Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 2708/05

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2005 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für den Zeit-raum von Januar 2005 bis Oktober 2007 im Wege der Abzweigung auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.