Urteil vom Arbeitsgericht Mannheim (7. Kammer) - 7 Ca 175/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 44.435,52 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg.

2

Der am … geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 12. Mai 2007 ist er in Vollzeit bei der Beklagten bzw. deren Unternehmensgruppe beschäftigt. Seit dem 19. November 2008 ist der Kläger dabei als „Fahrzeugbereitsteller“ am Standort M. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: „ERA-TV BW“) vom 11. November 2021 anwendbar (Anl. K3, Bl. 42 ff. der Akte). Der Kläger ist in die dortige Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Seine daraus resultierende monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.184,68 EUR setzt sich zusammen aus einem Grundentgelt in Höhe von 3.592,00 EUR brutto zuzüglich eines tariflichen Leistungsentgelts von 16,50 % des Grundentgelts in Höhe von 592,68 € brutto. Der Kläger hat eine 3-jährige Berufsausbildung absolviert.

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Der ERA-TV BW regelt unter anderem:

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§ 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung

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4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.
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4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

7

§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe

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5.1 Gegenstand der Bewertung
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5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.
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5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

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5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe
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5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6. (…)

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§ 6 System der Bewertung und Einstufung

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6.1 Stufenwertzahlverfahren
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6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):
16

1. Wissen und Können

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1.1 Anlernen

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1.2 Ausbildung und Erfahrung

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2. Denken

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3. Handlungsspielraum / Verantwortung

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4. Kommunikation

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5. Mitarbeiterführung

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6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).
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6.1.3 Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).
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6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen. (…)

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§ 7 Paritätische Kommission

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7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).
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7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. (…).

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§ 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

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9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. (…)

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§ 10 Reklamation

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10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.
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Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll. (…)

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10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).
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In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben. (…)

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10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.
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Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist. (…)

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Außergerichtlich hat die Beklagte das an sie herangetragene Begehren des Klägers nach Vornahme einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 des ERA-TV BW abgelehnt. Die hiernach tätig gewordene Paritätische Kommission hat in ihrer Sitzung vom 30. Januar 2025 den Antrag des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 einstimmig abgelehnt.

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Mit seiner am 16. Mai 2025 eingegangenen Klage, verfolgt der Kläger sein Begehr nach Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 des ERA-TV BW weiter.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, im Laufe seiner langjährigen Beschäftigung habe sich sein Leistung- und Verantwortungsprofil entsprechend den Anforderungen der Beklagten erheblich verändert. Folgerichtig müsse er in Entgeltgruppe 11 des ERA-TV BW eingruppiert werden. Dies entspreche einem Grundentgelt von 4.651,50 EUR brutto zuzüglich eines tariflichen Leistungsentgelts von 767,50 EUR brutto. Die Tätigkeit des Klägers als Fahrzeugbereitsteller umfasse nunmehr EDV-Kenntnisse, die zu Beginn seiner dortigen Tätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. Ebenso seien seine Tätigkeiten im Rahmen der Zollabwicklung wie auch die veränderten Anforderungen der E-Mobilität zu berücksichtigen. Bei seiner Tätigkeit für die Beklagte agiere der Kläger insgesamt deutlich selbständiger und flexibler als zu Beginn seiner Beschäftigung. Überdies sei er für die in seinem Bereich tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verantwortlich. Dass er dennoch nicht in Entgeltgruppe 11 des ERA-TV BW eingruppiert sei, stelle eine grobe Verkennung der Grundsätze aus §§ 4 - 6 ERA-TV BW dar. Überdies sei der Paritätischen Kommission anlässlich der Beratung über seine Reklamation ein Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie allein auf die Behauptung eines Kommissionsmitgliedes hin, der Kläger habe einen Additionsfehler bei der Begründung seines Begehrens begangen, seinen Antrag insgesamt abgelehnt habe.

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Der Kläger beantragt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 14. Juni 2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 14. Juni 2024, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

