Urteil vom Arbeitsgericht Paderborn - 4 Ca 764/18
Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 19.07.2018, die Klägerin mit sofortiger Wirkung in das Objekt P Markt in C zu versetzen, unwirksam ist und die Klägerin nicht zur Befolgung der Weisung verpflichtet ist.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412,00 € brutto Annahmeverzugslohn für Mai 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 865,20 € brutto Annahmeverzugslohn für Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu zahlen.
- 4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 906,40 € brutto Annahmeverzugslohn für Juli 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 6.
Der Streitwert beträgt 3.075,58 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung sowie Annahmeverzugslohnansprüche.
3Die 1983 geborene Klägerin ist seit dem 23.02.2007 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Bis auf Ausnahmen zu Vertretungszwecken wurde die Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich im Raum Q zu einem Stundenlohn von zuletzt 10,30 € brutto eingesetzt.
4Der unter dem 23.02.2007 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 11-13 d.A.) enthält im Abschnitt „A) Arbeitsverhältnis/Tätigkeit“ hinsichtlich des Arbeitsortes lediglich eine Versetzungsklausel.
5Die Klägerin wurde in verschiedenen Reinigungsobjekten eingesetzt. Für diese verschiedenen Einsätze wurde jeweils ein „Zusatz zum Arbeitsvertrag“ vereinbart (Bl. 14-21 d.A.). Der letzte „Zusatz zum Arbeitsvertrag“ datiert vom 24.05.2013 (Bl. 21 d.A.) und sieht unter „A Arbeitszeit“ eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vor. In einer sich sodann anschließenden Tabelle ist eine Objektnummer aufgeführt und für die Wochentage montags bis freitags jeweils ein Zeitraum von 08:00 bis 12:00 Uhr angegeben. Die Klägerin wurde aufgrund der vorgenannten Objektnummer zuletzt für Grund- und Abschlussreinigungen von Wohnungen von Angehörigen der britischen Streitkräfte in Q eingesetzt.
6Zwischenzeitlich war die Klägerin vertretungsweise für auswärtige Reinigungsarbeiten u.a. in I eingesetzt worden, wobei ihr die Fahrtkosten erstattet worden waren und die Fahrzeit als Arbeitszeit berücksichtigt worden war.
7Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: RTV) Anwendung. Dieser lautet in seiner aktuellen Fassung vom 08.07.2014 auszugsweise:
8„ § 12
9Auswärtige Arbeitsstellen
10- 1.11
Ist dem/der Beschäftigten durch Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle die tägliche Rückkehr zu seinem/ihrem Wohnsitz unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel unzumutbar, so hat er/sie einen Anspruch auf Auslösung.
- 2.12
Die tägliche Rückkehr des/der Beschäftigten zu seinem/ihrem Wohnsitz ist dann nicht als zumutbar anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitgünstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 ½ Stunden beträgt.
§ 13
14Auslösung
15(…)“
16Die Klägerin, die ab dem Jahr 2014 Mitglied des für die Niederlassung der Beklagten in N gewählten Betriebsrats war, im Jahr 2018 aber nicht mehr zur Wahl antrat, gebar am 18.05.2015 einen Sohn und nahm anlässlich dessen drei Jahre Elternzeit in Anspruch, welche mit Ablauf des 17.05.2018 endete.
17Im Januar 2018 hatte die Klägerin mittels E-Mail bei der Beklagten nachgefragt, wo sie nach Ende ihrer Elternzeit eingesetzt werde. Gleiches tat sie mittels einer weiteren E-Mail vom 22.04.2018, in welcher sie der Beklagten auch den anlässlich ihrer Heirat vollzogenen Namenswechsel mitteilte. Eine unmittelbare Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte jeweils nicht.
18Mit Schreiben vom 25.05.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 18.05.2018 ab 14:30 Uhr in einem Objekt in I1 arbeiten solle (Bl. 10 d.A.). Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 28.05.2018. Als die Klägerin an diesem Arbeitsplatz nicht tätig wurde, erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 04.06.2018 (Bl. 9 d.A.) eine Ermahnung und sodann mit weiterem Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 8 d.A.) eine „2. Abmahnung“, jeweils wegen unentschuldigten Fehlens.
19Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 20.06.2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst eine Beschäftigung als Innenreinigerin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden am Vormittag im Raum Q begehrt.
20Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 (Bl. 33-34 d.A.), den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26.07.2018 erhielt (vgl. Bl. 38 d.A.), ließ die Beklagte die Klägerin anweisen, mit sofortiger Wirkung im Objekt P Markt in C zu den gleichen Arbeitszeiten, wie zuvor, also vormittags von 08:00 bis 12:00 Uhr zu arbeiten. Über ein nähergelegenes Reinigungsobjekt, insbesondere im Raum Q, verfügt die Beklagte nicht mehr. Ob die Beklagte den Betriebsrat zu dieser Versetzung ordnungsgemäß beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig.
21Mit bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 06.09.2018 eingegangenem Schriftsatz, welcher dem Beklagtenvertreter von dem Klägervertreter vorab per Fax übermittelt worden ist und auf welchen die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 10.09.2018 erwidert hat, macht die Klägerin zusätzlich Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit ab dem 18.05.2018 bis einschließlich Juli 2018 geltend. Zuletzt hat die Klägerin im Kammertermin vom 19.09.2018 ihren ursprünglichen Klageantrag dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der Anweisung zur Versetzung nach C vom 19.07.2018 begehrt.
22Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl die Anweisung vom 25.05.2018, nunmehr in I1 zu arbeiten sowie die Anweisung vom 19.07.2018, in C zu arbeiten, seien unwirksam. Sie ist insoweit zunächst der Auffassung, eine Versetzung nach I1 und auch nach C widerspreche den Bestimmungen des Arbeitsvertrages, da sich aus der letzten Änderungsvereinbarung vom 24.05.2013 ergebe, dass der Arbeitsort Q sei. Dies ergebe sich aus der in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Objektnummer, welcher – was zutrifft – ein Objekt der britischen Streitkräfte in Q zugeordnet sei.
23Darüber hinaus seien die Anweisungen auch unzumutbar, da ihr auch das einzige familieneigene Fahrzeug nicht zur Verfügung stehe, da ihr Ehemann dieses regelmäßig benötige, um seiner Tätigkeit in der Gastronomie nachzugehen.
24Die Klägerin sei daher auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen, um pünktlich beim P Markt in C sein zu können. Dies bedeute – was zutrifft – eine Fahrzeit pro Weg von insgesamt über 2 Stunden. Sie sei dann länger unterwegs als sie tatsächlich arbeite. Zudem entstünden ihr in diesem Fall erhebliche Fahrtkosten, sodass sich ein dortiger Arbeitseinsatz für sie schon in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohne.
25Soweit die Beklagte hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit auf die Regelung des § 12 RTV abstelle, regele dieser unter der Überschrift „Auswärtige Arbeitsstellen“ den Anspruch auf Auslösung eines Beschäftigten und sei daher vorliegend nicht einschlägig.
26Die Klägerin beantragt zuletzt,
27- 1.28
festzustellen, dass die Weisung vom 19.07.2018, die Klägerin mit sofortiger Wirkung in das Objekt P Markt in C zu versetzen, unwirksam ist und die Klägerin nicht zur Befolgung der Weisung verpflichtet ist.
- 2.29
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,00 € brutto Annahmeverzugslohn für Mai 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.
- 3.30
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 865,20 € brutto Annahmeverzugslohn für Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu zahlen.
- 4.31
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 906,40 € brutto Annahmeverzugslohn für Juli 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte ist der Auffassung, dass insbesondere die Anweisung zur Versetzung nach C rechtmäßig sei und die Klägerin im Zeitraum der streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche trotz Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes ihre Arbeitskraft nicht zur rechten Zeit persönlich am rechten Ort angeboten habe. Der Einsatz in C sei der Klägerin auch zumutbar. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 12 Abs. 2 RTV für das Gebäudereinigerhandwerk, der die Frage der Zumutbarkeit vom tatsächlich verkehrsgünstigsten Verkehrsmittel abhängig mache und eine einzelne Wegezeit von 1,5 Stunden für zumutbar halte. Die Strecke betrage 58 km vom Wohnort der Klägerin aus gesehen und sei mit 51 Minuten einfacher Fahrzeit – was beides zutrifft – nach den vorgenannten Grundsätzen zumutbar.
