Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 21/19

Tenor

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner verkaufte im März 2016 einen Geschäftsanteil an einer GmbH für 1.255.000 €. Im Mai 2016 vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, dass vom Kaufpreis ein Teilbetrag in Höhe von 731.000 € in monatlichen Raten à 5.000 €, beginnend am 1. Juni 2016, zu zahlen sei. Weitere Einnahmen fließen dem Schuldner, der fünf Kinder (geboren in den Jahren 1996, 1998, 2015, 2017 und 2019) hat, nicht zu. Am 8. Oktober 2018 wurde auf Antrag eines Gläubigers vom 10. Juli 2018 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 28. September 2018 beantragt, ihm den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gemäß § 850i ZPO in Höhe von 2.500 € zu belassen und gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu entscheiden, dass der Betrag in Höhe von 2.500 € auf seinem Pfändungsschutzkonto unpfändbar zu belassen sei. Das Insolvenzgericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt, das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO). Denn er war bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 11. April 2019 ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert. Der Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist frühestens mit der Zustellung des Beschlusses des Senats am 25. April 2019 weggefallen. Die Antr8;ge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Schriftsätzen vom 25. April 2019 (Rechtsbeschwerde) und vom 8. Mai 2019 (Rechtsbeschwerdebegründung) sind mithin in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und entsprechen der Form des § 236 ZPO.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die monatlichen Ratenzahlungen aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils stellten keine Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar. Für den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO sei es erforderlich, dass für die Einkünfte eine im gleichen Zeitraum erbrachte Gegenleistung erfolgen müsse. Dies ergebe sich daraus, dass die sonstigen Einkünfte in einem Zusammenhang mit den Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste stünden. Bei dem streitgegenständlichen Ratenzahlungsvertrag sei hingegen der Anspruch auf Leistung bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden und werde aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig. Es handele sich daher bei den Ratenzahlungen um Vermögen, nicht um Einkünfte.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kaufpreisraten unterfallen § 850i ZPO.

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a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß &#167; 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug.

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Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10 mwN). Die Regelung will vornehmlich Einkünfte Selbständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit dem Pfändungsschutz zuführen (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850i Rn. 7). Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO). Das gilt unabhängig davon, ob das zur Entstehung einer Forderung eingesetzte Kapital erarbeitet wurde (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 12).

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Die Mittel, welche der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden. § 850i ZPO will verhindern, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11).

10

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kaufpreisraten um selbst erwirtschaftete Einkünfte. Denn der Schuldner hat durch die Veräußerung seines Geschäftsanteils den Verkaufserlös erzielt und damit selbst erwirtschaftet. Unerheblich ist, ob er mit seinem Vertragspartner vereinbart hat, dass der Kaufpreis auf einmal oder in Raten beglichen wird. In beiden Fällen unterfällt der Verkaufserlös § 850i Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 56/18 unter II.2.b).

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Ebenso unerheblich ist es, ob die Vertragsparteien - gegebenenfalls auch nachträglich - eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbaren und der Kaufpreis aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung teilweise erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig wird. Die Kaufpreiszahlungen stellen dennoch selbst erwirtschaftete Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift dar. Ebenso wenig wie es darauf ankommt, durch welche Art von Aktivität der Schuldner den Anspruch auf die Zahlungen erwirtschaftet, ob die Einkünfte Gegenleistung für persönliche Arbeiten oder Dienste oder für fremde Arbeitsleistung, Sacheigentum oder Rechte darstellen (vgl. Meller-Hannich, ZZP 2017, 303, 310), kann im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 10 ff) eine Rolle spielen, zu welchem Zeitpunkt eine vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen war. Dementsprechend greift der Pfändungsschutz auch bei Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO für Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage in früheren Arbeitsverhältnissen haben (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850 Rn. 2).

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c) Der Begriff "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" ist autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszulegen (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850i Rn. 7 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/7615, S. 18). Mithin spielen auch die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2007 (XI B 56/06) angestellten Erwägungen des Beschwerdegerichts keine Rolle, dass steuerrechtlich der Gewinn des Schuldners sich im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht habe.

III.

13

1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).

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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Punkte hin:

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a) Bisher hat keine wirksame Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer stattgefunden. Fällt das Beschwerdeverfahren in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters, ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung zu entscheiden. Es ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil nach § 568 Satz 2 ZPO allein der Einzelrichter zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen. Erforderlich ist deswegen ein Beschluss des Einzelrichters gemäß § 568 Satz 2 ZPO, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 21. März 2019 - IX ZB 47/17, NZI 2019, 541 Rn. 30).

