Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 5 Ca 1100/16
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.613,78 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.
3Die am 06.03.1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 19.11.1919 geborenen und am 15.05.2014 verstorbenen E.. Die Ehe wurde am 19.12.2003 geschlossen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war langjährig Beschäftigter der Beklagten und hatte eine Altersversorgungszusage auf Basis der Leistungsordnung A des F. (im Folgenden: M.). Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog ab Vollendung des 65. Lebensjahres, nämlich ab dem 01.12.1984, eine betriebliche Altersversorgung. Dabei wurde die Erstgewährung des F. im Namen der Be-klagten am 28.01.1985 rückwirkend für den 01.12.1984 festgestellt und betrug monatlich zunächst 2665,00 DM. Die Leistungen wurden letztmalig mit Wirkung zum 01.01.2014 auf 1566,86 € brutto erhöht.
4Die M. (vgl. Bl. 36 ff. der Akte) besagt folgendes:
5Vorwort
6Die Leistungsordnung A des F. gilt für diejenigen weiblichen und männlichen Angestellten, die von dem Mitglied des Verbandes tatsächlich bis zum 31.12.1988 zum F. angemeldet worden sind (Angestellte), sowie für Leistungsfälle, denen eine solche Anmeldung zugrunde gelegen hat.
7Zweck dieser Leistungsordnung ist es, Angestellten, deren Gehälter dauerhaft und erheblich die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.
8Vertragspartner der Zusage bzw. der ergänzenden Regelungen ist dass die Versorgungszusage erteilende Unternehmen, nachfolgend Mitglied genannt.
9§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
10(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet weil er
11a) vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig ist oder
12b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
13c) …
14(2) Mit Zustimmung des Mitglieds kann ein Angestellter Ruhegeld ferner dann erhalten, wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten des Mitglieds ausscheidet.
15§ 4 Hinterbliebenenbezüge
16(1) Beim Tode eines Angestellten erhalten:
17a) die Witwe oder der Witwer ein Witwen-/Witwergeld i.H.v. 60 vH des Ruhegeldes.
18b) …
19(2) Voraussetzung für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen ist die Beantragung dieser Leistung bei Mitglied bzw. F. durch die Hinterbliebenen.
20(3) Die Hinterbliebenenbezüge zusammen dürfen das Ruhegeld des Angestellten nicht übersteigen. Übersteigen sie diese Höchstgrenze, werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
21(4) Bei Wiederheirat fällt das Witwen-/Witwergeld weg. Das Waisengeld erhöht sich alsdann auf das Waisengeld für Vollwaisen, bei mehreren Halbwaisen zusammen auf höchstens 75 vH des Ruhegeldes.
22(5) War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen-/Witwergeld nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind; in dieser Zeit adoptierte Kinder erhalten kein Waisengeld.
23Die Klägerin stellte am 06.06.2014 einen Antrag auf Zahlung von Witwengeld. Jenen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin bei der Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und die Leistungsordnung in diesem Fall kein Witwengeld vorsehe.
24Mit Schreiben vom 01.02.2016 erfolgte unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom 04.08.2015 (AZ: 3 AZR 137/13) die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Witwengeld. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 26.02.2016 ab.
25Bei Gericht am 28.04.2016 eingegangener, der Beklagten am 04.05.2016 zugestellter Klage, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes zusteht.
26Die Klägerin ist der Ansicht, die in der Leistungsordnung enthaltene Spätehenklausel sei gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und bewirke eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese Benachteiligung sei nicht nach § 10 AGBG gerechtfertigt. Die Regelung in der Leistungsordnung knüpfe unmittelbar an die Überschreitung des 60. Lebensjahres an und führe zu einem vollständigen Ausschluss der Witwenversorgung.
27Auch die Klausel, nach welcher eine Eheschließung im Ruhegeldbezug die Zahlung der Witwenrente ausschließen solle, sei eine unzulässige Alters- und Geschlechtsdiskriminierung. Regelmäßig seien die Betriebsrentner Männer, die statistisch zeitlich vor ihren Ehefrauen versterben würden. Eine Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalles können nur ältere Menschen betreffen, so dass es sich jedenfalls um eine mittelbare Diskriminierung wegen Alter und Geschlecht handele.
