Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 236/10
Tenor
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Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2010 abgeändert, soweit hinsichtlich der im Zeitraum vom 11. März 2005 bis zum 1. Oktober 2008 vorgenommenen Gaspreisanpassungen und der Jahresabrechnungen für Erdgas vom 10. April 2006, 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 (Klageanträge zu 1 und 2) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
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Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der vorgenannten Preisanpassungen und Jahresabrechnungen gerichtet sind, als unzulässig abgewiesen wird.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin bezieht von der Beklagten, die als regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durchführt, seit dem Jahre 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Im April 1998 beantragte die Klägerin mittels eines von der Beklagten gestellten Formulars die Belieferung mit Erdgas durch die Beklagte "nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)". Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in dem Vordruck nicht enthalten. Als anzuwendender Tarif ist in dem Formular der "Grundpreistarif 410" angekreuzt. Dabei handelt es sich um einen von mehreren, teilweise nach der Bezugsmenge gestaffelten "Haushaltstarifen", die die Beklagte im Jahr 1998 anbot und öffentlich bekannt gemacht hatte. Die Beklagte belieferte die Klägerin mit Erdgas und rechnete nach der sogenannten Bestpreisabrechnung ab, wobei der Klägerin zunächst der "Grundpreistarif 410", später einer der vorbezeichneten Mengentarife in Rechnung gestellt wurde.
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Am 10. Dezember 2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten rückwirkend zum 1. Dezember 2007 eine "Sondervereinbarung Laufzeit fix" mit folgendem Wortlaut:
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"Ich bitte, einen Wechsel meines Erdgasproduktes in die S. -Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ab dem 01.12.2007 vorzunehmen. […]
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Laufzeit 24 Monate, Nachlass 0,20 ct/kWh netto auf die jeweils aktuellen Erdgaspreise der S. .
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Gleichzeitig gebe ich hiermit mein Einverständnis zum Bankeinzug […]."
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Zwischen dem Frühjahr 1998 und dem 1. Oktober 2008 erhöhte und senkte die Beklagte mehrfach die Erdgaspreise. Sie macht geltend, Grund hierfür seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise teilweise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe; Kosteneinsparungen in anderen Bereichen der Gassparte seien ihr nicht möglich gewesen.
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Die Klägerin leistete die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen ergebenden Nachzahlungen sowie die mehrmals geänderten monatlichen Abschläge, einschließlich der sich aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 vom 20. Januar 2009 ergebenden Nachzahlung. Sie widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 17. April 2009, bestritt die Preisanpassungsberechtigung der Beklagten und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen im Zeitraum vom 12. März 1998 bis zum 1. Oktober 2008 sowie der "Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum" unbillig, unwirksam und nicht fällig sind (Klageantrag zu 1). Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der Beklagten aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2008 unbillig, unwirksam und nicht fällig (Klageantrag zu 2) sowie die von der Beklagten anlässlich der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 errechneten und geforderten Abschläge in Höhe von jeweils 287 € für die Monate Februar 2009 bis Dezember 2009 nicht fällig sind (Klageantrag zu 3).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.
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Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C-359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat überwiegend Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagten habe ein Recht auf einseitige Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - nach § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden, da sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Tarifkundenvertrag darstelle. Dass die Beklagte als Energieversorgerin mehrere Allgemeine Tarife angeboten habe, stehe der Annahme eines Tarifkundenvertrages nicht entgegen. Der Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" am 10. Dezember 2007 habe keinen Einfluss auf die Tarifkundeneigenschaft der Klägerin gehabt. Hierdurch sei kein neues Vertragsverhältnis begründet, sondern nur der bestehende Tarifkundenvertrag um eine Rabattvereinbarung ergänzt worden. Das Vertragsverhältnis im Übrigen, mithin auch die (gesetzlichen) Bestimmungen über ein Preisänderungsrecht, seien davon unberührt geblieben. Durch die Rabattbestimmung sei das gesetzliche Preisänderungsrecht auch nicht in einer Weise verändert worden, die eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB zur Folge gehabt hätte. Denn Preisänderungen der Beklagten hätten nach wie vor der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlegen. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis in der nunmehr geltenden Fassung noch um einen Tarifvertrag handele oder ob dieser durch die Veränderung zu einem Sondervertrag geworden sei. Denn jedenfalls liege keine Abweichung von § 5 Abs. 2 GasGVV zum Nachteil des Verbrauchers vor.
