Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 Sa 102/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (19 Ca 23/17) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Feststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersrente.

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Die Klägerin ist seit dem 01. August 1980 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Bank 1, beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Bankkauffrau. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit während ihrer Elternzeit und ihres Studiums. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin als Aushilfe bei der Beklagten. Zum 1. August 1987 erfolgte ein Neueintritt. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf betriebliche Altersrente gegen die Beklagte.

3

Mit Schreiben vom 02. November 1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ der Klägerin nähere Informationen zu dieser mit (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es wörtlich:

4

...
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni 1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrechnen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den

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28. Juni 1986

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festgesetzt.

7

Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“

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Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf dieses selbst verwiesen.

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In einem mit „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“ überschriebenen Schreiben der A. D. AG vom 19. Juli 2007 wurde das für die Berechnung der Altersvorsorge maßgebliche rechnerische Austrittsdatum mit dem 28.02.2023 angegeben (Anl. K 3, Bl. 16 d.A.).

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Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersvorsorge wurde zunächst in der Versorgungsordnung VO 88 geregelt und wurde zum 01. Januar 2006 durch den beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A.-Konzerns abgelöst, dem die damalige Bank 1, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Ablösungszeitpunkt angehörte und der durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen 2006 der A. V. VVaG (AVK) ergänzt wurde. Die Ablösung und Überleitung der Versorgungsansprüche erfolgte auf Grundlage der „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnung in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)“. Für die Regelungen im Einzelnen wird auf die jeweiligen Dokumente selbst verwiesen (Anl. B1 bis B3, Bl. 49 ff.). Für die Überleitung der Ansprüche aus der VO 88 in den BPV wurde die Bestandsrente auf Basis der erreichbaren Dienstjahre ermittelt und in dem Überleitungsschreiben im März 2006 der Klägerin mit brutto € 3.953 mitgeteilt. Im Rahmen dieser Berechnungen, gegen welche die Klägerin keine Einwände erhebt, wurde der rechnerische Diensteintritt zum 28. Juni 1986 mit Blick auf die erreichbaren Dienstjahre und als maßgebliches Pensionsdatum der 01. März 2023 angenommen als früheste Möglichkeit des Rentenbezugs. Ebenso wurde die bereits erworbene Bestandsrente zum 21. Dezember 2005 ausgewiesen. Hierfür wurde das letzte Eintrittsdatum, der 1. August 1987, angeführt. Für weitere Details zu den durchgeführten Überleitungen der Ansprüche der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 verwiesen (Bl. 38 ff d.A.).

11

Im Jahr 2010 ist die erreichbare Bestandsrente sowie das erworbene Versorgungsguthaben der Klägerin (gemäß ...) in den „Bank 2 Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ (B2BA) in der Fassung vom Dezember 2009 überführt worden. Gleichzeitig sind die bestehenden kollektivrechtlich begründeten unmittelbaren Versorgungszusagen durch den Bank 2 Kapitalplan zur betrieblichen Altersversorgung (B2KA) abgelöst worden. Für die Klägerin gilt allerdings unstreitig die Versorgungsordnung B2BA.

12

Bei der Überleitung in den B2BA wurde ein Initialbaustein in Höhe von € 1.695,64 errechnet. Hierfür ist u.a. die quotierte Bestandsrente ein Rechenbaustein. Bei deren Berechnung wurde als Eintrittsdatum der 1. August 1987, nicht der 28. Juni 1986 zugrunde gelegt.

13

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 02. November 1998 handele es sich um eine Zusage an die Klägerin, an die die Beklagte auch bei der Berechnung der anzusetzenden UV-Quote gebunden sei. Sie habe deshalb Anspruch auf Feststellung der von ihr näher in ihren Anträgen bezeichneten anzusetzenden Ein- und Austrittsdaten. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gelte unabhängig von den Einzelheiten bei den einzelnen Überleitungen und gesetzlichen Vorgaben der betrieblichen Altersvorsorge der Klägerin – diese könnten dahinstehen.

