Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 306/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2016 - 1 Ca 1025/15 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sei dem 01.06.2014 Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
3Der 1952 geborene Kläger, der über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt, ist seit dem 09.02.1987 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23.02.1987 (Bl. 8/9 d. A.) zugrunde, auf den Bezug genommen wird. Der dortige § 2 sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet.
4Der zunächst mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs und ordnungsrechtlichen Aufgaben betraute Kläger wechselte im Jahr 1990 als sogenannter Vollziehungsbeamter in den Vollstreckungsaußendienst der Beklagten (städtisches Amt für Finanzen, Abteilung Zahlungsabwicklung, Sachgebiet Forderungsmanagement). Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 13.11.1991 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1992 aus der Vergütungsgruppe VI b BAT in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert. Mit dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005, hier für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V), erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005, dort § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-VKA, die Zuordnung aus der Vergütungsgruppe V c BAT zu der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA.
5Schon zuvor, erstmals mit Schreiben vom 06.07.2001 (Bl. 17/18 d. A.), hatte der Kläger unter anderem mit Hinweis auf die von ihm vor Ort selbständig zu treffenden Entscheidungen Vergütung nach der Entgeltgruppe V b BAT geltend gemacht. Die in diesem Kontext vom Kläger gefertigte Stellenbeschreibung vom 13.07.2001 (Bl. 65 ff d. A.) ist nach Angaben der Beklagten bzgl. der klägerischen Aufgaben und deren zeitlichen Anteilen unzutreffend. Nach Überprüfung unter Einbindung ihrer Bewertungskommission wies die Beklagte das Höhergruppierungsbegehren gestützt auf deren Prüfungsergebnis unter dem 13.11.2001 (Bl. 19 d. A.) ausdrücklich zurück. Ebenso ausdrücklich ablehnend reagierte die Beklagte auf die weiteren Geltendmachungsschreiben bzw. Höhergruppierungsanträge des Klägers der Jahre 2005 und 2009, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der hierzu geführten Korrespondenz auf die entsprechenden Anlagen zur Klageschrift (Bl. 20 bis 25 d. A.) verwiesen wird.
6Seit dem vierten Quartal des Jahres 2014 arbeitet der Kläger in einem Altersteilzeitmodell mit einer Gesamtlaufzeit von drei Jahren (Blockmodell), wobei zwischenzeitlich zum 01.05.2016 die Freistellungsphase begonnen hat. Unter Bezugnahme auf seinen erfolglosen Antrag des Jahres 2009 wandte er sich mit Schreiben vom 17.12.2014 (Bl. 26 d. A) erneut an die Beklagte und bat darum, die Angelegenheit zu überprüfen und seinem Höhergruppierungsantrag nunmehr zu entsprechen. Selbiges wies die Beklagte nach weiterer Korrespondenz am 21.04.2015 unter Hinweis auf die Richtigkeit ihres bisher vertretenen Standpunkts und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung zurück.
7Mit seiner am 26.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger das Höhergruppierungsbegehren auf dem Rechtsweg weiter. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass seine Tätigkeit als Angestellter im Vollziehungsdienst (kommunaler Vollstreckungsbeamter im Außendienst) als einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu betrachten sei, der bis zu 90 % seiner gesamten Arbeitszeit belege (weiterer Arbeitsvorgang: Versteigerung). Dessen Erledigung erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wovon auch die Beklagte im Rahmen der zu den Höhergruppierungsanträgen der Jahre 2001, 2005, 2009 und 2014 geführten außergerichtlichen Korrespondenz immer ausgegangen sei. Die Tätigkeit sei zudem von selbständigen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT gekennzeichnet. Daraus ergebe sich – nach dreijähriger Bewährung – ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT mit der Folge der Zuordnung der Entgeltgruppe 9 TVöD. Die selbständigen Leistungen bestünden insbesondere in der selbständigen Reihung der zugewiesenen Vollstreckungsaufträge unter Bildung von Prioritäten, in der eigenverantwortlichen Auswahl der Vollstreckungsart unter Berücksichtigung des Ziels schnellstmöglicher Forderungsbefriedigung, in der Entscheidung über die Einräumung von Teilzahlungsmöglichkeiten und deren Modalitäten, in der Gewährung von Vollstreckungsaufschub unter Bewertung der vom Schuldner zur Begründung geltend gemachter Sachverhalte sowie – im Rahmen der Sachpfändung – in der Bewertung der beim Schuldner aufgefundenen Gegenstände, der Beurteilung ihrer Werthaltigkeit und der Schätzung der zu erwartenden Verkaufserlöse. Insoweit habe er im Rahmen der vorzunehmenden Durchsuchungen über deren Art und Weise unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befinden und zu beurteilen, ob wegen Gefahr im Verzug eine vom Schuldner verweigerte Durchsuchung im Einzelfall ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden könne oder – über den Innendienst – ein richterlicher Beschluss herbeizuführen sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9- 10
1. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA eingruppiert ist.
