Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 469/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 19 Ca 10572/10 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.679,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 € seit dem 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011 sowie aus je 303,61 € seit dem 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 € hinaus jeweils 303,61 € zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
3Der am 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 01.04.1952 bis zum 30.04.1987, zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund eines Schreibens des Klägers vom 23.04.1986, mit dem der Kläger mitteilte, er werde von der Möglichkeit, als Behinderter nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen, Gebrauch machen und zum 30.04.1987 ausscheiden (vgl. Anlage 1, Bl. 76 d. A.). Seit dem 01.05.1987 erhält der Kläger eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.400,00 DM. Von der Beklagten bezieht der Kläger seit dem 01.05.1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungsstatut für Außertarif-Angestellte der K und S AG in der Fassung vom 05.04.1984 (im Folgenden: K Statut). Dieses enthält einleitend die folgende Regelung:
4„(...)
5Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfasst folgende zusätzliche Renten:
6- 7
1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
- 8
2. die zusätzliche Witwenrente (§ 5),
- 9
3. die zusätzliche Witwerrente (§ 6),
- 10
4. die zusätzliche Waisenrente (§ 7).“
§ 1 des K+S-Statuts lautet:
12„Die anrechnungsfähige Dienstzeit
13(...)
148. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.
159. Verbleibt es bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.“
16§ 2 des K+S-Statuts lautet:
17„Das anzurechnende Einkommen
181. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu den sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
192. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:
20a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
21b) (…)
22Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte.
23(…)“
24§ 4 des K+S-Statuts sieht vor:
25„Die zusätzliche Altersrente
261. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
27a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres;
28bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
29b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbungsunfähige im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,
30c) gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
31Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.
32(...)
334. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
346. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertraif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
35Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.
36(…)“
37In § 8 des K+S-Statuts ist geregelt:
38„Beantragung und Zahlung zusätzlicher Renten
39(...)
403. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. Ereignisse, die eine Aufhebung oder Kürzung der Renten zur Folge haben, wirken sich erst bei der Zahlung für den auf das Ereignis folgenden Kalendermonats aus.
41(...)“
42Der Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 6 K Statut beläuft sich im Falle des Klägers im Zeitpunkt des Ausscheidens auf 4.900,00 DM (vgl. Anlage 3, Bl. 79 d. A.).
43Mit Schreiben vom 29.04.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.05.1987 eine Firmenrente in Höhe von 2.609,00 € erhalten werde. Mit Wirkung zum 01.01.1990 erfolgte eine Anpassung der Firmenrente um 5,6 % auf 2.755,00 DM, was einem Betrag von 1.408,61 € entspricht.
44Mit Schreiben vom 31.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Neuberechnung seiner Firmenrente erforderlich sei. Eine Änderung der Rechtsprechung habe dazu geführt, dass die Berechnungen aller C -Renten nicht mehr dem Betriebsrentengesetz entsprechen würden und zu ändern seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2009 verwiesen (Bl. 12 f. d. A.). Diesem Schreiben fügte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente bei, nach der sich nunmehr eine Firmenrente in Höhe von 1.125,00 € ergibt. Diesen reduzierten Betrag zahlte die Beklagte ab dem Fälligkeitstermin 01.09.2009 an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 09.02.2011 wies die Beklagte den Kläger auf einen Rechenfehler in ihrer Neuberechnung hin und teilte ihm mit, dass die Firmenrente auf einen Betrag in Höhe von 1.105,00 € errechnet worden sei (vgl. Anlage 6, Bl. 82 ff. d. A.). Mit Fälligkeit ab 01.02.2011 zahlte die Beklagte nunmehr diesen Betrag an den Kläger.
45Ausweislich der den beiden Schreiben beigefügten Berechnungen nahm die Beklagte eine Kürzung der fiktiven, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr erreichbaren 39,72 Dienstjahren vor, wobei eine fiktiv ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unter Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr von zunächst 2.306,53 DM und ab 01.02.2011 von 2.348,57 DM in Abzug gebracht wurde.
46Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm auch ab 01.09.2009 eine Werksrente in Höhe von insgesamt 1.408,60 €. Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen. Auch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.
47Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
48- 49
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 € seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 € seit dem jeweiligen Monatsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen;
- 51
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.06.2012, über die unstreitigen 1.105,00 € hinaus jeweils 303,61 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die fehlerhaft berechnete Betriebsrente neu zu berechnen. Dazu hat sie behauptet, anlässlich eines Gerichtsverfahrens sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rentenansprüche auf das 65. Lebensjahr zu berechnen seien. Ihre sodann durchgeführte Recherche habe ergeben, dass mit Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 - das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung zur Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Betriebsrente geändert habe. Es sei nunmehr bei der Berechnung der Firmenrente auf die in den Versorgungszusagen enthaltenen festen Altersgrenzen abzustellen. Mit Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - habe das Bundesarbeitsgericht diese geänderte Rechtsprechung auch auf Gesamtversorgungssysteme übertragen. Der Kläger könne sich auch nicht auf betriebliche Übung berufen. Ein bloßer Normenvollzug begründe keine rechtlich verbindliche betriebliche Übung.
55Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2012 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung der Betriebsrente in unveränderter Höhe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.
56Gegen das der Beklagten am 18.06.2012 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 04.07.2012 Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.10.2012 - mittels eines am 17.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.
57Mit Schreiben vom 11.07.2014 hat der Kläger unter Androhung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Auszahlung der ihm im Urteil vom Arbeitsgericht Köln vom 01.07.2012 zugesprochenen Leistungen beansprucht. Hierauf hat die Beklagte im Monat August 2014 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18.847,09 € abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten hat die Beklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über den unstreitigen Rentenbetrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 303,61 € monatlich an den Kläger gezahlt.
58Die Beklagte ist der Auffassung, eine betriebliche Übung sei nicht gegeben. Es fehle an dem für das Entstehen einer betrieblichen Übung notwendigen Verpflichtungswillen. Dieser werde bei einem bloßen Normenvollzug nicht zum Ausdruck gebracht, selbst wenn sie irrtümlich zu viel gezahlt habe.
59Der Kläger sei auch vorzeitig ausgeschieden, da das K Statut eine Altersgrenze von 65. Jahren vorsehe. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.12.2013 (3 AZR 715/11, 3 AZR 726/11) entschieden habe, ein vorzeitiges Ausscheiden liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 c) K Statut bestimmten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei und nahtlos die gesetzliche Rente als Vollrente nach dem K Statut vorgezogen in Anspruch nehme, könne dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Es handele sich um ein Paradoxon, da diese Auslegung letztlich bedeute, dass ein vorzeitig Ausgeschiedener, der unmittelbar nach seinem Ausscheiden Ansprüche gemäß § 6 BetrAVG habe, nicht vorzeitig ausgeschieden sei. Ferner sei bei dem K Statut eine Auslegung überhaupt nicht möglich gewesen, da der Wortlaut eindeutig sei. § 4 Ziffer 1 c) K Statut regele einen Zahlungsfall, soweit die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG vorliegen würden. Schon der Wortlaut der Buchstaben a) und b) im Vergleich zu c) seien nicht identisch. § 4 Ziffer 1 c) K Statut enthalte daher eine deklaratorische und keine konstitutive Regelung. Auch führe die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Privilegierung der „Unmittelbarkeitsfälle“ dazu, dass eine Altersdiskriminierung nach dem AGG vorliege. Bei gleicher Lebensleistung werde derjenige diskriminiert, der nicht nach seinem Ausscheiden direkt in Rente gehen könne. Ferner könne dem K Statut nicht entnommen werden, dass eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen sei. Schließlich sehe § 1 Ziffer 8 des K Statut dies ausdrücklich vor. Da § 4 Ziffer 1 c) K Statut kein Versorgungsfall sei, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet.
