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Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte Ziffer 2 übergegangen ist, ist der Antrag unzulässig. Zwar können einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (sog. Elementenfeststellungsklage), dies gilt jedoch grundsätzlich nicht auch für bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 3). Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat demgemäß einen entsprechenden Antrag in dem Sinn ausgelegt, dass der Fortbestand des ursprünglich mit dem Veräußerer begründeten Arbeitsverhältnisses zum Übernehmer geklärt werden soll (Urteil vom 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - Juris). Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin trotz der Hinweise des Gerichts und der mehrfachen Rüge der Beklagten weder den Antrag umstellte, noch eine Erklärung zur Auslegung des Antrags abgegeben hat, ist eine solche Auslegung hier nicht möglich. Der Antrag ist mithin als unzulässig abzuweisen.
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2. Klagantrag Ziffer 2 ist hingegen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.
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Ein Klagantrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzen, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen und die Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 253 Rn. 13).
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Die Formulierung „nach Ablauf ihres derzeitigen Elternurlaubs“ ist ausreichend bestimmt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 BEEG ist die Elternzeit vom Arbeitnehmer schriftlich zu beantragen und vom Arbeitgeber schriftlich zu bescheinigen. Der Ablauf der Elternzeit ist daher eindeutig bestimmbar und lässt mithin keinen Streit im Vollstreckungsverfahren erwarten.
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3. Klagantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.
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Bei der Forderung einer Entschädigungsleistung genügt es, wenn die klagende Partei ohne konkrete Benennung die Höhe des Zahlungsantrages in das Ermessen des Gerichts stellt, soweit sie die Tatsachen benennt, die das Gericht zur Bemessung heranziehen soll und eine Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. Deinert in Däubler/Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 1. Auflage, § 15 Rn. 151, m.w.N.).
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Die Klägerin kann weder gegenüber der Beklagten Ziffer 2 einen Beschäftigungsanspruch nach §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, noch gegenüber den Beklagten Ziffern 1 und 2 einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG mit Erfolg geltend machen. Ein Betriebsübergang von der Beklagten Ziffer 1 auf die Beklagte Ziffer 2 konnte nicht festgestellt werden.
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1. Der Beschäftigungsanspruch nach §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB richtet sich gegen den Arbeitgeber. Die Kammer konnte nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass die Beklagte Ziffer 2 im Wege des Betriebsübergangs Arbeitgeberin der Klägerin geworden ist.
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a) Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Inhaber des Betriebs wechselt, indem unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers der Erwerber tritt (vgl. Pfeiffer in KR, 8. Auflage, § 613 a BGB Rn. 26; BAG Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 - AP Nr. 44 zu § 4 KSchG 1969). Die Wahrung der Betriebsidentität setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung, namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. BAG Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 - AP Nr. 44 zu § 4 KSchG 1969).
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In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 - AP Nr. 172 zu § 613 a BGB).
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b) Nachdem sich die Klägerin auf die Rechtsfolgen aus § 613a BGB beruft, hat sie die dargestellten, für den Betriebsübergang maßgeblichen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen (vgl. Pfeiffer in KR, 8. Auflage, § 613 a BGB Rn. 99-100).
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aa) Die Klägerin hat zunächst weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, welchen Betriebszweck die Beklagte Ziffer 1 verfolgte und inwieweit die Beklagte Ziffer 2 diesen Betriebszweck fortführt, obwohl sie mit Verfügung vom 23.06.2008 zur Darlegung des Betriebsübergangs aufgefordert worden war. Die Klägerin hat lediglich behauptet, der Übergang des Kernbereichs des Betriebs der Beklagten Ziffer 1 auf die Beklagte Ziffer 2 sei unstreitig und die Klägerin sei diesem Kernbereich zuzuordnen. Wie die Einlassungen der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 jedoch zeigen, ist bereits ein „Übergang“ im rechtlichen Sinne des § 613a BGB gerade nicht unstreitig. Sowohl die Beklagte Ziffer 1, als auch die Beklagte Ziffer 2 betonten immer wieder, dass lediglich Produktionsmaschinen im Wege eines „asset deals“ erworben worden seien. Ungeachtet der erst im Anschluss hieran zu prüfenden Frage, ob die Klägerin einem übergegangen Bereich zuzuordnen ist, hätte es der Klägerin oblegen, sämtliche Umstände konkret darzustellen, aus denen angenommen hätte werden können und müssen, dass die Beklagte Ziffer 2 neben der Verwendung sämtlicher Betriebsmittel der Beklagten Ziffer 1 gegebenenfalls sämtliche Mitarbeiter und den gesamten Kundenstamm übernommen haben, und zum anderen, dass diese Betriebsmittel und Arbeitnehmer wesentlich für den Erhalt des Betriebszwecks sind. Die Klägerin hat jedoch weder vorgetragen, welche oder wie viele Mitarbeiter bei der Beklagten Ziffer 1 beschäftigt waren, noch welche Tätigkeiten diese Mitarbeiter ausgeführt haben und in welcher Form sie diese bei der Beklagten Ziffer 2 fortführen.
