Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 (5) Sa 244/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.01.2006 - 3 Ca 1691/05 lev - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.569,-- brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan.
3Der am 21.02.1965 geborene Kläger war seit dem 24.02.1986 bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 3.400,-- € brutto. Er gehörte zum Bereich "Consumer Imaging" (CI), der von der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs an die Firma B.Photo GmbH verkauft worden ist.
4Vorausgegangen war ein Interessenausgleich (Bl. 9 ff d. A.), der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 14.10.2004 geschlossen worden war und der unter anderem folgende Regelungen enthält:
5"§ 1 Präambel
6Der Geschäftsbereich Consumer Imaging operiert mit seinen
7Geschäftsfeldern Film, Finishing und Laborgeräte in einem
8Markt, der durch einen beschleunigten Wandel von der
9Analog- zur Digital-Technologie, durch hohe Überkapazitäten bei
10den Herstellern, einen anhaltenden Preisverfall und hohen Wett-
11bewerbsdruck gekennzeichnet ist. Der Rückgang der Produktions-
12mengen bei Film liegt um 30 %, bei Papier um 17 % unter dem
13Zeitraum des Vorjahres. Für 2005 wird mit weiteren Mengenrück-
14gängen gerechnet.
15Angesichts der oben beschriebenen Rückgänge und des damit
16verbundenen Ergebnisverfalls hat die Unternehmensleitung der
17B.-H. AG die unternehmerische Entscheidung getroffen,
18Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung
19der Wirtschaftlichkeit, Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit führen
20und damit letztlich zur Sicherung von Ergebnis und Beschäftigung
21beitragen sollen.
22§ 2 Information und Beratung mit dem Betriebsrat
23Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat rechtzeitig und um-
24fassend über den geplanten Umfang sowie die organisatorischen
25und personellen Auswirkungen der Betriebsänderung informiert
26und diese mit ihm beraten. Es wird Bezug genommen auf die
27Informationen in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am
2820.09.04 und die Sitzung mit dem Betriebsrat M. am
2928.09.04, 30.09.04, 04.10.04, 06.10.04, 08.10.04 und 14.10.04.
30In der Verhandlung zur Herbeiführung dieses Interessenausgleiches
31wurden die Einzelmaßnahmen am Standort M. erläutert
32und beraten; dieses ist in den entsprechenden Protokollen fest-
33gehalten.
34GL und BR stimmen überein, dass zur Realisierung der geplanten
35unternehmerischen Zielsetzungen und zur Sicherung der verbleibenden
36Arbeitsplätze weitere Personalreduzierungen nicht zu umgehen sind.
37Die zwischen den Parteien beratenen Maßnahmen führen zu voraus-
38sichtlich folgenden personellen Maßnahmen.
39Im Einzelnen:
40...
41In den Ziffern 2.1 bis 2.11 wird sodann geregelt, welche Funktionen in
42welchen Abteilungen wegfallen bzw. welche Abteilungen aufgelöst
43werden bzw. verschmolzen werden.
44§ 3 Namensliste
4546
Eine Liste der betroffenen Mitarbeiter, über die im Rahmen einer
47Sozialauswahl Einvernehmen besteht, ist dieser Betriebsvereinbarung
48beigefügt.
49§ 4 Durchführung der personellen Maßnahmen
50(I) Bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird,
51ist zur Abwendung derselben zu überprüfen:
52a) Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz im Betrieb M.
53sowie in andere Betriebe. Die Betriebsparteien sind sich darüber
54einig, dass freie Arbeitsplätze im Betrieb M. vorrangig
55von denjenigen, fachlich und persönlich geeigneten Mitarbeitern
56besetzt werden, deren Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der
57Durchführung dieses Interessenausgleichs entfällt. Bei gleicher
58Eignung werden schwerbehinderte Mitarbeiter vorgezogen.
59b) Abschluss von Aufhebungsverträgen unter Gewährung von
60Abfindungen entsprechend dem anzuwendenden Sozialplan
61(s. § 4).
62(II) Vorliegende Anträge von Mitarbeitern auf Veränderung ihrer
63Arbeitszeit gemäß Teilzeitarbeitsgesetz werden vor einer ab-
64schließenden Entscheidung mit dem Betriebsrat beraten. In diesem
65Zusammenhang werden die Mitarbeiter auf die derzeitige Regelung
66des § 131 SGB III und die Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsverein-
67barung Sozialplan vom 17.01.1995, zu Ziffer VI. 2, hingewiesen.
68(III) Soweit das Arbeitsverhältnis mit den vom Arbeitsplatzverlust be-
69troffenen Mitarbeitern nicht durch Aufhebungsvertrag endet, wird
70das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung
71beendet.
72§ 5 Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer
73Die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen
74Mitarbeiter wird nach Maßgabe des beigefügten Transfer-Sozial-
75plans M. vom 19.12.2001 und der beigefügten Gesamt-
76betriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschließlich
77Änderungen v. 26.10.98, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003)
78herbeigeführt, soweit im vorgenannten Transfer-Sozialplan nichts
79Abweichendes vereinbart ist (Anlage).
80Die Transfer-Leistungen werden spätestens ab Dezember 2004
81angeboten und für die Dauer der Umsetzung dieses Interessen-
82ausgleichs den betroffenen Mitarbeitern bereitgestellt.
83..."
84Eine Namensliste (Bl. 201 d. A.) mit 37 Namen von Arbeitnehmern war beigefügt.
85Die Betriebsvereinbarung über einen Transfer-Sozialplan vom 19.12.2001 (Bl. 14 ff d. A.), abgeschlossen zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat, enthält hinsichtlich der Fälligkeit einer Abfindung in Ziff. 3 Abs. 2 folgende Regelung:
86"Die Abfindung wird spätestens im Kalendermonat nach Beendigung
87des Arbeitsverhältnisses fällig."
88Die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat am 17.01.1995 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung enthält in Ziff. V unter dem Titel "Abfindungen" folgende Regelungen:
89"Abfindungen
901. Arbeitnehmer, die nach den vorstehenden Bestimmungen
91ausscheiden, erhalten wegen betriebsbedingter Beendigung
92des Arbeitsverhältnisses und Verlust eines sozialen Besitz-
93standes eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG gemäß
94den nachstehenden Bestimmungen. Ziffer III 5 ist zu berück-
95sichtigen.
