Beschluss vom Arbeitsgericht Heilbronn - 2 Ca 115/22

Tenor

1. Das Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers sowie über einen durch die Beklagte erfolgten Widerruf einer erteilen Genehmigung betreffend eine Nebenbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2012 als Mitarbeiter im Service (Montage) beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 3.650,00 EUR. Seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbringt der Kläger, indem er mit dem ihm von der Beklagten überlassenen Dienstwagen direkt von seinem Wohnort zu den jeweiligen Einsätzen auf den Baustellen anreist. Der Kläger ist dabei auf verschiedenen Baustellen europaweit eingesetzt. Während einer Arbeitswoche ist der Kläger teilweise auch auf wechselnden Baustellen im Einsatz. Für gewöhnlich lädt der Kläger zu Beginn der jeweiligen Arbeitswoche neue Arbeitsmaterialien im Betrieb der Beklagten in Gundelfingen a.d.D. ein und nimmt von dort aus Arbeitskollegen mit, wobei die Planung dieses Reisewegs am Wohnort des Klägers erfolgt. Am Ende der jeweiligen Arbeitswoche kehrt der Kläger mit dem Dienstwagen an seinen Wohnort zurück. Im Falle eines weiteren Bedarfs an Arbeitsmaterialien oder infolge spontaner Änderungen der Einsatzorte kehrt der Kläger auch an anderen Arbeitstagen unter der Woche zum Betrieb der Beklagten zurück, um den Dienstwagen mit den jeweilig benötigten Arbeitsutensilien zu bestücken.
Gemäß § 2.1 des zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Arbeitsvertrages vom 17.10.2011 ist der Kläger als Mitarbeiter im Service beschäftigt, wobei gemäß § 2.3 des Arbeitsvertrages die Einsatzorte des Klägers Gundelfingen a.d.D. und weltweite Baustellen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 17.10.2011 wird auf Anlage BW8 der Klageschrift vom 21.04.2022, entsprechend Bl. 17 ff. d.A., Bezug genommen.
Mit seiner am 21.04.2022 beim Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Weisung der Beklagten vom 17.03.2022. Unter diesem Datum wies die Beklagte den Kläger an, seine Arbeit ab dem 21.03.2022 (5:30 Uhr) im Bereich der Produktion an der Linie am Sitz der Beklagten in Gundelfingen a.d.D. als „Versuch“ aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Weisung vom 17.03.2022 wird auf Anlage BW3 der Klageschrift vom 21.04.2022, entsprechend Bl. 9 f. d.A., Bezug genommen. Vorausgegangen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bezüglich der Kostenübernahme für Corona-Tests. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kam es auch bereits zu Verhandlungen betreffend eine einvernehmliche Beendigung des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren wehrt sich der Kläger mit seiner Klage gegen den am 03.03.2022 erfolgten Widerruf einer genehmigten Nebenbeschäftigung durch die Beklagte.
Der Kläger behauptet,
er schreibe zu Hause am Wochenende Wartungsprotokolle und Stundennachweise.
Der Kläger ist der Ansicht,
das Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – sei vorliegend gemäß § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG örtlich zuständig. Dass ein gewöhnlicher Arbeitsort gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG nicht feststellbar sei, stünde dem nicht entgegen, da § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG gerade voraussetze, dass ein Ort, an dem die Arbeitsleistung überwiegend erbracht werde, nicht festgestellt werden könne. § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG normiere einen Auffangtatbestand, welcher es dem Kläger erleichtere, in der Nähe seines Wohnorts zu klagen, wenn von dort aus eine Arbeitsleistung erbracht werde. Die Situation des Klägers sei vorliegend mit der Situation von fliegendem Personal vergleichbar. Bei diesem Personal bilde der Stationierungsort, von welchem die Flüge regelmäßig aus angetreten werden, den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Auch der Kläger erbringe durch die Ausgestaltung seiner Tätigkeit von zu Hause eine Arbeitsleistung, wobei es im Hinblick auf § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG irrelevant sei, welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit einnehme.
Die Beklagte ist der Ansicht,
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das Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – sei vorliegend weder gemäß § 29 ZPO noch gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 oder 2 ArbGG örtlich zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn lasse sich nicht auf § 29 ZPO stützen, da der Wohnort des Klägers, von welchem lediglich die Aufnahme der Tätigkeit begonnen wird, nicht als Ort des wirtschaftlichen und technischen Mittelpunktes der Arbeitsleistung angesehen werde könne. Auch § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG begründe vorliegend nicht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn, da der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht an seinem Wohnort erfolge, da sich der Kläger von hier aus nur einmalig pro Woche zu seinem „wirklichen“ Arbeitsort begebe. Schließlich ergebe sich vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn auch nicht aus § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG, da diese Norm nicht als Auffangtatbestand fungieren könne und der Tätigkeit, welche der Kläger an seinem Wohnort ausführe, letztlich der Bezug zum Arbeitsort fehle. Auch der Vergleich mit dem fliegenden Personal verfange nicht, da der Kläger an seinem Wohnort keine nennenswerten Vor- und Nachbearbeitungen erbringe. Vielmehr sei vorliegend das Arbeitsgericht Augsburg zumindest gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO örtlich zuständig. Letztlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klage vorliegend aufgrund eines unterlassenen Verweisungsantrags des Klägers durch Prozessurteil als unzulässig zu verwerfen sei, da ein Verweisungsbeschluss von Amts wegen aufgrund der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 281 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht käme.
