Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 11 C 429/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
5I.
6Der Klägerin steht gemäß §§ 7 StVG, 398, 249 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der ihr zustehende Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 221,64 bereits vollständig erfüllt, § 362 Abs. Abs. 1 BGB.
7Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schadensersatzansprüche einstandspflichtig, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom 01.08.2014 entstanden sind. Zu den dem Geschädigten entstandenen Kosten gehören dabei auch die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs von der Straße „A E“ Ecke N- Straße in N.
8Jedoch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 221,64 Euro der berechtigte Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden.
91.
10Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abschleppkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen für 2014 herangezogen werden kann. Auch nach Auffassung der Klägerin stellen die dort ermittelten Preisangaben die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (u.a.) für Einsatzfahrzeuge dar.
11Danach ist vorliegend vom Einsatz eines LKWs für die Fahrzeugbeförderung (LFB) auszugehen, wobei vorliegend der Einsatz eines Fahrzeuges bis 11,99 t in Rechnung gestellt wurde. Insoweit beträgt die branchenübliche durchschnittliche Vergütung für den Einsatz pro Stunde 149,00 Euro netto. Vorliegend dauerte der Einsatz 1,15 Stunden, sodass sich die verlangte Vergütung 223,50 Euro belief. Allerdings ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Bergung und das Abschleppen des Unfallfahrzeuges mit einem LKW für die Fahrzeugbeförderung bis 11,99 t erforderlich war. Vielmehr wäre der Einsatz eines LKW bis 7,49 t zu einem Stundenpreis von 135,00 Euro ausreichend gewesen.
122.
13Hinsichtlich des Zeitumfangs des Einsatzes hat die Beklagte eine Zeitspanne von 1,15 Stunden zugestanden. Soweit die Klägerin einwendet, ein Aufrunden auf eine halbe Stunde sei legitim und auch in der VBA-Erhebung vorgesehen, vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Unabhängig davon, ob es sich um allgemein anerkannte Werte handelt, ist das Gericht von der Angemessenheit im Hinblick auf die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB nicht überzeugt. Ein Abrechnungstakt wie von Klägerseite vorgetragen ist vielmehr dazu geeignet zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erbrachten Aufwand stehenden Ergebnissen zu führen. Dies ist mit der gesetzlichen Wertung nicht vereinbar.
143.
15Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stand der Klägerin somit bei einem Einsatz eines LKWs mit 7,49 t und einem zeitlichen Aufwand von 1,15 Stunden ein Anspruch in Höhe von 155,25 Euro netto (135,00 Euro x 1,15) bzw. 184,74 Euro zu. Diesen Betrag hat die Beklagte vorgerichtlich bereits beglichen, so dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst unter Zugrundelegung der Vergütung für einen LKW mit 11,99 t (149,00 Euro x 1,15) von 203,90 Euro brutto ein Anspruch durch die Zahlung der Beklagten über 221,64 Euro bereits vollständig ausgeglichen wäre.
16II.
17Da der Klägerin bereits in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, kann sie auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen.
18III.
19Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
20IV.
21Der Streitwert wird auf 44,33 Euro festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x