962. Der Abfindungsbetrag setzt sich zusammen aus einem nach
97Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst
98variierenden Betrag und ggf. einem Zusatzbetrag für unterhalts-
99pflichtige Kinder, Schwerbehinderte und Gleichgestellte."
100Hinsichtlich der zu treffenden Sozialauswahl hat es mehrere Sitzungen
101zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Betriebsrat gegeben, deren Protokolle (Bl. 345 ff d. A.) der Klägervertreter zu den Akten gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
102Mit einem Informationsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 (Bl. 192 ff
103d. A.) informierte diese den Kläger darüber, dass der Geschäftsbereich CI mit Wirkung zum 01.11.2004, wie geschehen, auf die B.Photo GmbH übertragen werden soll. Im Einzelnen lautet das Schreiben unter anderem wie folgt:
104"4. Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
105Maßnahmen:
106Der Geschäftsbereich CI muss unabhängig von dem Übergang
107seine Strukturen den Entwicklungen des Marktes anpassen und
108damit Kosten signifikant reduzieren. Daneben müssen möglichst
109viele unabhängig von Verkauf und Produktion anfallende fixe
110Kosten zu solchen Kosten variabilisiert werden, die immer nur
111dann anfallen, wenn die entsprechende Leistung gebraucht
112wird. Dazu gehört auch Outsourcing von Aktivitäten, die nicht
113zwingend selbst und mit eigenem Personal durchgeführt werden
114müssen.
115Mit dem im vergangenen Jahr eingeführten "Consumer Imaging
116Programm für Profitabilität (CIPP) ist es gelungen, das Ergebnis
117trotz des massiven Umsatzrückgangs nicht weiter zu verschlechtern.
118Aber es ist weiterhin stark negativ und die Umsatzentwicklung ist
119deutlich schwächer als geplant.
120Die Unternehmensleitung hat daher dem Wirtschaftsausschuss eine
121"CIPP2"-Planung vorgestellt, die einen weiteren Personalabbau
122beinhaltet. Mit Nachdruck hat sie darauf hingewiesen, dass dieser
123vollkommen unabhängig davon ist, dass CI zum geplanten Datum
124des Übergangs am 1. November 2004 zur eigenständigen Firma
125B.Photo GmbH werden wird. Denn diese Maßnahmen müssten
126ohne den Übergang auch von B.-H. AG durchgeführt
127werden.
128129
Diese Planungen sind Gegenstand der Verhandlungen mit den
130örtlichen Betriebsräten und gehen davon aus, dass ca. 125
131Arbeitsplätze in Deutschland im Wege des Outsourcing aus-
132gegliedert werden können. Dies betrifft: Logistik (M.,
133N.), GICS (M.), Rechnungswesen (M.),
134Personalwesen (M.).
135Der Personalabbau mit den Schwerpunkten PPH und sonstige
136Bereiche M./L. umfasst weitere ca. 210 Stellen in
137Deutschland:
138- PPH (vor allem M., daneben auch W., X.,
139N.) ca. 120 Stellen,
140- Laborgeräte (N./Q.) und Optikzentrum (Q.)
141ca. 25 Stellen,
142- Einkauf (M./N.), Logistik (M.), SCM
143(M.), Marketing/Sales (M./L.) sowie weitere
144Bereiche der Verwaltung, insgesamt ca. 65 Stellen.
145Die auf örtlicher Ebene geführten Verhandlungen über Interessen-
146ausgleich und Sozialplan sollen eine Identifizierung der von
147Kündigung Betroffenen durch entsprechende Namenslisten
148beinhalten.
1495. Zu Ihrer persönlichen Situation:
150Ihr Arbeitsverhältnis wird von dem geplanten Personalabbau gemäß
151Ziffer 4 betroffen sein. Sie werden daher nach Abschluss des Ver-
152fahrens mit dem Betriebsrat eine entsprechende Kündigung des
153Arbeitsverhältnisses erhalten. Zur Milderung wirtschaftlicher Nach-teile stehen Ihnen die in unserem Sozialplan vorgesehenen
154Leistungen zu.
155Die Kündigungsabsicht wirkt sich auf den Übergang Ihres Arbeits-
156verhältnisses nicht aus. Ihr Arbeitsverhältnis geht trotzdem über und
157Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei B.Photo GmbH fortzuführen.
158Die nachfolgend dargestellten Konsequenzen eines eventuellen
159Widerspruchs treffen auch in Ihrem Fall zu.
1606. Zum Widerspruchsrecht:
161Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf
162die B.Photo GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab
163Zugang dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen. Die Er-
164klärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen
165werden. Sie kann auch nicht an eventuelle Bedingungen geknüpft
166werden.
167Sollten Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen
168wollen, müsste das schriftlich mit einer von Ihnen unterschriebenen
169Erklärung innerhalb dieser Frist erfolgen. Eventuelle Widerspruchs-
170schreiben richten Sie bitte ausschließlich an: ....
1717. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
172Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeits-
173verhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die
174B.Photo GmbH über.
175Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs
176CI auf die B.Photo GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei
177B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine
178Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie
179im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der
180Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B.-H. AG
181rechnen.
182Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der ein-
183deutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der
184B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten
185Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf
186eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG,
187noch gegenüber B.Photo GmbH. Im Falle eines Widerspruchs
188müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede
189finanzielle Leistung zu verlieren.
190Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem
191Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit
192in Frage gestellt.
193Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch ab-
194zusehen."
195Der Kläger widersprach dem am 01.11.2004 erfolgten Betriebsübergang nicht.
196Mit Schreiben der B.Photo GmbH vom 09.12.2004 (Bl. 6 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2005 gekündigt und zwar mit folgender Begründung:
197"Sehr geehrter Herr G.,
198wie Sie aus den mit Ihnen geführten Gesprächen und
199Veröffentlichungen wissen, wird das Unternehmen zur Zeit
200umfassend restrukturiert.
201Der Betriebsrat hat diesen Maßnahmen im Interessenausgleich
202vom 14.10.2004 zugestimmt.
203Als Folge entfällt auch Ihr Arbeitsplatz. Andere freie Arbeitsplätze,
204auf denen eine Weiterbeschäftigung möglich wäre, stehen nicht
205zur Verfügung. Wir bedauern es daher, das mit Ihnen bestehende
206Arbeitsverhältnis beenden zu müssen."
