Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 4803/24

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 nicht aufgelöst ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die weitere außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 nicht aufgelöst ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als „Sachbearbeiterin Betriebliche Gesundheitsförderung (GFB Markt)" bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 118.581,93 Euro.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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