Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Ta 637/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.09.2011 – 3 BV 28/11 – abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 12.05.2011 ein Ordnungsgeld pro Schicht und Mitarbeiter in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht


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