207Ebenfalls mit Schreiben vom 09.12.2004 (Bl. 7 f d. A.) teilte die B.Photo GmbH dem Kläger mit, dass er aufgrund der Kündigung und des zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zustande gekommenen Transfer-Sozialplans eine Abfindung erhalte, die voraussichtlich 40.569,-- € brutto betrage.
208Am 25.05.2005 beantragte die B.Photo GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dann am 01.08.2005 auch eröffnet wurde.
209Mit der am 22.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abfindung gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
210Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
211Die Anspruchsgrundlage ergebe sich bereits aus § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn der Anspruch sei vor Betriebsübergang aufgrund der dann bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten entstanden und nach Betriebsübergang fällig geworden. Unter den hier vorliegenden Umständen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte darauf berufen könne, dass die von ihr bereits beschlossene Kündigung von der Erwerberin erst ausgesprochen worden sei. Per Übernahmevertrag, so hat der Kläger behauptet, sei die B.Photo GmbH sogar verpflichtet gewesen, die Kündigungen auszusprechen. Da die Beklagte hier nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet habe, ergebe sich aus dieser Verletzung gem. §§ 280 ff BGB aus allgemeinen zivilrechtlichen, haftungsrechtlichen und durchgriffsrechtichen Tatbeständen ein Schadensersatzanspruch. Insbesondere die Haftungsaufteilung nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht beschrieben worden. Auch aus weiteren Gründen sei die Information nicht ordnungsgemäß gewesen, was Barkapital, Eigenkapital, Kreditlinie, wirtschaftliche Ausstattung, Markenzeichen, Patente etc. anbelange. Deshalb ergebe sich eine Nachhaftung auch aus Treu und Glauben.
212Der Kläger hat beantragt,
213die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.569,-- € brutto nebst
214Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
215Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen.
216Die Beklagte hat beantragt,
217den Kläger mit der Klage abzuweisen.
218Sie hat die Auffassung vertreten:
219Ein Anspruch sei hier allenfalls gegen die B.Photo GmbH begründet, denn erst mit der Kündigung bzw. mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis sei ein Abfindungsanspruch entstanden.
220Mit Urteil vom 11.01.2006 (Bl. 272 ff d. A.) hat das Arbeitsgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen und hat dies wie folgt begründet:
221Der Anspruch sei nicht vor Betriebsübergang entstanden, so dass eine Haftung der Beklagten nach § 613 a Abs. 2 BGB ausscheide. Ob der Kläger ausreichend und korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet worden sei, könne dahinstehen. Die Klage sei nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung des Klägers zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet. Schließlich hätte der Kläger, wenn er nach ordnungsgemäßer Information dem Betriebsübergang widersprochen hätte, seinen Arbeitsplatz nicht wegen der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestanden
222haben würde.
223Gegen dieses dem Kläger am 08.02.2006 zugestellte Urteil hat er am 08.03.2006 Berufung eingelegt und hat nach Verlängerung der Frist bis zum 08.05.2006 diese am 04.05.2006 begründet.
224Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.
225Der Kläger behauptet:
226Bei richtiger Information wäre der gesamte Betriebsübergang an einem breit erklärten Widerspruch der Betroffenen gescheitert. Dann hätte die Beklagte selbst die Kündigung aussprechen müssen, und zwar unter Beachtung des
227Interessenausgleichs, das heißt unter Zahlung der hier verlangten Abfindung.
228Der Kläger stützt seinen Antrag zusätzlich auf deliktische Haftung nach § 826 BGB und macht einen eigenständigen Insolvenzschaden geltend.
229Der Kläger beantragt,
230die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeits-
231gerichts Solingen vom 11.01.2006 - 3 Ca 1691/05 lev -
232dazu zu verurteilen, an ihn 40.569,-- € (Sozialplanabfindungs-
233summe) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
234über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen.
235Die Beklagte beantragt,
236die Berufung zurückzuweisen.
237Sie behauptet:
238Auch aus dem Informationsschreiben ergebe sich nicht, dass bereits eine endgültige Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes getroffen worden sei. Ein endgültiger Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat habe auch noch nicht vorgelegen. Dies ergebe sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Betriebsratsprotokollen über die Sozialauswahl. Bei der Namensliste habe es sich um eine bloß vorläufige Namensliste gehandelt.
239Sie vertritt die Auffassung:
240Der Kläger könne nicht gleichzeitig einen Abfindungsanspruch gegenüber der B.Photo GmbH durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle geltend machen und daneben in einem zweiten Verfahren den gleichen Abfindungsanspruch noch einmal gegen sie - die Beklagte - einklagen.
241Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
242E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
243Die Berufung ist zulässig.
244Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
245Die Berufung ist auch begründet.
246Soweit das Arbeitsgericht eine Haftung der Beklagten für die Zahlung der Abfindung aus dem Transfer-Sozialplan nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB abgelehnt hat, ist dies - im Ergebnis - auch nach Auffassung der Kammer zutreffend.
247Gem. § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
248Es stellt sich bereits die Frage, ob § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt auf die Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Sozialplanabfindung anwendbar ist.
249Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (§ 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach der Gesetzesfassung wird nicht deutlich, ob dies bedeutet, dass es sich grundsätzlich nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB um solche Verpflichtungen im Sinne des § 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB handeln muss, deren Höhe sich nach einem Bemessungszeitraum richtet. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierfür nichts her.
250Da sich die hier streitige Abfindung nach dem Transfer-Sozialplan vom 19.12.2001 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.01.1995 - was die Höhe anbelangt - nach der Betriebszugehörigkeit richtet (Ziff. V 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung), handelt es sich auch hier um eine Verpflichtung nach § 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass in jedem Falle § 613 Abs. 2
251Satz 1 hier Anwendung findet, so wie dies beispielsweise bei Jahressonderzahlungen der Fall ist (so ErfK-Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 613 a Rz. 131; Schaub, Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 613 a
252Rz. 108; Meyer, Anm. zu BAG - 10 AZR 886/95 - in AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972).
253Entscheidend ist also, ob der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung bereits vor Betriebsübergang gegen die Beklagte entstanden und erst nach Betriebsübergang fällig geworden ist, mit der Konsequenz, dass die Beklagte hierfür gesamtschuldnerisch in dem Umfange haftet, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entspricht.
