Urteil vom Arbeitsgericht Ulm - 1 Ca 118/03

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.08.2003 aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.886,88 brutto zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf EUR 4.102,79 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, sowie über Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Trägerin von Altenpflegeheimen, seit dem 1.3.2003 als Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 18.08.2003 schriftlich. Eine Anhörung des bei ihr errichteten Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung erfolgte nicht.
Nach dem gemeinsamen Arbeitsvertrag steht dem Kläger ein Stundenlohn in Höhe von EUR 13, 43 zu. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 165 Stunden ergibt sich somit ein Bruttomonatslohn von 2.215,91 EUR. Im September 2003 arbeitete der Kläger jedoch insgesamt 24, 5 Stunden weniger, als vertraglich vereinbart (4.9.2003: 2,0 Stunden, 6. bis 8.9.2003: jeweils 7,5 Stunden).
Der Kläger trägt vor:
Abgesehen von den unstreitigen Fehlzeiten in Höhe von 24,5 Stunden habe er im September 2004 seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht. Vom 14.9. bis zum 21.9.2003 habe er zwar nicht gearbeitet. Indes sei ihm für diesen Zeitraum durch die Beklagte die Gewährung bezahlten Urlaubs versprochen worden, so dass er hierfür das Entgelt beanspruchen könne, welches er in diesem Zeitraum ansonsten verdient hätte.
Er beantragt zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.08.2003 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.886,88 brutto zu bezahlen.
Die Beklagte trägt vor:
10 
Sie habe dem Kläger zwar für den Zeitraum vom 14.09.2003 bis zum 21.09.2003 Urlaub gewährt. Diesen habe sie jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen widerrufen. Auf der Station des Klägers sei es zu vermehrten Krankheitsausfällen gekommen, die zu einem akuten Personalengpass an examinierten Pflegefachkräften geführte hätten. Um die Versorgung der Heimbewohner durch examiniertes Pflegepersonal zu gewährleisten, sei die Beklagte auf die Arbeitsleistung des Klägers in der Urlaubswoche zwingend angewiesen gewesen.
11 
Die Beklagte beantragt
12 
Klageabweisung.
13 
Das Gericht hat im Termin vom 24.6.2004 Beweis erhoben über die vormalige Behauptung des Klägers, er habe am 4.9.2003 bzw. vom 6. bis 8.9.2003 nicht unentschuldigt gefehlt, welche der Kläger mittlerweile zurückgenommen hat.
14 
Ergänzend wird verwiesen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und alle sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
16 
1. Der Kündigungsschutzantrag ist zulässig und begründet. Die angegriffene Kündigung ist mangels der notwendigen Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch unwirksam: § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Dass der Kläger die Drei-Wochen-Frist der §§ 4 und 7 KSchG versäumt hat, ist unerheblich, da auf den Kündigungsschutzantrag noch das KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden ist.
17 
2. Die Zahlungsklage ist zulässig und begründet.
18 
a) Der Zahlungsantrag war unter Zuhilfenahme der Klagebegründung als zulässiger Bruttozahlungsantrag auszulegen. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens seinen Zahlungsantrag quantitativ reduziert hat, ist hierin weder eine Klageänderung, noch eine -rücknahme zu sehen. Vielmehr liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Antragsbeschränkung vor.
19 
Soweit ein Teil der Literatur in Fällen der Antragsbeschränkung eine Zustimmung des Beklagten zur Antragsänderung in Entsprechung der §§ 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 269 ZPO fordert (Thomas/Putzo, § 264 Rdn. 6; Lüke, in: Münchener Kommentar ZPO, § 264 Rdn. 23; Greger, in: Zöller § 264 Rdn. 4a), folgt die Kammer dem nicht.
20 
Jedenfalls, wenn der Kläger – wie dies hier der Fall ist – den Klageantrag nur geringfügig modifiziert bzw. in ihm enthaltene Unrichtigkeiten bereinigt, kann in einer solchen Reduzierung des Klageantrags keine teilweise Klagerücknahme inbegriffen sein (überzeugend: Walther, NJW 1994, 426; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 60). Wäre § 264 Nr. 2 ZPO nämlich nicht lex specialis zu § 263 ZPO und eben auch zu § 269 ZPO, wäre die Regelung nach Überzeugung der Kammer ihrer Existenzberechtigung beraubt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Umstellung des Antrags nicht den bisherigen Streitstoff der Beurteilung des Gerichts völlig entzieht und damit dem Beklagten keinen vollständigen Verzicht auf ein Urteil zumutet (überzeugend: Walther, a.a.O., S. 427).