14

Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Leistungsanträge zu 1. und 3., zurückgenommen hat, hat sie beantragt,

15

1. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet;

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2. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen, die gestellten Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte bereits bei der Überleitung der Versorgungsansprüche der Klägerin den begehrten rechnerischen Diensteintritt zum 28. Juni 1986 berücksichtigt und mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben somit die streitgegenständliche Zusage der Bank 1 erfüllt habe. Bei der Quotierung im Rahmen der Überleitung in die Versorgungsordnung B2BA müssten die von der Klägerin begehrten Daten keine Berücksichtigung finden. Eine Zusage, keine Quotierung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintrittsdatums der Klägerin vorzunehmen, sei nicht getätigt worden.

20

Mit Urteil vom 4. Juli 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe, die Klage zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, die Beklagte habe bei der Berechnung der UV-Quote das von der Klägerin begehrte rechnerische Eintritts- sowie Austrittsdatum anzusetzen. Das folge aus der Zusage vom 2. November 1998 bzw. aus der „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 verwiesen (Bl. 299 ff d.A.).

21

Das Urteil ist der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 4. September 2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2017.

22

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen. Es stehe derzeit nicht fest, ob die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten verbleibe. Die ihr gegenüber getätigte Zusage beschränke sich aber auf diesen Fall. Mit der begehrten Feststellung erlange die Klägerin daher keine Rechtssicherheit. Sofern die Klägerin ihren Antrag darauf beschränke, dass sie nur die Feststellung begehre, dass bei der Berechnung des Initialbausteins anlässlich der Überführung in den BPA das rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zu berücksichtigen sei, sei ein Rechtsschutzinteresse zwar gegeben, aber dann stelle sich die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Denn die Beklagte habe dieses rechnerische Eintrittsdatum berücksichtigt und zwar bei der Ermittlung der Höhe der nach der Altversorgungsregelung BPV erreichbaren Altersrente. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Argumentation des Arbeitsgerichts sei falsch. Zur Ermittlung einer UV-Quote komme man nur, wenn die Klägerin vor Eintritt eines Versorgungsfalls ausscheide. Hierauf beziehe sich der Antrag jedoch gerade nicht. Die Berechnungen der UV-Quote seien korrekt erfolgt. Bei der Überführung von der VO 88 in die Versorgungsordnung BPV sei bei der Ermittlung der zum 31. Dezember 2005 erworbenen Bestandsrente auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen und zwar entsprechend § 2 BetrAVG. Gleiches gelte für die Berechnung des Initialbausteins bei der Überführung in die Versorgungsordnung B2BA im Jahr 2010. Gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung B2BA erhielten die bisher nach BPV versorgungsberechtigten Mitarbeiter, d.h. auch die Klägerin, für die bis zum 31. Dezember 2009 abgeleistete Beschäftigungszeit einen Initialbaustein gutgeschrieben. Für die Zeit danach erwerbe die Klägerin sodann Dynamikbausteine. Für die Ermittlung des Initialbausteins sei die quotierte (und erdiente) Bestandsrente von Bedeutung. Dabei sei auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin wiederum auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen, da auch hier entsprechend § 2 BetrAVG vorzugehen sei. Die Zusage gegenüber der Klägerin könne nicht dahingehen verstanden werden, dass diese unabhängig von der künftigen Überleitung des Versorgungsanspruchs und den gesetzlichen Vorgaben bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28. Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Dieses Datum spiele nur eine Rolle im Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der erteilten Versorgungszusage und der Bestimmungen des BetrAVG zu ermitteln sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Regelung im Anhang 1, Ziffer 2. B) zur Versorgungsordnung BPA. Mit dieser Regelung werde Bezug genommen auf das in § 2 Abs. 1 BetrAVG normierte Quotierungsprinzip. Dies folge bereits aus dem Begriff „Beschäftigungszeit“. Durch den Zusatz „ununterbrochen“ komme zu Ausdruck, dass nach dem Willen der Betriebsparteien vertraglich anerkannte Vordienstzeiten keine Berücksichtigung finden könnten. Soweit es um das Austrittsdatum gehe, sei festzustellen, dass Kontomitteilungen nur Wissenserklärungen seien. Ansprüche könne die Klägerin aus solchen nicht herleiten.