- 12
2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT-VKA für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. September 2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 14
3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA ab dem 1. Oktober 2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie hinsichtlich in der Vergangenheit fällig gewordener Ansprüche ausdrücklich die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkung erhoben und ferner geltend gemacht, dass der Kläger – unabhängig von der anzunehmenden Unbegründetheit seiner Klage – Nachzahlungen nur im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen nach § 37 TVöD bzw. § 70 BAT geltend machen könne. So habe man auf die Aufforderungsschreiben der Jahre 2001, 2005 und 2009 – zuletzt am 03.12.2009 – stets konsequent mit einer tariflich klar begründeten Zurückweisung reagiert. Man habe daher unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die aus der beantragten Höhergruppierung resultierenden Vergütungsansprüche nicht mehr geltend machen werde.
18Als Mitarbeiter des Vollstreckungsaußendienstes sei der Kläger zunächst mit der übergreifenden Planung und Organisation von Vollstreckungsaufträgen im Sinne einer Sachgebietsleitung gar nicht befasst. Vielmehr erhalte er seine Vollstreckungsaufträge von der bestellten Sachgebietsleitung für das Vollstreckungswesen zugeteilt, wobei beides unstreitig blieb. Erforderliche gerichtliche Genehmigungen hole der Innendienst bzw. der Sachgebietsleiter selbst ein, wobei hier auch die Zuständigkeit für Pfandsachenversteigerungen, Vollstreckungsaufschübe und allgemein für die Bearbeitung schwieriger Vollstreckungsfälle angesiedelt sei.
19Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, dass sich seine gesamte Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst als einheitlicher Arbeitsvorgang darstelle. Gemäß einer im Jahre 2008 gefertigten Stellenbeschreibung fielen im Vollstreckungsaußendienst regelmäßig 10 abgrenzbare Tätigkeiten an. Dabei entfalle auf die Vorbereitung der Pfändungs- und Abholaufträge ein Anteil von rund 20 % der Gesamtarbeitszeit, auf die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und privatrechtlicher Forderungen der Verwaltung weitere 50 %, auf die Durchführung der Sachpfändung 5 %, auf die Taschen- und Kassenpfändung und die Wegnahme von Urkunden je 1 %, auf Wohnungsdurchsuchungen nach richterlichem Beschluss 3 % und auf die übrigen 4 Tätigkeiten (siehe Auflistung im Schriftsatz vom 24.10.2015, dort Seite 3 bis 5) ein Anteil von je 5 % der Gesamtarbeitszeit. Diese Tätigkeiten seien zu mindestens 5 Arbeitsvorgängen zusammenzufassen. Die Durchführung von Versteigerungen obliege bereits seit Jahren dem Sachgebiet Zahlungsverkehr.
20Angesichts des eng umrissenen Aufgabengebiets und der konkreten Aufgabenverteilung benötige der Kläger schon die in der Vergütungsgruppe V c BAT vorausgesetzten vielseitigen Fachkenntnisse nicht. Der reklamierte Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT setze zudem selbständige Leistungen voraus, die der Kläger nicht zu erbringen habe. Wegen der klaren Vorgaben der stadteigenen Dienstanweisung für Vollziehungsbeamte (im Folgenden: DA, Auszug Bl. 220 ff d. A.), verbleibe dem Kläger bei der Durchführung der Aufgaben des Außendienstes – entgegen seiner Auffassung und Darstellung – kein relevanter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum. Die DA gebe dem Außendienst die Vollstreckungsreihenfolge vor und bestimmte lediglich eng umrissene Spielräume für die Gewährung von Zahlungsaufschub. Im Rahmen der Sachpfändung sei der Kläger durch dienstliche Vorgaben insoweit gebunden, als lediglich PKW, Geld und Kostbarkeiten wegzunehmen seien. Dies erfordere keine Abwägungsprozesse. Durchsuchungen ohne Einverständnis des Schuldners führe man grundsätzlich nur nach richterlichem Beschluss durch. Im Rahmen von Zustellungen und bei der bloßen Informationsbeschaffung für weitere Vollstreckungsmaßnahmen vielen denknotwendig keine selbständigen Leistungen an.