21 
Somit kommt es in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zu keiner unzumutbaren Aushöhlung des Rechts des Beklagten auf Erlass einer Sachentscheidung. Mithin besteht in diesen kein Anlass zur Anwendung des § 269 ZPO, der das Interesse des Beklagten an einer für ihn sinnvollen und günstigen Prozessgestaltung schützen soll. Das gilt angesichts der Kostenprivilegierung des § 12a Abs. 1 ArbGG insbesondere im arbeitsgerichtlichen Verfahren und vorliegend umso mehr, als auch durch die Beweisaufnahme vom 24.6.2004, welche sich auf den nunmehr fallengelassenen Teil der Klageforderung bezieht, keine Kosten entstanden sind. Dem steht schließlich auch nicht das Urteil des BGH vom 01.06.1990 (V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) entgegen, auf welches die Vertreter der Gegenansicht verweisen. Denn dort erkannte der Senat im umstrittenen Übergang von einem kaufrechtlichen Wandlungs- zu einem Minderungsanspruch gerade keine Klagebeschränkung nach § 264 ZPO, sondern vielmehr eine echte Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.
22 
b) Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 14.09.2003 bis zum 21.09.2003 ein Lohnanspruch in voller Höhe zu.
23 
aa) Daran ändert nichts, dass der Kläger die Wartezeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 4 BUrlG zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt hatte. Denn die Beklagte hat dem Kläger – auch ausweislich ihres eigenen Vortrags – durch gesonderte individualrechtliche Vereinbarung für diesen Zeitraum Urlaub gewährt, woran sie durch § 4 BUrlG nicht gehindert war. Der Behauptung des Klägers, dass es sich dabei um bezahlten Urlaub gehandelt habe, ist sie mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht entgegen getreten.
24 
bb) Ebenso wenig ändert hieran, dass die Beklagte den Urlaub einseitig widerrufen hat. Auch der von einem Arbeitgeber überobligatorisch gewährte Urlaub stellt eine Konkretisierungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer dar. An eine solche Freistellungserklärung ist der Arbeitgeber, wie jeder Schuldner, gebunden: § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Er kann sich von ihr folglich nicht durch einseitige Erklärung lösen (ganz h.M., BAG v. 20.6.2000, 9 AZR 405/99, NZA 2001, 622 – wenngleich im Hinblick auf §§ 1 und 13 BUrlG, Dörner, in: ErfKomm, § 7 BUrlG, Rn. 43 f.).
25 
Im Schrifttum wird zwar vorgetragen, dass es in besonders dringenden Fällen auf Grund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Wiederherstellung der Arbeitspflicht kommen kann (Dörner, a.a.O.).
26 
Das kann im Geltungsbereich des neuen Schuldrechts jedoch keinen Bestand mehr haben, welches auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung zu bringen ist: Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Denn selbst wenn es in besonderen Sachkonstellationen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Urlaubsgewährung kommen sollte, so treten die Rechtsfolgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB n.F. nicht mehr eo ipso ein.
27 
Vielmehr gewährt § 313 BGB der vom Wegfall der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung (BT-Drs. 14/6040, S. 176; Heinrichs, in: Palandt, § 313 Rdn. 28; Roth, in MünchenerKomm. BGB, § 313 Rdn. 6 ff.; Grüneberg, in Bamberger/Roth, § 313 Rdn. 85; Schmidt-Kessel/Baldus, NJW 2002, 2076; Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921, 922).
28 
Selbst also wenn man in den durch die Beklagten vorgetragenen Umständen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage erkennen wollte, so hätte sie zur Rückgängigmachung des von ihr genehmigten Urlaubs in Verhandlungen mit dem Kläger treten und von ihm die Zustimmung zu der angestrebten Vertragsänderung erreichen müssen. Notfalls hätte sie dessen Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung ersetzen lassen müssen.
