Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 162/25

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 185,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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