21Mit Urteil vom 14.01.2016 – 1 Ca 1025/15 – hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Paderborn die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zwar sei mit dem Kläger davon auszugehen, dass seine gesamte Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst vom Arbeitsergebnis her betrachtet als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sei.
22Die für eine Zuordnung der Entgeltgruppe 9 TVöD erforderliche Verwirklichung von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 a bis 1 c BAT lasse sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass seine Gesamttätigkeit mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen erfordere. Auf Fragen der Verjährung, der Verwirkung und des tariflichen Verfalls komme es daher nicht an.
23Gegen dieses ihm am 15.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.03.2016 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.03.2016, der am 18.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass für die begehrte Eingruppierung das Vorliegen eines Arbeitsvorgangs, der in rechtserheblichen Umfang selbständige Leistungen erfordere, dann ausreichend sei, wenn dieser mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit belege. Ob innerhalb des Arbeitsvorgangs selbst ein Anteil von einem Drittel oder der Hälfte an Tätigkeit mit selbständigen Leistungen erreicht werde, sei hingegen irrelevant. Das innerhalb des allein fraglichen Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen rechtserheblichen Ausmaßes zu erbringen seien, sei bereits erstinstanzlich unter Hinweis auf die notwendig allein von ihm vor Ort vorzunehmende Bewertung und die aus der konkreten Situation jeweils zu treffenden Entscheidungen schlüssig dargelegt worden. Auf die vom Arbeitsgericht darüber hinaus angesprochenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 a und 1 b BAT, nämlich „umfassende Fachkenntnisse“ und „besonders verantwortungsvoll“, habe er sich zu keinem Zeitpunkt bezogen.
24Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2016 – 1 Ca 1025/15 – abzuändern und
25- 1.26
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT-VKA für den Zeitraum 01.07.2001 bis 30.09.2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 2.28
Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA ab dem 01.10.2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Unter Hinweis auf und in Ergänzung ihres Vorbringens erster Instanz trägt sie vor, dass – entgegen der insoweit nicht bindenden eigenen Einschätzung in vorprozessualer Korrespondenz – vom Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr sei die Tätigkeit im Außendienst auf die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen beschränkt. Das dazu notwendige, beschränkte Wissen lasse sich unmittelbar der DA entnehmen. Hinsichtlich der eigenen Vollstreckungsmaßnahmen könne der Kläger auf Musterstücke oder Formulare zurückgreifen, welche die notwendigen Begründungen und Belehrungen enthielten. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten selbständigen Leistungen sei erneut auf die DA zu verweisen, die zu allen ggf. in Betracht kommenden Handlungsschritten klare Anweisungen enthalte und dem Außendienst keine relevanten eigenen Spielräume eröffne. Unabhängig davon seien etwaige Nachforderungen des Klägers weitgehend verjährt und jedenfalls verfallen.
32Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 07.07.2016 war, Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.
35I.
36Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
37II.
38Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als dieser Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA seit dem 01.06.2014 bzw. die Feststellung einer entsprechenden Zahlungs- und Zinszahlungsverpflichtung geltend macht. Mit dem weitergehenden Begehren ist sie hingegen unbegründet, denn diese Ansprüche sind in Teilen verjährt und im Übrigen aufgrund tariflicher Bestimmungen verfallen.
39- 40
1. Die beiden mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungsanträge (§ 256 Abs. 1 ZPO) sind zulässig. Es handelt sich um sogenannte, auf Entgeltzahlung aus einer konkret angegebenen tariflichen Vergütungs- oder Entgeltgruppen gerichtete Eingruppierungsfeststellungsanträge, gegen die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 862/08 – juris). Eine die festzustellende Zahlungsverpflichtung flankierende weitere Verpflichtung zur Verzinsung etwaiger Nachzahlungsbeträge ist dabei der ergänzenden Feststellung zugänglich. Die Eingruppierung als solche ist hingegen als Akt der Rechtsanwendung und nicht als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anzusehen. Ein dem Wortlaut nach darauf gerichteter Antrag oder Antragsteil kann aber regelmäßig als Antrag auf Vergütungszahlung nach der begehrten tariflichen Vergütungsgruppe ausgelegt werden. Er stellt sich insoweit nicht als selbständiger, einen weiteren oder abweichenden Streitgegenstand betreffender Antrag, sondern vielmehr – nach Auslegung – als Eingruppierungsfeststellungsantrag im beschriebenen Sinne bzw. als in den oder die Anträge überflüssigerweise aufgenommenes Begründungselement dar (BAG, Urteil vom 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie). Der Kläger konnte danach, wie von der Berufungskammer im Termin angeregt, ohne Beschränkung des Streitgegenstands und damit seines Rechtsmittels und folglich ohne Kostenfolge von einer Weiterverfolgung des Antrags zu 1. erster Instanz absehen.
