Urteil vom Amtsgericht Köln - 272 C 52/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 381,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N02.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., im Verzug der Annahme befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO


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