29 
Dies erscheint auch nicht unbillig. Davon abgesehen, dass die Regelung des § 313 BGB insoweit eindeutig ist, wird umgekehrt auch von einem Arbeitnehmer, der dringend auf die Durchsetzung eines berechtigten Urlaubsanspruchs angewiesen ist, verlangt, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen; mit Verweis darauf wird ihm die Möglichkeit einer Selbstbeurlaubung versagt.
30 
cc) Schließlich scheidet eine Kondiktion der Urlaubsgewährung nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB aus. Zwar hatte der Kläger im September 2003 noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Die Urlaubsgewährung erfolgte aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Denn ihr Rechtsgrund liegt im Urlaubsversprechen der Beklagten.
31 
dd) Dem Kläger steht im September 2003 daher ein Vergütungsanspruch für 140, 5 Arbeitsstunden (165 abzüglich versäumter 24,5 Stunden) zu. Bei einem Stundenlohn von 13,43 EUR ergibt dies die Klageforderung.
32 
3. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen: § 92 ZPO.
33 
Der Streitwert bestimmt sich in Ansehung der geltend gemachten Forderung mit deren Nennwert: § 3 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses wurde mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt, da dieses zum Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate bestanden hatte.

Gründe

 
15 
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
16 
1. Der Kündigungsschutzantrag ist zulässig und begründet. Die angegriffene Kündigung ist mangels der notwendigen Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch unwirksam: § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Dass der Kläger die Drei-Wochen-Frist der §§ 4 und 7 KSchG versäumt hat, ist unerheblich, da auf den Kündigungsschutzantrag noch das KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden ist.
17 
2. Die Zahlungsklage ist zulässig und begründet.
18 
a) Der Zahlungsantrag war unter Zuhilfenahme der Klagebegründung als zulässiger Bruttozahlungsantrag auszulegen. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens seinen Zahlungsantrag quantitativ reduziert hat, ist hierin weder eine Klageänderung, noch eine -rücknahme zu sehen. Vielmehr liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Antragsbeschränkung vor.
19 
Soweit ein Teil der Literatur in Fällen der Antragsbeschränkung eine Zustimmung des Beklagten zur Antragsänderung in Entsprechung der §§ 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 269 ZPO fordert (Thomas/Putzo, § 264 Rdn. 6; Lüke, in: Münchener Kommentar ZPO, § 264 Rdn. 23; Greger, in: Zöller § 264 Rdn. 4a), folgt die Kammer dem nicht.
20 
Jedenfalls, wenn der Kläger – wie dies hier der Fall ist – den Klageantrag nur geringfügig modifiziert bzw. in ihm enthaltene Unrichtigkeiten bereinigt, kann in einer solchen Reduzierung des Klageantrags keine teilweise Klagerücknahme inbegriffen sein (überzeugend: Walther, NJW 1994, 426; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 60). Wäre § 264 Nr. 2 ZPO nämlich nicht lex specialis zu § 263 ZPO und eben auch zu § 269 ZPO, wäre die Regelung nach Überzeugung der Kammer ihrer Existenzberechtigung beraubt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Umstellung des Antrags nicht den bisherigen Streitstoff der Beurteilung des Gerichts völlig entzieht und damit dem Beklagten keinen vollständigen Verzicht auf ein Urteil zumutet (überzeugend: Walther, a.a.O., S. 427).
21 
Somit kommt es in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zu keiner unzumutbaren Aushöhlung des Rechts des Beklagten auf Erlass einer Sachentscheidung. Mithin besteht in diesen kein Anlass zur Anwendung des § 269 ZPO, der das Interesse des Beklagten an einer für ihn sinnvollen und günstigen Prozessgestaltung schützen soll. Das gilt angesichts der Kostenprivilegierung des § 12a Abs. 1 ArbGG insbesondere im arbeitsgerichtlichen Verfahren und vorliegend umso mehr, als auch durch die Beweisaufnahme vom 24.6.2004, welche sich auf den nunmehr fallengelassenen Teil der Klageforderung bezieht, keine Kosten entstanden sind. Dem steht schließlich auch nicht das Urteil des BGH vom 01.06.1990 (V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) entgegen, auf welches die Vertreter der Gegenansicht verweisen. Denn dort erkannte der Senat im umstrittenen Übergang von einem kaufrechtlichen Wandlungs- zu einem Minderungsanspruch gerade keine Klagebeschränkung nach § 264 ZPO, sondern vielmehr eine echte Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.
