt im Sinne der Feststellungen belegt durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel.
137Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Tat und die Gelegenheit hierzu. Kraft seiner narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitskonstituierung ist er leicht kränkbar, was sich nicht zuletzt in seinem gesamten Verhalten in der Hauptverhandlung widerspiegelte. Vor diesem Hintergrund musste er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Probezeit durch die Arbeitgeberkündigung als schwere Kränkung erfahren. Vertieft wurde diese Kränkung durch den befürchteten - und sodann eingetretenen - Einkommensverlust. Seit dem 00.00.0000 ist er ohne Einkommen und lebt vom Arbeitslosengeld bzw. Sozialleistungen. Durch die Veruntreuung der 10.000,- € konnte er sich insoweit in doppelter Hinsicht Genugtuung verschaffen.
138Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Tatzeitpunkt nicht nur im Hinblick darauf zu, dass es sich bei dem Tattag um den letzten Arbeitstag des Angeklagten bei der S. handelte, wenngleich der Angeklagte auch dies in der Hauptverhandlung zu verschleiern versuchte, indem er angab, es sei „noch nicht ganz klar gewesen“, ob er nicht bis zum Monatsende doch nochmals eingeteilt würde. Tatsächlich war er indessen ab dem 00.00.0000 bis zum formellen Ende des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf noch ausstehenden Urlaub freigestellt worden. Von besonderer Bedeutung war der Tatzeitpunkt insbesondere auch mit Blick auf das mit der Tat verbundene Entdeckungsrisiko. Dem Angeklagten war aus seiner mehr als fünfmonatigen Tätigkeit in der Wettannahmestelle bekannt, dass die „Wechsler“ jeweils freitags früh vor der Öffnung revisioniert und neu befüllt wurden. Er konnte daher davon ausgehen, dass die Tat erst am darauffolgenden Freitag, mithin nach einer Woche, entdeckt werden würde - wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist. Mit einiger Wahrscheinlichkeit durfte er vor diesem Hintergrund auch damit rechnen, dass etwaige Tatnachweise über Erkenntnisse aus der Videoüberwachung des Ladenlokals nicht mehr zu gewinnen waren, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er konkrete Löschungsintervalle der Videoaufnahmen nicht kannte. Auch diesen Umstand hat der Angeklagte sich letztlich tatsächlich zu Nutze gemacht, da zwar noch die Videoüberwachung zu den konkreten Abhebevorgängen gesichert wurde, im Hinblick auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten aber eine weitere Sicherung zu der Frage, was der Angeklagte nach der Abhebung der 10.000,- € noch in dem Ladenlokal tat, nicht mehr vorgenommen wurde.
139Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht weiterhin auch sein konspiratives Verhalten unmittelbar vor der Tatbegehung, wie sich dies aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Videosequenzen aus der Überwachungskamera des Ladenlokals ergibt. So hat der Angeklagte die Objektive sämtlicher in dem Ladenlokal vorhandenen Überwachungskameras kurz vor Beginn seiner Abhebevorgänge mit einem Reinigungsmittel eingesprüht. Hierzu war er weder beauftragt noch befugt, noch gab es einen Anlass hierzu. Eine entsprechende Arbeitsanweisung zu einer solchen Tätigkeit existierte nicht. Nach Angaben des Zeugen ST. hat auch weder vor dem Angeklagten noch ihm jemals ein Servicemitarbeiter der Wettannahmestelle Reinigungsarbeiten an der Video-überwachungsanlage vorgenommen. Besonders deutlich wird das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten indessen an dem Umstand, dass der Angeklagte, ausgestattet mit einem Lappen und dem Reinigungsmittel, auch andere Gegenstände in dem Ladenlokal „reinigte“. Die weiteren Gegenstände wischte er indessen nach dem Besprühen mit dem Reinigungsmittel sämtlich mit seinem Lappen wieder ab, während er die Objektive der Überwachungskameras lediglich mit der Reinigungsflüssigkeit besprühte. Selbst unterstellt, er hätte die Kameras, ohne hierzu beauftragt worden zu sein, reinigen wollen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Flüssigkeiten nicht mehr von den Objektiven wegwischte, dass es in der Sache keineswegs um eine Reinigung, sondern ausschließlich um die Beeinträchtigung der Aufnahmefunktion der Geräte ging. Eine Erklärung, warum er im Übrigen bestimmte Gegenstände abwischte, diese aber nicht bei den Kameraobjektiven tat, konnte der Angeklagte auf Vorhalt nicht geben. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte zum einen den Tatzeitpunkt so wählte, dass das Entdeckungsrisiko minimiert wurde und er zum anderen weitergehende Handlungen im Vorfeld der Tat beging, um sein Tun zu verschleiern.
140Auffällig ist darüber hinaus, dass der Angeklagte lediglich pauschal angab, an „Magenbeschwerden“ zu leiden, ohne dies weitergehend zu spezifizieren. Außer dieser pauschalen Behauptung liegen jedenfalls keinerlei Hinweise oder Nachweise zu einer tatsächlichen Erkrankung des Angeklagten am Tattag vor. Vor dem Hintergrund des Einlassungsverhaltens des Angeklagten im Übrigen geht das Gericht jedenfalls nicht von einer zufälligen Koinzidenz einer „plötzlichen Erkrankung“ des Angeklagten an seinem letzten Arbeitstag aus, die ihn so schwer traf, dass er seinen Arbeitsplatz verlassen musste, ohne jemals nochmals an diesen zurückzukehren. Gerade dieser Umstand erlangt indessen besondere Bedeutung vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte es unterließ, irgendeinen Hinweis auf die von ihm behauptete Deponierung der 10.000,- € in dem Tresor zu hinterlassen. Es fanden sich weder Auszahlungsbelege über die einzelnen Auszahlungsvorgänge noch Hinweise im von dem Angeklagten zu führenden Kassenbuch, in das auch etwaige Einlagen in den Tresor hätten eingetragen werden müssen, noch machte er gegenüber dem Zeugen B. noch sonst irgendeinem weiteren Mitarbeiter der S. oder gar der Geschäftsleitung derselben irgendwelche Angaben über den von ihm behaupteten Verbleib der 10.000,- €, was alleine schon im Hinblick auf die Höhe des Betrages zu erwarten gewesen wäre. Umso mehr wäre dies aber zu erwarten gewesen, als der Angeklagte - wie er wusste - das Ladenlokal und die Firma S. verlassen und nie mehr zu dieser zurückkehren würde. Dies spricht in hohem Maße gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten.
141Dieser Befund wird weitergehend gestützt durch das Nachtatverhalten des Angeklagten. Nach der Entdeckung der Tat eine Woche später und der Konfrontation des Angeklagten mit den Tatvorwürfen stritt er zunächst lediglich pauschal ab, das Geld an sich gebracht zu haben. Erstmals in dem gegen ihn geführten Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn zu 4 Ca 855/19 und auf die unter dem 00.00.0000 erhobene Klage der S. trug er im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 00.00.0000 mündlich vor, er habe die 10.000,- € zwar abgehoben, aber auf Weisung einer „Frau LV.“ (phonetisch) in den Tresor gelegt, bevor er seinen Arbeitsplatz krankheitsbedingt verlassen habe. Hintergrund dieser „Anpassung“ seines Einlassungsverhaltens war augenscheinlich, dass der Angeklagte spätestens mit der Klageschrift davon erfuhr, dass die Abhebevorgänge tatsächlich videografiert worden und das entsprechende Video auch gesichert worden war. Spätestens in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erfuhr der Angeklagte darüber hinaus, dass lediglich eine Sicherung des Videos erfolgte, das die Abhebevorgänge zeigte. Vor diesem Hintergrund musste es als besonders dreister Versuch des Angeklagten zur Irreführung des Gerichts gewertet werden, wenn dieser in der Hauptverhandlung erneut die Vorlage weiterer, ihn vermeintlich entlastender Videoaufnahmen forderte, von denen er explizit wusste, dass diese - dank der von ihm aufgewandten kriminellen Energie zur Tatverschleierung - nicht mehr existierten.
