Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 17/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 432,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, auf die Rückzahlung von im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens erhobener Bearbeitungskosten in Anspruch.
3Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Am 20.10.2009 unterzeichnete die Klägerin bei einer Niederlassung der Beklagten in Köln (Filialnummer XXX) einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.850,00 Euro, einem Zinssatz von 10 % und einer Laufzeit von 84 Monaten. In dem Vertrag wurde auch festgelegt, dass die Klägerin Bearbeitungskosten in Höhe von 865,50 Euro zu tragen hat. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 11,23 %. Der von der Klägerin zu leistende Gesamtbetrag beträgt 40.885,33 Euro. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten belaufen sich auf 486,73 Euro. Die Raten sind jeweils zum 01. eines Monates fällig. Die Klägerin zahlt die Raten seit dem 01.11.2009. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 22.11.2012 wurde die Beklagte von der Klägerin zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mit Frist bis zum 05.12.2012 aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2012 ab.
5Die Klägerin ist der Ansicht, die Erhebung von Bearbeitungskosten sei unzulässig. Die Kosten, die 3 % der Kreditsumme ausmachen, seien Gegenstand einer Preisnebenabrede, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und als solche in den Vertrag einbezogen worden sei. Als AGB-Klausel erweise sie sich wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB als unwirksam, so dass sie von der Beklagten zurückzuzahlen sei.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.12.2012 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bearbeitungskosten Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen seien. Jedenfalls stelle die Erhebung der Bearbeitungskosten eine Preishauptabrede dar, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen sei. Zuletzt ist sie der Ansicht, dass die Erhebung der Bearbeitungskosten die Klägerin nicht unangemessen benachteilige. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.
11Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist teilweise begründet.
14Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungskosten in Höhe von 432,60 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
15I.
16Die Regelung über die Bearbeitungskosten in Höhe von 865,50 Euro im Darlehensvertrag vom 20.10.2009 ist eine allgemeine Geschäftsbedingung und erweist sich - da lediglich Preisnebenabrede - gemäss § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam, so dass die seitens der Klägerin hierauf geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten und seitens der Klägerin kondizierbar sind.
17Die in dem Vertrag vom 20.10.2009 ausgewiesenen Bearbeitungskosten in Höhe von 865,50 Euro stellen AGB im Sinne der §§ 305ff. BGB dar.
18Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Dafür, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt, ist der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Darlegung sind beweisbelastet.
19Im vorliegenden Fall wurde der Darlehensvertrag unter Verwendung eines von der Beklagten erstellten und entworfenen Vertragsformulars geschlossen. Unter der Rubrik Darlehensdaten ist auch eine Angabe zu den Bearbeitungskosten in Euro formularmäßig vorgesehen. Unstreitig ist weiter, dass der dort eingesetzte konkrete Betrag i.H.v. 865,50 Euro exakt 3 % des Nettodarlehensbetrages i.H.v. 28.850 Euro beträgt. Ausgehend hiervon ist bereits nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB davon auszugehen, dass es sich um von der Beklagten gestellte Geschäftsbedingung handelt. Nach dieser Vorschrift gelten bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen als gestellt, es sei denn sie sind von dem Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden. Letzteres ist hinsichtlich der Bearbeitungskosten ersichtlich nicht der Fall und wird von der Beklagter nicht behauptet. Dass der konkrete Betrag der Bearbeitungskosten individuell für den konkreten Betrag eingesetzt worden ist ändert an dem Umstand nichts; denn ausfüllungsbedürftige Leerstellen in Vertragsformularen, deren Inhalt den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen, sind nur dann keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie der Kunde aufgrund einer eigenen Entscheidung ausfüllen kann (BGH NJW 1998, 1066, 1067). Vorliegend besteht aber angesichts des Umstandes, dass die Gebühren exakt 3 % der Darlehenssumme betragen eine tatsächliche Vermutung, dass der