Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 105 C 3544/12

Tenor

1.) Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Halle (Saale) vom 25.10.2012 zum Aktenzeichen 105 C 3544/12 wird aufgehoben.

2.) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung vom 21.10.2012 wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Verfügungskläger.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe von 110 % des für ihn vollstreckbaren Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer gegen ihn gerichteten Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen.

2

Hierzu behauptet der Verfügungskläger, dass am 08.10.2012 von Unbekannten auf der Goggle-Plattform p. der Artikel „Psychopath T. auf freiem Fuß“ veröffentlicht worden sei.

3

Hierbei handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die ehrverletzend und beleidigend seien. Der vorgenannte Beitrag diene ausschließlich der gezielten Deformierung der Person des Verfügungsklägers und seiner Berufstätigkeit als Schriftsteller. Damit liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. Insoweit stehe ihm ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung zur Seite.

4

Außergerichtliche Bemühungen zur Verfügungsbeklagten hätten lediglich ergeben, dass sich Google weigere, selbst einen Beseitigungsanspruch zu erfüllen.

5

Google hätte vielmehr darauf hingewiesen, dass sie keine mutmaßlich verleumderischen Inhalte von www.google.com oder anderen com-Domains von Google in den USA entferne. Darüber hinaus sei nur der Blog-Administrator angeschrieben worden, welcher dann die Möglichkeit erhalte, auf die Vorwürfe zu antworten.

6

Aus Sicht des Verfügungsklägers sei die Verfügungsbeklagte passivlegitimiert, zumal sie als Betreiberin hier in Deutschland auftrete und Verantwortlichkeit für den streitgegenständlichen Blogger-Dienst zu tragen hätte.

7

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Halle (Saale) vom 25.10.2012 wurde angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, den Artikel „Psychopath T. auf freiem Fuß“ vom 08.10.2012 auf ihrer Plattform www.blogsport.com zu veröffentlichen.

8

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor ausgesprochene Anordnung wurde der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

9

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch mit Schriftsatz vom 05.11.2012 erhoben.

10

In dem Verfahren über die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger unter Berufung auf die einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung und der bestehenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten beantragt,

11

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Halle (Saale) vom 25.10.2012 zum Aktenzeichen 105 C 3544/12 bleibt aufrecht erhalten.

12

Im Weiteren wurde Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung der der Verfügungsbeklagten auferlegten Unterlassungsverfügung gestellt.

13

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

14

wie erkannt.

15

Sie wendet in Bezug auf den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einstweiliger Verfügung bestehende Doppelhängigkeit ein, da offenbar wenige Stunden vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Antragsverfahrens beim Amtsgericht Halle der Verfügungskläger einen identischen Antrag beim Amtsgericht Hamburg eingereicht hätte.

16

Hinzu komme, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund unzulässigen Forums-Shoppings fehle. Nicht allein, dass der Verfügungskläger durch sein Verhalten das Entstehen unnötiger Kosten verursache, bringe er vielmehr zum Ausdruck, dass es ihm nicht an einer schnellen, sondern an einer seinem Antrag entsprechenden Entscheidung gelegen sei. Dies stehe der Annahme eines Verfügungsgrundes entgegen.

17

In der Sache richte sich der Verfügungskläger gegen Äußerungen, die ein Dritter in einem von ihm eingerichteten und betriebenen Weblog (oder auch Blog) unter näher bezeichneten Adressen eingestellt habe. Diese Inhalte werden offenbar über blogspot.de gehostet.

18

Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung richtete sich allerdings gegen eine Gesellschaft, die für den vorliegenden Sachverhalt nicht passivlegitimiert sei. Denn die Verfügungsbeklagte sei weder Verfasser der beanstandeten Äußerungen, noch sei sie der Horst-Provider und damit auch nicht der technische Dienstleister.

19

Insoweit werde darauf verwiesen, dass der Dienst Blogger nicht von der Verfügungsbeklagten, sondern ausschließlich von der Google Inc. mit Sitz in den USA betrieben werde. Die Verfügungsbeklagte hätte weder in rechtlicher noch in technischer Hinsicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bereitstellung des Dienstes.

20

Dass der Dienst von der Google Inc. und nicht von der Verfügungsbeklagten betrieben werde, ergebe sich schon aus dem Impressum unter http://www.blogger.com/intl/de_de/impressum.html. Auch in den Nutzungsbedingungen des Dienstes Blogger sei die Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Californien 94043 USA als Dienstanbieter ausgewiesen.