II.
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Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – ist nach dem Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich. Demnach verweist das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit an das gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Augsburg.
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1. Für den Sitz der Beklagten ist das Arbeitsgericht Augsburg gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
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2. Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – ergibt sich nicht aus § 29 ZPO oder aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Weder der streitgegenständliche Erfüllungsort (§ 29 ZPO) noch der streitgegenständliche Arbeitsort gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG liegt vorliegend im Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn.
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a) Der Erfüllungsort ergibt sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB aus den Umständen und aus der Natur des Arbeitsverhältnisses. Auch die vertraglichen Abreden sind zu berücksichtigen. Seine Bestimmung erfolgt somit nach materiellem Recht (BGH, Urteil vom 20.05.1981 – VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642), wobei bei Arbeitsverträgen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, nach dem Willen der Vertragspartner der einheitliche Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen sein soll (BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 301/03, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 21; LAG Bremen – Beschluss vom 09.10.2014 – 1 SHa 4/14, BeckRS 2014, 73128). Für die Bestimmung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an. Der Erfüllungsort ist dabei im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse oftmals der Ort des wirtschaftlichen und technischen Mittelpunkts der Arbeitsleistung, welcher in den meisten Fällen durch den Sitz des Betriebes geprägt wird. Das gilt zumindest für die Fälle, bei welchen der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird.
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b) Arbeitsort gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG ist der Ort, der tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist. Das ist somit der Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt (BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 AZR 646/09, NZA 2011, 1309; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 – 5 SHa 6/14, BeckRS 2014, 71686). Für den Fall, dass die Arbeitsleistung an mehreren Orten erfolgt, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Arbeitsleistung überwiegend erbracht wird (BT-Drucks. 16/7716, Seite 24). Maßgebend ist somit der Schwerpunkt der Tätigkeit (Pfitzer/Ahmad in Natter/Gross, ArbGG, 2. Auflage 2013, § 48 Rn. 21). Das gilt insbesondere im Hinblick auf Monteure (Germelmann/Künzel in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 48 Rn. 36). Hinsichtlich des Begriffes des Erfüllungsortes können Überschneidungen bestehen, wobei die Begriffe allerdings nicht vollständig deckungsgleich sind. Die Einführung von § 48 Abs. 1a ArbGG sollte die Frage klären, inwieweit im Arbeitsverhältnis ein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen ist, wobei das Bundesarbeitsgericht bereits zuvor mehrfach entschieden hatte, dass im Arbeitsverhältnis grundsätzlich von einem einheitlichen und gemeinsamen Erfüllungsort auszugehen ist, nämlich der des wirtschaftlichen und technischen Mittelpunkts der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 301/03, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 21; Pfitzer/Ahmad in Natter/Gross, ArbGG, 2. Auflage 2013, § 48 Rn. 20). Eine gesetzliche Normierung war trotzdem geboten, weil die Arbeitsgerichte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise gefolgt sind. Der Gerichtsstand des Arbeitsortes gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, welche ihre Arbeit nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten (Helml in Helml/Pessinger, ArbGG, 5. Auflage 2021, § 48 Rn. 4 f.; Germelmann/Künzel in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 48 Rn. 35 u. 40), denn unerheblich ist, ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder von wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird (BT-Drucks. 16/7716, Seite 23 f.).
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c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall kein Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers, welcher im Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn liegt und somit zu einer Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO oder § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG führen würde, ermittelt werden. Der Kläger hat vielmehr selbst angegeben, dass er auf verschiedenen Baustellen europaweit tätig ist und somit ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht ermittelt werden könne. Dies wird auch durch § 2.3 des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages nochmals verdeutlicht. Hier ist normiert, dass die Einsatzorte des Klägers der Sitz der Beklagten in Gun. und die weltweiten Baustellen sind. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO oder § 48 Abs. 1a ArbGG ist es, auch bei Unterstellung des Klägervortrags zu seinen Gunsten als wahr, nicht ausreichend, dass der Kläger an seinem Wohnort am Wochenende Wartungsprotokolle und Stundennachweise schreibt. Aufgrund dieses Vortrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Tätigkeit schwerpunktmäßig an seinem Wohnort verrichtet und hierzu von der Beklagten eingesetzt worden ist. Der Wohnort des Klägers ist vorliegend nicht als der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anzusehen.
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3. Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG. Der Kläger verrichtet seine Arbeit nicht gewöhnlich vom Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn aus.