konkrete Betrag von dem Kreditsachbearbeiter der Beklagten aufgrund eines Preis- und Leistungsverzeichnisses bzw. entsprechender bankinterner Vorgaben eingetragen worden ist, und er gerade nicht das Ergebnis eines individuellen Aushandelns darstellt. Diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden. Da es sich hierbei um Vorgänge handelt, die im Organisationsbereich der Beklagten liegen, traf sie die sekundäre Darlegungslast dahingehend, vorzutragen, dass entgegen dem die Verwendung des Darlehensformulars erweckten Anschein tatsächlich der Betrag ausschließlich für das vorliegende Geschäft unabhängig von etwaigen Preisverzeichnissen mit der Klägerin individuell ausgehandelt worden ist. Ein entsprechender tatsächlicher den konkreten Fall und das konkrete Zustandekommen des vorliegenden Vertrages erfassender Vortrag fehlt. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die Klägern trotz der vorhandenen Vorformulierungen auf den konkreten Betrag hätte Einfluss nehmen können. Eine entsprechende Verhandlungsoption hätte ohnehin nur dann bestanden, wenn die Beklagte der Klägerin deutlich gemacht hätte, dass über die Position Bearbeitungskosten verhandelt werden kann und damit eine realistische Möglichkeit der Klägerin bestand, auf die Höhe dieser Position Einfluss zu nehmen. Da die Beklagte aber weder zu den konkreten Verhandlungen noch zu den tatsächlichen Entscheidungskompetenzen des jeweiligen Kreditsachbearbeiters vorgetragen hat, ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass eine Verhandlungsmöglichkeit zu dem Punkt Bearbeitungskosten tatsächlich nicht vorlag. Eine derartige Verhandlungsoption ist im übrigen auch bei dem hier vorliegenden klassischen Verbraucherdarlehen nicht anzunehmen. Zuletzt steht der Einordnung der Bearbeitungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingung auch nicht entgegen, dass diese im Vertrag selbst erscheinen, denn nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB ist es unerheblich, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem dem Vertrag beigefügten Klauselwerk stehen oder zum Bestandteil des Vertrags selbst gemacht werden (vgl. zur Einordnung von Bearbeitungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingung: Fandrich, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 32. Ergänzungslieferung 2012, Teil 1, Darlehensvertrag, Rn. 48f.; OLG Celle, WM 2011, 2323)
20Die Erhebung von Bearbeitungskosten sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Inhaltskontrolle gemäss § 307 Abs. 3, S. 1 BGB entzogen. Sie stellen keine Preishauptabrede des Darlehensvertrags dar, sondern sind eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
21Nach allgemeiner Definition unterliegen Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen als so genannte Preishauptabreden nicht der Klauselkontrolle. Dagegen unterliegen Regelungen, die lediglich Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse betreffen, als sog. Preisnebenabreden weiterhin der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Ob es sich nach dieser Definition um eine Preishauptabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die betreffende Klausel ist dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners zugrundezulegen ist. Soweit aber nach der Auslegung Zweifel verbleiben, ob es sich um eine Preishauptabrede oder Preisnebenabrede handelt, gehen diese gemäß § 315 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders mit der Folge, dass die für den Kunden günstigere Bedeutung der Klausel zugrundezulegen ist. Diese besteht jedoch regelmäßig darin, dass es sich um eine Preisnebenabrede handelt, die der AGB Kontrolle unterliegt (LG Berlin, ZIP 2013, 1613 ff.)
22Im vorliegenden Fall bleibt die Auslegung ohne klares Ergebnis. Ausgehend vom Wortlaut handelt es sich bei Bearbeitungskosten um Aufwendungen, die durch Handlungen oder Tätigkeiten anfallen, die die Bank im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag vornimmt. Mangels weitere Erläuterung in dem Vertragstext selber, wird dabei weder erkennbar, um was für Handlungen oder Tätigkeiten es sich genau handelt, welcher Art die hierbei entstehenden Kosten sind noch ob die Tätigkeiten oder Handlungen im Interesse des Kunden oder im Interesse der Bank erfolgen. Da die Beklagte vorliegend auch nicht weiter dargetan hat, dass sich eine derartige Spezifizierung aus weiteren Vertragsunterlagen, sonstigen Preis- oder Leistungsverzeichnissen oder aber konkreten bei den Vertragsverhandlungen erteilten Hinweisen ergeben hat, bleibt die Klausel für die Klägerin dahingehend unklar, ob es sich um eine Preishauptabrede oder Preisnebenabrede handelt.