35Dem Betriebsratsvorsitzenden seien am 24.05.2018 sämtliche persönlichen Daten der Klägerin mitgeteilt worden und auch der Inhalt der Personalakte mit dem Betriebsratsvorsitzenden besprochen worden. Ferner sei mit dem Betriebsratsvorsitzenden besprochen worden, dass das Objekt, in dem die Klägerin zuvor eingesetzt worden sei, durch den Auftraggeber gekündigt worden sei und keine Objekte im Raum Q mehr zur Verfügung stünden. Zudem sei die Versetzung in den P Markt in C besprochen worden und dass es sich hierbei um das nächstgelegene Objekt für die Klägerin handele. Des Weiteren sei das vorliegende Klageverfahren besprochen worden. Der Betriebsratsvorsitzende habe seine Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in den P Markt in C erteilt.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollerklärungen verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
38Die insb. nach § 263 ZPO zulässige Klage ist begründet.
39Eine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018 war der Beklagten nicht zu gewähren, da diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist und es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Insbesondere liegt kein Fall des § 283 ZPO vor. Zudem hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2018 auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018 erwidert.
40I.
41Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu.
421.
43Die Weisung vom 19.07.2018 zur Versetzung der Klägerin in den P Markt nach C ist unwirksam.
44a)
45Ob die Weisung gegen arbeitsvertragliche Regelungen verstößt, weil – wie die Klägerin meint – durch die Benennung einer bestimmten Objektnummer zugleich auch ein fester Arbeitsort festgelegt worden ist, bedarf – ebenso wie die Frage der Wirksamkeit der Versetzungsklausel in Abschnitt A des Arbeitsvertrages – keiner Beantwortung.
46b)
47Denn jedenfalls hat die Beklagte bei dem Ausspruch der Weisung den Grundsatz des billigen Ermessens nach den §§ 315 BGB, 106 GewO nicht hinreichend beachtet.
48aa)
49Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen i.S.d. § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr. des BAG, zuletzt im Hinblick auf Versetzungen z.B.: BAG, Urt. v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 Rz. 45; BAG, Urt. v. 30.11.2016 – 10 AZR 11/16, Rz. 28 f. m.w.N.).
50bb)
51Die Beklagte hat zwar insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ein betriebliches Bedürfnis für die Änderung des Arbeitsortes besteht, da sie in Q nicht mehr über Reinigungsobjekte verfügt und der Klägerin zuletzt den am nächsten liegenden Arbeitsplatz in C angeboten hat.
52Entscheidend auf Seiten der persönlichen Belange der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln arbeitstäglich einen in zeitlicher Hinsicht längeren Arbeitsweg zurücklegen müsste als sie an Arbeitszeit am Arbeitsplatz verbringt. Dieser gravierende Nachteil für die Klägerin hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls teilweise kompensiert werden müssen.
53Dies hat die Beklagte in keiner Weise jedoch in keiner Weise getan, obwohl sie dies in der Vergangenheit bereits unstreitig bei Einsätzen an weiter entfernten Arbeitsorten (z.B. I) getan hat, indem sie etwa Fahrtkosten erstattete und Fahrzeit als Arbeitszeit vergütete. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle kein PKW zur Verfügung steht, ist dieses pauschale Bestreiten angesichts der insoweit substantiierten Darlegungen der Klägerin unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).
54Eine abweichende Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Dauer des Arbeitsweges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Tarifregelung des § 12 Abs. 2 RTV. Denn diese Vorschrift regelt i.V.m. § 13 RTV einen Auslösungsanspruch im Falle einer Beschäftigung an auswärtigen Arbeitsstellen. Sie trifft aber keine unmittelbare Regelung zur Frage der Zumutbarkeit im Falle einer örtlichen Versetzung. Darüber hinaus geht die Tarifregelung offenbar von einer Vollzeitbeschäftigung aus, da in § 3 Abs. 1.1 RTV lediglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden genannt wird. Würde man die in § 12 genannte Fahrtzeit anteilig auf den Beschäftigungsumfang der Klägerin herunterrechnen, ergäbe sich auch nach dieser Regelung eine Unzumutbarkeit, selbst wenn man auf die durchschnittliche Fahrtzeit mit einem PKW abstellte.
552.
56Die Klägerin hat einen (der Höhe nach unstreitigen) Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 18.05.2018 bis einschließlich 31.07.2018 aus § 615 S. 1 BGB.
57a)
58Voraussetzung für das Vorliegen von Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB ist zum einen das Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses, welches hier unstreitig vorliegt.
59b)
60Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung auch ordnungsgemäß gem. § 295 S. 2 BGB angeboten, zuletzt mit E-Mail vom 22.04.2018, in welcher sie erneut um Mitteilung bat, wo sie nach Ende ihrer Elternzeit beschäftigt werde.