21

Die Verfügungsverfügungsbeklagte mit Sitz in Hamburg sei ein konzernverbundenes Unternehmen des US-amerikanischen Unternehmens Google Inc. Sie sei mit dem Verkauf und der Vermarktung von Online-Werbung befasst. Da sie den streitgegenständlichen Dienst Blogger nicht betreibe, komme eine Verantwortlichkeit für etwaige Inhalte in dem Dienst nicht in Betracht. Dies entspreche ständiger Rechtssprechung.

22

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschrift vom 05.11.2012 verwiesen.

23

Aus Vollständigkeitsgründen wird auf den gesamten Tatsachenvortrag der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Der Antrag des Verfügungsklägers vom 21.10.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

25

Denn der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers vom 21.10.2012, der zur Beschlussfassung des Amtsgerichtes Halle vom 25.10.2012 führte, war nicht in prozessual zulässiger Weise gestellt worden.

26

Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, denn die Anrufung des Amtsgerichtes Halle bei fortbestehender Anhängigkeit desselben Verfügungsantrages bei dem Amtsgericht Hamburg ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unheilbar unzulässig.

27

Dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht Halle stand das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.

28

Nach dieser Vorschrift kann die Streitsache während der Dauer seiner Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden.

29

Zwar bezieht sich § 261 ZPO nach seinem Wortlaut nur auf das Klageverfahren, die Vorschrift ist aufgrund vergleichbarer Interessenlage (Prozessökonomie und Vermeidung von einander widersprechenden Entscheidungen) auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuwenden, wobei die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung des Antrages bei Gericht eintritt (vgl. Zöller/Vollkommer, Rdn. 5 zu Vorbemerkung § 916 und Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Auflage 2007, Kapitel 55, Rdn. 1).

30

Dies hat zur Folge, dass die Anbringung des gleichen Gesuchs bei einem anderen Gericht unzulässig wird.

31

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die einstweilige Verfügung durch das Amtsgericht Halle am 25.10.2012 hat eine anderweitige Rechtshängigkeit vorgelegen, was durch den unbestrittenen Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten mit Vorlage der Anlage AG1, Blatt 58 der Akte, unter Beweis gestellt wurde.

32

Die Ausführungen zur Rechtshängigkeit eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens zum selben Verfahrensgegenstand und den gleichen Parteien finden ihre Bestätigung in der Rücknahmeerklärung des Verfügungsklägers gemäß Fax-Nachricht vom 27.11.2012 gemäß Blatt 104 d.A.

33

Zwar endete mit erklärter Antragsrücknahme am 27.11.2012 die Rechtshängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg, dennoch führt dieser Umstand, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht mehr zu einer behebbaren Unzulässigkeit des Verfügungsantrages.

34

Denn das Verhalten des Verfügungsklägers in Bezug auf die Erhebung zwei identischer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bringt auch zum Ausdruck, dass es ihm nicht an einer schneller, sondern an einer seinem Antrag entsprechenden Entscheidung gelegen war.

35

Ein solches Verhalten negiert den Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit und Waffengleichheit.

36

Schließlich hat es der Verfügungskläger unterlassen, dem Amtsgericht Halle anzuzeigen, dass er Stunden zuvor einen identischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet gegen die Verfügungsbeklagte, erhoben hat. Der ihm oblegenen prozessualen Wahrheitspflicht hat er nicht genüge getan.

37

Denn bei Kenntnis des zugleich auch vor dem Amtsgericht Hamburg anhängigen Antrages hätte er nur einen zurückweisenden Beschluss mit der aus einem einzigen Satz bestehenden Begründung der anderweitigen Rechtshängigkeit erhalten.

38

Anders als im ordentlichen Hauptsacheverfahren, in dem der Gegner auf prozesssteuernde Hinweise des Gerichtes nach § 139 ZPO ebenso wie die angesprochene Partei reagieren kann, weil ihm der gerichtliche Hinweis zeitgleich mitgeteilt wird, und anders, als in denjenigen Konstellationen des Eilverfahrens, in denen die Verfahrensordnung den Gegner bewusst auf die erst nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs verweist, ist hier eine prozessuale Situation entstanden, in der die Wiederherstellung prozessualer Chancengleichheit nur dazu führen kann, den zu unrecht ergangenen Titel wieder aufzuheben und den prozessual unzulässig gewesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

39

Jedenfalls in der hier zu entscheidenden Konstellation erweist sich der von Teplitzky in dem zuvor zitierten Aufsatz stringent verfolgte Gedanke als wahr, dass nämlich dann, wenn in einem Rechtsstaat ausnahmsweise unter Vernachlässigung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei entschieden werden darf, auch nur solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die vom Gesetz ausdrücklich als verfahrensmäßig vorgesehen sind und Hinweise, die substanzielle Nachteile im Verhältnis zum Prozessgegner mit sich bringen können, diesem zeitgleich oder jedenfalls zeitnah mitgeteilt werden müssen (Teplitzky a.a.O., Seite 38).

