Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1496/20 AO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse ... als der kontoführenden Bank der Antragstellerin (Konto IBAN: ...) innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin über den am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9000,- EUR („Corona-Soforthilfe“) bis zum 09.07.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 09.07.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Sparkasse ... am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.

2. Für den Fall, dass die Sparkasse ... aufgrund der ihr vom Antragsgegner am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus dem am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag („Corona-Soforthilfe“) ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto der Antragstellerin zurück zu überweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.


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