22 
b) Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 14.09.2003 bis zum 21.09.2003 ein Lohnanspruch in voller Höhe zu.
23 
aa) Daran ändert nichts, dass der Kläger die Wartezeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 4 BUrlG zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt hatte. Denn die Beklagte hat dem Kläger – auch ausweislich ihres eigenen Vortrags – durch gesonderte individualrechtliche Vereinbarung für diesen Zeitraum Urlaub gewährt, woran sie durch § 4 BUrlG nicht gehindert war. Der Behauptung des Klägers, dass es sich dabei um bezahlten Urlaub gehandelt habe, ist sie mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht entgegen getreten.
24 
bb) Ebenso wenig ändert hieran, dass die Beklagte den Urlaub einseitig widerrufen hat. Auch der von einem Arbeitgeber überobligatorisch gewährte Urlaub stellt eine Konkretisierungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer dar. An eine solche Freistellungserklärung ist der Arbeitgeber, wie jeder Schuldner, gebunden: § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Er kann sich von ihr folglich nicht durch einseitige Erklärung lösen (ganz h.M., BAG v. 20.6.2000, 9 AZR 405/99, NZA 2001, 622 – wenngleich im Hinblick auf §§ 1 und 13 BUrlG, Dörner, in: ErfKomm, § 7 BUrlG, Rn. 43 f.).
25 
Im Schrifttum wird zwar vorgetragen, dass es in besonders dringenden Fällen auf Grund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Wiederherstellung der Arbeitspflicht kommen kann (Dörner, a.a.O.).
26 
Das kann im Geltungsbereich des neuen Schuldrechts jedoch keinen Bestand mehr haben, welches auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung zu bringen ist: Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Denn selbst wenn es in besonderen Sachkonstellationen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Urlaubsgewährung kommen sollte, so treten die Rechtsfolgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB n.F. nicht mehr eo ipso ein.
27 
Vielmehr gewährt § 313 BGB der vom Wegfall der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung (BT-Drs. 14/6040, S. 176; Heinrichs, in: Palandt, § 313 Rdn. 28; Roth, in MünchenerKomm. BGB, § 313 Rdn. 6 ff.; Grüneberg, in Bamberger/Roth, § 313 Rdn. 85; Schmidt-Kessel/Baldus, NJW 2002, 2076; Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921, 922).
28 
Selbst also wenn man in den durch die Beklagten vorgetragenen Umständen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage erkennen wollte, so hätte sie zur Rückgängigmachung des von ihr genehmigten Urlaubs in Verhandlungen mit dem Kläger treten und von ihm die Zustimmung zu der angestrebten Vertragsänderung erreichen müssen. Notfalls hätte sie dessen Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung ersetzen lassen müssen.
29 
Dies erscheint auch nicht unbillig. Davon abgesehen, dass die Regelung des § 313 BGB insoweit eindeutig ist, wird umgekehrt auch von einem Arbeitnehmer, der dringend auf die Durchsetzung eines berechtigten Urlaubsanspruchs angewiesen ist, verlangt, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen; mit Verweis darauf wird ihm die Möglichkeit einer Selbstbeurlaubung versagt.
30 
cc) Schließlich scheidet eine Kondiktion der Urlaubsgewährung nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB aus. Zwar hatte der Kläger im September 2003 noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Die Urlaubsgewährung erfolgte aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Denn ihr Rechtsgrund liegt im Urlaubsversprechen der Beklagten.
31 
dd) Dem Kläger steht im September 2003 daher ein Vergütungsanspruch für 140, 5 Arbeitsstunden (165 abzüglich versäumter 24,5 Stunden) zu. Bei einem Stundenlohn von 13,43 EUR ergibt dies die Klageforderung.
32 
3. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen: § 92 ZPO.
33 
Der Streitwert bestimmt sich in Ansehung der geltend gemachten Forderung mit deren Nennwert: § 3 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses wurde mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt, da dieses zum Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate bestanden hatte.

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