Urteil vom Amtsgericht Gronau - 4 Ds 281/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verleumdung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 187, 53 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.0000 in K. geborene Angeklagte ist ledig und seit kurzem erwerbslos, nachdem er von seinem früheren Arbeitgeber gekündigt worden ist. In der Woche nach der Hauptverhandlung beginnt eine Weiterbildung zum Projektmanager, die von der Arbeitsagentur gefördert wird. Bei dem Angeklagten ist ein ADHS diagnostiziert. Nach dem Ablegen eines qualifizierten Hauptschulabschlusses begann er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen und lebt aktuell von Arbeitslosengeld I und Aufstockung durch Bürgergeldleistungen. Er hat ca. 20.000,00 EUR Schulden und plant eine Privatinsolvenz. Er ist bei einer alleinerziehenden Mutter großgeworden und häufig umgezogen. Als er ca. sechs Jahre alt war, trat der Stiefvater, der Zeuge B., in das Leben des Angeklagten. Die familiäre Situation war in der Vergangenheit und ist bis zum heutigen Tage stark konfliktbelastet. Diesbezüglich befindet sich der Angeklagte in einer Therapie. Die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer, Herrn C., gestaltet sich positiv.
4Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten seit 2010 zehn Eintragungen:
51.
6Mit Entscheidung vom 12.05.2010, rechtskräftig seit dem 20.05.2010, teilte ihm das Amtsgericht O. wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sechs Fällen sowie versuchtem gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen zu 9 Monaten Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
72.
8Mit Entscheidung vom 16.09.2010 hat die Staatsanwaltschaft R. wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung und Sachbeschädigung von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
93.
10Mit Entscheidung vom 16.02.2011 hat das Amtsgericht O. das Verfahren wegen Sachbeschädigung, Unterschlagung, nach § 47 JGG eingestellt.
114.
12Mit Entscheidung vom 20.03.2013, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Unterschlagung und Betrug zu zwei Jahren Jugendstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts O. vom 12.05.2010. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 03.08.2015 erlassen.
135.
14Mit Entscheidung vom 03.06.2013, rechtskräftig seit dem 12.02.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
156.
16Mit Entscheidung vom 05.11.2018, rechtskräftig seit dem 13.04.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
177.
18Mit Entscheidung vom 26.03.2019, rechtskräftig seit dem 03.04.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
198.
20Mit Entscheidung vom 03.04.2019, rechtskräftig seit dem 24.04.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen Beleidigung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde zweimal verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.07.2023 erlassen.
219.
22Mit Entscheidung vom 17.03.2021, rechtskräftig seit dem 25.03.2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen Beleidigung in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
2310.
24Mit Entscheidung vom 15.03.2023, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen Beleidigung in zehn Fällen in einem fall in Tateinheit mit verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem fall in Tateinheit mit einer Bedrohung sowie Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
25II.
26Am 17.04. 2024 und im Juli 2024 verfasste der Angeklagte über die Internetsuchmaschine Google die für die Firma seines Vaters, den Zeugen V.., Bewertungen. Diese hatten folgenden Inhalt:
2717.04.2024: „Da geht niemand ans Telefon und falls, legt der Chef sofort auf. Er schuldet mir noch sehr viel Geld, geht jeglichem Gespräch aus dem Weg. Ich kann diese Firma daher nicht empfehlen, 0 Sterne.“
28Editierung Juli 2024: „Der Chef hat mich wegen dieser Bewertung angezeigt und will meine Meinungsfreiheit damit unterdrücken. Gewaltandrohung, Beleidigungen und Verleumdung durch den Chef gegen seinen eigenen Sohn (mich) sind vorgefallen. Der Chef hat mein Sparbuch geklaut. Niemals den vollen Lohn für meine Arbeit in der Firma ausgezahlt, niemals Unterhalt gezahlt, hat mich unter Druck und Zwang eine Enterbung unterschreiben lassen. In meiner Kindheit hat er mich gemobbt, geschlagen, eingesperrt, belästigt und psychisch gefoltert. Ebenfalls ist er ein Fan von dem Skandalarzt Z., mit dem er zusammen meine Kindheit zur Hölle gemacht hatte. Dr. Z. ist dafür bekannt, über 1000 Kinder misshandelt zu haben. Herr B. zeigt auch Jahre danach keine Reue oder entschuldigt sich für seine Taten gegenüber wehrlosen, hilfsbedürftigen Kindern.“
29Diese Angaben wurden vom Angeklagten im Internet als Bewertung für jedermann zugänglich veröffentlicht, um den Zeugen V.. verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Weiter waren die Angaben des Angeklagten unwahr.
30III.
31Der Angeklagte hat sich daher wegen Verleumdung in zwei Fällen strafbar gemacht.
32IV.
33Der Angeklagte war daher entsprechend zu bestrafen.
34Für eine Verleumdung durch öffentliches Handeln sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
35Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von den in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umständen leiten lassen. Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Hauptverhandlungstermin geständig eingelassen hat. Weiter war dieses Geständnis von Einsicht und Reue getragen. Daneben war weiter positiv für den Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich behandlungseinsichtig und therapieeinsichtig zeigt. Weiter war hier der enge inhaltliche und situative Zusammenhang der Taten zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren jedoch seine vielzähligen und einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus stand er während der Taten unter laufender Bewährung wegen vergleichbarer Taten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei diese zur Einwirkung auf den Angeklagten aufgrund der vor benannten Umstände als unerlässlich angesehen wurden, § 47 Abs. 1 StGB.
36Für die Bewertung vom 17.04.2024 hat das Gericht unter Abwägung aller vorgenannten Umstände eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
37Für die Editierung der Bewertung im Juli 2024 hat das Gericht unter Abwägung aller vorgenannten Umstände eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
38Es liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der Angeklagte fällt durch die wiederholte Begehung von Rechtsverstößen auf. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Durch weitere Geldstrafen erscheint der Angeklagte ersichtlich nicht zu beeindrucken zu sein.
39Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern den überdies teilweise zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt.
40Insgesamt erschien daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen, einerseits als erforderlich, andererseits als ausreichend, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken.
41Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist unter Zurückstellung von Bedenken zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur ausreichenden Warnung dienen lässt und auch ohne die Strafvollstreckung zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Aufgrund der Therapieeinsicht und der Therapiebemühungen des Angeklagten und seines bisherigen gezeigten Verhaltens im Bewährungsverfahren ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte zukünftig straffrei führen wird, als dass er neue Straftaten begehen wird.
42VI.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 187 Verleumdung 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 2x
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x