254Die Frage, wann ein Anspruch auf eine Abfindung entsteht, lässt sich nach Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und generell beantworten. Hier gilt es zu differenzieren. Zwischen Entstehen und Fälligkeit ist zu unterscheiden. Außerdem kommt es darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage eine Abfindung verlangt wird.
255Aufgrund seiner Kündigung vom 03.12.2004 durch die B.Photo GmbH macht der Kläger einen Abfindungsanspruch geltend. Diesen Abfindungsanspruch hat die B.Photo GmbH dem Kläger im Zusammenhang mit dieser Kündigung mit Schreiben vom 09.12.2004 auch zugesagt. Diesen Anspruch hat der Kläger durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
256Soweit er den Anspruch mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte geltend macht, stützt er sich auf eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 613 a
257Abs. 2 Satz 1 BGB, weil - nach seiner Auffassung - der Anspruch bereits vor Betriebsübergang entstanden war.
258Anspruchsgrundlage für die Abfindung ist zunächst der Transfer-Sozialplan in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung.
259Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen und damit auch Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen des aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach zunächst von dem Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelwerk ihren Niederschlag gefunden haben. Subjektive Vorstellungen der Betriebsparteien, die in der Betriebsvereinbarung
260keinen Ausdruck finden, sind für die Auslegung unbeachtlich. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien wie zum Beispiel die Entstehungsgeschichte zurückgreifen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (so BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 - n. v.).
261Geht man vom Wortlaut aus, so enthält der Sozialplan in Ziff. 3 Abs. II nur die Regelung, dass die Abfindung spätestens im Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Gerade dann, wenn eine Regelung den Begriff Fälligkeit ausdrücklich verwendet, ist eine Gleichsetzung der Fälligkeit mit der Anspruchsentstehung nicht ohne weitere Hinweise in der Norm möglich (so BAG, Urteil vom 13.12.1994 - 3 AZR 357/94 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz). Diese weiteren Hinweise fehlen hier.
262Auch der Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung schafft keine Klarheit.
263Zwar enthält Ziff. V 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung die Regelung, dass die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung die Abfindung wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlust des sozialen Besitzstandes erhalten. Hier wird nach Auffassung der Kammer aber nur auf den Zweck der Leistung hingewiesen. Auch wenn damit klar ist, dass ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit verbundenen Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung nicht beansprucht werden kann, bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt ein solcher Anspruch entsteht, der spätestens im Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
264Auch darüber hinaus sind bei Auslegung der Betriebsvereinbarung keine weiteren Anhaltspunkte für die Klärung der Streitfrage zu gewinnen.
265Betrachtet man die Maßnahme, auf der der Abfindungsanspruch beruht, so handelt es sich um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG, die die Beklagte als Veräußerin geplant und die B.Photo GmbH als Erwerberin durchgeführt hat, wie die Beklagte meint, oder die die Beklagte bereits entschieden und die B.Photo GmbH als Erwerberin nur noch ausgeführt hat, wie der Kläger meint. Die Frage, ob der Übergang eines Betriebsteils eine Betriebsänderung darstellt (vgl. Fitting/L./Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 111 Rz. 52) stellt sich hier nicht, weil die Kündigung weder wegen des Betriebsübergangs erklärt werden sollte noch deshalb erklärt worden ist.
266Entgegen der Darstellung der Beklagten handelt es sich hier allerdings nicht nur um eine geplante, in Aussicht gestellte oder erwogene Maßnahme, was die Kündigung des Klägers anbelangt.
267Mit dem Informationsschreiben vom 22.10.2004 (Bl. 192 ff d. A.) hat die Beklagte in Ziff. 5 unmissverständlich klar gemacht, dass der Kläger nicht nur eventuell von einer Kündigung betroffen sein würde, sondern dass sein Arbeitsverhältnis von dem geplanten Personalabbau betroffen sein wird. Weiter heißt es dort, dass der Kläger nach Abschluss des Verfahrens mit dem Betriebsrat eine entsprechende Kündigung erhalten wird und dass ihm zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile die im Sozialplan vorgesehenen Leistungen zustehen. Auch auf den geplanten Betriebsübergang geht die Beklagte in der Form ein, dass dem Kläger mitgeteilt wird, die Kündigungsabsicht wirke sich auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Auch wenn damit zunächst nur mitgeteilt wird, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz Kündigungsabsicht übergeht, so ist mit den ersten Sätzen unter Ziff. 5 klar gemacht, dass nicht erst die Erwerberin über die von der Beklagten beabsichtigte Kündigung entscheidet. Die Kündigung hängt hiernach nicht von der Entscheidung der Erwerberin ab, sondern davon, wann das Verfahren mit dem Betriebsrat, der über den Betriebsübergang hinaus im Amt geblieben ist, abgeschlossen sein wird. Bereits in der vorangegangenen Ziff. 4 des Informationsschreibens hatte die Beklagte klargemacht, dass die dem Wirtschaftsausschuss bereits vorgestellte "CIPP 2-Planung" vollkommen unabhängig davon sei, dass der Geschäftsbereich CI zum 01.11.2004 übergehe, weil diese Kündigungsmaßnahmen auch ohne den Übergang von ihr - der Beklagten - durchgeführt werden müsste.
268Dem entspricht auch der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene In-teressenausgleich vom 14.10.2004. Auf die im Tatbestand zitierten Passagen sei verwiesen. Der Kläger ist sogar in der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste enthalten.
269Soweit die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ausgeführt hat, hierbei habe es sich um einen vorläufigen Interessenausgleich bzw. um eine vorläufige Namensliste gehandelt, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Es ist allerdings richtig, dass die Namensliste noch nicht alle Namen der zu entlassenden Mitarbeiter umfasste. In diesem Sinne war die Liste vorläufig, als man sich noch nicht auf alle betroffenen Mitarbeiter geeinigt hatte. Hinsichtlich dieser in der Namensliste enthaltenen Mitarbeiter einschließlich des Klägers war man sich jedoch einig und hinsichtlich deren Namen war kein Vorbehalt erklärt worden.
270Es mag dahinstehen, inwieweit die Erwerberin, wie der Kläger vermutet, sogar verpflichtet war, diese von der Beklagten beabsichtigten Kündigungen auch durchzuführen. Für seine Vermutung, dies sei sogar im Übernahmevertrag als Verpflichtung der B.Photo GmbH aufgenommen worden, sind keine Tatsachen oder Indizien vorgetragen.