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Zudem geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, welchen Wert und welche Bedeutung die eingesetzten Betriebsmittel im Zusammenhang mit dem Betriebszweck haben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es wesentlich darauf ankommt, welchen Wert und welche Bedeutung die menschliche Arbeitskraft und welchen Wert und welche Bedeutung die Arbeitsmittel für den Betriebszweck haben. Nur aufgrund dieser Informationen kann bestimmt werden, ob bei einer etwaigen Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel oder einer wesentlichen Anzahl von Arbeitnehmern die wesentliche Arbeitsorganisation übernommen wurde und die wirtschaftliche Einheit identisch geblieben ist. Aufgrund der Darstellungen des Klägers konnte diese Feststellung nicht getroffen werden.
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bb) Ungeachtet der Frage, ob die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2009 (Abl. 117 ff.) berücksichtigt werden können, würden auch diese einen Betriebsübergang nicht ausreichend schlüssig darlegen. Die außerhalb der gesetzten und verlängerten Schriftsatzfristen eingereichten Ausführungen der Klägerin beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung der Tätigkeiten, die die Klägerin bei der Beklagten Ziffer 1 ausgeübt hat. Nachdem allerdings für einen Betriebsübergang der Gesamtbetriebszweck unter Berücksichtigung der Bedeutung der Arbeitsmittel und der Tätigkeiten aller Beschäftigten wesentlich ist, erfüllen diese Einlassungen der Klägerin nicht die oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung eines Betriebsübergangs. Es ist eben gerade nicht konkretisiert, in welcher Form der Betrieb der Beklagten Ziffer 1 bei der Beklagten Ziffer 2 fortgeführt wird. Auf die mit Schriftsatz vom 22.01.2009 (Abl. 181) eingereichte Erwiderung der Beklagten Ziffer 2 kommt es daher nicht wesentlich an.
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cc) Die Tatsache, dass andere Mitarbeiter über einen angeblichen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB informiert wurden, kann im hiesigen Verfahren nicht ohne das Hinzutreten weiterer Indizien einen Betriebsübergang begründen.
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Von den Beklagten wurde nicht bestritten, dass Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 über einen Betriebsübergang informiert wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Frage, ob Mitarbeiter nach § 613a BGB zu belehren sind, eine zunächst dem jeweiligen Veräußerer bzw. Erwerber eines Betriebs bzw. Betriebsteils obliegende rechtliche Prüfung vorauszugehen hat, ob ein Betriebsübergang überhaupt vorliegt. Im vorliegenden Verfahren haben sich die Beklagten Ziffer 1 und 2 von Beginn an darauf berufen, dass ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe. Es wäre nun Aufgabe der Klägerin gewesen, weitere Indizien für einen Betriebsübergang vorzutragen, oder aber zumindest dazu Stellung zu nehmen, wie das jetzige Bestreiten des Betriebsübergangs im Verhältnis zur damaligen Information der übrigen Mitarbeiter zu werten ist. Ein solcher Vortrag erfolgte jedoch nicht.
