Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 644/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2003 - 3 Ca 2446/02 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Münster verwiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.950,-- EUR festgesetzt.


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