142Ganz wesentlich ist aber der Umstand, dass eine Person mit dem - phonetischen - Namen „LV.“, die den Angeklagten angeblich am Tattag angerufen haben soll, in der gesamten S. nicht existiert. Unwahrscheinlich ist darüber hinaus, dass eine zu einer entsprechenden Weisung befugte Person den Angeklagten auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen hätte. Wie der Zeuge ST. ausführte, lagen die Daten zur Erreichbarkeit des Angeklagten auf seinem privaten Mobiltelefon lediglich der Personalabteilung des Unternehmens vor, nicht aber den im operativen Geschäft tätigen, insbesondere nicht den in der Geschäftsleitung tätigen Personen. Ein Anruf von sachweisungsbefugten Personen auf dem privaten Mobiltelefon kann vor diesem Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Selbst wenn es einen solchen Anruf von einer Person gegeben hätte, die der Angeklagte weder persönlich noch sonst wie kannte, hätte die von dem Angeklagten behauptete Anweisung Argwohn bei dem Angeklagten auslösen müssen, da die von dem Angeklagten behauptete Anweisung mit dem in der Firma praktizierten Procedere zur Gewinnauszahlung in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Hierzu hat der Zeuge ST. in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es eine allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebrachte und sogar schriftlich fixierte Arbeitsanweisung gibt, wonach entsprechende Gewinnauszahlungen über die „Wechsler“ bei einem Gewinn von mehr als 3.000,- € nur unter Vorlage des Gewinnscheins des Kunden, der hierzu persönlich im Ladenlokal anwesend sein musste und unter weiterer Aufnahme der Personalien einschließlich der Kopie des Bundespersonalausweises erfolgen durfte. Ein Abhebevorgang im Vorgriff auf zu erwartende Gewinnausschüttungen wäre daher systemwidrig gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie allen Mitarbeitern der Wettannahmestelle bekannt war, durch die Geschäftsleistung der Firma S. entsprechende Prüfungen zu veranlassen waren, bevor eine etwaige Freigabeerteilung erfolgte. Der von dem Angeklagten geschilderte Vorgang hätte nicht nur sämtliche - letztlich gesetzlich vorgegebenen - Prüfungsmöglichkeiten seitens der S. unterlaufen, sondern auch die durch die Geschäftsleitung vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen zur Begrenzung des „freien“ Bargeldbestandes in der Wettannahmestelle missachtet. Wie der Zeuge ST. nämlich mitteilte, ist das Unternehmen gerade darauf bedacht, den Bargeldbestand außerhalb der - besonders gesicherten - Automaten aus Eigensicherungsgründen gering zu halten. Vor diesem Hintergrund war es auch explizit untersagt, Einzahlungen aus Abhebungen der „Wechsler“ in den Tresor vorzunehmen. Schließlich ist die Einlassung des Angeklagten auch insoweit nicht mit dem in der S. vorgesehenen Procedere zur Ausschüttung größerer Gewinnsummen zu vereinbaren, als Gewinne stets lediglich aus einem „Wechsler“ eines Wettanbieters gezogen werden können, nicht aber kumulativ aus zwei „Wechslern“ von zwei Wettanbietern. Auch vor diesem Hintergrund hätte sich die von dem Angeklagten behauptete Arbeitsanweisung als völlig systemwidrig erwiesen. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass es einen Anruf, wie von dem Angeklagten behauptet, nicht gegeben hat. Dieser ist vielmehr der Fantasie des Angeklagten entsprungen. Gab es indessen keinen Anruf und keine Arbeitsanweisung, gab es auch keinen Anlass des Angeklagten, die 10.000,- € in den Tresor zu legen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die von ihm - unstreitig - aus den „Wechslern“ entnommenen 10.000,- € mit sich nahm, als er am Tattag das Ladenlokal verließ.
143Ein anderweitiges Abhandenkommen des Geldes schließt das Gericht aus. Selbst wenn arbeitshypothetisch unterstellt würde - wovon das Gericht nicht ausgeht -, dass die 10.000,- € in den Tresor eingelegt worden wären, wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass die 10.000,- € von einer anderen Person als dem Angeklagten aus dem Tresor wieder entnommen worden wären. Von einem Alternativtäter kann nicht ausgegangen werden. Insoweit ist nach der Vernehmung der Zeugin K. davon auszugehen, dass zu dem Zeitpunkt, als sie die Wettannahmestelle Y. am Tattag „übernahm“, sich die 10.000,- € nicht (mehr) in dem Tresor befanden. Hierzu hat die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe, als sie am Tattag nach Aufschließen des Ladenlokals Kasse, Kassenbuch und Tresor geprüft habe, einen ordnungsgemäß verbuchten Kassenbestand in der Handkasse vorgefunden. In einer Tasche im Tresor seien auch weitere, ordnungsgemäß verbuchte 500,- € gewesen. Die 10.000,- € hätten sich hingegen nicht in dem Tresor befunden, wie die visuelle Inspektion des Tresors ergeben habe. Vor diesem Hintergrund hätte - arbeitshypothetisch - das Geld unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten in der Zeit zwischen seinem Verlassen des Ladenlokals und dem Eintreffen der Zeugin K. etwa eine bis eineinhalb Stunden später abhandenkommen müssen. Hierfür gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere fanden sich keine Aufbruchspuren, die einen solchen Vorgang hätten wahrscheinlich erscheinen lassen. Vielmehr war die Wettannahmestelle durch den Angeklagten ordnungsgemäß verschlossen, der Tresor verschlossen und die Alarmanlage scharf gestellt worden, nachdem der Angeklagte das Ladenlokal verlassen hatte. In diesem Zustand fand auch die Zeugin K. das Ladenlokal - unverändert - vor. Der mögliche „Alternativtäter“ hätte mithin die bei dem Zeugen B. in der Spielhalle nebenan deponierten Schlüssel für das Ladenlokal, den Tresor und die Alarmanlage unbeobachtet von dem Zeugen B. heimlich an sich bringen, die Wettannahmestelle aufsuchen, die Sicherungsmechanismen ordnungsgemäß überwinden, das Geld an sich bringen, die Sicherungen und Türen wieder schließen und sodann sämtliche Schlüssel wieder unbeobachtet an die Stelle zurücklegen müssen, wo sie vorher in der Spielhalle lagen. Ein solcher Vorgang ist indessen völlig lebensfremd. Nochmals deutlicher wird dies an dem Umstand, dass der Täter es dann auf exakt die 10.000,- € abgesehen gehabt hätte, die bezeichnender Weise nirgendwo in den Büchern weiter auftauchten, während er den weiteren Kassenbestand und die weiteren in dem Tresor gelagerten 500,- € zurückgelassen hätte. Dies ist völlig abwegig.
144Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte die 10.000,- € am Tattag mitgenommen hat, um sie, wie von Anfang an geplant, für eigene Zwecke zu verwenden.