43

Die Beklage beantragt

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Klageabweisung.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, Gegenstand der Eingruppierungsbewertung sei nach § 5.1 ERA-TV BW die konkret übertragene Arbeitsaufgabe. Die Bewertung erfolge unter Anwendung des sogenannten Stufenwertzahlverfahrens. Eine mittelbare Vergleichsbewertung könne sich nur auf die tariflichen Niveaubeispiele oder betriebliche Ergänzungsbeispiele beziehen. Keine zulässige Art der Bewertung sei es dagegen, einen Vergleich mit der Bewertung bisheriger Arbeitsaufgaben vorzunehmen, um eine vermeintliche „Entwicklung“ in der Bewertung aufzuzeigen. Gegenstand der Bewertung sei daher allein die aktuelle Arbeitsaufgabe, wie sie dem Kläger konkret zugewiesen sei. Dabei würden nicht alle Teilaufgaben berücksichtigt, sondern entsprechend § 5.1.2 ERA-TV BW ausschließlich solche, die wertigkeitsprägend seien. In tatsächlicher Hinsicht stelle der Kläger seine Arbeitsaufgaben durchgängig komplexer und anspruchsvoller dar, als sie tatsächlich seien. Eine grobe Verkennung der Grundsätze aus §§ 4 - 6 ERA-TV BW habe der Kläger nicht dargelegt und eine solche liege überdies nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen vermeintlichen Verfahrensfehler der Paritätischen Kommission berufen. So habe das Kommissionsmitglied, von dem der Kläger behauptet, es habe auf einen Additionsfehler des Klägers verwiesen, was alleiniger Grund für die Ablehnung des Antrages gewesen sei, an der Sitzung der Paritätischen Kommission vom 30. Januar 2025 gar nicht teilgenommen. Die durch den Kläger behauptete Äußerung des Kommissionmitgliedes sei nicht gefallen. Vielmehr habe die Kommission ihre einstimmig ablehnende Entscheidung tarifvertragskonform getroffen.

46

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 und vom 6. Februar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

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Die Klage ist zulässig.

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1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, da es sich vorliegend mit dem Streit um die tarifvertragskonforme Eingruppierung des Klägers um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG handelt. Das Arbeitsgericht ist ferner funktionell zuständig nach § 8 ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO, da sich der Erfüllungsort im Betrieb der Beklagten in M. befindet.

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2. Der Kläger verfügt für den Feststellungsantrag ferner über das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. So begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der begehrten Eingruppierung zu vergüten. Dergestalt handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen allgemein zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Für einen solchen besteht das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Begehrens (BAG vom 19. November 2014 – 4 AZR 996/12 –, Rn. 15).

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3. Im Übrigen bestehen an der Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken.

II.

52

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 des ERA-TV BW und damit auch keinen Anspruch auf Nachzahlung von Differenzbezügen zwischen seiner aktuellen Entgeltgruppe und den Bezügen der Entgeltgruppe 11.

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1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den Regelungen des ERA-TV BW. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des § 1.1.3 des ERA-TV BW. Dieser gilt nach § 1.1.2 des ERA-TV BW – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – für alle Beschäftigten in Betrieben, deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) ist, was auf die Beklagte zutrifft. Flankierend hierzu greift die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auch den ERA-TV BW umfasst.

54
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe 11, da er entgegen § 10.7 des ERA-TV BW weder das Vorliegen eines Verfahrensfehlers noch die grobe Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 ERA-TV BW bei der der Eingruppierung zugrunde liegenden Bewertung dargelegt hat.

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a) Nach den tariflichen Regelungen in § 10 ERA-TV BW sind Beanstandungen der tariflichen Eingruppierung, denen der Arbeitgeber nach einer Prüfung nicht abgeholfen hat, letztlich zur weiteren Überprüfung der Paritätischen Kommission zu übergeben. Nach den tariflichen Bestimmungen ist damit zunächst ein zwingendes innerbetriebliches Verfahren zu durchlaufen, wenn ein Beschäftigter von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch macht. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Erst wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergangen ist, kann – wie aus § 10.7 ERA-TV BW deutlich wird – das jeweilige Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dabei bringt die Norm zum Ausdruck, dass die Entscheidung der Paritätischen Kommission nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen soll. Die Festlegung eines solchermaßen eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes ist zulässig (vgl. BAG vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 –, BAGE 155, 109-124). In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (st. Rspr., vgl. BAG vom 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f. mwN). Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale – etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe – übertragen wird (BAG vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193).

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b) Nach diesen Grundsätzen ist die tarifliche Regelung nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten Zahl von Punkten ist die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, nicht die Entscheidung einer Rechtsfrage. Die Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei der dem Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es erfolgt insofern keine Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 17.2.6 ERA-TV BW BAG vom 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 39, 45, BAGE 148, 271).