23Auch aus dem Charakter des Vertrages als Darlehensvertrag ergibt sich nicht, dass Bearbeitungskosten grundsätzlich als Preishauptabrede anzusprechen sind. Die vom Gesetz vorgesehenen Kosten sind bei einem Darlehen, für den Darlehensnehmer die Zinsen. Diese stellen die Hauptgegenleistung dar. Denn § 488 Abs. 1 S. 2 BGB besagt, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Andere Kosten sieht das Gesetz für den Darlehensnehmer nicht vor. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht durch eine semantische Aufteilung der Hauptleistungspflichten von Darlehensgebern in Verschaffen und Belassen des Darlehens. Beide Teile sollen bestimmungsgemäß vom Darlehensnehmer mit den vereinbarten Zinsen abgegolten sein. Dass der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen in Darlehensgeber dazu verpflichtet, neben den Zinsen auch über anlässlich des Vertrages entstehende Kosten zu informieren bzw. sie bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, sagt nichts darüber aus, welcher Art diese Kosten denn sind, insbesondere ob sie Teil des Entgeltes sind oder nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klauselverwender in seiner Entscheidung frei ist, ob er das für seine Leistung verlangte Entgelt in mehrere Preisbestandteile mit unterschiedlichen Namen aufteilt oder nicht. Allein die Verwendung beider Begriffe im Gesetz – Zinsen und Kosten – bedeutet daher nicht, dass grundsätzlich Zinsen die Preishauptabrede ausmachen und Kosten grundsätzlich die Preisnebenabrede.
24Aus diesem Grunde vermag das Gericht auch der Argumentation in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen, dass sich der Charakter als Preishauptabrede bereits aus den Umständen des Abschlusses eines Darlehensvertrages ergibt, nicht zu folgen. Diese Entscheidungen verkennen, dass die Auslegung immer am konkreten Fall zu erfolgen hat und insbesondere nicht das Gericht sein eigenes Verständnis von bei einem Darlehensvertrag möglicherweise entstehenden Aufwendungen anstelle der erforderlichen Auslegung setzen darf. Dementsprechend leiden die vorgelegten Entscheidungen vor allem darunter, dass - die Auslegung des konkreten Vertrages übergehend - versucht wird zu bestimmen, was an Kosten bei der Vergabe eines Darlehens üblicherweise oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung anfallen könnte, um dann zu prüfen, ob diese Kosten Entgelt sind oder nicht. Damit wird jedoch das Pferd von hinten aufgezäumt. Es ist nicht Sache des Gerichtes aufgrund seiner Erfahrung „Bearbeitungskosten“ eine bestimmte Bedeutung beizumessen. Dies ist auch gar nicht möglich, denn hinter Bearbeitungskosten kann sich alles Mögliche verbergen. Es kann sich um den Aufwand bei der Durchführung einer Bonitätsprüfung handeln, es kann sich aber auch um Kosten in Verbindung mit der Beschaffung oder Refinanzierung der Darlehenssumme handeln, schließlich ist es auch möglich, dass mit den Bearbeitungskosten nur der allgemeine Verwaltungsaufwand innerhalb der Bank bei der Bearbeitung des Darlehensantrages abgedeckt werden soll. Möglicherweise verbirgt sich hinter Bearbeitungskosten aber auch gar keine konkrete Tätigkeit der Bank und es handelt sich lediglich um eine nicht näher definierte Pauschale. Zudem kann die tatsächliche Bedeutung der Bearbeitungskosten von Vertrag zu Vertrag und Bank zu Bank abweichen. Es ist daher Sache des Darlehensgebers dem Kunden deutlich zu machen, was konkret unter von ihm geforderten Bearbeitungskosten zu verstehen ist. Weiter ist es Aufgabe des Darlehensgebers und damit der Bank klarzustellen, ob es sich hierbei um ein Teil des Entgeltes oder um neben dem Entgelt zu leistenden Aufwendungsersatz handelt. Das Gericht hingegen hat den konkreten Vertrag so hinzunehmen wie er ist und zunächst nur zu klären, ob sich allein aus dem Vertrag für den durchschnittlichen Kunden mit der hinreichenden Deutlichkeit ergibt, was unter Bearbeitungskosten zu verstehen ist. Gelingt dies nicht, hat eine Deutung, was üblicherweise unter Kosten zu verstehen ist, zu unterbleiben, vielmehr ist nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Kunden - und vorliegend zu Gunsten der Klägerin - davon ausgehen, dass es sich bei den Kosten um einen Aufwendungsersatz und damit um eine der AGB Kontrolle unterliegenden Preisnebenabrede handelt.