271Ebenso kann dahinstehen, ob die Vermutung der Kammer zutreffend ist, dass die Beklagte der B.Photo GmbH zugesagt hat, die durch die Kündigungsmaßnahme entstehenden Verpflichtungen der B.Photo GmbH zur Zahlung von Abfindungen zu übernehmen. Für die Kammer war es nämlich kaum vorstellbar, dass die Beklagte sich ausweislich des Interessenausgleichs und Informationsschreibens einerseits darüber im klaren war, dass dieser Bereich entsprechend der CIPP 2-Planung "verschlankt" werden musste, um überhaupt wirtschaftlich arbeiten zu können, weswegen sie zum Schluss kam, dass diese Maßnahmen unabhängig vom Betriebsübergang realisiert werden mussten und dass die Beklagte andererseits diese Maßnahmen der Erwerberin "aufbürdete". Schließlich weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass potentielle Erwerber wie G.-Film von der Beklagten beispielsweise erwartet hatten, dass die Beklagte noch über 100 Millionen Euro zahlen würde für die Übernahme, statt dass G.- Film einen Kaufpreis seinerseits zahlen würde. Konnte die Beklagte nun mit der B.Photo GmbH einen Erwerb vereinbaren, der nach dem Kaufvertrag einen Kaufpreis von 175 Millionen Euro beinhaltete, so ist es für die Kammer kaum vorstellbar, dass diese Erwerberin - die B.Photo GmbH - gleichzeitig eine solche "Hypothek" zusätzlich übernahm, nämlich ca. 210 Mitarbeiter unmittelbar nach Betriebsübergang zu kündigen mit der Verpflichtung auf Sozialplanabfindungen, die sich auch nach Einschätzung der Prozessvertreter der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz auf ca. 4 bis 5 Millionen Euro summierten. Da die Beklagtenvertreter hierzu keine Erklärung abgeben wollten oder konnten, kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in dieser Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägervertreters zutrifft, der Betriebsratsvorsitzende habe damals erklärt, die Beklagte werde die Abfindungen für die B.Photo GmbH zahlen. Denn aus einer solchen unter Umständen bestehenden internen Vereinbarung könnte der Kläger seinerseits keinen Anspruch herleiten.
272Nach allem kann jedenfalls festgestellt werden, dass aufgrund des Interessenausgleichs und des Informationsschreibens davon auszugehen ist, dass die Kündigung des Klägers von der Beklagten nicht nur geplant, sondern auch beschlossen worden war, selbst wenn die B.Photo GmbH sie erst ausführte.
273Deshalb ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, wann bei einer Betriebsänderung der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung entsteht, und zwar in einem Fall, in dem (für den Fall der Kündigung) nach einem bereits ge-schlossenen Sozialplan eine Abfindung bereits zugesagt worden ist.
274Geht man mit Hanau (Probleme der Mitbestimmung des Betriebsrats über den Sozialplan, ZFA 1974, 89 ff, 100) und Hanau/Vossen (Die Auswirkungen des Betriebsinhaberwechsels auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, Festschrift für Marie-Luise Hilger und Hermann Stumpf, 271 ff, 286 ff, 288) davon aus, dass Sozialplanansprüche schon mit der Betriebsänderung zur Entstehung gelangen, so wäre hier durchaus ein Anspruch begründbar.
275Nach Hanau (a. a. O.) liegt ein Grenzfall vor, wenn der Betriebsübergang erfolgt, während Betriebsrat und Veräußerer noch über einen Sozialplan wegen einer vom Veräußerer vorgenommenen Betriebsänderung verhandeln. Für die Verpflichtung aus den vom Erwerber abgeschlossenen Sozialplan haftet nach Hanau aber dann auch der Veräußerer nach Maßgabe des § 613 a BGB, soweit sich der Plan in dem Rahmen des § 111 BetrVG hält. Denn der Anspruch der Arbeitnehmer, so weiter Hanau, auf Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile aus einer Betriebsänderung entstehe dem Grunde nach bereits mit der Planung oder spätestens der Durchführung der Betriebsänderung; der Sozialplan fixiere nur die zunächst unbestimmte Höhe dieses Anspruchs.
276Ist hier noch von einer vom Veräußerer vorgenommenen Betriebsänderung die Rede, so gehen Hanau/Vossen, a. a. O., weiter. Hier heißt es:
277"In einzelnen Fällen kann zweifelhaft sein, ob eine Betriebsänderung von dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber vorgenommen wurde, so wenn eine Betriebsverlegung oder Betriebseinschränkung von dem bisherigen Arbeitgeber begonnen und dem neuen vollendet wurde. Soweit es nach den vorstehenden Ausführungen erheblich ist, wird man die Betriebsänderung dem bisherigen Betriebsinhaber zurechnen müssen, wenn er die entsprechenden Erklärungen (Versetzung, Umgruppierung, Kündigung) gegenüber dem Arbeitnehmern abgegeben oder die Betriebsänderung tatsächlich so weit vorangetrieben hat, dass entsprechende Erklärungen unvermeidlich werden."
278Dass hier im vorliegenden Fall die Beklagte die Betriebsänderung so weit
279vorangetrieben hatte, dass entsprechende Erklärungen durch die Erwerberin unvermeidlich waren, steht für die Kammer nach allem außer Frage.
280Rechtliche Grundlage der Sozialplanansprüche ist jedoch nicht die Betriebsänderung, sondern ist der abgeschlossene Sozialplan bzw. - wie hier - der Interessenausgleich, der einen früheren Sozialplan in Bezug nimmt und hiernach Abfindungen zusagt (so Wolff, Die Gestaltungsform des Sozialplans, Seite 108 m. w. N.). Mit Wiedemann/Willemsen (Anm. zu BAG-Urteil vom 08.12.1976
281- 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972 m. w. N.) ist festzustellen, dass zwischen dem Recht des Betriebsrates auf einen Sozialplan und den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan zu unterscheiden ist. Infolge dieser kollektivrechtlichen Lösung ist mit den Autoren weiter festzustellen, dass die eigentliche Rechtsgrundlage für Abfindungsansprüche vom Arbeitnehmer nicht in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, sondern unmittelbar in dem zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Sozialplan zu sehen ist. Die Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 BetrVG löst lediglich den Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Sozialplan aus (so BAG, Beschluss vom 16.06.1987 - 1 ABR 41/85 - AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972).