- 42
2. Dem Kläger steht das mit dem Antrag zu 2. begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD – soweit nicht verjährt oder tariflich verfallen (siehe unten 3.) – zu. Die nach dieser Entgeltgruppe in Verbindung mit §§ 4, 17 TVÜ-VKA, der Anlage 1 TVÜ-VKA und §§ 22, 23 BAT nebst deren Anlage 1 a Vergütungsordnung (VKA) für die begehrte Eingruppierung relevanten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbstständige Leistungen“ werden im Arbeitsvorgang „Kommunaler Vollziehungsbeamter“, der mindestens die Hälfte der klägerischen Gesamttätigkeit belegt, im rechtserheblichen Ausmaß erfüllt. Die nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT vorausgesetzte dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT war bereits zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung im Jahre 2001 erreicht.
- 44
a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden – wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt – kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Vorschriften des BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Nach §§ 2 Abs. 1, 34 TVÜ-VKA hat der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA den BAT für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber, dem die Beklagte zugehörig ist, mit Wirkung zum 01.10.2005 ersetzt.
- 46
b. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten für die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten die Bestimmungen der §§ 22, 23, 25 BAT bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiter. Dies schließt wegen der Verweisung in § 22 Abs. 1 BAT die vorübergehende Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (VKA), Anlage 1 a BAT, ein.
- 48
c. Gem. § 22 Abs. 2 BAT sind Angestellte im Sinne einer Eingruppierungsautomatik in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach näherer Bestimmung des § 22 Abs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn – soweit kein abweichendes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist – zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen.
- 50
d. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten), die – bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten – bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher einheitlich zu bewerten und darf hinsichtlich der nach den Tätigkeitsmerkmalen definierten Anforderungen in sich zeitlich nicht aufgespalten werden. Anknüpfend an diese Protokollnotiz bzw. wort- oder inhaltsgleiche Bestimmungen des TV-L oder des TVöD (Bund) wird der Begriff des Arbeitsvorgangs im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit verstanden, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 – ZTR 2010, S. 577 m. w. N.; BAG, Urteil vom 27.07.1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband m. w. N.). Die gesamte Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nach diesen Kriterien nicht weiter aufteilbar und einer gesonderten Bewertung deshalb unzugänglich ist (BAG, Urteil vom 30.01.1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2007 – 6 Sa 279/05 – juris).
Gemessen an diesen Maßstäben geht die Berufungskammer – mit dem Arbeitsgericht – davon aus, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Vollstreckungsaußendienst (kommunaler Vollziehungsbeamter) als einheitlicher Arbeitsvorgang darstellt. Ob und in welchem Umfang dem Kläger darüber hinaus regelmäßig (noch) Tätigkeiten im Bereich der Versteigerung/Verwertung zugewiesen sind, kann offen bleiben, denn diese sind und waren wegen ihres geringen Anteils an der Gesamttätigkeit (bis max. 20 %) hier nicht eingruppierungsrelevant.
52Aufgabe des Klägers als kommunaler Vollziehungsbeamter ist die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geld- oder Herausgabeforderungen der Beklagten (oder im Wege der Amtshilfe anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften) gegen im Gemeindegebiet ansässige Schuldner mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung. Das vom Kläger zu erzielende Arbeitsergebnis ist dabei primär die Befriedigung bereits vollstreckbarer oder ggf. ansonsten noch zu titulierender Ansprüche der Beklagten, jedenfalls aber – in Abhängigkeit vom Vollstreckungsergebnis – die Ausschöpfung der einer Gebietskörperschaft eröffneten Möglichkeiten der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unter gleichzeitiger Informationsbeschaffung für die Einleitung ggf. weiterer Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckung in Forderungen oder das unbewegliche Vermögen) durch den Innendienst. Betrachtet man die von der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.10.2015 dargestellten Aufgabenbereiche, so lassen sich die Vollstreckung von Geldforderungen einschließlich der Kosten, die Durchführung der Sachpfändung, die Vornahme von Taschen- und Kassenpfändungen und ergänzend die Durchsuchung auf der Grundlage von Gerichtsbeschlüssen – die eben der Durchführung der zuvor genannten Vollstreckungsmaßnahmen dient – unmittelbar der Erreichung des zu erzielenden Arbeitsergebnisses zuordnen.