28Die Klägerin beantragt,
29- festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte zusteht.
30Die Beklagte beantragt,
31- die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, als Arbeitgeberin berechtigt zu sein, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und dabei Personen auch auszuschließen. Ein solches zulässiges Ausschlusskriterium, das Eingehen der Ehe während des Ruhegeldbezuges, läge im konkreten Fall vor.
33Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35I.
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
371.
38Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 - juris; BAG v. 15. 05.2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Es geht um die Frage des Bestehens einer Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.
39Die Klägerin hat auch ein besonderes Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein Anspruch auf Hinter-bliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte zustehen.
402.
41Der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs einer Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes ge-richtete Antrag der Klägerin ist unbegründet.
42a.
43Zwar erhielt der Ehemann der Klägerin ab dem 01.12.1984 auf Basis der M. ein Ruhegeld, welches - der Höhe nach unstreitig - zuletzt 1566,86 € betrug. Jene Leistungsordnung sieht in § 4 zudem eine Regelung der Hinterbliebenenbezüge vor. Der Klägerin als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes steht aber kein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44aa.
45Zwar kann ein Arbeitgeber die Zahlung einer Witwenrente nicht davon abhängig machen, dass der Angestellte bei der Eheschließung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat. Eine solche Spätehenklausel, nach welcher Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung einer Witwenrente ist, dass der Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, hat das BAG in seinem Urteil vom 04.08.2015 für unwirksam erklärt. Das BAG hat insoweit entschieden, dass, soweit Voraussetzung für die Zahlung einer Witwenrente ist, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Versorgungsberechtigten geschlossen sein muss, eine solche Regelung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG darstellt, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist (BAG v. 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447 ff.). Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gestattet, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
46Eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist zur Erreichung der Ziele nicht angemessen im Sinne von § 10 S. 2 AGG. Sie führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten, die - weil sie bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet hatten - von der Witwen-/Witwerversorgung vollständig ausgeschlossen werden. Zudem geht sie zum Teil auch über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels notwendig ist (BAG v. 04.08.2015, a. a. O.).
47bb.
48Die den Anspruch auf Witwengeld einschränkende Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 2 M., die den Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente für den Fall ausschließt, dass die Ehe erst während des Ruhegeldbezuges und damit zeitlich nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde, hält einer Überprüfung an den Maßstäben des AGG aber stand und ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
49(1)
50Das AGG ist anwendbar.
51Trotz der in § 2 Abs. 2 S. 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebs-rentengesetz gilt das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. Letzteres ist nicht der Fall.
52Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
53Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Abzustellen ist auf den Beschäftigten und nicht auf den Hinterbliebenen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder Nachversorgungsfalls. Gem. § 6 Abs. 1 AGG gilt jenes Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (BAG v. 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 - NZA 2014, 1203 ff.). Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat bis zu seinem Tod am 15.05.2014 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten erhalten. Er war Versorgungsempfänger, so dass das für die Anwendbarkeit des AGG erforderliche Rechtsverhältnis auch nach Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 bestand.
54(2)
55Der in § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 M. bewirkte Ausschluss erst im Ruhestand geheirateter Ehegatten von der Witwenversorgung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Jene Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 M. führt weder zu einer unmittelbaren noch zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters und auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts.
56Das BAG hat in einer Entscheidung vom 15.10.2013 (3 AZR 294/11) zu einer Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, entschieden, dass eine solche Regelung nicht altersdiskriminierend ist und auch nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt. Insoweit führt das BAG wie folgt aus:
57Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleich-baren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Er-reichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
58Da der in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 AGG liegt ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus.
59Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bewirkte Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des Bezugs betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
60§ 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB verfolgt das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die angelegt wurden, bevor der Versorgungsberechtigte selbst Versorgungsleistungen nach § 1 Buchst. a) VO MBB bezieht. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG), die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, Slg. 2009, I-1569; BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21 mwN).
61Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89).
62Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsaus-schließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitgebers an. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits vor dem Leistungsbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters angelegt war. Insoweit ist der Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgungsberechtigten für den Versorgungsschuldner eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgungsberechtigten endet typischerweise das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Hiervon gehen auch die §§ 7 und 8 VO MBB aus. Nach § 7 Abs. 1 VO MBB wird Altersrente gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stand und das Arbeitsver-hältnis beendet ist (Versorgungsfall). Nach § 7 Abs. 2 VO MBB wird Altersrente vorzeitig gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus dem Beruf ausscheidet (Versorgungsfall). Invalidenrente wird nach § 8 Abs. 1 VO MBB gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Das gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung - anders als bei der Alters- und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. War der Versorgungsbedarf allerdings durch Eheschließung vor dem Eintritt des eigenen Versorgungsfalls des Mitarbeiters angelegt, geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko verwirklicht. Wird die Ehe hingegen geschieden, entfällt das übernommene Risiko und kann sich nicht mehr verwirklichen.
63Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem eigenen Leistungsbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen worden sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte zulässige Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden.
64§ 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB bewirkt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.
65Da das Erfordernis, dass die Ehe vor dem eigenen Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch die versorgungsberechtigte Mitarbei-terin/den versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen worden sein muss, auch im Hinblick auf das Merkmal "Geschlecht" als neutrales Kriterium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG in Betracht. Dafür, dass der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benachteiligung aus den unter Rn. 29 - 33 dargelegten Gründen bereits tatbestandlich aus.
66Da Art. 2 der RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89), verstößt § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB auch nicht gegen Unionsrecht.
67Die ernennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 15.10.2013 ausdrücklich und vollumfänglich an.
68Die Entscheidung des BAG vom 04.08.2015, auf welche sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche im Wesentlichen stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das BAG in jener Entscheidung eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, wegen unmittelbarer Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall erfolgte die Eheschließung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann unstreitig zu einem Zeitpunkt, als der verstorbene Ehemann bereits seit 19 Jahren Ruhegeldbezüge bezog und zudem bereits 84 Jahre alt war. Dennoch verstößt jene Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 M. - auch unter Berücksichtigung dieser neueren Entscheidung des BAG vom 04.08.2015 - nicht gegen § 7 Abs. 2 AGG. In jenem Urteil vom 04.08.2015 führt das BAG zwar aus, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalles - beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst keine Zäsur darstellt. Nach den Ausführungen des BAGs stellt aber das Ende des Arbeitsverhältnisses oder aber der Eintritt des Versorgungsfalles eine Zäsur dar, die es der Beklagten gestattet, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands an diese Umstände anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung der Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen. Sowohl das Ende des Arbeitsverhältnisses, aber auch der Eintritt des Versorgungsfalles sind nach dem BAG sachgerechte Anknüpfungspunkte für Regelungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung, was - im Gegensatz dazu - ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter - nicht ist (vgl. BAG v. 04.08.2015, a. a. O, Rn. 70/71).
69Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass die Betriebsrentner regelmäßig Männer sind, die zeitlich vor ihren Ehefrauen sterben würden mit der Folge, dass die Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls nur ältere Menschen betrifft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine mittebare Benachteiligung wegen des Alters liegt gerade nicht vor, da die Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 M. durch ein rechtmäßiges Ziel, nämlich die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt waren, sachlich gerechtfertigt ist. Die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und er-forderlich.
70Für die Behauptung der Klägerin, dass jener Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 M. zu einer stärkeren Betroffenheit eines Geschlechts führt, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch BAG v. 15.10.2013, a. a. O, Rn. 35).
71Nach alledem war die Klage abzuweisen.
72II.
73Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
74III.
75Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Ausgehend von einem monatlichen Ruhegeld des verstorbenen Ehegatten der Klägerin von zuletzt 1566,86 € beträgt die Witwenrente 60 Prozent davon, nämlich 940,12 €. Der 42-fache Wert hiervon ergibt 39.485,04 €. Abzüglich von 25 Prozent - es handelt sich vorliegend um einen Feststellungsantrag - ergibt dies den im Tenor zu 3. festgesetzten Wert des Streitgegenstandes.
76RECHTSMITTELBELEHRUNG
77Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
78Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
79Landesarbeitsgericht Düsseldorf
80Ludwig-Erhard-Allee 21
8140227 Düsseldorf
82Fax: 0211 7770-2199
83eingegangen sein.
84Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
85Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
86Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
871.Rechtsanwälte,
882.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
893.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
90Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
91* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
92- gez. Dr. Hagedorn -
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