Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 1382/23

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.11.2023 beendet wird.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Schlosser weiterzubeschäftigen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Der Streitwert beträgt 16.000,00 €.


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