53Die dazu notwendigen Vorbereitungsaufgaben (in der dortigen Aufzählung Nr. 1, Anteil 20 %) lassen sich von der anschließenden Durchführung logisch nicht abtrennen, ohne dass das Arbeitsergebnis entfiele. Sie dienen, wie eine spätere Fertigung von Niederschriften bei fruchtlosen Vollstreckungsversuchen (Aufzählung Nr. 7, Anteil 5 %) und die wöchentliche Abrechnung von Bargeld und Schecks (Nr. 9, Anteil 5 %), der sach- und zeitgerechten Durchführung, Dokumentation und Abwicklung der dem Kläger obliegenden Vollstreckungsmaßnahmen. Damit lassen sich dem fraglichen Arbeitsvorgang bereits ohne weiteres Arbeitszeitanteile von insgesamt 89 % der Gesamttätigkeit im Bereich Vollstreckung zuordnen. Die Berufungskammer geht ergänzend davon aus, dass einem wie dem Kläger im Außendienst tätigen kommunalen Vollziehungsbeamten die weiteren von der Beklagten genannten Aufgaben (Urkundenwegnahme, Informationseinholung bei Dritten zur Vorbereitung weiterer eigener und ggf. anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen sowie das Bewirken gemeindlicher Zustellungen, Gesamtanteil hier 11 %) – soweit sie nicht bereits unmittelbar dem Arbeitsvorgang zugeordnet werden können – jedenfalls als Zusammenhangsarbeiten zugewiesen sind. Selbiges bedarf jedoch, da nach deren Zeitanteil vorliegend ersichtlich keine Eingruppierungsrelevanz besteht, hier der vertieften Erörterung nicht.
54- 55
e. Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) zum BAT (VKA) haben, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, folgenden Wortlaut:
„Vergütungsgruppe VII
57- 58
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
60b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
61(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
62…
63Vergütungsgruppe V c
64...
65- 66
1. b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)
68…
69Vergütungsgruppe V b
70…
71- 72
1. c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)
74…“
75- 76
f. Die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen bauen aufeinander auf. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist daher zunächst auf die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppen einzugehen um anschließend das hier entscheidende Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT „selbständige Leistungen“ zu prüfen. Die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT, nämlich die Tätigkeit im Verwaltungs-Außendienst und eine – unter den festzustellenden Vorsetzungen – zurückgelegte dreijährige Bewährung sind hingegen evident.
aa. Bei den in den zitierten Tarifbestimmungen enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in den Definitionen der jeweiligen Klammerzusätze konkretisiert werden. Gründliche Fachkenntnisse sind nähere, nicht lediglich oberflächliche oder unerhebliche Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Tarifbestimmungen, die sich auf einen bestimmten, deren Anwendung erfordernden Tätigkeitsbereich des Beschäftigten beziehen (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7, Rz 151 ff m. w. N.). Soweit ein Tätigkeitsmerkmal, hier „gründliche Fachkenntnisse“ nicht im Streit steht, kann sich die gerichtliche Kontrolle auf eine pauschale Überprüfung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen beschränken (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 4 AZR 166/07 – AP Nr. 311 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N; BAG, Urteil vom 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 – AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Um als Vollziehungsbeamter im Außendienst selbständig zu arbeiten, muss der Kläger mindestens die von der Beklagten vorgegebene Dienstanweisung für Vollziehungsbeamte mit immerhin 46 Einzelbestimmungen vollständig durchdrungen und ständig parat haben, um – diese Bestimmungen umsetzend – seine tägliche Arbeit in der kommunalen Vollstreckung überhaupt sachgerecht erledigen zu können. Vom Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse ist damit ohne Weiteres auszugehen.
78bb. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich z. B. aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aber der Verschiedenartigkeit der sich aus dem Fachgebiet heraus stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Wie die einschlägige Klammerdefinition zeigt, müssen sich diese qualifizierten Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Verwaltung oder besonders weite Aufgabenbereiche beziehen. Das Heraushebungsmerkmal kann vielmehr auch bei der Arbeit in einem speziellen, abgrenzbaren Sachgebiet verwirklicht sein, wenn mit der dortigen Tätigkeit eine entsprechende Breite an Wissen abgefragt wird (Schlewing in Gröger, aaO m. w. N.).