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b) Das Beschwerdegericht wird im Rahmen des § 850i ZPO unter Berücksichtigung aller Einkünfte des Schuldners zu prüfen haben, in welcher Höhe ihm nach §§ 850i, 850c Abs. 1, 2a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14) Pfändungsschutz für die Kaufpreisraten zu gewähren ist. Der Pfändungsschutz des 67; 850i Abs. 1 ZPO greift dabei nicht stets in vollem Umfang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 14).

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c) Sofern das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass dem Schuldner nach § 850i ZPO ein Teilbetrag zu belassen ist, der ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, mithin der Käufer in Folge dieser Entscheidung die Kaufpreisraten in Höhe dieses Teilbetrags auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners einzahlt und dieser den dem Schuldner zustehenden monatlichen Pfändungsfreibetrag nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO von derzeit 1.178,59 € (seit 1. Juli 2019) übersteigt, wird das Gericht auch über den weiteren Antrag des Schuldners entscheiden müssen, ihm gemäß § 850k Abs. 4 ZPO einen Geldbetrag in Höhe von 2.500 € auf seinem Pfändungsschutzkonto unpfändbar zu belassen.

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aa) Für § 850k ZPO ist es ohne Bedeutung, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Z&#246;ller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 3; BeckOK-ZPO/Riedel, 2019, § 850k Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 2; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 1, 9). Es sind sämtliche Guthabenbeträge unabhängig von ihrer Herkunft und Regelmäßigkeit geschützt, mithin Guthaben, die durch die Gutschrift pfändbarer oder (ganz oder teilweise) unpfändbarer Ansprüche entstehen. Unerheblich ist, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte (Renten, Versorgungsbezüge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche, freiwillige Zuwendungen Dritter) handelt (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 3). Daher fallen auch die Gutschriften aus den Kaufpreisraten, sofern sie auf einem Pfändungsschutzkonto eingezahlt werden, unter den Schutz des § 850k ZPO.

19

Im Unterschied zu § 850i ZPO bedarf es im Rahmen des § 850k ZPO regelmäßig keines Antrags durch den Schuldner und keiner Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Für das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erhält der Schuldner Pfändungsschutz in Höhe eines pauschalen Pfändungsfreibetrages. Der Pfändungsfreibetrag ist durch das Kreditinstitut als Drittschuldner zu berechnen und zu berücksichtigen (vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auf., § 850k Rn. 1).

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bb) Der Sockelbetrag aus § 850k Abs. 1 ZPO wird durch den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO erhöht, sofern der Schuldner Kindern (Bar- oder Natural-) Unterhalt gewährt. Der Schuldner muss nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Kreditinstitut nur eine Bescheinigung der Familienkasse oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7). Ihm stünde auf seinem Konto dann nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein erhöhter Freibetrag in Höhe von derzeit maximal 2.610,63 € (bei fünf Unterhaltsberechtigten) zu. Ob ein Antrag des Schuldners, sofern dieser Unterhalt gewährt, nach § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO zulässig ist, weil er die erforderlichen Nachweise für die Erhöhung des automatischen Pfändungsschutzes nach § 850k Abs. 2 ZPO nicht beibringen kann (vgl. LG Essen, ZVI 2011, 64; AG Hannover, ZVI 2011, 230, 231; AG Steinfurt, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 18 M 888/13, juris Rn. 9; AG Greiz, Beschluss vom 17. Februar 2017 - M 648/16, juris Rn. 3; AG Wiesbaden, Beschluss vom 12. September 2018 - 65 M 7317/18, juris Rn. 2; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 42), lässt sich den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entnehmen.

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cc) Nach § 850k Abs. 4 ZPO ist ein Schuldnerantrag und eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erforderlich, wenn der Sockelbetrag erweitert werden soll (vgl. Meller-Hannich, aaO Rn. 38). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann. Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9). Dies gilt auch in der Insolvenz des Schuldners für das Insolvenzgericht, soweit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Pfändungsschutzvorschriften verweist. Deswegen wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob dem Schuldner infolge besonderer Verhältnisse gemäß § 850k Abs. 4 ZPO im Einzelfall ein von § 850k Abs. 1 und 2 ZPO abweichender Freibetrag zugesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17, WM 2018, 432 Rn. 10; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9, 11; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Rn. 38 ff).

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