25Als Preisnebenabrede ist die klauselmäßige Erhebung von Bearbeitungskosten jedoch unzulässig. Sie benachteiligt die Klägerin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.
26Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Wenn ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können diese Kosten nicht in AGB auf Dritte abgewälzt werden. Zu welchem Zweck die Bearbeitungsgebühren erhoben werden, ist aus dem Darlehensvertrag wie dargelegt nicht ersichtlich. Da unklare Klauseln nach der „kundenunfreundlichsten“ Auslegung zu beurteilen sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitungskosten solche Kosten abdecken sollen, die bei der internen Arbeit entstehen, um zu überprüfen, ob und zu welchen Konditionen die Bank mit dem betreffenden Kunden überhaupt einen Vertrag schließen möchte. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH, NJW 2011, 2640).
27Danach ist auf die vorliegende Klausel hinsichtlich der Bearbeitungskosten als unangemessen zu bewerten und damit insgesamt wirksam, so dass die Beklagte hinsichtlich der bereits an sie gezahlten Bearbeitungskosten ungerechtfertigt bereichert ist.
28Der Höhe nach ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungskosten aus § 812 BGB allerdings auf 453,20 Euro beschränkt, da das Darlehen noch läuft und die Klägerin im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 03.06.2013 bislang nur in dieser Höhe Bearbeitungskosten an die Beklagte zahlte. Dies ergibt sich aus dem Darlehensvertrag.
29Die Parteien haben vereinbart, dass die Bearbeitungskosten jeweils anteilig auf die einzelnen Raten verteilt werden sollen und nicht, dass mit den ersten zwei Raten lediglich die Bearbeitungskosten und keine Zinszahlung und Tilgung geleistet werden soll. Dies ergibt sich aus dem vereinbarten Zins- und Tilgungsplan. Wenn nämlich mit den ersten zwei Raten noch keine Zinszahlung und Tilgung hätte erfolgen sollen, so bliebe bei der vereinbarten monatlichen Rückzahlung von 486,73 Euro auf 84 Monate am Ende der Laufzeit ein Betrag von circa 460,00 Euro offen, da mit den ersten Zahlungen noch kein Zins- und Tilgungsdienst geleistet worden wäre. Die monatliche Rate von 486,73 Euro ergibt sich aber aus dem vereinbarten Gesamtbetrag in Höhe von 40.885,33 Euro geteilt durch 84. Das bedeutet für die Bearbeitungskosten, dass diese anteilig in den Raten enthalten sind und das Darlehen wie vereinbart nur dann nach 84 Monaten komplett zurückgezahlt ist, wenn mit jeder Rate circa 10,30 Euro (865,50 / 84) der Bearbeitungskosten abgegolten werden. Hieraus folgt wiederum, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 03.06.2013 erst 44 Raten gezahlt waren und damit nur 44 x 10,30 Euro Bearbeitungskosten, entsprechend 453,20 Euro.
30Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Bearbeitungskosten in Höhe von 453,20 Euro steht jedoch teilweise die Verjährungseinrede der Beklagten entgegen (§ 194 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB). Erfasst werden von der Verjährungseinrede der Teil der Bearbeitungskosten, die bereits mit den ersten beiden Ratenzahlungen der Klägerin im Jahr 2009 geleistet wurden, insgesamt 20,60 Euro.