40

Demzufolge war bereits aus Gründen der Unzulässigkeit des gestellten Antrages des Verfügungsklägers der Beschluss des Amtsgerichtes Halle vom 25.10.2012 aufzuheben.

41

Unabhängig davon folgen die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des Eilantrages aus seiner Unbegründetheit.

42

Denn die in Anspruch genommene Verfügungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert.

43

Sachlegitimation, d. h. Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten liegt vor, wo der Kläger befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen und der Beklagte Schuldner des Klageanspruches ist.

44

Bei fehlender Sachlegitimation ist die Klage als unbegründet abzuweisen (ZPO Zöller/Greger, Rdn. 25 zu Vorbemerkung § 253).

45

Zur Gewissheit des erkennenden Gerichtes steht fest, dass die Verfügungsbeklagte nicht im Sinne der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB Störer und im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht Verletzer ist.

46

Störer im Sinne des Gesetzes ist nur, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beiträgt. Auch der Begriff des Verletzers setzt für die Qualifizierung als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung zumindest einen für das als Verletzungshandlung bezeichnende Verhalten ursächlichen Beitrag voraus.

47

Die Verfügungsbeklagte liefert aber schon keinen kausalen Beitrag zu dem hier in Rede stehenden Suchergebnis, dass bei Eingabe des Namens des Verfügungsklägers in die auf der Web-Seite www.blogspot.com betriebene Suchmaschine angezeigt wird.

48

Die Verfügungsbeklagte ist weder Verfasser der beanstandenden Äußerungen, noch ist sie der Host-Provider und damit auch nicht der technische Dienstleister.

49

Der Verfügungskläger trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügungsbeklagte für das Suchergebnis verantwortlich ist.

50

Aus Sicht des Gerichtes ist der Verfügungskläger dem nicht nachgekommen.

51

Aus dem Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten ergibt sich, dass Inhaber der Domains Blogger.com und blogspot.de je die Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Californien, USA ist.

52

Dass der Dienst von der Google Inc. und nicht von der Verfügungsbeklagten betrieben wird, ergibt sich insoweit aus dem Impressum, welches gemäß Blatt 54 der Akte durch die Verfügungsbeklagte vorgelegt wurde. Auch in den Nutzungsbedingungen des Dienstes Blogger ist die Google Inc. mit Sitz in Mountain View ausgewiesen.

53

Eine Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten ergibt sich hieraus nicht. Eine solche folgt auch nicht aufgrund eines Rechtscheins.

54

Ohne Erfolg bleibt der Vortrag, dass sich die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten aus gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten und der Tatsache, des Konzernverbundes mit dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. ergibt.

55

Denn die Verfügungsbeklagte ist eine Google-Konzerngesellschaft in Deutschland und die Google Inc. eine solche in den USA.

56

Da es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine GmbH handelt, also eine eigenständige juristische Person, wird nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Niederlassung einer amerikanischen Gesellschaft handelt.

57

Im Übrigen ist bei Konzerngesellschaften eines so großen Konzerns nicht davon auszugehen, dass sie alle derselben Tätigkeit nachgehen.

58

Die Verfügungsbeklagte ist nicht verantwortliche Betreiberin der streitgegenständlichen Domain, weshalb ein gegen sie gerichteter Anspruch auf Persönlichkeitsschutz des Verfügungsklägers unbegründet ist.

59

Auch war der Beschluss des Amtsgerichtes Halle vom 25.10.2012 aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung zurückzuweisen, da es am Verfügungsgrund fehlt.

60

Ein solcher liegt nur vor, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder aus sonstigen Gründen der Erlass einer einstweiligen Regelung notwendig erscheint.

61

Es ist Ansicht des Gerichtes, dass dem Verfügungskläger kein Rechtsverlust für ein Hauptsacheverfahren droht.

62

Vielmehr geht es dem Verfügungskläger darum, dass eine von Dritte verfasste und bereits veröffentlichte Erklärung nicht mehr veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung und die damit verbundene mögliche Rechtsgutverletzung des Verfügungsklägers ist bereits erfolgt, so dass ein vorbeugender Rechtsschutz nicht mehr realisierbar ist. Gründe, die eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen im Übrigen nicht vor.

63

Demnach war im Rahmen des gemäß § 926 ZPO eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, wie geschehen, zu entscheiden.

64

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

65

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Die Streitwertbemessung folgt aus § 3 ZPO.


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