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Die Beklagte beantragt:

24

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017, 19 Ca 23/17, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

25

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

27

sowie im Hinblick auf den Antrag zu 1) der Klage

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festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.

29

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, es sei für die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls entscheidend zu wissen, welche Altersversorgung sie zu erwarten habe. Nur so könne sie ihre jetzige Lebensplanung sowie die zu leistende Vorsorge sinnvoll gestalten. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Anträge auch für begründet erachtet. Die Klägerin habe die Zusage der Beklagten nur so verstehen können, dass in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28 Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Von dieser Zusage könne die Beklagte nicht abweichen.

30

Auf Nachfrage im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg geht es der Klägerin inhaltlich darum, dass auch bei der Berechnung des Initialbausteins für ihre Ansprüche aus der Versorgungsordnung B2BA das Datum „28. Juni 1986“ zugrunde gelegt wird für den Fall, dass sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis zur Beklagten verbleibt, mit der Folge eines insgesamt höheren Betriebsrentenanspruchs. Entsprechend ist der Antrag zu 1) angepasst worden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nur zum Teil begründet, da die Klage teilweise, nämlich im Hinblick auf den Antrag zu 1), zulässig und begründet ist.

1.

33

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

2.

34

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) zulässig und begründet. Der Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig und unbegründet, insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

a)

35

Der Feststellungsantrag zu 2) ist bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.

36

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, erfordert eine Klage „die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs“, da andernfalls unklar ist, über welchen Streitgegenstand sich eine Sachentscheidung verhält und damit der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des gerichtlichen Urteils nicht feststeht. Diesen Anforderungen entspricht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) nicht. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich nicht, was sie mit dem Antrag geltend macht. Die Feststellung, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet“ ergibt keinen Sinn, da eine UV-Quote, mithin eine Unverfallbarkeitsanwartschaft, nur dann zu berechnen ist, wenn die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten ausscheidet. Eine Einschränkung oder Verdeutlichung dahingehend, für welchen konkreten Fall das Austrittsdatum 1. März 2023 bei welcher Berechnung anzuwenden sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch erfolgte keine Konkretisierung des Antrags nach entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden.

37

Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und hinreichend bestimmt. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dem Klageantrag, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg klarstellend und zulässigerweise umformuliert wurde, und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung begehrt die Klägerin die Feststellung, dass bei der Berechnung des Initialbausteins, der wiederum für die Höhe der Altersrente nach der Versorgungsordnung B2BA von Bedeutung ist, in welche die betriebliche Altersversorgung der Klägerin im Jahr 2010 überführt wurde, als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist. Der Klägerin geht es darum, dass ihre Vorbeschäftigungszeit gemäß der Zusage aus November 1998 zu berücksichtigen ist. Mit diesem Inhalt ist der Gegenstand der Klage hinreichend bestimmt bezeichnet.

38

Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind in Bezug auf den Antrag zu 1) erfüllt. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG, 15.1.2013, 3 AZR 705/10; 19.11.2011, 3 AZR 29/09; 12.10.2004, 3 AZR 444/03; zit. nach juris). Ein derartiges Feststellungsinteresse ist hier gegeben, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit (in Form des rechnerischen Eintrittsdatums 1. Juni 1986) bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen in der Versorgungsordnung B2BA bestreitet und meint, insoweit eine Quotierung gemäß § 2 BetrAVG vornehmen zu dürfen. Dabei ist sogar unstreitig, dass die Berücksichtigung dieses Datums zu einem höheren Initialbaustein und damit im Versorgungsfall zu einer höheren Betriebsrente führt, so dass die Klärung dieser Frage für die Klägerin von viralem Interesse ist. So erhält sie Klarheit, ob ihr ein niedrigerer Rentenbetrag (bisherige Berechnung der Beklagten) zustehen wird oder ein höherer. Die Klärung des Inhalts ihres Versorgungsanspruchs bringt der Klägerin Klarheit, ob Versorgungslücken bestehen, die sie ggf. noch füllen kann.

b)

39

Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet, der Antrag zu 2) hingegen unbegründet.

aa)

40

Der Antrag zu 1) ist begründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen der Versorgungsordnung B2BA als rechnerisches Eintrittsdatum den 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, dieses Datum insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 2. b) des Anhangs 1 zum B2BA (quotierte Bestandsrente) anzusetzen, sofern die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Dieser Anspruch folgt aus der Zusage vom 2. November 1998, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gegenüber der Klägerin tätigte. Im Einzelnen:

41

aaa)

42

Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (BAG, 14.3.2012, 7 AZR 147/11; 17.6.2003, 3 AZR 62/02; 16.3.2000, 2 AZR 196/99; zit. nach juris).