61Ein solches Angebot in Form der Aufforderung an die Beklagte, eine konkrete Arbeitsplatzzuweisung vorzunehmen, war auch ausreichend, da die Klägerin angesichts der längerfristigen Arbeitsunterbrechung durch die Elternzeit und die regelmäßigen Objektwechsel in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass sie wieder in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden würde, in welchem sie zuletzt vor dem Ende der Elternzeit tätig war. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits im Januar 2018 nachgefragt hatte, wo sie nach Ende der Elternzeit eingesetzt werde. Dementsprechend war die Beklagte gehalten, die von der Klägerin geschuldete Leistung zunächst näher zu konkretisieren.
62c)
63Auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Annahmeverzug liegen für den vorgenannten Zeitraum vor.
64Im Einzelnen:
65aa)
66Für den Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 28.05.2018 hat die Beklagte gar keine Zuweisung eines Arbeitsplatzes und damit keine i.S.v. § 295 S. 2 BGB erforderliche Mitwirkungshandlung vorgenommen. Im Ergebnis hat sie dadurch auch die Arbeitsleistung der Klägerin nicht angenommen.
67bb)
68Für den Zeitraum vom 29.05.2018 bis zum 26.07.2018, in welchem der Klägerin ein Arbeitsplatz in I1 zugewiesen wurde, bedurfte es keines weiteren Arbeitsangebots der Klägerin, da diese Zuweisung gegen die arbeitsvertraglichen Regelungen verstieß und damit die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung i.S.v. § 295 S. 2 BGB nicht ordnungsgemäß nachgeholt hat.
69Denn jedenfalls hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit verstieß die Zuweisung von Arbeitszeiten ab 14:30 Uhr gegen die zuletzt im Wege einer Änderungsvereinbarung vom 24.05.2013 getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung (Bl. 21 d.A.). Denn in dieser wurde ausdrücklich „einvernehmlich folgende Änderung“ des Arbeitsvertrages nebst seiner vorherigen Zusatzvereinbarungen vereinbart, nämlich u.a. konkret unter dem Punkt „A Arbeitszeit“ eine Lage der 20 zu leistenden Wochenstunden von jeweils 08:00 bis 12:00 Uhr von montags bis freitags. Diese Vereinbarung ist (wie die vorherigen auch) von beiden Parteien unterzeichnet.
70Die Beklagte war mithin nicht berechtigt, diese arbeitsvertraglich vereinbarte Lage der Arbeitszeit einseitig abzuändern.
71cc)
72Für den Zeitraum vom 27.07.2018 bis zum 31.07.2018 war ebenfalls kein erneutes Arbeitsangebot der Klägerin erforderlich, da die Beklagte wiederum keine ordnungsgemäße Zuweisung eines Arbeitsplatzes vorgenommen hat und auch die Arbeitsleistung der Klägerin nicht angenommen hat.
73Denn die Anweisung der Beklagten an die Klägerin aus dem Schriftsatz vom 19.07.2018 ist unwirksam, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.
74Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.
75Hinzu kommt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch, dass die Weisung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen wurde, und der Klägerin trotz der gravierenden Änderung keine Zeit verblieb, Kinderbetreuung etc. entsprechend ihrem neuen Arbeitsplatz zu organisieren.
76d)
77Die Klägerin muss sich auch nicht nach § 615 S. 2 BGB böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen.
78Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat insoweit keine Umstände vorgetragen, wonach der Klägerin trotz der Unwirksamkeit der Weisung gleichwohl i.S.v. § 615 S. 2 BGB eine Arbeitsaufnahme in C zumutbar gewesen wäre.
79e)
80Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn- und mithin auch der Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin war nach § 9 Ziff. 2 RTV jeweils zum 15. des Folgemonats fällig.
81II.
82Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterliegende Partei gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
83III.
84Das Gericht hat den Streitwert im Urteil gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Er entspricht den geltend gemachten Zahlungsbeträgen zuzüglich eines Bruttomonatsgehalts, das für den Klageantrag zu 1) in Ansatz gebracht wurde.
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- 10 AZR 330/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 295 Wörtliches Angebot 3x
- § 3 Abs. 1.1 RTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- §§ 315 BGB, 106 GewO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 RTV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 3x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- 10 AZR 11/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 RTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x