Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 462/15
Tenor
(*1)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015– 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vorprozessual nicht erteilter Drittschuldnererklärung.
3Die C GmbH Vermögensverwaltung & Co. Inkasso KG (CVI) erwarb durch Abtretung im Jahre 1996 von dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E und Kopp Bauelemente GmbH drei titulierte Forderungen gegen den Streitverkündeten, der bis zum Jahre 1990 Geschäftsführer und Gesellschafter der insolventen Firma war.
4Hierbei handelt es sich um folgende Titel:
5- Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 02.08.1994 - 94-2316567-0-4- (Bl. 64 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 09.08.1996 (Bl. 65 d.A.);
6- Versäumnisurteil des LG Bonn vom 25.02.1994 - 15 O 28/94 - (Bl. 67 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 18.07.1996 (Bl. 68 d.A.);
7- Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn vom 06.04.1994 - 15 O 28/94 - (Bl. 70 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 18.07.1996 (Bl. 71 d.A.).
8Die CVI ist aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 26.08.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.08.2010 mit der Klägerin verschmolzen. Es handelt sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme, die vom Registergericht am 03.09.2010 eingetragen wurde (Bl. 32 f. d.A.).
9Unter dem 18.10.2011 erwirkte die CVI beim Amtsgericht Siegburg - 35 a M 1970/11 - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Streitverkündeten mit dem u.a. das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten gepfändet wurde. Wegen der Einzelheiten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird auf Bl. 73 ff. d.A. Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten, Sohn und Arbeitgeber des Streitverkündeten, als Drittschuldner unter der Bezeichnung R E /Hausmeisterservice am 26.10.2011 zugestellt, wobei der Beklagte sich ausweislich Zustellungsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 840 ZPO erklären sollte (Bl. 79 d.A.).
10Der Beklagte ließ die Erklärungsfrist verstreichen. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 13.01.2014 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag von 8.506,42 € (Bl. 1 d.A.). Der Beklagte widersprach dem am 16.01.2014 zugestellten Mahnbescheid mit einem am 24.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerspruch, wobei sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richtete. In dem sich anschließenden, am 21.07.2014 anhängig gemachten, Klageverfahren erhöhte die Klägerin die Klage auf 10.417,24 € nebst Zinsen. Grundlage der Einziehungsklage war ein zugrundegelegter Nettolohn des Streitverkündeten von monatlich 1.500,-- € ohne Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht sowie die Pfändung der hiernach pfändbaren Lohnbestandteile für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2014.
11Unter dem 02.09.2014 wurde der Klägerin als Rechtsnachfolgerin eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.04.1994 und des Versäumnisurteils vom 03.03.1994 (Bl. 69,72 d.A.) und am 22.10.2014 hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides vom 02.08.1994 (Bl. 66 d.A.) erteilt.
12Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.09.2014 die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und sich zur Art der Beschäftigung und zu den monatlichen Einkünften des Streitverkündeten erklärt hatte, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2014, dem Beklagten am 03.11.2014 zugestellt, ihre Klage um auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 2.613,36 € nebst Zinsen wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 62 d.A. verwiesen.
13Am 30.11.2014 wurden dem Streitverkündeten durch Niederlegung die o.g. Vollstreckungstitel nebst auf die Klägerin lautender Rechtsnachfolgklauseln zugestellt (Bl. 122 ff. d.A.).
14Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2015 (Bl. 130 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Erteilung einer Drittschuldnerauskunft verpflichtet gewesen, da die mit Rechtsnachfolgeklausel versehenen Titel erst nach Klageerhebung zugestellt worden seien. Zudem sei die Drittschuldnerklage unschlüssig gewesen, weil sie die gesetzliche Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Streitverkündeten nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
15Gegen das ihr am 24.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2015 begründet.
16Die Klägerin meint, der Formfehler des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei durch die nachträglich erfolgte Zustellung der Titel nebst der Rechtsnachfolgeklausel rückwirkend geheilt worden. Die Einziehungsklage sei schlüssig gewesen, der zugrundegelegte Lohn sei im Hinblick auf den Tariflohn für den Bereich Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau NRW angemessen gewesen, die Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person habe keine Bedeutung für die Schlüssigkeit der Klage, sondern nur für die Höhe der gepfändeten Beträge.