43

bbb)

44

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass diese Zusage auch die Verpflichtung umfasst, bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen der Versorgungsordnung B2BA als rechnerisches Eintrittsdatum den 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, dieses Datum insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 2. b) des Anhangs 1 zum B2BA (quotierte Bestandsrente) anzusetzen, sofern die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

45

So folgt bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 2. November 1998, dass die Anrechnung der Vordienstzeit, die zum rechnerischen Diensteintritt 28. Juni 1986 führte, für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt. Nur im Fall des Ausscheidens vor dem Eintritt des Versorgungsfalls muss das Datum 28. Juni 1986 nicht berücksichtigt werden, d.h. nur für den Fall kann die Vordienstzeit außer Betracht bleiben, und es gilt die gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) greifen. Damit ist mit Blick auf die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für den Regelfall die Anrechnung der Vordienstzeit zugesagt worden, nur im Ausnahmefall (Ausscheiden der Klägerin vor Eintritt des Versorgungfalls) soll eine Anrechnung ausscheiden, d.h. bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft der bis zum Ausscheidenszeitpunk erreichten betrieblichen Altersversorgung.

46

Auch die Berechnung des Initialbausteins fällt unter den zugesagten Regelfall, d.h. auch hier ist die Beklagte verpflichtet, den 28. Juni 1986 anzusetzen, sofern die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Initialbaustein stellt einen Rechenposten dar, der für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung herangezogen wird und der damit Teil einer Leistung ist, die von der Dienstzeit der Klägerin abhängig ist. Je länger die Dienstzeit ist, die für den Initialbaustein heranzuziehen ist, desto höher fällt am Ende die betriebliche Altersversorgung aus. Das folgt aus den Regelungen des B2BA und ist im Übrigen von den Parteien unstreitig zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 erklärt worden. Aus dem Schreiben vom 2. November 1998 folgt aber gerade, dass für alle von der Dienstzeit der Klägerin abhängigen Leistungen die Anrechnung der Vordienstzeit zu berücksichtigen ist, auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

47

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt nichts anderes aus den Überleitungen der Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung (zunächst in den BPV, dann in den B2BA). Zwar ist es richtig, dass bei der Berechnung einer Anwartschaft die Regelungen in § 2 Abs. 1 BetrVG maßgeblich sind. Das Begehren der Klägerin hat aber nichts mit der Berechnung einer Anwartschaft zu tun. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, wonach durch eine ablösende Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht in die erdiente Anwartschaft eingegriffen werden darf (mit Ausnahme von zwingenden Gründen) und der erdiente Besitzstand analog § 2 BetrAVG zu ermitteln sei (vgl. BAG, 13.10.2016, 3 AZR 439/15, m.w.N.; zit. nach juris), verfängt dieser Einwand vorliegend nicht. Es geht hier nicht um die Frage, ob der B2BA den BPV wirksam abgelöst hat und welche Verpflichtungen den Arbeitgeber insoweit treffen. Ebenso geht es nicht um die Auslegung des B2BA und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Berechnung des Initialbausteins ergeben.

48

Es geht vielmehr um den Inhalt der Zusage gegenüber der Klägerin aus dem Jahr 1998, der sich unabhängig von den kollektiven Regelungen ergibt. Dabei ist – wie bereits dargelegt – der eindeutige Wortlaut des Schreibens dahingehend zu verstehen, dass (unabhängig von gesetzlichen Regelungen) für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung stets der 28. Juni 1986 maßgeblich sein soll. Das gilt nur dann nicht, wenn die Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden der Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls berechnet werden muss – nur dann gilt die gesetzliche Regelung.