145b) In Bezug auf den Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin (Fall 2) hat sich der Angeklagte ganz überwiegend bestreitend eingelassen. Er hat zwar zugestanden, am 00.00.0000 Geschenke an den Autospiegel des Fahrzeugs der Nebenklägerin gehängt und die in den Feststellungen niedergelegten Sprachnachrichten auf der Mobilbox der Nebenklägerin hinterlassen zu haben. Auch habe er ihr die beiden E-Mails vom 00.00.0000 und 00.00.0000 geschrieben. Die Urheberschaft aller weiterer Nachrichten, Schreiben und Bestellungen hat er indessen in der Hauptverhandlung ebenso abgestritten, wie die Versuche des persönlichen Zusammentreffens mit der Nebenklägerin im November 0000. Während er im Ermittlungsverfahren im Rahmen der zweiten Hausdurchsuchung gegenüber KOK IC. angab, er könne nicht ausschließen, dass er einzelne Schriftstücke möglicherweise der Nebenklägerin zugesandt habe, erklärte er in der Hauptverhandlung, er habe ab dem 00.00.0000 keinerlei Kontakt mehr zu der Nebenklägerin aufgenommen. Insbesondere habe er keine Schreiben an diese oder Dritte mit Informationen über die Nebenklägerin versandt oder den Versand solcher Schreiben veranlasst. Vielmehr sei es so gewesen, dass die „Umtriebigkeiten“ der Nebenklägerin seitens einer Person namens „LN.“ und weiteren, diese Person umgebende Menschen bereits zu einem Zeitpunkt beobachtet worden seien, als er, der Angeklagte, noch gar nichts mit der Nebenklägerin zu tun gehabt habe. Die Gruppe um „LN.“ habe insoweit dem verstorbenen Lebensgefährten der Nebenklägerin X. F. durchgehend schriftlich Bericht erstattet. Nachdem dieser verstorben sei, habe die Gruppe um „LN.“ sodann ihm, dem Angeklagten, die entsprechenden Informationen und die von „LN.“ und der Gruppe um „LN.“ auf den Weg gebrachten Schreiben übermittelt. Diese Gruppe um „LN.“ sei für all dies verantwortlich. Er selbst habe lediglich die aus dritter Hand ihm zur Verfügung gestellten Schreiben auf seinem Laptop abgeschrieben. Ihm seien aber nicht nur die entsprechenden Schriftstücke übermittelt, sondern auch weitere Beweisfotos und Informationen anderer Art mitgeteilt worden. Im Übrigen wisse er von „LN.“, dass nicht nur die in der Anklage benannten acht Schreiben an die Rheinbacher Einzelhändler, sondern insgesamt 36 Schreiben an die örtlichen Geschäfte versandt worden seien. Soweit ihm im Übrigen zur Last gelegt werde, im Dezember 0000 erneut Schreiben an die Nebenklägerin ausgebracht zu haben, sei dies bereits deshalb nicht möglich, weil er zu dieser Zeit teilweise im Urlaub gewesen sei. Er wisse zwar, wer „LN.“ sei. Die Identität dieser Person wolle er aber nicht preisgeben. Das tue er eventuell, „wenn das alles hier einmal vorbei“ sei.
146Diese Einlassung ist widerlegt und die Feststellungen insgesamt belegt durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, namentlich die verfahrensgegenständlichen, inkriminierten Schriftstücke sowie die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen N. und A. T., KOK IC., XP. JK. und QW. F..
147Die Einlassung des Angeklagten ist für sich genommen bereits rational nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd. Sie lässt auch jegliche Erklärung dazu vermissen, aus welchem Grund irgendeine Person oder Personengruppe die Nebenklägerin hätte beobachten und ihre Erkenntnisse sodann an den Lebensgefährten der Nebenklägerin und später an den Angeklagten hätte weitergeben sollen. Vor allem aber stellt sich die Einlassung als der - fehlgeschlagene - Versuch dar, das Einlassungsverhalten an die Ermittlungsergebnisse anzupassen. Denn bereits im Nachgang zu der ersten Hausdurchsuchung am 00.00.0000 konnte durch die Ermittlungen seitens des Zeugen KOK IC. festgestellt werden, dass eine Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Schreiben ihren Ursprung auf dem Laptop des Angeklagten hatten, der - unstreitig - der alleinige Nutzer desselben ist. So fanden sich etwa ein auf den 00.00.0000 datiertes Schreiben an das Einzelhandelsgeschäft „MW.“ ebenso wie ein auf den 00.00.0000 datiertes Schreiben an das Einzelhandelsgeschäft „GA.“ in L. auf dem Computer des Angeklagten. Die Schreiben stimmen inhaltlich, im Aufbau und Schriftbild mit den weiteren, an die örtlichen Einzelhändler versandten Schriftstücke überein. Überdies besteht in Bezug auf die Inhaberin des Einzelhandelsgeschäftes „GA.“ die Besonderheit, dass diese in dem an das Geschäft gerichteten Schreiben mit ihrem Geburtsnamen XP. MC. angeschrieben wurde, welchen die Zeugin indessen seit ihrer Eheschließung nicht mehr trägt. Heute heißt sie JK.. Bezeichnenderweise waren die Zeugin JK. und der Angeklagte, der sie unter dem Namen MC. kannte, aber in derselben Klasse und hatten seit der gemeinsamen Schulzeit keinen Kontakt mehr, so dass der Angeklagte die Zeugin augenscheinlich unter dem ihm noch bekannten Namen anschrieb. Im Übrigen konnten in der Wohnung des Angeklagten Briefumschläge sichergestellt werden, die mit dem Briefumschlag des Schreibens an die Firma HB. identisch sind, wie KOK IC. in der Hauptverhandlung berichtete. Dabei waren die Blankoumschläge bereits mit der gleichen Briefmarke beklebt, wie sie auch auf dem Schreiben an die Firma HB. angebracht war, wobei die Briefmarke an der gleichen, zumindest ungewöhnlichen Stelle klebte. Außerdem wurde in einer Ablage auf dem Schreibtisch der 18-seitige Ausdruck desjenigen Textes gefunden, der der Geschädigten handschriftlich am 00.00.0000 übersandt wurde. Auch dies weist auf die Urheberschaft des Angeklagten hin und lässt alleine den Schluss zu, dass der Angeklagte es nicht nur bei der Formulierung des Textes belassen, sondern auch noch eine Person engagiert hat, um diesen Text manuell abzuschreiben. Neben den vorgenannten Daten fand sich auch eine Textdatei, die den Text des gebundenen Buches „N. T. - psycho-analytischer Erstansatz“ enthielt. Auch das Anfang Januar an die Nebenklägerin versandte Schreiben, in welchem er Bezug auf den im Dezember 0000 versandten „psycho-analytischen Erstansatz“ nahm, fand sich unter dem Dateinamen „N. Neues Jahr Abschluss.odt“, erstellt am 00.00.0000 durch den Autor „EM.“, auf seinem Laptop. Sogar das später - im Juni 0000 - u.a. an das Jugendamt L. versandte Schreiben fand sich in einem Erstentwurf bis zur Anredeformel in einer am 00.00.0000 durch den Autor „EM.“ erzeugten Textdatei mit dem Dateinamen „Jugendamt.odt“. Bezeichnend ist, dass die von dem Angeklagten eingeräumte E-Mail vom 00.00.0000 auf seinem Laptop unter dem Dateinamen „Stalking.eml“ abgespeichert war. Bemerkenswert ist zugleich, dass die Metadaten insbesondere zu den an die örtlichen Einzelhändler gerichteten Textdateien erkennen lassen, dass die entsprechenden Textdateien zum Teil weit vor dem Versenden an die jeweiligen Empfänger erzeugt wurden. Bereits dies widerlegt die lebensfremde Einlassung des Angeklagten, er habe die entsprechenden Schreiben von dritter Seite erhalten und lediglich abgeschrieben. Unabhängig davon hat der Angeklagte an keiner Stelle zu erklären versucht oder plausibel machen können, warum er diese angeblich von dritter Seite erhaltenen Schreiben überhaupt abgeschrieben haben will. Standen sie ihm körperlich zur Verfügung, hätte er sie, um sie „ordnen“ (?) zu wollen, schlicht abheften können. Eine Erklärung, wozu das behauptete „Abschreiben“ erforderlich war, hat der Angeklagte jedenfalls nicht gegeben. Sie ist auch nicht sonst ersichtlich.
148Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Einlassung des Angeklagten darüber hinaus durch objektive Beweismittel widerlegt, da auf Grund eines daktyloskopischen Kurzgutachtens des Polizeipräsidiums Köln vom 00.00.0000, das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte auf dem Schmähschreiben an das L. Einzelhandelsgeschäft „GA.“ seine daktyloskopischen Spuren hinterlassen hat. Spätestens damit steht fest, dass der Angeklagte keineswegs von dritter Seite mit einer Abschrift etwaig versandter Schreiben bedacht wurde, sondern diese selbst auf den Weg gebracht hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist vor diesem Hintergrund der Nachweis geführt, dass sämtliche bis zum Zeitpunkt der ersten Hausdurchsuchung am 00.00.0000 verfassten Schreiben der Urheberschaft des Angeklagten zuzuordnen sind.
149Ist der Angeklagte indessen für sämtliche Schreiben vor dem 00.00.0000 verantwortlich zu machen, so gilt dies zur Überzeugung des Gerichts auch für die Tathandlungen in der nachfolgenden Zeit. Zum einen ist bereits auffällig, dass sich sämtliche Schreiben inhaltlich mit den gleichen Sachverhalten auseinandersetzen. Diese laufen sämtlich auf die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu. Die Schreiben stellen sich dabei nicht nur inhaltlich identisch, sondern auch in Bezug auf Diktion und Schreibstil identisch dar. Überdies enthalten die Schreiben ganz überwiegend dieselben Besonderheiten, die sich auch in den übrigen Schreiben des Angeklagten abbilden. So nutzt der Angeklagte - orthografisch falsch - nach der Anrede stets einen Punkt, um in der nächsten Zeile in Großschreibung fortzufahren. Auch setzt er am Satzende vor ein Ausrufezeichen und ein Fragezeichen stets ein Leerzeichen. Überdies nehmen insbesondere auch die Schreiben unter dem Pseudonym „LN.“ teilweise auf Lebenssachverhalte Bezug, die ausschließlich der Angeklagte und die Nebenklägerin kennen konnten, so etwa auf den Zeitpunkt des letzten gemeinsamen Geschlechtsverkehrs beider. Hierüber hatte die Nebenklägerin nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung mit niemandem -außer ihrem späteren Ehemann, der insoweit als Urheber auszuschließen ist - gesprochen. Auch inhaltlich kommt daher alleine der Angeklagte als der Urheber der entsprechenden Schreiben in Betracht.
150Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich das wechselnde Einlassungsverhalten des Angeklagten. So richtete er sich mit einem persönlich in den Briefkasten der Nebenklagevertreterin unter deren Privatanschrift eingeworfenen Schreiben vom 00.00.0000 an die Nebenklagevertreterin, um dieser mitzuteilen, dass er sich im Hinblick auf die nunmehr eingetretene prozessuale Situation in der Hauptverhandlung entschlossen habe, sich mit „der Person, welche sich hier als „LN.“ bezeichnet, umgehend in Verbindung zu setzen“. Dies habe er getan, da es gelte, „die Familie T. zu schützen und endlich die wahren Täter zu bestrafen“. Er habe daher „nochmal ‚LN.‘ eindringlich dazu aufgefordert, die entsprechenden Informationen umgehend herauszugeben“. Umgehend seien dann „die genannten Personen aufgesucht und auf eine sehr deutliche Art zur Rede gestellt“ worden. Dabei habe man herausfinden können, dass „u.a. für den anstehenden Geburtstag von Frau T. wieder „Aktionen geplant“ gewesen seien, „welche damit unterbunden“ worden seien. „Ab sofort und in Zukunft“ werde die Familie T. und auch Herr F. „definitiv nicht mehr belästigt“. In dem weiteren, dem Schreiben an die Nebenklagevertreterin beigefügten Schreiben an die Nebenklägerin selbst, teilte der Angeklagte dieser sodann mit, die ihr und dem Zeugen F. zugesandten Sendungen habe er nicht veranlasst. Diese stammten „definitiv von den Herren SW. RV. und UW. EL.“. Bemerkenswert ist insoweit, dass sich der Angeklagte ursprünglich als willenloser Empfänger von „LN.“ und der Gruppe um diese Person gerierte, sich dann selbst die Macht und Verbindlichkeit zuschrieb, auf „LN.“ einzuwirken, um schließlich die Verantwortlichkeit für sämtliche Schmähschreiben den hiesigen Zeugen RV. und EL. zuzuordnen. Auch dies ist mit rationalen Erwägungen nicht weiter zu fassen und spricht für sich.
151Anhaltspunkte dafür, dass Dritte, insbesondere die Zeugen EL. und RV., für die gegen die Nebenklägerin ausgebrachten Schreiben verantwortlich gewesen sein könnten, hat die Hauptverhandlung nicht im Ansatz zutage gefördert. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Zeugen sich gegenüber der Nebenklägerin in einer solch emotionsgeladenen Beziehung befunden hätten, dass diese über Monate und Jahre hinweg immer wieder Nachstellungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin vollzogen hätten. Das hierzu erforderliche emotionale Verhältnis zur Nebenklägerin ergibt sich - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vielfältigen Eigenerklärungen des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsakzentuierung - alleine für den Angeklagten selbst. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte auch für die weiteren Tathandlungen nach dem 00.00.0000 alleine verantwortlich ist.
152Vor diesem Hintergrund und der inhaltlichen Bezugnahme auf den Konflikt des Angeklagten mit der Nebenklägerin geht das Gericht auch davon aus, dass alleine der Angeklagte die weiteren Schreiben im Dezember 0000 gegen die Nebenklägerin ausgebracht hat. Dass er zu den Versandzeitpunkten teilweise nicht in L. gewesen sein will, entlastet ihn nicht. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte sogar eine Person damit beauftragte, ein von ihm vorgefasstes Schmähschreiben handschriftlich abzuschreiben, geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte mit äußerster krimineller Energie vorgegangen ist. Unschwer war es dem Angeklagten somit möglich, die vorbereiteten Briefe auch durch eine dritte Person zur Beförderung zu geben.
153Angesichts der Dauer, Frequenz und Schwere der Nachstellungshandlungen des Angeklagten ist schließlich davon auszugehen, dass dieser nicht nur mit entsprechenden Panikreaktionen auf Seiten der Nebenklägerin ebenso wie mit dem Eintritt einer schweren und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, namentlich einer Depression bei dieser rechnete. Er nahm diese Folgen zugleich auch zumindest billigend in Kauf, als er über Monate hinweg unmittelbar auf die Nebenklägerin oder mittelbar über ihr soziales Umfeld auf sie einwirkte.
154c) Auch hinsichtlich des Tatkomplexes zum Nachteil der Geschädigten RV., TG. und EL. (Fälle 3 bis 10) hat sich der Angeklagte bestreitend eingelassen. Er habe weder Bestellungen aufgegeben, noch eine Überweisung von 1.904,- € auf das Konto seiner Mutter veranlasst oder die Stromlieferungsverträge der Geschädigten gekündigt.