60Die Beklagte beantragt,
61- 62
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 - 19 Ca 10572/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
- 63
2. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 18.847,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
- 64
3. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen;
- 65
4. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen;
- 66
5. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen;
- 67
6. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen;
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7. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 303,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
70- 71
1. die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 19 Ca 10572/10 – zurückzuweisen;
- 73
2. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, sein Anspruch folge aus einer Auslegung des K Statuts. Da er unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vorgezogenes Altersruhegeld bezogen habe, sei § 4 Ziffer 1 c) K Statut einschlägig. Die Berechnung seiner Betriebsrente ergebe sich sodann aus der eigenständigen Regelung des § 4 Abs. 4, Abs. 6 K Statut.
75Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
77Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
78A. Die Berufung der Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
79B. In der Sache hat die Berufung jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg.
80I. Die von der Beklagten erstmals in der zweiten Instanz erhobene Widerklage ist zulässig. Der Rückzahlungsanspruch der im vorliegenden Verfahren in erster Instanz ausgeurteilten Betriebsrentenansprüche kann gemäß § 717 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG im anhängigen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Herget § 717 ZPO Rdn. 13). Damit ordnet bereits § 717 Abs. 2 ZPO selbst die Zulässigkeit einer erstmals in der zweiten Instanz erhobenen Widerklage an, so dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht ankommt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 16. Mai 2014, 22 U 171/13 juris Rdz. 85 ff.). Jedenfalls ist aber auch von einer Sachdienlichkeit der Widerklage auszugehen.
81II. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat auch über den Fälligkeitstermin 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.408,61 €. Lediglich der Zinsanspruch war erst ab dem jeweiligen Monatszweiten berechtigt, da die Betriebsrente der Beklagten monatlich nachträglich zu zahlen ist.
82Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger auch mit Wirkung ab 01.09.2009 weiterhin eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € zu zahlen. Die mit den Schreiben vom 31.08.2009 bzw. 09.02.2011 vorgenommenen Neuberechnungen der zusätzlichen Altersrente entsprechen nicht den Vorgaben des K Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Ziffer 1 c) K Statut in Verbindung mit § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.
831. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 K Statut getroffenen Regelungen. Demgegenüber kann keine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme erfolgen, weil diese vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) entwickelten Grundsätze nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden geltend. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Ziffer 1 c) K Statut bestimmten Versorgungsfalls ausgeschieden. § 4 K Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 bis 7 K Statut geregelt ist. In § 4 Ziffer 1 K Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle: Ausscheiden wegen Erreichen der Regelaltersrente (Buchstabe a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchstabe b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchstabe c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Ziffer 1 K Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht (BAG, 10.12.2013 – 3 AZR 726/11 – juris Rz. 21). Dies folgt aus einer Auslegung des § 4 Ziffer 1 K Statuts. Das K Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. dazu schon BAG, 10.12.2013 – 3 AZR 726/11 – juris Rz. 18).
84a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständigungsmöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständigungsmöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nichtrechtskundigen Vertragspartners (BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07- juris, Rz. 23). Dabei bildet der Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08 - juris, Rz. 21). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstextaussicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag erfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - juris, Rz. 18).
85b. Der Wortlaut spricht entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht dafür, dass in § 4 Ziffer 1 c) K Statut lediglich deklaratorisch ein Zahlungsfall geregelt wurde. Vielmehr hat der Verwender des K Statuts schon nach dem äußeren Erscheinungsbild den Fall des Buchstaben c) gleichberechtigt neben die in Buchstaben a) und b) geregelten Versorgungsfälle gestellt. Die sprachlich andere Formulierung steht dem nicht entgegen, sondern ist den Besonderheiten einer Inanspruchnahme einer Firmenrente gemäß § 6 BetrAVG geschuldet.