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Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderungen der Beklagten scheide aus, da diese infolge der Zahlung der Jahresabrechnungen seitens der Klägerin ohne Beanstandung "in angemessener Zeit" und des fortgesetzten Gasbezugs als vereinbarte Preise anzusehen seien. Die Klägerin habe erstmals drei Monate nach Erhalt und Bezahlung der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 und weiter fortgesetztem Gasbezug den Preiserhöhungen der Beklagten widersprochen. Dies sei kein angemessener Zeitraum mehr.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision nicht stand.
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1. Zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings hinsichtlich der im Revisionsverfahren - jeweils im Umfang der Zulassung der Revision - noch zu beurteilenden Klageanträge zu 1 und 2 angenommen, dass die (negative) Feststellungsklage überwiegend zulässig ist, insbesondere die Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung hat, dass die ihr gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juli 2010- VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 24 mwN).
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Am Feststellungsinteresse fehlt es jedoch, soweit die genannten Klageanträge auf die mangelnde Fälligkeit der Preisanpassungen und der Jahresabrechnungen gerichtet sind. Denn der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, kann gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen (Senatsurteile vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 24, VIII ZR 249/11, WM 2013, 1576 Rn. 31, und VIII ZR 240/11, juris Rn. 31). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Vergütung für die im hier streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen der Beklagten vollständig geleistet. Das Berufungsgericht hat daher insoweit zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klageanträge zu 1 und 2 sind, soweit sie sich auf die Fälligkeit der im Tenor genannten Preisanpassungen und Jahresabrechnungen beziehen, bereits unzulässig.
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2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage, soweit sie zulässig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht als unbegründet abgewiesen werden.
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a) Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien rechtsfehlerfrei für den Zeitraum bis zum Beginn der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" am 1. Dezember 2007 als einen Tarifkundenvertrag angesehen. Vergeblich rügt die Revision, das Vertragsverhältnis der Parteien sei zwar anfänglich auf die Belieferung der Klägerin als Tarifkundin gerichtet gewesen, jedoch folge aus der von der Beklagten sodann vorgenommenen Bestpreisabrechnung und der demgemäß durchgeführten Abrechnung des Erdgasverbrauchs nach einem Mengentarif, dass es sich um einen Sonderkundenvertrag handele.
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aa) Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des Senats (siehe zuletzt Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 20; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 16, VIII ZR 236/12, juris Rn. 16, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 18) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revision hingenommen - bei dem im Antrag der Klägerin auf Belieferung mit Erdgas gewählten "Grundpreistarif 410", sondern auch bei den später im Rahmen der Bestpreisabrechnung angewendeten Tarifen "Mengentarif 420" und "S. Erdgas pro 50" um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) gehandelt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach der genannten Vorschrift und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit angeboten hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (siehe zuletzt Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 18, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015- VIII ZR 208/12, aaO Rn. 17, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 17, und VIII ZR 330/12, aaO).
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cc) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein anfängliches Tarifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Anwendung der Bestpreisabrechnung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein Tarifkundenverhältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 19 mwN). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente Vertragsänderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
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dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war die Beklagte im Rahmen des Tarifkundenvertrages in dem von der Zulassung der Revision umfassten Zeitraum nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) ein nur den in diesen Vorschriften genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes gesetzliches Recht des Gasgrundversorgers entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
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(1) Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, aaO Rn. 21) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) für die - hier maßgebliche - Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht festgehalten werden, da die genannten Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnungen nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind.