155Hinsichtlich des Falles 3 sei ihm zu diesen Vorgängen nichts bekannt. Er sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich. Ihm sei aber zu Ohren gekommen, dass die Geschädigten RV. und EL. hierfür verantwortlich seien. Wer ihm das gesagt habe, wolle er aber nicht sagen. Ähnlich sei es in den Fällen 8 bis 10. Nach Angaben des Zeugen EL. sei der RV. hierfür verantwortlich. Er, der Angeklagte, sei von Ende April bis zum Herbst des Jahres 0000 selbst mit Unmengen an Zusendungen „bombardiert“ worden. Er habe pro Woche 50 bis 80 Paketsendungen sowie Briefe erhalten. Hinzugekommen seien eine solche Vielzahl an Briefen, dass sein Briefkasten „übergequollen“ sei. Die Massen der Zusendungen seien so umfänglich gewesen, dass er zum Teil gar nicht mehr in seine Wohnung habe kommen können. Letztlich sei er das Opfer all dieser Machenschaften gewesen. Auch mit der Kündigung der Stromlieferungsverträge in den Fällen 5 bis 7 habe er, der Angeklagte, nichts zu tun. Es sei bereits „technisch ausgeschlossen“, dass er über die in den Kündigungsschreiben verwandten Daten, namentlich die Stromzählernummern, verfügt habe. Zwar sei es so, dass er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Energieoptimierer einmal entsprechende Daten seiner Kunden, auch der Kunden EL. und RV. gehabt habe. Diese habe er aber nur in nicht abgespeicherte Online-Formulare eingegeben. Er sei überdies verpflichtet gewesen, diese Daten wieder zu vernichten. Im Fall 2 der Überweisung der 1.904,- € sei es schließlich so gewesen, dass er erst durch Eingang des Geldes auf dem Konto von dieser Überweisung erfahren habe. Dabei sei indessen der in dem Überweisungsvordruck benannte Verwendungszweck in dem Kontoauszug nicht mehr korrekt lesbar gewesen. Bei dem Zielkonto habe es sich um das „Familienkonto“ gehandelt. Er sei zu dem Tatzeitpunkt indessen gar nicht mehr verfügungsberechtigt über das Konto gewesen. Es sei zwar richtig, dass es am 00.00.0000 in der Kneipe „WE.“ in L. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei sei er von dem Zeugen RV. „geschlagen und bestohlen“ worden. Es sei auch zu einer Sachbeschädigung durch RV. gekommen. Ihm seien an diesem Tag 1.100,- € „weggekommen“. Diese habe er sich aber „wiedergeholt“, noch bevor er die Kneipe verlassen habe. Den Überweisungsträger habe er, der Angeklagte, jedenfalls nicht ausgefüllt. Eine Tatbegehung durch ihn sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil er sich einen entsprechenden Überweisungsvordruck der RZ. nicht hätte beschaffen können, da er nicht Kunde der RZ. sei. Das Geld habe er zwar vereinnahmt. Es sei nach wie vor auf dem Konto seiner Mutter. Es seien zur Abwehr der Rückzahlungsansprüche zwischenzeitlich aber schon Kosten in Höhe von rund 6.000,- € entstanden. Letztlich vermute er einen Betrug seitens des Zeugen RV..
156Diese Einlassung ist, soweit sie mit den Feststellungen in Widerspruch steht, widerlegt durch die Angaben der Zeugen RV., EL. und TG. sowie die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.
157Insoweit bestätigt das gesamte Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung bereits sein emotional und von Wut und Empörung geleitetes Verhältnis gegenüber den Zeugen EL., RV. und TG.. Fernab jeglicher sachlichen Erwägungen verstrickte sich der Angeklagte vielfach in emotional geleiteten, diffamierenden und beleidigenden Ausbrüchen zum Nachteil der Zeugen. Sachliche Mitteilungen waren von ihm kaum zu erlangen. Sinnbildlich hierfür sind nicht zuletzt seine Ausführungen in seinem letzten Wort, in dem der Angeklagte die Zeugen, nicht etwa im Wege eines Impulsdurchbruchs während freier Rede, sondern durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung wie folgt diffamierte:
158„Zitat wurde entfernt“
159Dieses - auch prozessuale - Verhalten des Angeklagten gibt unschwer seine Gemütslage in Bezug auf die geschädigten Zeugen zu erkennen. Hieraus folgt - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Persönlichkeitskonstitution des Angeklagten - ein konkretes Motiv, gegen die geschädigten Zeugen zu agieren.
160In Bezug auf die Überweisung der 1.904,- € im Fall 4 ist dabei zu bemerken, dass der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, ausweislich der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Kontounterlagen der UN. sehr wohl uneingeschränkte Kontovollmacht zu dem von ihm so benannten „Familienkonto“ hatte. Hieraus folgt, dass der Angeklagte einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus einem etwaigen Guthabeneingang auf dem Konto ziehen konnte. Insoweit ist festzustellen, dass das Konto zum Tatzeitpunkt lediglich ein Guthaben von 0,92 € aufwies. Es bestand vor diesem Hintergrund mithin erheblicher Bedarf, weitere Geldeingänge zu generieren. Im Übrigen war - entgegen der Einlassung - aus dem Kontoauszug für den Angeklagten selbst auch unmittelbar ersichtlich, dass es bei der Gutschrift der 1.904,- € einen Bezug zu dem Geschädigten SW. RV. und dem Datum 00.00.0000 gab. Diese Angaben zum Verwendungszweck waren nämlich in dem Kontoauszug - im Gegensatz zum weiteren Text - uneingeschränkt lesbar. Die weiteren Kontobewegungen auf dem „Familienkonto“ belegen sodann, dass der Angeklagte persönlich aus dem von ihm generierten Geldeingang unmittelbar wirtschaftlich partizipierte. Noch an demselben Tag des Geldeingangs, dem 00.00.0000, wurde ausweislich der Kontounterlagen, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, nämlich zunächst in der Geschäftsstelle der UN. in L. um 17:15 Uhr eine Barabhebung in Höhe von 500,- € vorgenommen. Zwei Minuten später wurde eine Überweisung von 1.000,- € unter Angabe des Verwendungszwecks „EM. QS. Akonto-Zahlung diverse Akten“ auf das Konto der Kanzlei der Rechtsanwälte CI. vorgenommen. Dabei handelt es sich um eben jene Kanzlei, die den Angeklagten bereits damals in dem Verfahren gegen die hier Geschädigten RV., EL. und TG. vertrat. Es ergibt sich somit nicht nur über den konkret auf dem Überweisungsträger eingetragenen Verwendungszweck, sondern auch über die weitere unmittelbar nach Eingang auf dem Zielkonto erfolgte Verwendung des Geldes eine Verbindung, die in der Person des Angeklagten zusammenläuft. Vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitskonstitution fügt sich überdies ins Bild, dass der Angeklagte sich an demjenigen, den er namentlich für vermeintliche Taten zu seinem Nachteil am 00.00.0000 verantwortlich machte, in einem Akt gleichsam der Selbstjustiz schadlos hielt. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Angeklagte für die Fälschung des Überweisungsvordrucks verantwortlich war. Bezeichnend ist, dass er zu der Frage der Verwendung des Geldes trotz seiner vielfachen wortreichen Ausführungen keine Stellungnahme abgegeben hat. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Angeklagte behauptete, er habe sich einen Überweisungsträger der RZ. nicht beschaffen können, da er nicht Kunde dieses Bankinstituts sei. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass es unschwer möglich ist, sich entsprechende Vordrucke bei der RZ. zu beschaffen. Wie der Angeklagte im Übrigen zu der Bewertung kommt, die seiner Ansicht nach von dem Zeugen RV. veranlasste Überweisung des Geldes sei ein Betrugsversuch des Zeugen zu seinem, des Angeklagten, Nachteil, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Gemeinhin versuchen Betrüger - wie der Angeklagte -, Geld anderer zu erlangen und nicht, Geld an andere zu zahlen.