49

Die Überführung der Versorgungszusage der Klägerin in ein neues kollektives System kann einem Ausscheiden der Klägerin nicht gleichgestellt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf eine Überführung ihrer Altersversorgung in ein neues System keinen Einfluss hat und gemäß der Zusage nur ein Ausscheiden ihrerseits, das sie selbst mitbestimmen kann, negative Konsequenzen mit Blick auf die Höhe ihrer Altersversorgung haben soll. Insoweit gilt für die Klägerin nichts anderes als für die übrigen Mitarbeiter: auch hier ist das Eintrittsdatum bei der Berechnung ihrer Altersversorgung und bei der Errechnung des Initialbausteins zugrunde zu legen. Genau das ist der Klägerin zugesagt worden: es gilt grundsätzlich der 28. Juni 1986 als Eintrittsdatum. Auf das tatsächliche (neue Datum nach der Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit) soll nur für den Fall abgestellt werden, dass die Klägerin vorzeitig aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Dieser Fall ist aber von dem Begehren der Klägerin gerade nicht umfasst. Die Klägerin beansprucht – mit Recht – das Eintrittsdatum 28. Juni 1986 nur für die Berechnung des Initialbausteins für den Fall, dass sie nicht vorzeitig ausscheidet, sondern bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten verbleibt. Und für diesen Fall ist die Beklagte an die Zusage vom 12. November 1998 gebunden. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts durfte die Klägerin aufgrund des eindeutigen Wortlauts davon ausgehen, dass unabhängig von zukünftigen Überleitungen des Versorgungsanspruchs und gesetzlichen Vorgaben, in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall, und eben auch abweichend von gesetzlich zustehenden Ansprüchen, bei jeder Berechnung die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz ist, der 28. Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zu Grunde zu legen ist. Das Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles ist als einzige und abschließende Ausnahme genannt, bei der es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben soll. Dieser Ausnahmefall ist in dem Antrag der Klägerin berücksichtigt worden. Soweit die Beklagte mit Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausstellt, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles sei nur der Hauptanwendungsfall der Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG, die Anwendung sei aber nicht auf diesen Fall beschränkt, mag dies zutreffen. Dies ändert allerdings an dem Umfang der Zusage vom 02. November 1998 nichts, die ausdrücklich und abschließend nur den einen benannten Ausnahmefall beinhaltet.

b)

50

Der (ohnehin unzulässige) Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage dafür, den 01. März 2023 als rechnerisches Austrittsdatum anzusetzen, ist – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – nicht erkennbar. Weder folgt ein Anspruch aus der Zusage vom 2. November 1998 noch aus den Kontoinformationen und Kontomitteilungen, welche die Klägerin von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erhalten hat.

51

Insoweit fehlt es auch an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin, woraus sie den geltend gemachten Anspruch herleiten möchte. Soweit Sie die Kontoinformation des BPV (Anl. K 3) in den Rechtsstreit eingeführt hat, ergibt sich hieraus kein Anspruch der Klägerin. Kontoinformationen und Mitteilungen zum Stand der betrieblichen Altersversorgung stellen reine Wissenserklärungen dar. Ansprüche können die Arbeitnehmer und so auch die Klägerin hieraus grundsätzlich nicht ableiten. Zudem wurde in der Kontoinformation darauf verwiesen, dass die Rentenermittlung unter Berücksichtigung der „derzeit gültigen Berechnungsgrundlagen“ erfolgt sei. Hieraus wird deutlich, dass die Information selbst keine Ansprüche begründet, sondern solche voraussetzt. Für die Berechnung der Leistungen ist das konkrete tatsächliche Austrittsdatum maßgebend, unter Berücksichtigung der für die Versorgungsordnung maßgeblichen Altersgrenze. Im B2BA ist dies das 65. Lebensjahr im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 B2BA). Weitergehende Zusagen gegenüber der Klägerin sind nicht erkennbar.

II.

52

Die Kosten des Rechtsstreits sind von Klägerin und Beklagter je zur Hälfte zu tragen (§ 92 ZPO).

53

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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