Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 3 Ga 13/23

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger im Werk in P. vorläufig – je nach frühem Abschluss – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG (Aktenzeichen ArbG Aachen 7 BV 37/23) oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschäftigungsverfahrens (Aktenzeichen ArbG Aachen 6 Ca 1577/23) als Bereichstechniker Schmelzwanne weiter zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

3. Streitwert: 5.562,04 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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