161Hinsichtlich der Veranlassung der Lieferung von Warensendungen (Fälle 3, 8, 9 und 10) ist zunächst zu bemerken, dass ausweislich der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bestellurkunden sämtliche Bestellschreiben gleich aufgebaut und drucktechnisch mit demselben Schriftgrad, derselben Schriftgröße, demselben Schriftbild und denselben Eigenheiten ausgeführt sind, wobei sich die Schreiben in den Fällen 8 - 10 drucktechnisch als identisch darstellen. Die gleiche Gestaltungsweise findet sich aber auch in Bezug auf den Fall 3. So ist in der Adresszeile der Empfänger zunächst fettgedruckt. Es folgt in der nächsten Zeile im Empfängerfeld mit Unterstreichung das Wort „Kundenbestellservice“ bzw. „Kundenservice“. Straße bzw. Unterabteilung sind sodann in der Folgezeile ausgeführt. Zu der Postleitzahl und dem Ort folgt eine Leerzeile. Weitere Besonderheit ist, dass kein Briefkopf verwandt wird. Die Bestellanschrift des vermeintlichen Empfängers der bestellten Waren wird vielmehr linksbündig im weiteren Fließtext in einem eigenen Absatz ausgeführt, der sodann vollständig unterstrichen ist. Darüber hinaus enthält der Text jeweils die weitere, von dem Angeklagten auch hinsichtlich weiterer verfahrensrechtlicher Erklärungen verwandte Schreibweise, wonach er vor einem Doppelpunkt bzw. einem Ausrufezeichen jeweils ein Leerzeichen setzt. Vor dem Hintergrund der drucktechnisch gleichen Gestaltungsweise ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die Bestellungen in den Fällen 3, 8, 9 und 10 demselben Urheber zuzurechnen sind.
162Insoweit weisen aber auch mehrere weitere Indizien auf den Angeklagten als den tatsächlichen Urheber. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass der Name des Geschädigten TG. in den ihn inkriminierten Schreiben des Angeklagten stets als „Kessel“ aufgeführt ist. Insoweit gab der Zeuge TG. jedoch in der Hauptverhandlung an, er verwende ausschließlich seinen Namen unter der Schreibeweise „TG.“. Abweichend wurde diese Schreibweise lediglich und erstmals durch den Angeklagten bei Abschluss des Stromlieferungsvertrages zwischen dem Geschädigten TG. und der ZT. am 00.00.0000 verwendet, wie sich aus der insoweit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunde ergibt. Diese, dem Zeugen ungebräuchliche, dem Angeklagten aber bekannte Schreibweise verwandte der Angeklagte dann auch - bis heute - in seinen weiteren Schreiben, den Geschädigten TG. betreffend. Dass sich der Angeklagte in seinem letzten Wort dazu verstieg zu behaupten, der Zeuge TG. „laufe schon immer mit ungültigen Ausweisdokumenten herum“, was seiner Meinung nach „mal rechtlich geprüft und verfolgt werden solle“, bedarf vor dem Hintergrund, dass in den maschinenlesbaren Zonen deutscher Ausweise und Pässe (MRZ) ein „„Zitat wurde entfernt“ als „Zitat wurde entfernt“ dargestellt wird, keiner weiteren Kommentierung.
163Ein weiterer Hinweis auf den Angeklagten als den Urheber findet sich in dem Umstand, dass sich - drucktechnisch völlig identisch zu der Bestellung zum Nachteil des Geschädigten TG. im Fall 3 - auch eine Bestellung eines Rotweinpakets an die Anschrift der Familie F. bei demselben Lieferanten findet. Das einzige tragfähige Verbindungsglied zwischen den Geschädigten RV., EL. und TG. zu dem Zeugen F. ist indessen, wie die vielfältigen Tathandlungen des Angeklagten im Fall 3 belegen, alleine der Angeklagte. Selbst unter Zugrundelegung einer Arbeitshypothese, dass tatsächlich die geschädigten Zeugen RV., EL. und TG. die Bestellungen aufgegeben haben könnten, um letztlich dem Angeklagten zu schädigen, wie dies der Angeklagte dem Gericht weiszumachen versuchte, steht dem doch entgegen, dass auch der Zeuge F. mit entsprechenden Warenlieferungen überzogen wurde. Anlass hierzu hätten die geschädigten Zeugen RV., EL. und TG., die keine weitergehende Beziehung zu dem Zeugen F. haben, indessen nicht gehabt. Gerade die drucktechnisch identische Bestellung zum Nachteil des Zeugen F. legt beredt Zeugnis darüber ab, dass nur der Angeklagte als Urheber der vielfältigen Bestellungen in Betracht kommt. Gestützt wird dieser Befund überdies durch die objektiven Ermittlungsergebnisse auf Grundlage der Auswertung des bei dem Beschuldigten sichergestellten Laptops. Hier fanden sic in Word-Dokumenten mehrere Angebotsschreiben an Kunden des Angeklagten bzw. Schreiben des Angeklagten in Kundennamen, welche von der gesamten Gestaltung den Schreiben im vorliegenden Fall stark ähneln. Dies stützt nochmal den Schluss der Urheberschaft des Angeklagten auch in den vorliegenden Fällen, wenngleich die verfahrensgegenständlichen Bestell- bzw. Kündigungsschreiben sich nicht (mehr) auf dem Datenträger des Angeklagten fanden. Nicht unerwähnt bleiben kann schließlich die zeitliche wie sachliche Koinzidenz der Bestellungen im Namen der Zeugen RV., EL. und TG. einerseits und der Bestellungen im Namen der Nebenklägerin im Fall 2 andererseits. Auch dieser Befund weist deutlich auf die Urheberschaft des Angeklagten hin.
164Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Angeklagte behauptet, seinerseits mit der Zusendung nicht bestellter Ware und unerwünschter Post überzogen worden zu sein. Sein Vortrag ist insoweit zum einen pauschal, zum anderen wenig glaubhaft. Dass der Angeklagte sich über Monate hinweg mit der Lieferung von wöchentlich 50 bis 80 Paktsendungen, also 8 bis 14 Zustellungen pro Tag, und weiteren Briefsendungen konfrontiert sah, so dass er angesichts der Fülle der vor seiner Wohnungstür abgelegten Paketsendungen „gar nicht mehr in seine Wohnung habe finden können“, erscheint bereits wenig realitätsnah. Vor dem Hintergrund des gesamten Gebarens des Angeklagten im vorliegenden sowie den vielfältigen weiteren zivilrechtlichen Verfahren kann angesichts der Persönlichkeitskonstituierung des Angeklagten im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass er derlei Zusendungen nicht zum Gegenstand förmlicher Ermittlungsverfahren gemacht hätte. Jedenfalls ist diese Einlassung des Angeklagten widerlegt. Soweit der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, er habe die sämtlichen Warensendungen seinem (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt CI., übergeben, hat der Zeuge KOK IC. in der Hauptverhandlung angegeben, er habe diese Einlassung bei der Kanzlei Rechtsanwälte CI. überprüft. Warensendungen seien dort nicht von dem Angeklagten abgegeben worden. Die Behauptung, selbst mit einer unübersehbaren Vielzahl von Warensendungen überzogen worden zu sein, ist mithin als bloße Schutzbehauptung, die nicht der Wahrheit entspricht, zu werten.
165Soweit sich indessen in dem Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, dass es tatsächlich - vereinzelt - Bestellungen bzw. Warensendungen an die Anschrift des Angeklagten gegeben hat, die in abweichender Schreibweise, auch unter Namensnennung der Nebenklägerin, ausgeführt wurden, geht das Gericht davon aus, dass diese von dem Angeklagten selbst auf den Weg gebracht wurden, um sich entsprechend entlasten zu können. Dies zeigt zur Überzeugung des Gerichts nochmals mit Deutlichkeit die besondere kriminelle Energie, mit der der Angeklagte zum Zwecke vielfältiger Verschleierung seines Tuns vorgegangen ist.
166In der Gesamtschau der Indizien kommt alleine der Angeklagte als Verfasser der Bestellschreiben in den Fällen 3, 8, 9 und 10 in Betracht.
