Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 3 UF 65/14
Orientierungssatz
1. Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 30. Juli 2008, XII ZR 150/06, FamRZ 2008, 1821 und BGH, 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04 , BGHZ 170, 161.
2. Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss BVerfG, 13. Oktober 2008, 1 BvR 1548/03, FamRZ 2008, 2257 und EGMR, 5. November 2013, 26610/09, FamRZ 2014, 1257.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 03. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Herr H... Sch..., wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Abstammung des Kindes K... J... .
- 2
Katharina wurde am ... 2004 geboren. Die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3. sind seit dem 16. November 2011 miteinander verheiratet. Der weitere Beteiligte zu 3. hat seine Vaterschaft zu dem Kind K... mit Zustimmung der Kindesmutter am 02. August 2012 vor dem Standesamt Neukölln von Berlin zur Vorgangs-Nr. ... BV anerkannt. Die Kindesmutter hat noch zwei weitere Kinder, die am 25. Dezember 2005 geborene I... M... J... und den am 21. September 2009 geborenen P... P... J... . Auch für diese beiden Kinder hat der Beteiligte zu 3. die Vaterschaft anerkannt.
- 3
Der Antragsteller behauptet, er habe von 2002 bis 2009 eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter geführt und regelmäßigen sexuellen Kontakt mit ihr gehabt. Er behauptet, der biologische Vater der drei Kinder der Kindesmutter zu sein und sich bis zur Trennung von ihr im Januar 2009, als diese eine Beziehung mit dem weiteren Beteiligten zu 3. eingegangen sei, auch regelmäßig in dem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter um die beiden Mädchen gekümmert zu haben. Der Junge sei erst geboren, nachdem er sich von der Kindesmutter getrennt hatte. Zu einer Anerkennung der Vaterschaft sei es nicht gekommen, weil die Kindesmutter dies abgelehnt habe.
- 4
Der Antragsteller ficht in diesem Verfahren mit Antrag vom 28. November 2012, beim Familiengericht eingegangen am selben Tag, die Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3. zu dem Kind K... an. Auch bezüglich der anderen beiden Kinder sind entsprechende Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg anhängig. In dem parallel zum Geschäftszeichen ... /11 bezüglich aller drei Kinder vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg geführten Umgangsverfahren hat sich der Antragsteller am 29. August 2013 mit der Kindesmutter dahingehend verständigt, dass er berechtigt und verpflichtet sei, im Abstand von zwei Monaten brieflichen Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. Diesen darf er an Geburtstagen und hohen Feiertagen (Ostern und Weihnachten) mit entsprechenden Glückwünschen verbinden und entsprechende Wünsche auch außerhalb der vereinbarten Korrespondenzzeiten übermitteln. Der Briefkontakt, einschließlich des Inhalts der Briefe, wird über das Jugendamt vermittelt und kontrolliert. Eine gerichtliche Genehmigung dieser Vereinbarung (§ 156 Abs. 2 BGB) erfolgte nicht, nachdem die Kinder K... und I... bei den durch das Familiengericht zwei Mal unternommenen Versuchen, sie zu ihrem Verhältnis zu dem Antragsteller zu befragen, sich jeweils sehr schüchtern und äußerst abweisend gezeigt hatten und in Tränen ausgebrochen waren, so dass die Anhörungen jeweils abgebrochen werden mussten.
- 5
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers nach Durchführung eines Anhörungstermins, bei dem die jeweils anwaltlich vertretenen weiteren Beteiligten zu 1. bis 3. und der für das Kind K... bestellte Verfahrensbeistand angehört wurden, mit Beschluss vom 03. März 2014 ohne Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zwischen dem Kind K... und dem weiteren Beteiligten zu 3. nach dem Ergebnis der Anhörung anzunehmende sozial-familiäre Beziehung (§ 1600 Abs. 4 BGB) der Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 2 BGB entgegen stehe, ohne dass es auf die Qualität und Intensität der zuvor zwischen dem Antragsteller und dem Kind K... bestehenden Beziehung ankomme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Anhörung der weiteren Beteiligten vom 20. Januar 2014 (Bd. I, Bl. 155-156 d.A.) sowie den Beschluss des Familiengerichts vom 03. März 2014 (Bd. I, Bl. 165 - 170 d.A.) Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beruft sich dazu auf seine biologische Vaterschaft und darauf, dass er bis zum Jahr 2009 die sozial-familiäre Verantwortung für K... und ihre ebenfalls im Haushalt der Kindesmutter lebende Schwester getragen habe, was sich in Pflege und Erziehung der Kinder ausgedrückt habe. Die Begründung einer sozial-familiären Beziehung zwischen K... und dem weiteren Beteiligten zu 3. bestreitet der Antragsteller. Eine solche könne nicht schon allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass das Kind bei seinem Besuch durch die Verfahrensbeiständin dem weiteren Beteiligten zu 3. auf den Schoß gesprungen sei. Der Antragsteller fühlt sich durch die Entscheidung des Familiengerichts in seinen Rechten aus Art. 6 Absatz 2 GG verletzt.