282Nach einem Teil der Literatur müssen für die Entstehung des Anspruchs alle im Sozialplan festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Falle einer Betriebsstilllegung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse sei das der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Ausscheidens aus dem Betrieb, weil erst dann die Arbeitnehmer wirtschaftliche Nachteile erlitten und damit der im Sozialplan vorgesehene ausgleichswürdige Nachteilstatbestand erfüllt sei (vgl. Wolff, a. a. O.; Meyer, Privatisierung, was dann? Sozialpläne im Treuhandunternehmen, AuA 1996, 185 ff; Knorr, Der Sozialplan im Widerstreit der Interessen, Seite 102).
283Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht ein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan, der als Voraussetzung eine betriebsbedingte Kündigung normiert, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung (so BAG, Urteil vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 - AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 13.12.1994 - 3 AZR 357/94 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; ebenso: Wolff, a. a. O., m. w. N.; Däubler, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., §§ 112, 112 a Rz. 138).
284Soweit Wolff (a. a. O.) ausführt, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei zuzustimmen, weil mit der Kündigung feststehe, dass der Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sei, so könnten hier allerdings Zweifel deshalb aufkommen, ob tatsächlich der Ausspruch der Kündigung der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehen des Anspruches ist, weil aus dem Vorhergesagten zu schließen sein könnte, dass spätestens mit dem Informationsschreiben für den Kläger feststand, dass er eine Kündigung erhalten würde.
285Hier ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung zurückzugreifen. Nach § 113 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Unternehmer beginnt mit der Durch-führung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft (so BAG, Urteil vom 30.05.2006
286- 1 AZR 25/05 - Betriebsberater 2006, 1745 ff m. w. N.).
287In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf die beabsichtigte Stilllegung die Arbeitnehmer bereits von der Arbeit freigestellt. Gleichwohl, so hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, beginne der Arbeitgeber damit noch nicht mit der Betriebsstilllegung. Vielmehr ziehe er damit lediglich die Konsequenz aus der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Ebenso wie diese sei auch die Freistellung der Arbeitnehmer regelmäßig noch umkehrbar. Sie lasse den Bestand der Arbeitsverhältnisse noch unberührt und sei jedenfalls bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen jederzeit widerruflich. Eine irreversible Auflösung der betrieblichen Organisation sei mit ihr deshalb nicht verbunden (tendenziell anderer Meinung: Lauer, Die Gradwanderung bei der Freistellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, ZIP 2006, 983 ff, 985).
288Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer hier gelten.
289Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass für die Beklagte feststand, dass der Kläger zu kündigen war. Dies war für die Beklagte auch unabhängig vom Betriebsübergang der Fall. Damit stand für die Beklagte ebenfalls fest, dass die Erwerberin den Kläger kündigen musste, um die Ziele der "CIPP 2-Planung" zu erreichen. Weder hat die Beklagte den Kläger aber gekündigt noch gibt es Nachweise und Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin sich definitiv verpflichtet hatte, den Kläger zu kündigen. Die Beklagte hatte die aus ihrer Sicht unvermeidbare Kündigung des Klägers der Erwerberin überlassen und die Erwerberin ihrerseits hatte jedenfalls die Möglichkeit, aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen hiervon Abstand zu nehmen, so unwahrscheinlich dies tatsächlich auch war.
290Damit war hier ein Anspruch noch nicht entstanden, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausscheidet.
291Dagegen ist eine Haftung der Beklagten nach § 613 a Abs. 5 in Verbindung mit §§ 280 ff BGB gegeben.
292Gem. § 613 a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang getroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten.
293Dies hat die Beklagte mit Informationsschreiben vom 22.10.2004 getan.
294Die Folge einer fehlenden oder unvollständigen Unterrichtung ist zum einen, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht läuft. Da es sich aber um eine echte Rechtspflicht und nicht lediglich um eine Obliegenheit handelt, können aus deren Verletzung auch Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 283 BGB oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen (so ErfK-Preis, 5. Aufl., § 613 a BGB Rz. 90; Mückl, Rechtsfolgen einer fehlerhaften Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang, JUS 2006, 395 ff, 396;
295Willemsen/Lembke, Die Neuregelung von Unterrichtungen und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang, NJW 2002, 1159 ff, 1164;
296Willemsen, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, Seite 929; Müller-Glöge, MünchK, § 613 a Rz. 114; Grau, Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang, S. 312 m. w. N.).
297Die Unterrichtung dient dazu, den betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss, maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen (§ 613 a Abs. 5 Nr. 1 - 4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden (so BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - Pressemitteilung Nr. 50/06).
298Es mag dahinstehen, ob die Information der Beklagten aus der Vielzahl der vom Kläger im Einzelnen genannten Gründe falsch bzw. unvollständig war. Ebenso mag dahinstehen, ob die Information bereits deshalb fehlerhaft war, weil auch hier - wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.- 8 AZR 305/05 -) unter Umständen keine näheren Angaben über die Adresse der Erwerberin mitgeteilt worden waren. Der Kläger hat sich hierauf nicht berufen und die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts lässt noch keine Rückschlüsse auf die tragenden Gründe für eine solche formale Betrachtungsweise zu. Jedenfalls ist die Information nach Auffassung der Kammer schon deshalb unvollständig, weil über die für den Kläger ganz entscheidenden Haftungsfragen nichts gesagt wurde. Dies gehört ebenfalls zur Verpflichtung des Veräußerers nach § 613 a Abs. 5 BGB (so BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/94 - AP Nr. 284 zu
299§ 613 a BGB; ebenso Grau, a. a. O., S. 166 m. w. N.).
300Der Kläger musste aufgrund des Informationsschreibens davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer auf die Erwerberin übergehen würde. Für einen Außenstehenden war es schon überraschend, dass nicht bereits die Beklagte die Kündigung vor Betriebsübergang ausgesprochen hat. Auch wenn die Beklagte den Kläger also ausdrücklich darauf hinwies, dass unbeschadet der beabsichtigten Kündigung sein Arbeitsverhältnis zunächst übergehe, so war ebenso klar, dass dann aber die Erwerberin - nach abschließender Klärung mit dem Betriebsrat - die Kündigung aussprechen würde, selbst wenn, wie oben gesagt, dies nicht unumkehrbar war.