167Gleiches gilt für die Urheberschaft der Kündigungsschreiben der Stromlieferungsverträge in den Fällen 5, 6 und 7. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geschädigten Zeugen TG., EL. und RV. diese Kündigungsschreiben gleichsam selbstschädigend auf den Weg gebracht haben, um letztlich den Angeklagten zu belasten. Eingedenk der Persönlichkeitskonstitution des Angeklagten, der Vielzahl der in Bezug auf die vorgenannten Geschädigten auf den Weg gebrachten Schriftstücke sowie des Umstandes, dass - außerhalb des Tatkomplexes zum Nachteil der Nebenklägerin - ausschließlich die Geschädigten TG., EL. und RV. mit derlei Sendungen überzogen wurden, kommt alleine der Angeklagte als Urheber in Betracht. Er hatte Motiv und Gelegenheit. Insbesondere standen ihm die in den Kündigungsschreiben jeweils benannten Zählernummern zur Verfügung. Soweit der Angeklagte trotz mehrfachen Vorhalts durchgehend bei seiner Einlassung blieb, es sei „technisch ausgeschlossen“, dass er über die entsprechenden Zählernummern verfügte, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es mag rechtlich missbilligt und unzulässig sein, die Daten, die er unstreitig erhielt, nicht zu löschen. Technisch ausgeschlossen ist es nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass er tatsächlich auch zu den Tatzeitpunkten im Oktober 0000 nach wie vor über diese Daten verfügte. Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten nicht zuletzt durch den Umstand der im Rahmen der Auswertung seines Laptops aufgefundenen Word-Dokumente. So existiert etwa ein unter dem 00.00.0000 erstelltes Word-Dokument, in dem er für eine Kundin, EW., einen Gaslieferungsvertrag wegen Auszugs zum 00.00.00 bei der ZT. kündigte. Dies zeigt, dass der Angeklagte sehr wohl auch außerhalb von möglichen online eingetragenen Formularen über Personendaten auf eigenen, privaten Datenträgern in schlichten Word-Dateien verfügte. Bezeichnend ist schließlich, dass die vorgenannten Kündigungsschreiben die gleichen drucktechnischen Besonderheiten aufweisen, wie die verfahrensgegenständlich inkriminierten weiteren Schreiben des Angeklagten.
168Der Angeklagte ist daher zur Überzeugung des Gerichts auch für die Kündigung der Stromlieferungsverträge der geschädigten Zeugen TG., EL. und RV. verantwortlich. Es ging ihm letztlich darum, die Zeugen mit dem durch die mögliche Kündigung verursachten bürokratischen Aufwand zu ärgern und nicht zuletzt auch die von ihm erkannten und sich selbst zugeschriebenen Vorteile aus einem vermeintlich „günstigen“ Stromlieferungsvertrag zu nehmen.
169IV.
170Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall 1 der Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB strafbar gemacht. Dabei tritt die zugleich mitverwirklichte Unterschlagung gemäß § 246 StGB hinter die Untreue zurück (BGHSt 6, 310; 8, 260; wistra 1991, 214).
171Im Fall 2 hat sich der Angeklagte der Nachstellung in Tateinheit mit Betrug, Verleumdung und versuchter Nötigung gemäß §§ 238 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 3, Nr. 5, Abs. 2 a.F., 187, 194 Abs.1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
172Dabei hat der Angeklagte zugleich die Voraussetzungen des erfolgsqualifizierten Gefährdungsdelikts des § 238 Abs. 2 StGB a.F. erfüllt, da er die Nebenklägerin - in Bezug auf den Eintritt der konkreten Gefahr zumindest bedingt vorsätzlich - in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung brachte, wofür die konkrete Gefahr ausreicht, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird (vgl.: Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 238, Rn. 35 und § 250, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Vorliegend verursachte der Angeklagte eine schwere Depression bei der Nebenklägerin mit ausgeprägter körperlicher Begleitsymptomatik sowie ein posttraumatisches Belastungssyndrom, weshalb sich die Nebenklägerin zwei Jahre einer teilstätionären psychiatrischen Behandlung unterziehen musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der postulierte Erfolg der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung eingetreten. Die Gefahr hat sich darüber hinaus im Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung sogar realisiert. Dass die Nebenklägerin die aufgenommene teilstationäre Therapie dabei nach zwei Jahren - vorübergehend - beenden konnte, war aus der ex-ante-Sicht letztlich dem Zufall, jedenfalls nicht dem Angeklagten und seinen Tathandlungen, zu verdanken. Dem Angeklagten ist es hingegen zuzuschreiben, dass die Nebenklägerin die Therapie inzwischen wieder aufnehmen musste.
173Die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckenden Stalking-Tathandlungen des Angeklagten stellen sich dabei als einheitliche Tat in der Form tatbestandlicher Handlungseinheit dar, da jedenfalls zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass seine Handlungen zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Abschluss gefunden haben und der Angeklagte nach einem solchen Abschluss aufgrund eines neuen Tatentschlusses wieder angesetzt hat (vgl.: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 238, Rn. 58, m.w.N.). Ob sich im Hinblick auf die weiteren Schreiben, die der Angeklagte ab Dezember 0000 versandte eine abweichende Bewertung ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da diese Handlungen nicht mehr von der Anklage, die sich auf Tathandlungen bis einschließlich Oktober 0000 bezog, erfasst sind.
174Da der Betrug im Falle der Bestellung des Weinsortiments bei der Firma UB., die Verleumdung durch Verbreitung diffamierender Schreiben an Dritte und die versuchte Nötigung durch den Versuch, die Nebenklägerin zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen, zugleich Mittel der Nachstellung waren, stehen die Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. BGHSt 54, 189(201)).
175In den Fällen 3 bis 10 hat sich der Angeklagte jeweils der Urkundenfälschung, im Fall 4 in Tateinheit mit Betrug, gemäß, 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
176Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum in Bezug auf die von ihm begangenen Tathandlungen in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sein könnte, hat das Gericht - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. - nicht gesehen. Insoweit mangelt es bereits an einem, einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnenden Defekt bei dem Angeklagten. Er ist weder intelligenzgemindert noch handelte er im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne einer affektiven Entladung. Auch eine krankhafte seelische Störung kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte für psychotisches Erleben und psychotisch fehlgeleitetes Handeln finden sich ebenso wenig wie eine zu den Tatzeitpunkten jeweils erhebliche Intoxikation, die sich bewusstseinstrübend hätte auswirken können. In Betracht kommt bestenfalls eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB, namentlich eine Persönlichkeitsstörung, die dann indessen zusätzlich krankheitswertig hätte gewesen sein müssen und die überdies in Bezug auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine hinreichende Schwere gehabt haben müsste (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 20, Rn. 41, m.w.N.). Vorliegend mangelt es indessen bereits an einem Defizit, das einer Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen wäre. Zwar ist der psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Hinblick auf die Selbstdarstellung des Angeklagten ebenso wie in dem von ihm erhobenen psychopathologischen Befund Hinweise für eine bestehende, wenn auch nicht ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung in vorwiegend narzisstischer Richtung ergeben, wobei auch durchaus paranoide Anteile der Persönlichkeit erkennbar sind. Weite Teile der dem Angeklagten nachgewiesenen Handlungen sind demnach als Ausdruck einer narzisstisch geprägten erhöhten Kränkungsempfindlichkeit des Angeklagten zu werten. Dabei erreicht die narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit jedoch - auch unter Berücksichtigung der biografischen Entwicklung des Angeklagten - nicht das Ausmaß einer klinischen Diagnose etwa einer Persönlichkeitsstörung. Hinweise auf eine zeitlich überdauernde Beeinträchtigung, die die Qualifizierung einer etwaigen Beeinträchtigung als krankheitswertig ermöglichen würde, finden sich ohnehin nicht.