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Der Antragsteller ist mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Mai 2014 darauf hingewiesen worden, dass der Senat seine Beschwerde für unbegründet hält, da sich die Entscheidung des Familiengerichts im Einklang mit dem geltenden Recht befindet und durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Absatz 2 GG nicht ersichtlich sind.
- 8
Unter dem 29. Mai 2014 hat sich Herr H... Sch... l, Dipl.-Pädagoge, als Beistand für den Antragsteller gemeldet und unter Erhebung einer Gehörsrüge weitere Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften erhoben. Diese seien dem Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache zwecks Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorzulegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dann gegebenenfalls durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Herrn H... Sch... vom 29. Mai 2014 Bezug genommen.
II.
- 9
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist des (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem zuständigen Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Der angefochtene Beschluss war der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausweislich Band I, Bl. 173 d.A. unter dem 14. März 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers trägt den Eingangstempel des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. März 2014 (Bd. I, Bl. 180 d.A.). Die durch Hinweis des Antragstellers auf die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde am Abend vor Ablauf der Beschwerdefrist in den Nachbriefkasten des Amtsgerichts veranlasste Nachfrage des Senats beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Mai 2014 hat allerdings ergeben, dass die Beschwerde tatsächlich bereits am 14. März 2014 dort eingegangen war. Seitens der Briefannahmestelle des Amtsgerichts wurde bestätigt, dass die Beschwerdeschrift des Antragstellers dort einen Tag früher als durch den Eingangsstempel ausgewiesen und damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 3 FamFG eingegangen ist. Der Eingangsstempel sei falsch eingestellt gewesen (vgl. Vermerk Bd. II, Bl. 14 d.A.).
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Die mit Schriftsatz des von ihm benannten Beistandes H... Sch... vom 29. Mai 2014 erhobene Gehörsrüge des Antragstellers ist unzulässig, da unstatthaft. Die Rüge richtet sich gegen das Hinweisschreiben des Senats vom 20. Mai 2014, mit dem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass der Senat die Entscheidung des Familiengerichts - gemessen an der geltenden Rechtslage und unter Berücksichtigung seiner Rechte aus Art. 6 GG - für zutreffend hält. Es handelte sich dabei nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, gegen die ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist. Dem Antragsteller war in dem Hinweisschreiben vielmehr ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, von der er durch das Schreiben des Herrn H... Sch... auch Gebrauch gemacht hat.
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In der Sache bleibt die Beschwerde des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des von ihm benannten Beistandes H... Sch... vom 29. Mai 2014 - jedoch ohne Erfolg. Der von der Beschwerde angegriffene Beschluss des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg befindet sich im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebenden Vorschriften, die die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich.
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Maßgebend für die Frage, ob der Antragsteller, der für sich in Anspruch nimmt, biologischer Vater des Kindes K... zu sein, berechtigt ist, die durch Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3. anzufechten, ist die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BGB. Danach war der - von den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. bestrittenen - Behauptung des Antragstellers, er sei der biologische Vater K..., nicht weiter nachzugehen, weil diese Frage für das Anfechtungsrecht des Antragstellers nicht von Bedeutung ist.
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Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB kann der potentielle biologische Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten, wenn er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht und der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist. Dem Antragsteller steht ein Recht zur Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft hier aber bereits deswegen nicht zu, weil zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3. als rechtlichem Vater § 1592 Nr. 2 BGB und dem Kind K... eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht nach § 1600 Abs. 4 BGB, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (Satz 1), wovon in der Regel auszugehen ist, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2008, 1821) ist insoweit zwischen der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und der widerleglichen Vermutung des Satzes 2 zu unterscheiden. Dabei obliegt es dem Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht besteht, denn ein einfaches Bestreiten einer solchen Beziehung ist nicht ausreichend (vgl. BGH FamRZ 2007, 538, 539).