79So liegt es hier. Zwar ist der Kläger als Vollziehungsbeamter des Außendienstes in einem eng umrissenen Aufgabenfeld tätig. Die zur sachgerechten Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckungsaufträge, deren Dokumentation und verwaltungsmäßigen Abwicklung sowie letztlich zur Anregung bzw. Vorbereitung weiterer – vom Innendienst zu veranlassender – Maßnahmen erforderlichen Kenntnisse stellen sich jedoch gleichwohl als breit dar. So kann sich der Kläger – wie dies die Beklagte ersichtlich interessengeleitet und unter Abkehr von ihrem außergerichtlich stets vertretenen Standpunkt erstmals im Prozess darstellt – zur Durchführung seiner Aufgaben keinesfalls auf die Kenntnis der Bestimmungen der DA beschränken. Die DA knüpft nämlich ihrerseits an zahlreiche Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts, des begleitenden Kostenrechts, des Zivilrechts- und des Zivilprozessrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Abgabenrechts, des Straßenverkehrsrechts und – etwa im Kontext der Sachpfändung – auch an sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung an. Ohne Überblick über diese Rechtsquellen und Kenntnis der korrespondierenden Rechtsvorschriften wäre der Kläger zu sachgerechter, störungsfreier und effektiver Arbeit in seinem zudem haftungsgeneigten Aufgabenfeld des Vollziehungsbeamten nicht in der Lage. Vom Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse kann daher bei kommunalen Vollziehungsbeamte, auch wenn diese auf der Grundlage einer umfassenden Dienstweisungen tätig sind, ausgegangen werden (ebenso: LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2001 – 18 Sa 1700/99 – juris).
80Neben der Prüfung der Breite des erforderlichen Fachwissens kann bei der Beurteilung des Merkmals vielseitiger Fachkenntnisse zudem das vom Bediensteten eingebrachte Erfahrungswissen Berücksichtigung finden (LAG Hamm, aaO m. w. N.). Insoweit folgt die Berufungskammer der Einschätzung des Klägers, dass die Auswahl der geeigneten Handlungsschritte vor Ort in der konkreten Vollstreckungssituation regelmäßig Schätz- und Prognoseentscheidungen unter ständiger Beurteilung unterschiedlichster Sachlagen erfordert, was den Rückgriff auf umfängliches, aus langjähriger Tätigkeit angeeignetes Erfahrungswissen notwendig und hilfreich macht, um für die Beklagte ein möglichst gutes Vollstreckungsergebnis zu erzielen.
81cc. Das Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen“ im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird in der zitierten Klammerdefinition der Anlage 1 a BAT (VKA) näher beschrieben. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistiger Initiative, wobei leichte geistige Arbeit nicht ausreichend ist.
82Selbständige Leistung bedeutet nicht selbständiges Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist vielmehr dann anzunehmen, wenn unter Rückgriff auf die vorausgesetzten Kenntnisse eine Gedankenarbeit erbracht werden muss, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für eine selbständige Leistung im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Entwicklung des Arbeitsergebnisses. Dazu sind regelmäßig Abwägungsprozesse zu verlangen – die durchaus schnell und von Bearbeitungsroutine begleitet ablaufen können – in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen und die Fähigkeit zur Verknüpfung und Bewertung unterschiedlicher Informationen gestellt werden (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N.).
83Die selbständigen Leistungen müssen dabei innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht in einem bestimmten zeitlichen Maß anfallen (vgl. Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT). Es reicht aus, wenn der Arbeitsvorgang selbständige Leistungen in einem rechtlich erheblichen Maß erfordert, wovon auszugehen ist, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Ergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 – juris). Entscheidend ist dabei, ob der Beschäftigte die Fähigkeiten zur Erfüllung der qualifizierten Aufgaben ständig bereithalten muss, weil sie stets abgefordert werden kann. In welchem Umfang dann – retrospektiv betrachtet – diese tatsächlich abgerufen worden ist, erscheint demgegenüber als nachrangig (BAG, Urteil vom 21.03.2012 aaO m. w. N.).
84Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger unter Einsatz seines Fach- und Erfahrungswissens „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß zu erbringen. So hat der Kläger aus Sicht der Berufungskammer überzeugend dargelegt, dass er als die vor Ort beim Vollstreckungsschuldner allein agierende, hoheitlich handelnde Amtsperson die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen und das sich ihm tatsächlich bietende Bild bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten muss. Daraus sind sodann von ihm die als sachgerecht und richtig erscheinenden, das Vollstreckungsziel möglichst weitgehend erfüllenden Handlungsschritte abzuleiten und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchzuführen. Bei dieser Handlungsfolge hat der Kläger die ihm eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielräume auszufüllen und von prognostischen Elementen begleitete Entscheidungen zu treffen. Dass der Kläger insoweit bei der großen Zahl gegebenenfalls routinemäßig ablaufenden Vollstreckungsfälle nicht permanent gefordert ist, kann nach der zitierten Rechtsprechung außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger diese – wenn auch ggf. nur gelegentlich im Detail oder in ihrer vollen Breite abgefragten – Fähigkeiten ständig bereithalten muss, da er in der konkreten Vollstreckungssituation ständig mit von individuellen Umständen geprägten Abläufen zu rechnen hat.