57
c) Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangene Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen. Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 –, BAGE 155, 109-124; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, weil die paritätische Kommission keine Ermessensentscheidung, sondern auf der Grundlage ihres besonderen Sachverstands eine „richtige“ Tatsachenfeststellung zu treffen hat, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient (vgl. hierzu allgemein BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 27; Staudinger/Rieble (2015) § 317 Rn. 21; MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 317 Rn. 38). Eine Leistungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 319 BGB ist unverbindlich, wenn sie grob unbillig ist. Da die in einem Schiedsgutachten getroffene Feststellung als solche nicht „unbillig“ sein kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann sie bei entsprechender Anwendung des § 319 BGB nur dann nicht verbindlich sein, wenn sie offenbar unrichtig ist (BAG vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 –, BAGE 155, 109-124; 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 34, 365; BGH 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13, 16; Dahme Paritätische Kommissionen in Tarifverträgen S. 58, 183). Die offenbare Unrichtigkeit steht insoweit der offenbaren Unbilligkeit gleich (BAG vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 –, BAGE 155, 109-124; Erman/J. Hager BGB 14. Aufl. § 319 Rn. 3; Staudinger/Rieble § 319 Rn. 9; MüKoBGB/Würdinger § 319 Rn. 14).

58
d) Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein Verfahrensfehler, der zur Unverbindlichkeit der durch die Paritätische Kommission am 30. Januar 2025 getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers führen würde, nicht feststellen.

59
(1) Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 des ERA-TV BW ergibt sich gerade nicht daraus, dass es nach der streitigen Behauptung des Klägers aufgrund der Aussage eines Mitgliedes der Paritätischen Kommission zu einer Ablehnung seines Antrages allein aufgrund eines behaupteten Additionsfehlers ohne nähere inhaltliche Prüfung gekommen sein soll. Es stellt keinen das Verfahren betreffenden Fehler der Entscheidungsfindung einer paritätisch besetzten Kommission dar, wenn deren Mitglieder die Äußerung eines ihrer Mitglieder zur Kenntnis nehmen und sodann in die abschließende Abstimmung eintreten, sofern kein Mitglied der Kommission weiteren Beratungs- oder Erörterungsbedarf bekundet hat. Es gilt insoweit zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine paritätisch besetzte Kommission handelt, deren Mitglieder in ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich frei und allein den Vorgaben des ERA-TV BW unterlegen sind. Ein beachtlicher Verfahrensfehler würde nur vorliegen, wenn er sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Dies erscheint angesichts der der Kommission vorbereitend vorgelegten Unterlagen, die die einzelnen Mitglieder der Paritätischen Kommission zu einer jeweils eigenständigen Meinungsbildung hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers befähigten, ausgeschlossen. Hierbei ist das mit sechs zu null Stimmen einstimmige Votum der Paritätischen Kommission zu beachten. Keines der Kommissionsmitglieder ist damit zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger fehlerhaft eingruppiert sei. Die – streitige, jedoch als wahr unterstellte – Behauptung eines einzigen Kommissionmitgliedes vermag hieran nichts zu ändern, da sie allenfalls als zusammenfassende Meinungsäußerung dieses einen Kommissionsmitgliedes hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers zu werten wäre. Da hinsichtlich der Stimmabgabe der Kommissionsmitglieder kein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht und die Mitglieder der Paritätischen Kommission sich nach der Erörterung des Anliegens des Klägers einstimmig für die Abgabe eines ablehnenden Votums entschieden haben, anstelle etwa auf eine weitergehende Überprüfung zu bestehen oder aber durch ein ablehnendes Votum ihr fehlendes Einverständnis zu signalisieren, ist das Vorliegen eines die Entscheidung beeinflussenden Verfahrensfehlers ausgeschlossen. Es liegt offensichtlich eine gemeinsame Willensbildung des Gremiums dergestalt vor, dass die Frage der Eingruppierung des Klägers für die einzelnen Mitglieder der Paritätischen Kommission am 30. Januar 2025 entscheidungsreif war und sich jedes einzelne Kommissionsmitglied ohne weitere Prüfung zu einer Stimmabgabe in der Lage sah.

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(2) Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass und inwieweit es – abgesehen von dem Aspekt der vermeintlichen Behauptung eines Kommissionsmitgliedes hinsichtlich eines Additionsfehlers des Klägers – bei der Entscheidungsfindung der Paritätischen Kommission zu einem Verfahrensfehler im Sinne einer Abweichung der im ERA-TV BW getroffenen Regelungen gekommen sein soll. Dieser Tarifvertrag enthält etwa Regelungen zur Zusammensetzung der Kommission (§ 8.3 ERA-TV BW) sowie zum Ablauf der Entscheidungsfindung (§ 7.1 ERA-TV BW). Diesbezüglich behauptet der Kläger selbst nicht das Vorliegen von Verfahrensfehlern.