- 14
Der Antragsteller hat vorliegend den Vortrag der Kindesmutter und des weiteren Beteiligten zu 3., dass sie jedenfalls seit November 2009, also dem Zeitpunkt der Trennung des weiteren Beteiligten zu 3. von seiner früheren Ehefrau, wie er in dem Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Familiengericht Luckenwalde vom 11. August 2011 in dortigem Scheidungsverfahren festgehalten ist, gemeinsam mit den Kindern K..., I... M... und P... als Familie zusammenleben, nicht substantiiert bestritten. Der Bericht des Verfahrensbeistandes vom 20. August 2013 und seine Erläuterungen in dem gerichtlichen Anhörungstermin vom 20. Januar 2014 bestätigten vielmehr, dass insoweit von einem familiären Zusammenleben auszugehen ist. K... sieht den Beteiligten zu 3. als ihren Vater an. Sie bezeichnet und behandelt ihn so, indem sie sich schutzsuchend oder liebevoll an ihn kuschelt oder ihn in einer Auseinandersetzung mit ihrem kleinen Bruder zu Hilfe ruft. Der Beteiligte zu 3. nimmt seine Vaterrolle gegenüber K... und den anderen Kindern wahr, indem er als solcher am Familienleben teilnimmt, seine Freizeit mit den Kindern verbringt und an Wochenenden auch ohne die Mutter Ausflüge mit ihnen unternimmt. K... erinnert sich dem gegenüber zwar noch an den Antragsteller, auch dass sie mal mit ihm zusammen gelebt hat, sie sieht ihn aber nicht als ihren Vater an. Bei den Kindern ist er als H.P. bekannt.
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Entgegen der Annahme des Antragstellers kommt es auf die Frage, wie seine frühere Beziehung zu dem Kind K... war, für die Entscheidung über sein Anfechtungsrecht im vorliegenden Statusverfahren - anders als im Umgangsverfahren (§ 1685 Abs. 2 BGB) - nicht an. Maßgebend sind allein die aktuellen Verhältnisse und die derzeit gelebte soziale Wirklichkeit, die es im Interesse des Kindeswohls zu schützen gilt. Die Feststellungen des Verfahrensbeistandes und des Familiengerichts betreffend die Haltung des Kindes gegenüber dem Antragsteller sind für hiesiges Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als ihre Wahrnehmung und Bezeichnung des Beteiligten zu 3. als ihr Vater auf etwaige Widersprüchlichkeiten in der Wahrnehmung des Kindes zu überprüfen waren. Widersprüche in der Wahrnehmung des Kindes haben sich dabei aber gerade nicht ergeben. K... hat vielmehr in ihren Aussagen und ihrem Verhalten bestätigt, dass sie allein den Beteiligten zu 3. als ihren Vater ansieht.
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Im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 2007, 538, 540) teilt der Senat die Auffassung des Antragstellers nicht, das eingeschränkte Recht zur Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft verletze in verfassungswidriger Weise das Elternrecht des potentiellen biologischen Vaters. Von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Anfechtungsrecht zwischen dem rechtlichen Vater und dem potentiellen biologischen Vater, wie sie der Antragsteller und sein von ihm benannter Beistand rügen, ist nicht auszugehen. Das liegt bereits darin begründet, dass letzterer häufig - wie auch vorliegend - nicht mit dem Kind und dessen Mutter zusammenlebt, während bei der durch Ehe oder Anerkennung begründeten Vaterschaft hiervon ausgegangen werden kann. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 816, 820; FamRZ 2008, 2257-2258) die biologische Abstammung wie die bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen verfassungsrechtlich Schutz genießen und bei deren Auseinanderfallen keine starre Gewichtung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten ist, besteht insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft . Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des biologischen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen und den biologischen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, ausschließen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (FamRZ 2008, 2257, 2258) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die gesetzliche Regelung zum Anfechtungsrecht des potentiellen biologischen Vaters verfassungsgemäß ausgestaltet ist. Denn neben dem Recht auf Kenntnis eines Mannes, ob ein Kind von ihm abstammt, sind sowohl das Interesse des Kindes an der Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung als auch das Interesse von Mutter und Kind vor Preisgabe persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten zu schützen.
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Auch unter dem vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkt, dass das Anfechtungsrecht des potentiellen biologischen Vaters durch das Verhalten der Kindesmutter und eines anderen Mannes einseitig ausgeschlossen werden kann, indem eine bestehende Beziehung zum biologischen Vater abgebrochen oder dessen Entstehung verhindert wird, führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Familiengerichts von einer gelebten Beziehung des rechtlichen Vaters zu seiner Tochter auszugehen und diese als schützenswert anzusehen ist.