177Die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten ist mithin keinem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen. Relevante Einschränkungen der Einsichts- oder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegen nicht vor - und werden seitens des Angeklagten weit von sich gewiesen.
178V.
179Bei der Strafzumessung hat das Gericht im Fall 1 den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
180Im Fall 2 hat das Gericht den Strafrahmen des § 238 Abs. 2 StGB a.F. zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
181In den Fällen 3 bis 10 hat das Gericht den Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der - ebenso wie der in Fall 4 tateinheitlich vorliegende § 263 Abs. 1 StGB - Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
182Bei der Strafzumessung im Einzelnen war dabei zugunsten des Angeklagten zu werten, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Im Fall 2 hat er sich zumindest in geringem Umfang - hinsichtlich der Tathandlungen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 - teilgeständig eingelassen. Für ihn spricht auch, dass außer in den Fällen 1und 4 sowie dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand des Betruges durch die Weinbestellung bei der Firma UB. im Fall 2 kein unmittelbarer materieller Schaden verursacht wurde, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Geschädigten in den Fällen 5 bis 7 genötigt waren, infolge der Kündigung ihrer Stromlieferungsverträge in einen jeweils ungünstigeren Stromlieferungsvertrag zu wechseln. Darüber hinaus wirkte sich strafmildernd aus, dass die Taten in den Fällen 1 sowie 3 bis 10 bereits lange Zeit zurückliegen. Im Übrigen verkennt das Gericht nicht, dass sich der Angeklagte im Tatzeitraum angesichts des Abrutschens in die Einkommenslosigkeit in einer schwierigen Lebensphase befand. Schließlich hat Berücksichtigung finden gefunden, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
183Demgegenüber musste zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er im Fall 1 mit 10.000,- € einen hohen Schaden verursacht hat. Dabei ist er sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 mit besonderer krimineller Energie vorgegangen. Die Taten waren nicht nur dezidiert geplant, sondern wurden unter vielfacher Verschleierung begangen, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Dabei hat er, wie das Abschreibenlassen eines von ihm zunächst maschinengeschriebenen Briefes im Fall 2 zeigt, selbst davor nicht zurückgeschreckt, Dritte in seine Tatbegehung mit einzubeziehen. Besonders schwer wiegt im Fall 2 die Intensität und Dauer seiner Tathandlungen sowie die von ihm auf Seiten der Nebenklägerin und ihrer Familie verursachten Folgen. Insgesamt hat er vier Tatmodalitäten des § 238 Abs. 1 SGB erfüllt. Dabei hat er es nicht etwa bei Nachstellungshandlungen alleine gegenüber der Nebenklägerin belassen, sondern seine Tathandlungen auf das gesamte soziale Umfeld einschließlich völlig unbeteiligter Gewerbetreibender in der Stadt L. sowie öffentliche Stellen einschließlich des Kindergartens und der Grundschule der Tochter der Nebenklägerin ausgedehnt. Diese Tathandlungen waren zielgerichtet darauf angelegt, das soziale Leben der Nebenklägerin zu zerstören und ihrer gesamten Familie die Grundlage ihres sozialen Lebens zu entziehen. Besonders perfide stellt sich dabei auch das Verhalten gegenüber dem Zeugen QW. F. dar, den er, obschon er ihn gar nicht kannte, in sein Konstrukt miteinbezog und nur wenige Monate nach dem Verlust des Sohnes Zweifel an dessen natürlichem Tod schürte. Nicht außer Acht bleiben kann dabei auch, dass er zugleich schwerwiegend in die Entwicklung der erst 0000 geborenen Tochter der Nebenklägerin eingriff und dem Kind, das aufgrund seiner Tathandlungen in einem Umfeld der Angst und des Misstrauens aufwächst, damit schweren Schaden zugefügt hat. Die Tathandlungen erstreckten sich dabei nicht nur auf den angeklagten Zeitraum von gut zehn Monaten bis einschließlich Oktober 0000, sondern weit darüber hinaus. Weder strafprozessuale Zwangsmaßnahmen noch zivilgerichtliche Anordnungen im Gewaltschutzverfahren waren geeignet, den Angeklagten zu bremsen. Er nahm sein „Werk“ vielmehr im Dezember 0000 wieder auf und schreckte selbst davor nicht zurück, die Nebenklägerin während des Laufs der Hauptverhandlung - nunmehr über die Privatanschrift der Nebenklagevertreterin - zu kontaktieren, wobei er besonderen Wert darauf legte, dass die Nachricht die Nebenklägerin genau an ihrem 47. Geburtstag erreichte. Strafschärfend ist auch der Umstand zu werten, dass der Angeklagte nicht nur die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, wie sie Voraussetzung für die Erfolgsqualifikation des § 238 Abs. 2 StGB a.F. ist, herbeiführte, sondern sich diese Gefahr auch tatsächlich realisierte, wobei die Nebenklägerin die Therapie nach den neuerlichen Tathandlungen im Dezember 0000 inzwischen wieder aufnehmen musste. Die Gefahr einer Chronifizierung ihres durch den Angeklagten verursachten Leidens steht damit weiter im Raum. Im Übrigen sind die tateinheitlich mitverwirklichten Delikte der Verleumdung, des Betrugs und der versuchten Nötigung in die Abwägung strafschärfend einzubeziehen. In den Fällen 3 bis 10 muss darüber hinaus strafschärfend Berücksichtigung finden, dass auch diese Taten einem Nachstellungsverhalten zuzuordnen sind und der Angeklagte die Grenze des prozessual erlaubten Verteidigungsverhalten deutlich überschritt, indem er die Geschädigten - nicht zuletzt in seinem letzten Wort - vielfach diffamierte und beleidigte. Schließlich kann im Fall 4 nicht außer Acht bleiben, dass tateinheitlich neben der Urkundefälschung ein Betrug begangen wurde und sich die Tat auf eine erhebliche Schadenssumme bezieht.
184Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hält das Gericht im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von
18510 Monaten,
186im Fall 2 eine Freiheitsstrafe - zugleich Einsatzstrafe - von
187zwei Jahren und sechs Monaten,
188in den Fällen 3, 8, 9 und 10 eine Geldstrafe von
189jeweils 60 Tagessätzen zu je 15,- €,
190im Fall 4 eine Freiheitstrafe von
191sechs Monaten
192und in den Fällen 5, 6, 7 eine Geldstrafe von
193jeweils 60 Tagessätzen zu je 15,- €
194für schuld- und sühneangemessen und unbedingt erforderlich aber auch ausreichend.
195Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat das Gericht diese Einzelstrafen sodann zurückgeführt auf eine für schuld- und sühneangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von
196drei Jahren und sechs Monaten.
197Ein Betrag in Höhe von 11.904 € unterliegt gemäß §§ 73, 73c der Einziehung des Wertes der Taterträge in Fall 1 und Fall 4. Im Fall 1 erfolgt die Einziehung in Höhe von 10.000,- € zugunsten der Geschädigten S.. Im Fall 4 erfolgt die Einziehung in Höhe von 1.904 € zugunsten der RZ., nachdem diese dem geschädigten RV. die 1.904 € zwischenzeitlich erstattet hat.
198Der bei der Wohnungsdurchsuchung vom 00.00.0000 sichergestellte Laptop HP und die ebenfalls an diesem Tage sichergestellten drei Schreiben in einer Klarsichthülle sind als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen.
199Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.
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Referenzen
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- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
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- StGB § 246 Unterschlagung 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- ZPO § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 1x
- StGB § 266 Untreue 2x
- StGB § 238 Nachstellung 3x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- § 238 Abs. 1 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 37/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 59/20 1x (nicht zugeordnet)
- 35 Uhr und 09.40 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Js 339/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ca 855/19 1x (nicht zugeordnet)