31Nach § 195 BGB beträgt die - auch hier anzuwendende - regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB entsteht mit der Erbringung einer Leistung ohne Rechtsgrund.
32Die Klägerin leistete zwei der vereinbarten Raten bereits im Jahre 2009, womit die Verjährungsfrist für den in diesen Raten enthaltenen Teil der Bearbeitungskosten bereits in dem Jahr zu laufen begann. Da die Klage der Beklagten am 11.03.2013 zugestellt wurde, waren Rückzahlungsansprüche aus dem Jahr 2009 bereits zum 31.12.2012 verjährt.
33Die Klägerin kann gegen die Verjährung des Rückzahlungsanspruches betreffend der anteiligen Bearbeitungsgebühren für das Jahr 2009 auch nicht einwenden, dass der Eintritt der Verjährung wegen einer unklaren rechtlichen Lage und daraus folgender Unzumutbarkeit einer Klageerhebung herausgeschoben worden wäre.
34Ein Aufschub des Verjährungsbeginns, und damit eine Ausnahme von den Regelungen der §§ 194ff. BGB ist nur in eng begrenzten Sonderfällen zuzulassen. Alles andere führt zu einer Aushöhlung der Vorschriften. Eine Klageerhebung ist nicht bereits dann unzumutbar, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208/09 zitiert nach juris). Auch kommt es auf eine zutreffende rechtliche Beurteilung nicht an (BGH, NJW-RR 2005, 1148), es sei denn es lag eine der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BGH, NJW 2000, 661).
35Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben.
36Die Klägerin war seit Vertragsschluss am 20.10.2009 in der Lage, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihr daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben. Bereits bei Vertragsschluss waren der Klägerin alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt. Sie wusste, welche Höhe die Bearbeitungskosten hatte und dass sie diese nicht individuell mit der Beklagten ausgehandelt hatte. Ihr war ebenfalls bekannt, mit wem sie den Vertrag geschlossen hatte und an wen sie die Bearbeitungskosten zahlen sollte. Vorliegend war auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gegeben, die den Beginn der Verjährung aufschieben würde, vielmehr war alleine eine rechtliche Prüfung der Wirksamkeit von AGB erforderlich. Andere Gründe, die eine Unzumutbarkeit begründen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
37Entgegen der Ansicht der Beklagten erfasst die Verjährung aber nicht die gesamten Bearbeitungskosten; denn diese sind nicht bereits insgesamt mit den ersten Raten gezahlt worden. Auch findet § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen zuerst auf Kosten zu verrechnen wären, keine Anwendung.
38Wie dargelegt, ist die anteilige Verteilung der Bearbeitungskosten auf die einzelnen Raten vertraglich vereinbart worden, da aus der oben erläuterten Berechnung eine vollständige Rückzahlung des Gesamtbetrages des Darlehens in 84 Raten à 486,73 Euro nur möglich ist, wenn die Bearbeitungskosten anteilig auf die Raten verteilt werden. Angesichts dieser Regelung ist für eine Anwendung des § 367 Abs. 1 BGB, nach dem Zahlungen zunächst auf die Kosten erfolgen kein Raum. Zudem werden unter Kosten im Sinne von § 367 Abs. 1 BGB in der Regel Rechtsverfolgungskosten verstanden die anfallen, wenn der Anspruch gerichtlich durchgesetzt wird (BeckOK-BGB, 27. Edition, 2013, § 367 Rn. 4; MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 367 Rn. 5). Um derartige Kosten handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
39Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist damit in Höhe von 432,60 Euro begründet.
40II.
41Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss § 286, 288 BGB.
42III.
43Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44IV.
45Die Berufung wird zugelassen.
46Streitwert: 865,50 Euro
47Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 3x
- §§ 305ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 194 Gegenstand der Verjährung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten 3x
- IV ZR 208/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 5x
- §§ 194ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 3x
- § 315 c Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- §§ 305 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x