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(2) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ende der genannten Umsetzungsfrist vorgenommen worden sind, bleibt es hingegen nach den vom Senat in den vorbezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätzen bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers gemäß § 315 BGB im Tarifkundenverhältnis zu entnehmen ist (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26) und der erhöhte Preis, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB beanstandet, zum vereinbarten Preis wird (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN).
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ee) Aus der für die hier - aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung - maßgebliche Zeit nach Ablauf der genannten Umsetzungsfrist gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des lückenhaft gewordenen Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt sich jedoch, dass die Beklagte berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des Tarifkundenvertrages an die Klägerin weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 15, 23, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 15, 22, und VIII ZR 330/12, aaO Rn. 22).
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Zu der Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen diesen Maßstäben entsprechen, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
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(1) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87 ff.; jeweils mwN) entschieden hat, haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Frage der Beanstandung von Preiserhöhungen im Sonderkundenvertrag in gleicher Weise zu gelten. Demnach ist auch bei einem Tarifkundenvertrag, wenn es sich - wie hier - um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die hinsichtlich eines Preisanpassungsrechts entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; jeweils mwN).
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(2) Das Berufungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Zeitpunkt des - als solchen unstreitigen - Zugangs der Jahresabrechnungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin den noch im Streit stehenden Preiserhöhungen, die ab dem 11. März 2005 erfolgt sind, rechtzeitig mit Schreiben vom 17. April 2009 widersprochen hat. Dieser Widerspruch erfasst nach der genannten Rechtsprechung des Senats den davor liegenden Zeitraum von drei Jahren und damit hier - wie der Senat anhand des jeweiligen Datums der Abrechnungen selbst beurteilen kann - die in den Jahresabrechnungen der Beklagten vom 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Gaspreiserhöhungen. Hinsichtlich der (knapp) vor dem genannten Dreijahreszeitraum datierenden Jahresabrechnung der Beklagten vom 10. April 2006 ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, für das Revisionsverfahren anzunehmen, dass diese der Klägerin ebenfalls (erst) im Zeitraum ab dem 17. April 2006 und damit innerhalb von drei Jahren vor dem Widerspruch zugegangen ist.
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b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist - wie die Revision zutreffend rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, am Vorliegen eines Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) habe der Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" nichts geändert. Vielmehr führte - wie die Revision mit Recht geltend macht - diese Sondervereinbarung der Parteien zu einer Umwandlung ihres Gaslieferungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag. Demgemäß war die Beklagte ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien ein solches Preisanpassungsrecht (wirksam) vereinbart haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und bedarf weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EnWG 1998 oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 17, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 20). Letzteres ist hier im Hinblick auf die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.
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bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Parteien durch den Abschluss dieser Sondervereinbarung kein gänzlich neues Vertragsverhältnis begründet haben. Denn die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" regelt die Gaslieferbeziehung zwischen dem Versorger und dem Kunden nicht umfassend, sondern enthält lediglich eine Vereinbarung bezüglich der Laufzeit von 24 Monaten, einer Einzugsermächtigung und eines Nachlasses auf die "jeweils aktuellen Erdgaspreise" als Gegenleistung hierfür. Gegen die Annahme des Abschlusses eines neuen, eigenständigen Vertrages spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch die in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" verwendete Formulierung eines "Wechsel[s] meines Erdgasproduktes", die zeigt, dass der Abschluss der Vereinbarung einen bereits bestehenden Vertrag voraussetzt.