301Muss die Information die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen, so bestand die Besonderheit für den Kläger hier gerade darin, dass er bei der Erwerberin keinen Dauerarbeitsplatz zu erwarten hatte, sondern dass es lediglich eine Frage der Zeit war, ob er ein, zwei, drei oder vier Wochen nach Betriebsübergang die Kündigung erhalten würde.
302Betrachtet man weiter, dass dem Kläger gleichzeitig bereits im Informationsschreiben eine Abfindung nach dem Transfer-Sozialplan in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt wurde, die letztlich 40.567,-- € betrug, war für den Kläger nicht entscheidend, ob er beabsichtigte, auf Dauer das Arbeitsverhältnis bei der Erwerberin fortzusetzen und ob insoweit das Informa-tionsschreiben Anlass gab, diesem Übergang zu widersprechen. Ganz entscheidend war vielmehr für den Kläger, ob er bei Übergang des Arbeitsverhältnisses genauso davon ausgehe konnte, die Abfindung - nunmehr - von der Erwerberin zu erhalten, so wie er - bisher - davon ausgehen konnte, dass dies bei der Beklagten der Fall war. Hierfür wiederum war entscheidend, ob beispielsweise auch die Beklagte, die dem Kläger im Informationsschreiben die Abfindung sogar ausdrücklich zugesagt hatte, im Falle eines Betriebsübergangs hierfür ebenfalls haftete.
303Dies war auch nicht von vornherein abwegig, wie die obigen Ausführungen bewiesen haben. D. h. die Wiederholung des Gesetzestextes von § 613 a Abs. 2 BGB hätte noch nicht mal genügt, sondern die Beklagte hätte den Kläger aufgrund der Regelung des § 613 a Abs. 2 BGB darüber informieren müssen, dass nach ihrer Auffassung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die B.Photo GmbH, ohne dass der Kläger widersprach, nur noch die B.Photo GmbH und nicht mehr sie selbst - auch nicht teilweise - haftete. Selbst den Hinweis, dass sie - die Beklagte - gegebenenfalls nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 2 BGB hierfür hafte, hat sie unterlassen.
304Soweit die Beklagte dem in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz entgegengehalten hat, aus dem Informationsschreiben ergebe sich aber doch, dass das Arbeitsverhältnis dann übergehe, was für jeden Laien klarstelle, dass dann nur noch die in das Arbeitsverhältnis eingetretene Erwerberin hafte, ist dies nach Auffassung der Kammer angesichts der hier beschriebenen Komplexität der Haftungsfragen im Falle eines Betriebsübergangs völlig unzureichend.
305Ein Schadensersatzanspruch setzt hier grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer geltend macht, er hätte sich ohne Verletzung der Informationspflicht aus § 613 a Abs. 5 BGB im Hinblick auf das Widerspruchsrecht anders verhalten, als er es getan hat. Ist dies nicht der Fall, fehlt es nämlich in der Regel an der (haftungsausfüllenden) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (so Franzen, Informationspflichten und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 und 6 BGB, RdA 2002, 258 ff, 267).
306Beweisbelastet hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtver-letzung und Schaden ist prinzipiell der Anspruchsteller aus § 280 Abs. 1 BGB. Wie Grau (a. a. O., S. 322 m. w. N.) zutreffend ausführt, wird im Arbeitsrecht die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des Arbeitnehmers jedoch auch bei arbeitgeberseitigen Verstößen gegen schlichte gesetzliche Informationspflichten herangezogen. Legt man die in der Rechtsprechung gebräuchliche Formel zugrunde, so ist prinzipiell davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine eigenen Interessen in vernünftiger Weise wahrt. Dies beansprucht Geltung auch für die Prüfung von Arbeitnehmeransprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 613 a Abs. 5 BGB.
307Hätte die Beklagte hier, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, den Kläger darüber informiert, dass bei der unmittelbar bevorstehenden Kündigung nur noch die B. Photo GmbH für die Abfindung hafte, muss angesichts der für den Kläger überhaupt nicht zu überschauenden Liquidität der Erwerberin, gerade in der Phase der Neugründung angesichts der Vielzahl der Kündigungen mit einem Gesamtvolumen von geschätzten 4 bis 5 Millionen Euro als Abfindung, davon ausgegangen werden, dass aus seiner Sicht der Übergang des Arbeitsverhältnisses für diese kurze Zeit überhaupt keinen Sinn mehr ergab, erst recht, wenn die Zahlung der zugesagten Abfindung dadurch unter Umständen nicht mehr gesichert war, so wie der Kläger dies auch vorgetragen hat.
308Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer solchen umfassenden Information widersprochen
309hätte.
310Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einem anderen Schriftsatz zusätzlich vorgetragen hat, er hätte unter Umständen mit der Beklagten verhandelt. Dies bezieht sich nämlich auf den Einwand der Beklagten, dass die Betriebsparteien sich nach der Überleitungsvereinbarung (ohne Datum, Bl. 459 ff d. A.), die zwischen der Beklagten, der B.Photo GmbH, dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten und den örtlichen Betriebsräten abgeschlossen worden ist, darauf geeinigt hatten, dass die Arbeitnehmer, die widersprachen, keine Abfindung erhalten sollten. Hierbei bezieht sich die Beklagte auf Ziff. 7.3 der Überleitungsvereinbarung. Hieraus ergibt sich jedoch kein Ausschluss des Anspruchs des Klägers auf Sozialplanabfindung für den Fall des Widerspruchs.
311Ziff. 7.3 der Überleitungsvereinbarung regelt nämlich lediglich, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei B.Photo GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gem. I Ziff. 5 des Sozialplans gilt und ein Widerspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt. Was sprachlich korrekt ausgedrückt bedeuten sollte, dass den Arbeitnehmern, die trotz Beibehaltung des gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatzes dem Betriebsübergang widersprechen, kein Abfindungsanspruch zusteht. Insoweit bezieht sich Ziff. 3 der Überleitungsvereinbarung zutreffend auf Ziff. I 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung, die wie folgt lautet:
312"Lehnt ein Arbeitnehmer einen ihm angebotenen und in den
313wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertigen und zumutbaren
314Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ab, so entfällt eine
315Abfindungszahlung nach Ziffer V."
316Der Kläger sollte jedoch bei der Erwerberin keinen Dauerarbeitsplatz wie die anderen Arbeitnehmer erhalten, sondern er sollte unmittelbar nach Betriebsübergang gekündigt werden.
317Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass durch diese Ausnahmebestimmung diejenigen Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausgenommen werden sollen, denen anlässlich der Betriebsänderung deshalb kein Nachteil entsteht, weil ihr Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Wie sich weiter aus Ziff. V der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt, erhalten die Arbeitnehmer, die nach den dortigen Bestimmungen ausscheiden, wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlust eines sozialen Besitzstandes eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Verlust tritt dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf den Betriebserwerber übergeht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 -festgestellt, der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung scheitere dann nicht an einer solchen Klausel, wenn das Arbeitsverhältnis im gekündigten Zustand
318übergehe und aufgrund der Kündigung ende, weil diesen Arbeitnehmer der
319Verlust des Arbeitsplatzes, der durch die Abfindung gemildert werden solle, gleichermaßen treffe. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer hier gelten, wo zwar die Kündigung bei Betriebsübergang nicht ausgesprochen war, sie aber bereits angekündigt war und unmittelbar nach Betriebsübergang auch ausgesprochen worden ist.
320Hätte die Beklagte also hier die zutreffende Auskunft gegeben, dass dem Kläger nämlich auch bei Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhält-nisses ein Abfindungsanspruch zustand, so hätte es keinerlei Verhandlungen bedurft, etwaige entgegenstehende kollektivrechtliche Regelungen abzuändern. Der Kläger hätte widersprochen, er hätte von der Beklagten die Kündigung erhalten und die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, an den Kläger nach dem Transfer-Sozialplan in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung die hier eingeklagte Abfindung in der hier unstreitigen Höhe zu zahlen.
321Soweit das Arbeitsgericht meint, die Beklagte hätte in diesem Fall keine Abfindung zahlen müssen, folgt die Kammer dem nicht.
322Wie oben gesehen handelt es sich um eine Betriebsänderung, ganz gleich ob die Beklagte oder die Erwerberin die Kündigung ausgesprochen hätte. Die Kündigung erfolgte in jedem Fall aufgrund der "CIPP 2-Planung", die ausweislich des Interessenausgleichs und des Informationsschreibens eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers ganz unabhängig vom Betriebsübergang erforderte. Die kollektivrechtlichen Regelungen, die dem Kläger einen Abfindungsanspruch zusprachen, enthalten, wie gesehen, auch keinen Ausnahmetatbestand für den Fall, dass der Kläger dem Betriebsübergang widerspricht. Auch wenn es generell richtig ist, so wie das Arbeitsgericht ausführt, dass nach einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang der Arbeitnehmer dann vom Veräußerer gekündigt werden muss, weil er keine Beschäftigung mehr für ihn hat, so liegt der Fall hier anders. In dem vom Arbeitsgericht angenommenen Normalfall ist eine Notwendigkeit für eine Kündigung gar nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht und das Arbeitsverhältnis damit auf den Erwerber übergeht. Sie entsteht vielmehr erst, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht und der Veräußerer dann keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung mehr hat, weil der Betriebsteil, in dem dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung angeboten worden war, übergegangen ist. Hier war aber nach der "CIPP 2-Planung", zu deren Umsetzung die Beklagte sich laut Interessenausgleich und Informationsschreiben entschlossen hatte, eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Klägers unabhängig davon, ob der Kläger widersprach oder nicht, ausgeschlossen, weil unabhängig vom Betriebsübergang der Arbeitsplatz des Klägers wegfallen sollte.
323Damit ist der Kläger aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihn ordnungsgemäß unterrichtet hätte. Denn hätte der Kläger widersprochen, hätte die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und wäre nach dem Transfer-Sozialplan in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet gewesen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 40.569,-- € brutto zu zahlen.
324Dies führt nicht dazu, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, den Widerspruch im Nachhinein noch auszuüben, auch wenn dies für den Normalfall so gelten mag (vgl. hierzu Grau, a. a. O., S. 319 f m. w. N.). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Kläger damit wieder in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stünde, gegebenenfalls auch mit weiteren Zahlungsansprüchen gegenüber der Beklagten. Die Beklagte würde ihn dann zunächst weiterbeschäftigen und dann kündigen müssen mit derselben Konsequenz, dass nämlich die Beklagte aufgrund dieser Kündigung die Abfindung nach dem Sozialplan an den Kläger zu zahlen hätte. Will der Kläger es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung der B.Photo GmbH belassen, so ist es ihm nicht verwehrt, einen Schadensersatzanspruch auszuüben, der unterstellt, er hätte bei ordnungsgemäßer Information sein Widerspruchsrecht ausgeübt.
325Soweit die Beklagte sich in der letzten mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, sie treffe an einer etwaigen unvollständigen Information des Klägers kein Verschulden, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine gesetzlich normierte Verpflichtung der Beklagten. Es ist zwar zutreffend, dass eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheidet, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Inwieweit dies hier der Fall sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Hat die Beklagte gemeint, mit ihrer Information der gesetzlichen Verpflichtung Genüge getan zu haben und kommt das Gericht anschließend zum Ergebnis, dass dies - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht der Fall war, so genießt die Beklagte hier keinen Vertrauensschutz, wenn sie sich auf ihre Rechtsauf-fassung oder auf etwaige eingeholte Rechtsauskünfte verlassen hat. Im Übrigen stand aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.05.2005 - a. a. O. -) bereits vor Abfassung des Informationsschreibens fest, dass Haftungsfragen zur Informationspflicht des Veräußerers gehören.
326Schließlich scheitert der Anspruch nicht deshalb, weil der Kläger einen Anspruch auf Abfindung gleichzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Allenfalls wäre es Sache des Klägers, diese Anmeldung zurückzunehmen, wenn er rechtskräftig gegenüber der Beklagten Erfolg hätte.
327Nach allem war, wie geschehen, zu erkennen.
328Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
329Gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
330Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Beklagte zuzulassen.
331R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
332Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
333REVISION
334eingelegt werden.
335Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
336Die Revision muss
337innerhalb einer Notfrist von einem Monat
338nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
339Bundesarbeitsgericht,
340Hugo-Preuß-Platz 1,
34199084 Erfurt,
342Fax: (0361) 2636 - 2000
343eingelegt werden.
344Die Revision ist gleichzeitig oder
345innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
346schriftlich zu begründen.
347Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
348gez.: Dr. Pauly gez.: Janssen gez.: Weber
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