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dd) Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Der Beweis des ersten Anscheins kann für einen rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs oder Betriebsteils sprechen, wenn der Arbeitnehmer beweist, dass der Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel des bisherigen Inhabers verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen (BAG Urteil vom 15.05.1985 - 5 AZR 276/84 - AP Nr. 41 zu § 613a BGB; Pfeiffer in KR, 8. Auflage, § 613 a BGB Rn. 99-100). Zum einen konnte die Kammer jedoch nach den mitgeteilten Informationen nicht feststellen, dass die Beklagte Ziffer 2 einen gleichartigen Geschäftsbetrieb mit den erworbenen Produktionsmaschinen fortführt. Zum anderen würde die Beweiserleichterung lediglich über die Hürde der Feststellung des rechtsgeschäftlichen Übergangs hinweghelfen, nicht jedoch über die Tatsache einer Übernahme im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB.
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ee) Aufgrund der mitgeteilten Informationen konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass überhaupt eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der obigen Definition auf die Beklagte Ziffer 2 übertragen worden sei. Auf die Frage, ob die Klägerin zu einer bestimmten Organisationseinheit zuzuordnen ist, kam es mithin nicht an. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2, aus dem die Klägerin den Anspruch auf Beschäftigung hätte herleiten können, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.
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2. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziffer 1 oder Ziffer 2 auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht nicht.
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Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, bei der Mitteilung über einen Betriebsübergang und beim Betriebsübergang selbst aufgrund ihrer Schwangerschaft benachteiligt worden zu sein.
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Nach den obigen Ausführungen konnte ein Betriebsübergang gerade nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich schon kein Sachverhalt gegeben ist, der die Klägerin benachteiligen hätte können. Soweit kein Betriebsübergang festzustellen ist, hat auch keine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB zu erfolgen, weshalb auch diesbezüglich ein benachteiligender Sachverhalt nicht vorliegt.
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Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet daher sowohl gegenüber der Beklagten Ziffer 1, als auch gegenüber der Beklagten Ziffer 2 aus.
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1. Gemäß § 331 a S. 1 ZPO ist dem Antrag einer Partei auf Entscheidung nach Lage der Akten zu entsprechen, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung die Gegenpartei ausgeblieben ist und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
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a) Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Prozessbevollmächtigten zunächst zum Termin zur streitigen Verhandlung erschienen, hat diese jedoch, ohne Anträge zu stellen oder sich zum Sachverhalt einzulassen, wieder verlassen. Sie hatte daher gemäß § 333 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG als säumig zu gelten.
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b) Der Sachverhalt war als hinreichend geklärt zu unterstellen.
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Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 23.06.2008 (Abl. 47) aufgegeben, den die geltend gemachten Ansprüche begründenden Betriebsübergang darzulegen. Die Stellungnahmefrist wurde mit Verfügung vom 19.09.2008 (Abl. 77) verlängert. Mit den eingereichten Schriftsätzen hat die Klägerin umfassend Stellung bezogen. Die Stellungnahme konnte jedoch den Anspruch nicht begründen. Eine weitergehende aufklärende Einlassung erfolgte im Kammertermin nicht.
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c) Sinn und Zweck der Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass eine Partei unter Inkaufnahme des relativ ungefährlichen Versäumnisurteils in Verschleppungsabsicht dem Termin fernbleibt. Wo diese Absicht des Säumigen erkennbar ist, sollte das Gericht bei entscheidungsreifer Sache einen Antrag nach § 331a ZPO sogar anregen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 331a Rn. 1).
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Nachdem die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zunächst erschienen waren, diesen jedoch ohne Antragsstellung und weitere mündliche Einlassungen nach den rechtlichen Ausführungen der Kammer und dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen wieder verließen, war für die Kammer ausreichend Anlass zur Annahme des klägerischen Bestrebens gegeben, das Verfahren zu verschleppen. Unter Berücksichtigung dessen war nach Auffassung der Kammer dem Antrag der Beklagten auf eine Entscheidung nach Aktenlage zu entsprechen.
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2. Die Frist zur Anberaumung eines Verkündungstermins frühestens in zwei Wochen nach dem Verhandlungstermin wurde eingehalten, §§ 331 S. 1 , 251 a Abs. 2 S. 2 ZPO . Der Verkündungstermin war der Klägerin durch Übersendung des Protokolls und separater Verfügung vom 03.02.2009 mitgeteilt worden.