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a) Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG nicht feststellbar, so ist nach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat. Hierfür genügt es, wenn dort in gewissem Umfang Arbeitsleistungen erbracht werden (LAG Bremen, Beschluss vom 09.10.2014 – 1 SHa 4/14, BeckRS 2014, 73128; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2012 – 8 SHa 3/12, BeckRS 2012, 69112). Entscheidend ist allerdings gemäß der Gesetzesbegründung, dass am Wohnort des Klägers tatsächlich mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden (BT-Drucks. 16/7716, Seite 24). Der Wohnsitz des Arbeitnehmers kann somit nach dem Willen des Gesetzgebers bei fehlendem Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG nicht automatisch als Auffangtatbestand fungieren. Vielmehr wird weiterhin ein direkter Bezug zum Arbeitsort gefordert (Germelmann/Künzel in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 48 Rn. 36). Dies zeigt auch die systematische Stellung der Norm. In 48 Abs. 1a ArbGG ist durch den Gesetzgeber aufgrund der bereits beschriebenen Praxis der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte ein einheitlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen worden. Hätte der Gesetzgeber den Wohnort des Arbeitnehmers bei nicht feststellbarem Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Auffangtatbestand festlegen wollen, hätte sich eine Normierung als Absatz 1b angeboten. Ein solches Normverständnis hält auch einer teleologischen Auslegung stand. Sinn und Zweck der Schaffung des § 48 Abs. 1a ArbGG war es, wie bereits erwähnt, Streitigkeiten in Bezug auf den Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO zu vermeiden und nicht einen gesetzlichen Auffangtatbestand zu schaffen. Verdeutlicht wird dies insbesondere auch durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Problematik offensichtlich im Auge gehabt hat. Anders lässt sich zumindest nicht erklären, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein Arbeitsort am Wohnsitz des Arbeitnehmers nicht besteht, wenn dieser als Monteur oder Kraftfahrer tätig ist und im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen sich vom Wohnort zum jeweiligen Einsatzort begibt (BT-Drucks. 16/7716, Seite 24). Anknüpfend an diese Grundsätze wird von einigen Arbeitsgerichten vertreten, dass es im Hinblick auf einen Außendienstmitarbeiter für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG ausreichend sei, wenn dieser an seinem Wohnort nach seiner eigentlichen Tätigkeit weitere Geschäftsreisen vor- oder nachbereiten würde sowie Berichte über diese verfassen würde (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2012 – 8 SHa 3/12, BeckRS 2012, 69112; LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2011 – 1 SHa 5/11, BeckRS 2011, 69653). Einen Mindestumfang müsse die am Wohnort verrichtete Tätigkeit nicht haben (LAG Hessen, Beschluss vom 26.08.2008 – 4 Ta 308/08, BeckRS 2008, 56759).
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b) Unter Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze verrichtet der Kläger seine Arbeit nicht gewöhnlich vom Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn aus. Auf den Wohnsitz des Klägers kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, da die Tätigkeiten, welche der Kläger an seinem Wohnsitz ausführen will – Planen des Reisewegs und Schreiben von Wartungsprotokollen und Stundennachweisen am Wochenende – nicht ausreichen, um einen direkten Bezug zum Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG herzustellen. Der Kläger verkennt, dass die zu erbringende Arbeitstätigkeit zwar keinen bestimmten Mindestumfang erreichen muss, dass diese jedoch abzugrenzen ist von reinen Vorbereitungshandlungen zum Reiseantritt, soweit diese unabhängig von der konkret zu erbringenden Arbeitsleistung zur Reisevorbereitung allgemein erforderlich sind. Es darf sich nicht nur um unselbständige Folgearbeiten der geschuldeten Hauptarbeitsleistung handeln. Es ist vielmehr erforderlich, dass die am Wohnsitz des Arbeitnehmers stattfindenden Tätigkeiten die schwerpunktmäßig nicht definierbaren restlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers – Eingangsvoraussetzung für § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG – prägen. Dies zeigt auch der vom Kläger selbst angeführte Vergleich zum fliegenden Personal deutlich. Die Arbeiten, welche hier vom Arbeitnehmer am Stationierungsort zu verrichten sind, besitzen prägenden Charakter. Denkt man beim fliegenden Personal die Vorbereitungshandlungen bezüglich des Start- und Landeprozederes hinweg, bleibt eine sinnentleerte Tätigkeit zurück, da das Starten und Landen denklogische Voraussetzung für die verbleibende Tätigkeit ist. Die vom Kläger im streitgegenständlichen Fall angeführten Tätigkeiten bilden dagegen nur unselbständige Annexe zur Hauptleistung und sind somit nicht in der Lage, diese ausreichend zu prägen. Vorliegend handelt es sich vielmehr um den bereits vom Gesetzgeber erfassten Fall eines Monteurs, bei welchem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gerade nicht von seinem Wohnort aus verrichtet.
III.
20 
Die Verweisung war nach Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe Bl. 35 d.A.) ohne Antrag der Parteien gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorzunehmen. Durch die Verweisung in § 48 Abs. 1 ArbGG auf die §§ 17 ff. GVG hat das Gericht das Verfahren von Amts wegen an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. § 281 ZPO findet vorliegend keine Anwendung. Gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 1 GVG konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen.

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