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cc) Mit der - auch von der Revisionserwiderung vertretenen - Annahme, die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" habe deshalb den bestehenden Tarifkundenvertrag lediglich um eine Rabattvereinbarung ergänzt und ihn hinsichtlich des Vertragstyps unverändert gelassen, hat das Berufungsgericht jedoch den Inhalt dieser Sondervereinbarung nicht ausgeschöpft und deren rechtliche Tragweite verkannt. Durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ist der Gaslieferungsvertrag der Parteien ab dem 1. Dezember 2007 in einen Sonderkundenvertrag umgewandelt worden. Dies folgt neben den weiteren in dieser Vereinbarung enthaltenen Sonderregelungen (Rabatt und Einzugsermächtigung) vor allem aus der - den Kern der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" bildenden - Bestimmung einer festen Laufzeit von 24 Monaten, die - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat - letztlich auf einen mit den Grundsätzen des Tarifkundenvertrages nicht zu vereinbarenden Kündigungsausschluss für die Dauer von 24 Monaten hinausläuft.
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(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV sind die Bestimmungen dieser Verordnung - entsprechend der Vorläuferregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV - kraft Gesetzes (zwingender) Bestandteil jedes Grundversorgungsvertrages (BR-Drucks. 306/06, S. 21; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 11; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 15, 29; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 68, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 70, zur AVBGasV). Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende (vgl. hierzu BR-Drucks. 306/06, S. 21 f.; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand April 2015, § 2 GasGVV Rn. 3 i.V.m. § 2 StromGVV Rn. 26 ff.) Regelung enthält, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung (vgl. Schneider/Theobald/de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 14 Rn. 90 f.; de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, Teil 2 F Rn. 48), oder es handelt sich wegen der abweichenden Regelung nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, aaO). Entsprechendes hat für den hier gegebenen Fall der Ergänzung eines bestehenden Tarifkundenvertrages durch eine Sondervereinbarung zu gelten. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Insoweit ergibt eine Auslegung der hier getroffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix", die der Senat selbst vornehmen kann, da das Berufungsgericht sie insoweit unterlassen hat und hierzu weitere Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Rn. 40 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 unter II 1 mwN; vom 25. Mai 1970 - VIII ZR 253/68, WM 1970, 877 unter I 1), dass der Gaslieferungsvertrag der Parteien hierdurch ab dem 1. Dezember 2007 in einen Sonderkundenvertrag umgewandelt worden ist.
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(2) Die in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" vereinbarte feste Laufzeit von 24 Monaten, die sich faktisch als ein zweijähriger Kündigungsausschluss darstellt, steht im Widerspruch zu der Kündigungsregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GasGVV. Diese Vorschrift gewährt in der hier anzuwendenden, bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat (im Falle des Umzugs: zwei Wochen) auf das Ende eines Kalendermonats. Da diese Vorschrift zwingend ist, können die Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages eine hiervon abweichende Regelung - auch in Gestalt einer festen Vertragslaufzeit - wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkunden- beziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren (vgl. auch BR-Drucks. 306/06, S. 40 f.).
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Letzteres ist hier der Fall. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es den Parteien wesentlich auf die wirksame Vereinbarung einer festen Laufzeit ankam. Dies zeigt schon die Bezeichnung der von ihnen getroffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix". Denn bereits hieraus ergibt sich, dass es sich bei der festen Laufzeit und dem daraus folgenden langfristigen Kündigungsausschluss um das - im Rahmen der Vertragsfreiheit des Versorgers angebotene und nur durch Umwandlung des Tarifkundenvertrages in einen Sonderkundenvertrag wirksam umzusetzende - Kernelement der Vereinbarung handelt. Bestätigt wird dies durch die unterschiedliche Höhe des Preisnachlasses, je nachdem ob die Festbindung nur zwölf Monate oder - wie hier - 24 Monate beträgt.
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dd) Aufgrund der durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" erfolgten Umwandlung des Gaslieferungsvertrages der Parteien in einen Sonderkundenvertrag war die Beklagte ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien vertraglich ein Preisanpassungsrecht der Beklagten (wirksam) vereinbart haben, lassen die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.