85Soweit die Beklagte die vom Kläger insoweit dargestellte „selbständige Leistung“ mit Blick auf die Vorgaben ihrer DA und diese begleitende Anweisungen im Sinne einer allenfalls leichten geistigen Arbeit relativieren oder gänzlich negieren will, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus selbiger gerade das Gegenteil. So hat der Kläger z. B. als vor Ort handelnder Vollziehungsbeamter nach § 18 Abs. 1 DA ein Ermessen dahin, angetroffene zum Haushalt gehörige erwachsene Personen oder Bedienstete des Vollstreckungsschuldners zur Zahlung aufzufordern. Dies setzt die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Aufforderung unter Verknüpfung tatsächlicher Informationen mit rechtlichen Gesichtspunkten und sodann die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände voraus. § 19 Abs. 1 DA eröffnet dem Kläger als Vollziehungsbeamten ausdrücklich die Möglichkeit, in eigener Verantwortung Zahlungsaufschub bis zu einer Summe von 255,65 Euro zu gewähren, wovon unstreitig regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Im Rahmen der vom Kläger unmittelbar abzuprüfenden Voraussetzungen eines solchen Aufschubs hat er nach § 19 Abs. 1 a bis d DA dazu tatsächliche Feststellungen zu treffen und diese mit von ihm teils prognostisch zu beurteilenden Umständen zu verknüpfen um daraus eine eigenverantwortliche Entscheidung abzuleiten, womit selbständige Leistungen angesprochen sind. Nach § 25 sind – bei Uneinbringlichkeit von Geld – Pfändungen in das bewegliche Vermögen vorzunehmen, wobei vorab jedoch in §§ 19, 24 DA angesprochenen Fälle auszuschließen sind, was wiederum Feststellungen, deren Verknüpfung mit Rechtsvorschriften und eine abschließende eigenständige Bewertung erfordert. Hinsichtlich der Frage einer vorläufigen Belassung gepfändeter Gegenstände im Besitz des Schuldners hat der Kläger nach § 25 Abs. 3 DA Ermessensentscheidungen zu treffen und tut dies auch. Die Auswahl der Pfandgegenstände steht nach § 30 Abs. 1 DA im Ermessen des Vollziehungsbeamten. Dass die Aufgabe der Sachpfändung als Tätigkeit ca. 5 % der klägerischen Arbeitszeit belegt ist unstreitig und nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht unerheblich, weil zur Erreichung des anzustrebenden Arbeitsergebnisses erforderlich. Hinsichtlich der Pfändung von Kraftfahrzeugen, § 32 DA, obliegt dem Kläger – was er unbestritten vorträgt – die Entscheidung, ob das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners zu belassen oder amtlich zu verwahren ist. Auch insoweit sind tatsächliche Umstände zu ermitteln, mit Rechtsvorschriften zu verknüpfen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen zu treffen. Die Schätzung der Pfandsachen nach § 26 DA eröffnet dem Kläger weitgehende Beurteilungsspielräume unter Einschluss prognostischer Elemente. Auf dieser Grundlage hat er die Ausdehnung seiner Pfändungsmaßnahmen zu bestimmen. Von „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne ist danach auszugehen.
86- 87
3. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA jedoch erst rückwirkend seit dem 01.06.2014 verpflichtet.
- 89
a. Der klägerische Vergütungsanspruch unterliegt nach §§ 194, 195 BGB der Verjährung, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Jedenfalls seit der Zurückweisung der Ansprüche durch Schreiben der Beklagten vom 03.12.2009 schwebten zwischen den Parteien zunächst – bis zur weiteren Geltendmachung vom 17.12.2014 – keine Verhandlungen i. S. d. § 203 BGB. Die bis zum 31.12.2010 entstanden Vergütungs- bzw. Differenzvergütungsansprüche des Klägers sind – wie von der Beklagten ausdrücklich einredeweise geltend gemacht – gem. §§ 199, 214 Abs. 1 BGB mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt.