- 18
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, FamRZ 2001, 269) zu dem ebenfalls durch eine sozial-familiäre Beziehung eingeschränkten Umgangsrecht des biologischen Vaters gerechtfertigt. Hiernach verletzt § 1685 Abs. 2 BGB das Recht des biologischen Vaters auf Familienleben aus Art. 8 EMRK. Auch wenn der EGMR die bestehende familiäre Beziehung zwischen den Eltern und einem Kind als schutzwürdig ansieht, so kann danach die Versagung des Umgangsrechts des biologischen Vaters nicht allgemein damit begründet werden, dass der bestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und den rechtlichen Eltern der Vorrang gegenüber der Beziehung zu dem biologischen Vater einzuräumen ist, insbesondere auch dann nicht, wenn dieser noch keine sozial-familäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Umgang mit dem biologischen Vater dem Wohl des Kindes dient. Auf das hier streitige Anfechtungsrecht des Antragstellers kann diese Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die Abwägungen für ein Umgangsrecht auf der einen Seite und im Rahmen einer statusrechtlichen Entscheidung auf der anderen Seite, sind etwas grundlegend Unterschiedliches. Während es beim Umgangsrecht um den Aufbau und Erhalt einer zwischenmenschlichen Beziehung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte geht, geht es bei einer gerichtlich rechtsförmigen Feststellung der Vaterschaft allein um die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater, der für das Kind Verantwortung zu tragen hat (BVerfG, FamRZ 2008, 2257-2258). Dementsprechend hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05. November 2013 (Az.: 26610/09, Rn. 47, 48, zit.n. juris) klargestellt, dass Artikel 8 EMRK dahingehend ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen, insbesondere durch die Gewährung eines Umgangsrechts. Dies bedeute unter Umständen, dass im Rahmen dieses Verfahrens die Feststellung der biologischen Vaterschaft ermöglicht werden müsse, wenn unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgegangen werde, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen leiblichen Vater - angenommen, dass er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist - und dem Kind dem Kindeswohl dienen würde. Eine konventionsrechtliche Pflicht, dem mutmaßlichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen - im Gegensatz zur rechtlichen - Vaterschaft zuzulassen, ergebe sich daraus allerdings nicht.
III.
- 19
Der Senat hat ohne Durchführung eines Termins im schriftlichen Verfahren entschieden (§ 68 Abs. 3 FamFG), da ein solcher bereits in der 1. Instanz durchgeführt wurde, ein Verfahrensbeistand zwecks Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt wurde, alle Beteiligten in dem Termin umfassend angehört wurden und nicht zu erwarten war, dass sich aus der Durchführung eines erneuten Termins in der Beschwerdeinstanz neue Erkenntnisse ergeben würden.
- 20
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Herr H... Sch..., war nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch förmlichen Beschluss zurückzuweisen, weil er nicht nach § 10 Abs. 2 FamFG zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist. Er ist insbesondere weder Rechtsanwalt noch Notar. Auch eine Zulassung als Beistand kam nicht in Betracht, weil Beistand nur sein kann, wer im Termin nicht anstelle eines Beteiligten, sondern neben ihm auftritt (§ 12 FamFG). Im Hinblick darauf, dass Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter in einem Verfahren vorgenommen hat, bis zu dessen Zurückweisung wirksam sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG), hat der Senat seine Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 2014 gleichwohl bei seiner Entscheidung berücksichtigt, ohne dass sie zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage geführt hätten.
- 21
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers für das zweitinstanzliche Verfahren war nach vorstehenden Ausführungen mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 47 FamGKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- XII ZR 150/06 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 1821 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 164/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 170, 161 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1548/03 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 2257 3x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2014, 1257 1x (nicht zugeordnet)
- 59 F 23472/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung 1x
- BGB § 1600 Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung 6x
- GG Art 6 5x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 2x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- GG Art 100 1x
- BVerfGG § 13 1x
- BGB § 1592 Vaterschaft 1x
- FamRZ 2007, 538, 539 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen 2x
- FamRZ 2007, 538, 540 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2003, 816, 820 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 2257, 2258 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2001, 269 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 10 Bevollmächtigte 3x
- FamFG § 12 Beistand 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 47 Abstammungssachen 1x