17Die Klägerin beantragt,
181. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 1 Ca 1824/14 vom 29.01.2015 wird aufgehoben;
192. der Beklagte wird verurteilt, 2.613,36 € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
203. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Aufgrund der fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahme sei er nicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet gewesen. Zudem habe die Klägerin aufgrund früherer Vermögensverzeichniserklärungen um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Streitverkündeten gewusst. Schließlich sei die Berechnung der Schadensersatzforderung fehlerhaft.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.05.2015, 17.06.2015 und 24.06.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
27II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte war weder aufgefordert noch verpflichtet, gegenüber der Klägerin eine Drittschuldnererklärung abzugeben, so dass eine Schadensersatzpflicht wegen unterlassener vorprozessualer Drittschuldnererklärung schon dem Grunde nach ausscheidet.
281. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Gläubiger nach Maßgabe des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO zu erklären. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Verletzt der Arbeitgeber als Drittschuldner die ihm nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegende Erklärungspflicht, umfasst der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadenersatz auch die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zur Eintreibung der gepfändeten Forderung (BAG, Urt. v. 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 -). Es soll verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des§ 93 ZPO führt. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte (BAG, Urt. v. 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - m.w.N.).
292. Durch die wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) entsteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. z.B.: Zöller/Stöber, 31. Auflage, § 840 ZPO Rdn. 2, 12). Die Erklärungspflicht besteht gegenüber dem Gläubiger. Gläubiger ist derjenige, der durch Antrag das Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang setzt. Für den Beginn der formalisierten Zwangsvollstreckung muss sich der Gläubiger nach § 750 Abs. 1 ZPO aus dem Vollstreckungstitel oder der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich ergeben und der Titel zugestellt oder gleichzeitig zugestellt sein. Die Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens müssen parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO sein (Zöller/Stöber, 31. Auflage, Vorbem. zu §§ 704-945 b ZPO Rdn. 16 m.w.N.). Hat im Wege der Rechtsnachfolge die Person des Gläubigers oder des Schuldners gewechselt, so ist gemäß § 727 ZPO eine titelumschreibende Vollstreckungsklausel erforderlich.
303. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand kein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Klägerin war zwar aufgrund Verschmelzung nach den §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolgerin, mithin materielle Forderungsinhaberin, aber nicht Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens, denn sie hat keine Vollstreckungsmaßnahmen beantragt und der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lautet folgerichtig nicht auf die Klägerin als Antragstellerin. Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens war vielmehr die nicht mehr parteifähige, weil als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschene CVI. Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Heilung fehlerhafter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. hierzu im Einzelnen: Zöller/Stöber, 31. Auflage, Vorbem. zu §§ 704-945b ZPO Rdn. 34 f. m.w.N) ist irreführend, denn vorliegend mangelt es bereits an einem durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18.10.2011 formal begründeten Vollstreckungsverhältnis zwischen den Parteien, welches Grundlage einer Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sein könnte, so dass es auf die Frage der Möglichkeit der Heilung von Mängeln wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Vollstreckungsorgan im Rahmen eines zwischen den Parteien begründeten Vollstreckungsverhältnisses und die Auswirkungen auf die Drittschuldnerpflichten nicht ankommt.
31III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
33R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
35Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
36Am 03.02.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
37(*1) Der Tenor des am 18.11.2015 verkündeten Urteils LAG Köln 11 Sa 462/15 wird wie folgt berichtigt:
38Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015 – 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
39Die Revision wird nicht zugelassen.
40G r ü n d e
41Der Tenor war hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelführers wegen eines offenkundigen Schreibfehlers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da nicht die „Beklagte“, sondern die „Klägerin“ Berufung eingelegt hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 1x
- 4 AZR 56/90 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 462/15 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. Nr. 1 UmwG 2x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 416/14 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- 35 a M 1970/11 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung 1x
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 O 28/94 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 1824/14 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners 7x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x