- 91
b. Das klägerische Geltendmachungsschreiben vom 17.12.2014 erfasst unter Berücksichtigung der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V alle ab dem 01.06.2014 entstandenen, danach gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-V jeweils mit dem Monatsletzten zur Zahlung fällig gewordenen Vergütungsansprüche. Alle davor fällig gewordenen Zahlungsansprüche sind gem. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V tariflich verfallen. Zwar bestimmt § 37 Abs. 1 S. 2 TVöD-V, das – soweit derselbe Sachverhalt betroffen ist – eine einmalige Geltendmachung auch später fällig werdende Leistungen erfasst. Der Arbeitgeber ist danach regelmäßig – wie unter der Geltung des § 70 BAT – nach einmaliger Geltendmachung auf die ihm gesetzlich zustehende Einrede der Verjährung verwiesen (BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 4 AZR 368/09 – ZTR 2011, S. 672 ff m. w. N.). Gleichwohl kann unter besonderen Einzelfallumständen eine Verwirkung der Geltendmachung angenommen werden (BAG, aaO).
Davon ist vorliegend unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussfrist auch unter Berücksichtigung der Bedeutung von § 37 Abs. 1 S. 2 TVöD-V auszugehen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Gläubiger wird angehalten, seine Ansprüche in kürzerer Zeit auf ihre Begründetheit zu prüfen, der Schuldner soll sich nach Ablauf der Ausschlussfrist darauf verlassen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Bredemeier/Neffke/Gerretz, TVöD-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 37 TVöD/TV-L, Rn 2). § 37 Abs. 1 S. 2 TVöD soll den Arbeitnehmer in diesem Kontext davon entlasten, eine wiederkehrende Forderung allmonatlich wiederholen zu müssen (Bredemeier/Neffke/Gerretz, aaO, Rn 21). Hier hat der Kläger sein inhaltsgleiches Höhergruppierungsbegehren in den Jahren 2001, 2005 und 2009 jeweils schriftlich vorgebracht. Die Beklagte hat jeweils klar ablehnend reagiert und den Anspruch mit inhaltlich konsistenter Begründung konsequent zurückgewiesen. Nach dreimaliger Ablehnung, insgesamt rund 13-jähriger Nichtverfolgung auf dem Rechtsweg und zuletzt nochmals rund 5-jähriger Untätigkeit des Klägers musste die Beklagte bei objektiver Betrachtung dieses Vorverhaltens im Dezember 2014 nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger seine Ansprüche gleichwohl – ohne oder bei nochmaliger Geltendmachung für die Zukunft – außerhalb der 6-monatigen Regelausschlussfrist rückwirkend wieder aufrufen und weiter verfolgen wird. Eine gegenteilige Annahme wäre mit dem Schutzzweck des § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V, der Herstellung von Rechtssicherheit, schlicht unvereinbar und auch durch die Entlastungsbestimmung nach Satz 2 nicht geboten. Denn dem Kläger musste sich durch die dreimalige ausdrückliche Ablehnung der Höhergruppierung und die langjährige Beibehaltung der Eingruppierung aufdrängen, dass die Beklagte seinem Ansinnen nicht ohne gerichtliche Überprüfung und Entscheidung nachkommen wird. Es bestand mithin kein Anlass, den Kläger lediglich von einer bloßen Förmelei – der monatlichen Geltendmachung – zu entlasten. Vielmehr war dieser gehalten, den vertretbaren Standpunkt der Beklagten zu akzeptieren oder die Rechtslage – wie nunmehr geschehen – klären zu lassen.
93- 94
c. Die Berufungskammer geht ferner davon aus, dass die nach § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V ausgeschlossenen Ansprüche zudem nach § 242 BGB verwirkt wären. Der insoweit von der Beklagten angesprochene Verwirkungseinwand kann hier – bei klägerischer Untätigkeit seit dem Jahre 2009 – auf ein aussagekräftiges Zeit- sowie, bedingt und Verhandlung und Abschluss eines Altersteilzeitmodells, auch auf ein hinreichendes Umstandsmoment gestützt werden. Da die Tarifgeltung vorliegend auf einer einzelvertraglichen Bezugnahme beruht, steht § 4 Abs. 4 S. 2 TVG der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen. Angesichts des Eingreifens der tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V bedarf der Gesichtspunkt der Verwirkung hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.
- 96
4. Der Zinsanspruch folgt nach Grund und Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB.
III.
98Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
99Die Berufungskammer hat die Revision für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. Mit Blick auf diesen und die weiteren Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht zu einer Revisionszulassung zugunsten des Klägers hingegen kein Anlass, da es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 AZR 45/93 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 862/08 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 279/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 37 Abs. 1 S. 2 TVöD-V 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- 4 AZR 368/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 4 Abs. 4 S. 2 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 18 Sa 1700/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- 1 Ca 1025/15 3x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 473/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
- 4 AZR 371/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 194 Gegenstand der Verjährung 1x
- § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V 5x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 166/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- 4 AZR 912/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 184/83 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 4 AZR 593/93 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 266/10 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- 4 AZR 735/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x