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Das Berufungsgericht hat zwar im Anschluss an die Feststellung des Inhalts der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ausgeführt, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht Bestandteil der Vereinbarung. Auch ergibt sich aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass die Parteien eine sonstige vertragliche Vereinbarung über ein Preisanpassungsrecht getroffen hätten. Mit der für eine eigene Sachentscheidung des Senats hinreichenden Sicherheit kann eine solche Vereinbarung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.
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Feststellungen des Berufungsgerichts zur vertraglichen Vereinbarung eines Preisanpassungsrechts sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die nach Abschluss der Sondervereinbarung erfolgte Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 bezahlt und den Gasbezug fortgesetzt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließen diese Umstände die Berufung auf ein fehlendes oder unwirksames Preisänderungsrecht nicht aus (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 ff.; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 16 bis 18).
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ee) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten auch nach Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ein Preisanpassungsrecht ohne besondere vertragliche Vereinbarung zugestanden habe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Rahmen einer Hilfsüberlegung angenommen, selbst bei Vorliegen eines Sonderkundenvertrages habe eine wirksame Preisanpassungsberechtigung der Beklagten durch die bei Vertragsabschluss im April 1998 erfolgte Bezugnahme auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV und somit auch auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV bestanden. Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu.
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Zum einen hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, hierbei verkannt, dass es jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 aufgrund des Inhalts der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" bereits an einer - vom Senat zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils noch gemäß § 307 Abs. 1 BGB für wirksam erachteten (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 27 ff. mwN) - unveränderten Übernahme der vorbezeichneten Regelungen in den Sonderkundenvertrag der Parteien fehlt.
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Zum anderen hat der Senat im Anschluss an das auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 45 ff.).
- 40
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Schließlich hat der Senat im Anschluss an das ebenfalls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den vorbezeichneten Gasgrundversorgungsverordnungen ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (siehe oben II 2 a dd (1); Senatsurteile vom 28. Oktober 2015- VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35).
- 41
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3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
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a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
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Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81).
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Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2 a ee) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
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b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht in Betracht kommt.
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Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C-135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 bis 38 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C-510/10, juris Rn. 26 - DR und TV2 Danmark, und C-135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.).
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
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Der Senat entscheidet hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der Preisanpassungen und der Jahresabrechnungen der Beklagten gerichtet sind, in der Sache selbst, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache daher insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision der Klägerin ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellungsklage im vorbezeichneten Umfang als unzulässig abgewiesen wird.
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Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die in den Jahresabrechnungen der Beklagten vom 10. April 2006 - sofern diese im (Dreijahres-)Zeitraum ab dem 17. April 2006 zugegangen ist - vom 23. Januar 2007 und vom 22. Januar 2008 erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen den oben (unter II 2 a ee) aufgezeigten Maßstäben der neuen Rechtsprechung des Senats für den Tarifkundenbereich (Grundversorgungsbereich) entsprechen. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere Feststellungen zu dem von der Revisionserwiderung angeführten Vortrag der Beklagten zur Entwicklung ihrer (Bezugs-)Kosten zu treffen haben, den die Klägerin bestritten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - grundsätzlich weder für die schlüssige Darlegung noch für die Feststellung einer - hier in Rede stehenden - bloßen Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen eine Offenlegung der Kalkulation des Gasgrundversorgers erforderlich ist (vgl. bereits Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 21, 30 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat in den bereits erwähnten Grundsatzurteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.) fortentwickelt und insbesondere die Maßstäbe präzisiert, die der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen anzulegen hat.
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Die in der Jahresabrechnung der Beklagten vom 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen fallen in den Zeitraum der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" und sind daher nach den für den Sonderkundenvertrag geltenden Maßstäben zu prüfen. Insoweit wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob die Parteien vertraglich ein den oben (unter II 2 b ee) dargestellten Anforderungen genügendes Preisanpassungsrecht der Beklagten vereinbart haben.
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Im Rahmen seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, ob zu sämtlichen im Klageantrag zu 1 genannten Zeitpunkten - soweit von der Revisionszulassung umfasst - tatsächlich Preisanpassungen erfolgt sind.
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Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
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