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Die Frage, ob als mündliche Verhandlung i. S. von § 251 a Abs. 2 S. 1 ZPO eine arbeitsgerichtliche Güteverhandlung genügt, ist umstritten (vgl. LAG Hessen Urteil v. 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99 m.w.N.; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 5 n. 18), aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn gem. § 54 Abs. 4 ArbGG nach erfolgloser Güteverhandlung ein besonderer Termin zur streitigen Verhandlung anberaumt worden ist. Zwar wird gemäß § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung mit dem Stellen der Anträge eingeleitet, und werden im arbeitsgerichtlichen Gütetermin keine Anträge gestellt oder verlesen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin nicht um einen früheren Termin handeln würde, in dem mündlich verhandelt worden ist. § 137 ZPO gilt nämlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG nur insoweit, als im Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 54 Abs. 1 ArbGG beginnt "die mündliche Verhandlung ... mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung)", ist also vom Gesetzgeber als mündliche Verhandlung bezeichnet. § 251 a Abs. 2 S. 1 ZPO unterscheidet zwar naturgemäß für den ordentlichen Zivilprozess nicht zwischen verschiedenen Arten von mündlicher Verhandlung, ist aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur "entsprechend" anzuwenden, § 46 Abs. 2 ArbGG , also unter Berücksichtigung der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrensablaufs (vgl. LAG Hessen Urteil v. 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99). Diese bestehen gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG ausdrücklich und gerade in dem Bestreben, das Verfahren zu beschleunigen. Diesem Beschleunigungsgrundsatz wird durch die oben erläuterte Auslegung des Begriffs der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, so dass der im hiesigen Verfahren stattgefundene Gütetermin als mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 331 a Satz 2, 251 a Abs. 2 ZPO anzusehen ist und eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen konnte (vgl. hierzu auch ArbG Köln Urteil vom 15.05.2008 - 8 Ca 2413/06 - BeckRS 2008 53820; in diesem Sinne wohl auch LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.02.2007, 15 Sa 99/06).
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4. Die Beklagte Ziffer 1 wurde mit der Bestimmung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein neuer Termin zur Verhandlung vor der Kammer nur bestimmt wird, wenn die Beklagte dies beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden beim ersten Termin ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte, §§ 331 a Satz 2, 251 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Auf die Frage, ob diese Abwendungsbefugnis nur der im Termin nicht erschienenen, oder aber auch der im Sinne des § 333 ZPO als säumig geltenden Partei zusteht (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage § 251a Rn. 7), kommt es vorliegend nicht an, nachdem ein entsprechender Vortrag der Klägerin binnen der gesetzlich bestimmten Frist nicht erfolgte. Die Entscheidung nach Lage der Akten konnte daher bestimmungsgemäß verkündet werden.
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2. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG.
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Der Höhe nach ist für den Feststellungsantrag entsprechend § 42 Abs. 4 GKG ein Vierteljahreseinkommen der Klägerin in Ansatz gebracht worden.
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Der Beschäftigungsantrag ist zwar zu bewerten, setzt sich aber wertmäßig wegen wirtschaftlicher Teilidentität nur durch, wenn er höher ist als der Wert der Feststellungsklagen. Alle Ansprüche beziehen sich wirtschaftlich auf denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Eine Zusammenrechnung findet lediglich statt, wenn und soweit mit den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen auch wirtschaftlich Verschiedenes gewollt wird. Daran fehlt es hier, denn mit der Beschäftigungsklage wird ein Anspruch verfolgt, der aus dem ihn bedingenden Rechtsverhältnis hergeleitet wird, dessen Bestehen den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildet. In diesem Falle der wirtschaftlichen Teilidentität bildet der höhere der mehreren Werte den Streitwert (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.01.2008- 3 Ta 5/08).
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Für den Entschädigungsanspruch wurde der von der Klägerin bezifferte Wert in Ansatz gebracht.
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Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert entspricht dem im Urteil festgesetzten Streitwert.
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3. Nach § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Gründe, die Berufung über den gesetzlichen Rahmen hinaus zuzulassen, lagen nicht vor.
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