86Für diese Auslegung spricht auch die Systematik der Versorgungsordnung. Bereits in der Präambel wird als einen Fall der Altersversorgung die zusätzliche Rente in § 4 genannt und damit auch § 4 Ziffer 1 c) als einen Fall, der mit diesem Statut geschaffen wurde, beschrieben. Indem dann in § 4 Ziffer 1 c) K Statut ausdrücklich auch den Fall regelt, dass die zusätzliche Rente auch an diejenigen gezahlt wird, die Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, spricht dies dafür, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine weitreichendere Regelung getroffen hat, als dass sich diese bereits aus § 6 BetrAVG ergeben hätte.
87Dies führt auch nicht zu einem Paradoxon. Die Beklagte unterscheidet bei ihrer prägnant zugespitzten Zusammenfassung des vom Bundesarbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnisses auf die Aussage: „Wenn ein vorzeitig Ausgeschiedener unmittelbar nach seinem Ausscheiden Ansprüche gemäß § 6 BetrAVG hat, ist er nicht vorzeitig ausgeschieden.“ nicht ausreichend zwischen den Anspruchsvoraussetzungen, die die Versorgungsordnung in § 4 Ziffer 1 K Statut nennt und den Rechtsfolgen, nämlich der Frage, wie sich bei den gegebenen Anspruchsvoraussetzungen die Altersrente berechnet. Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 (3 AZR 726/11) gefundene Auslegung bedeutet, dass eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zu einer regulären Betriebsrente nach der Versorgungsordnung führen kann. Ein Arbeitgeber kann eine Versorgungsordnung schaffen, wenn eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zur Regelrente aus der Versorgungsordnung führt. Letztlich bedeutet damit die in der Versorgungsordnung abgegebene Erklärung: „Wer eine vorgezogene Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt, gilt als regulärer Rentner im Sinne der Versorgungsordnung, wenn er wegen des Bezugs der Sozialversicherungsrente (nahtlos) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Auslage ist weder paradox noch unmöglich, sondern ergibt sich vorliegend aus der Auslegung der Versorgungsordnung (vgl. dazu auch LAG Köln, 24.11.2014, 2 Sa 563/14, n.v.).
882. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme erhält. Eine solche eigenständige und abschließende Regelung ist in § 4 Ziffer 4 und 6 K Statut enthalten. Insoweit kann auf die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 10.12.2013 (3 AZR 715/11, 3 AZR 726/11) gefundene Auslegung verwiesen werden, der sich die Kammer anschließt. Dem so gefundenen Auslegungsergebnis steht weder § 1 Ziffer 8 des K Statuts entgegen, noch liegt eine Altersdiskriminierung nach dem AGG vor.
89§ 1 Ziffer 8 K+S-Statut bestimmt, dass ein der Mitarbeiter - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - seinen Anspruch auf Rente behält, wenn sein Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, die Rentenhöhe sich jedoch nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge vom 16.12.1974 richtet. Legt man § 4 Ziffer 1 c) K Statut als eigenständigen Versorgungsfall aus, ergibt sich aus § 1 Ziffer 8 K Statut gerade die Unterscheidung zwischen unmittelbar und nicht unmittelbar ausscheidenden Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht altersdiskriminierend, wenn eine Versorgungsordnung für betriebstreue Arbeitnehmer von einer Quotierung entsprechend der Regelungen des § 2 BetrAVG absieht. Die Betriebstreue bis zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente der Sozialversicherung wird in der Weise belohnt, dass keine Quotierung erfolgt, sondern lediglich die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (BAG, 10 12.2013 - 3 AZR 726/11 - juris Rz. 23).
90Zudem wäre es der Beklagten bei Schaffung der Versorgungsordnung auch ohne weiteres möglich gewesen, klarzustellen, dass Mitarbeiter, die eine vorgezogene Rente aus der Sozialversicherung erhalten, unter § 1 Ziffer 8 des K Statuts fallen. Die Beklagte hätte nämlich den Sachverhalt der vorgezogenen Sozialversicherungsrente überhaupt nicht erwähnen und gesondert regeln müssen. Dann hätte unmittelbar die gesetzliche Regelung des § 6 BetrAVG mit den vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Kürzungsmöglichkeiten gegolten.
913. Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Ziffer 4 und Ziffer 6 K Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Denn wenn eine Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung enthält, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorzieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen steht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme der festen Altersgrenze zustehende Altersrente aus (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 726/11, juris Rz. 23).
924. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum Fälligkeitstermin 01.09.2009 zu Recht eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31.08.2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 01.09.2009 bis 01.04.2012 die rückständigen Beträge Höhe von insgesamt 9.679,13 € (17 Monate a 283,61 € und 16 Monate a 303,61 €). Beginnend mit dem Fälligkeitstermin 01.06.2012 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, wie mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht, zusätzlich zu der von ihr zugestandenen monatlichen Altersrente in Höhe von 1.105,00 € hinaus weitere 303,61 € monatlich zu zahlen.
93a. Die Beklagte berechnete die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente mit Schreiben vom 29.04.1987 zutreffend. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.05.1987 gemäß § 4 Ziffer 4 K Statut einen Anspruch auf zusätzliche Altersrente in Höhe von 2.609,00 DM.
94Der Kläger hat vom 01.04.1952 bis zum 30.04.1987 insgesamt 36 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Ziffer 4 S. 2 K Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 01.05.1987 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 2.400,00 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 a) K Statut – unstreitig - nur 2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Beitrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K Statut belief sich auf 8.924,00 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.354,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus der gesetzlichen Rente und der zusätzlicher Altersrente nach § 4 Ziffer 6 K Statut beträgt 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.055,74 DM sowie einem auf Arbeitgeberfinanzierung entfallenden Anteil der Pensionskassenrente in Höhe von 335,47 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.05.1987 eine zusätzliche Altersrente in Höhe von 2.608,79 €, die auf 2.609,00 € aufgerundet wurde. Diese Altersrente wurde zum 01.01.1990 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht einen Betrag von 1.408,61 €. Dieser Betrag steht dem Kläger auch ab dem 01.09.2009 zu.
95b. Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 01.06.2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente in Höhe von 1.408,61 € zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen (§ 258 ZPO) in dieser Höhe gerichteter Klageantrag zu 2) begründet. Diesen verlangt der Kläger ab dem Monat Mai 2012, fällig am 01.06.2012.
96c. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat der Kläger nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten. Nach § 8 Ziffer 3 S. 1 K Statut wird die zusätzliche Altersrente monatlich nachträglich gezahlt. Da die Beklagte erstmalig mit Fälligkeit ab 01.09.2009 die Reduzierung der Rente vornahm, kam die Beklagte erst ab 02.09.2009 in Verzug.
97III. Die zulässige Widerklage der Beklagten ist hingegen unbegründet.
98Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus § 717 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Danach ist ein Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Beklagten durch eine zur Abwendung einer Vollstreckung gemachten Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollsteckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird.
99Das vorläufig für vollstreckbar erklärte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist vorliegend nur hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben worden. Da die Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung aber erst im August 2014 erfolgte, ist dies nicht von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der Zinsen erstmals ab dem 01.09.2014 verlangt, umfasst (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).
100D. Die Beklagte hat gemäß §§ 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Die Kosten sind der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering war und keine höhere Kosten veranlasst hat.
101E. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde noch nicht endgültig feststeht, ob die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, an der sich das vorliegende Urteil orientiert, Bestand haben werden.
102R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
103Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
104R E V I S I O N
105eingelegt werden.
106Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
107Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
108Bundesarbeitsgericht
109Hugo-Preuß-Platz 1
11099084 Erfurt
111Fax: 0361-2636 2000
112eingelegt werden.
113Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
114Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
115- 116
1. Rechtsanwälte,
- 117
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 118
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
120Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
121Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
122vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
123* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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