Beschluss vom Amtsgericht Kronach - 001 F 212/22
Tenor
1. Die vorläufige Unterbringung der Betroffenen …, geboren am …, in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses B. wird bis längstens 18.11.2022 familiengerichtlich genehmigt.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Verwandte Urteile
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Referenzen
- FamFG § 151 Kindschaftssachen 1x
- FamFG § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen 4x
- §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff, 331 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 331 Einstweilige Anordnung 1x
- FamFG § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit 1x
- FamFG § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- FamFG § 158 Verfahrensbeistand 1x
- FamFG § 51 Verfahren 1x
- FamFG § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- FamGKG § 3 Höhe der Kosten 1x
- BGB § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x