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e) Der Kläger kann sein Eingruppierungsbegehren auch nicht mit der Behauptung einer groben Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 ERA-TV BW begründen, da er konkrete Tatsachen für eine derartige grobe Verkennung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

62
(1) Nach § 4 ERA-TV BW ist Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der §§ 5 f. ERA-TV BW berücksichtigt. Nach § 5.1.2 ERA-TV BW sind bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe nach diesem Stufenwertzahlverfahren sind die in § 6.1.1 aufgezählten Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen, bestehend aus Wissen und Können (Anlernen oder Ausbildung und Erfahrung), Denken, Handlungsspielraum/Verantwortung, Kommunikation und Mitarbeiterführung.

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(2) Diese Voraussetzungen sind vom Kläger darzulegen und zu beweisen, da nach ständiger Rechtsprechung der Kläger bei der Eingruppierungsfeststellungsklage die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der Qualifizierungsmerkmale erfüllt, wobei Voraussetzung ist, dass zunächst Tatsachen für das Vorliegen der Ausgangsfallgruppe und danach für die der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale vorgetragen werden (vgl. BAG vom 19. Dezember 2000 – 10 AZR 687/99 –; LAG Düsseldorf vom 18. Juni 2012 – 14 Sa 337/12 –).

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(3) Zwar hat der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen der Klage umfangreich dargestellt. Auch hat er eine langjährige berufliche Erfahrung und unstreitig ein hohes Wissen und fachliche Qualifikationen im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrzeugbereitsteller erworben. Für die Eingruppierung ist jedoch nicht entscheidend, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger tatsächlich hat, sondern welche er für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Im Ergebnis also, mit welcher Anlernzeit ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nach einer abgeschlossenen entsprechenden Berufsausbildung die Aufgabe selbständig erfüllen kann (vgl. LAG Düsseldorf vom 18. Juni 2012 – 14 Sa 337/12 –). Hängt die Eingruppierung davon ab, ob die Erledigung der Arbeitsaufgabe eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erfordert, so hat der Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf die Ausbildungsinhalte des Berufes die durch die Ausbildung vermittelte Einsetzbarkeit darzustellen und diese in Bezug zu setzen zu dem von ihm bei dem Arbeitgeber wahrgenommenen Aufgabenbereich. Werden von dem Arbeitnehmer lediglich Tätigkeiten auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs ausgeübt, so hat er im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen für die geleistete Arbeit gleichwohl die abgeschlossene Ausbildung zu dem reklamierten Beruf erforderlich ist (vgl. LAG Hamm (Westfalen) vom 10. Januar 2008 – 11 Sa 754/07 – mwN).

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(4) In diesem Sinne fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung des Klägers dahingehend, inwieweit seine aufgrund der Entscheidung der Paritätischen Kommission bestätigte Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 des ERA-TV BW grob fehlerhaft sein soll. Im Rahmen der für das Stufenwertzahlverfahren heranzuziehenden Bewertungsmerkmale hat der Kläger hinsichtlich keines einzigen Merkmales und schon gar nicht hinsichtlich der tätigkeitsprägenden dargelegt, weshalb die tatsächlich erfolgte Bewertung grob fehlerhaft sein soll. Eine bloße Darstellung der Aufgaben des Klägers und eine Begründung, weshalb er meint, für diese sei angesichts der Vorgaben des ERA-TV BW eine bestimmte Punktzahl zu vergeben, genügt nicht. Gerade die grobe Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Bemessung einzelner Bewertungsmerkmale wäre darzulegen gewesen. Insofern handelt es sich bei den Vorgaben des § 10.7 ERA-TV BW um die Notwendigkeit einer groben Verkennung der Grundsätze aus §§ 4 – 6 ERA-TV BW. Woraus sich diese jeweils konkret ergeben soll, hat der Kläger nicht dargelegt.

III.

66
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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2. Die Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen. Danach war dieser Wert entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG in Höhe des 36-fachen Unterschiedsbetrages zwischen der aktuellen Vergütung des Klägers und der nach der begehrten Eingruppierung maßgeblichen Vergütung in Ansatz zu bringen, also (1.234,36 EUR x 36 =) 44.435,52 EUR.

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3. Die Entscheidung über die Berufungszulassung erging aufgrund von § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Dies steht einer Einlegung der Berufung unter den in § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG genannten Voraussetzungen nicht entgegen.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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