Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 117 C 262/04
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 sowie 8,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 181,00 Euro gemäß §§ 312d Abs.1, 346, 355, 357, 433 BGB.
5Hiernach ist bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer zum Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn Verbraucher seine auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung widerruft. So erwarb die Klägerin von der Beklagten nach vorheriger Bestellung vom 28.07.2004 über deren Internetseite einen TV- Tuner der Marke Hauppage DEC-3000 für 181,00 Euro. Dieser Vertrag hat sich mit dem Widerruf der Klägerin vom 06.08.2004 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, welches die Beklagten zur Rückgewähr der zuvor gezahlten Kaufpreises verpflichtet.
6Die Klägerin handelte zum Zeitpunkt der Bestellung auch als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, da das Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde. Maßgeblich für die - ex ante zu beurteilende - Abgrenzung zwischen privatem und unternehmerischen Handelns ist hierbei nicht der innere Wille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts. Die Beweislast für ein Handeln zu privaten Zwecken trägt derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit von Verbraucherschutznormen beruft (vgl. OLG Gelle, NJW-RR 2004, 1645 (1646); Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 13 Rn 3 mwN).
7Es kann vorliegend dahinstehen, ob bei einer Bestellung von Gegenständen, die üblicherweise privat genutzt werden, nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu privaten Zwecken spricht. Denn vorliegend hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs.3 ZPO), dass die Kanzleiräume der B AG i.G. über einen Anschluss an eine Satelliten-Anlage nicht verfügen, folglich ein Betrieb in den Geschäftsräumen ausschied. Da die Bestellung der Klägerin - entgegen der zunächst erhobenen Behauptung der Beklagten - auch nicht unter der Bezeichnung "Anwalt-AG i.G." und zudem in der Eingabemaske ("Angaben zur Rechnungsadresse") ohne Markierung des Feldes "Gewerbetreibender" erfolgte, konnte auch die Beklagte nicht von einem gewerblichen Zweck ausgehen. Folgerichtig enthält die Rechnung der Beklagten vom 28.07.2004 keine gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer.
8Der Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Abs.1, 708 Nr.11; 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 ZPO.
10Streitwert:181,00 Euro
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 312d Informationspflichten 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- BGB § 13 Verbraucher 1x
- NJW-RR 2004, 1645 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x