Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 658/23

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2023 – 3 Ca 1121/23 – teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird teilweise aufgehoben:

1. Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an den Kläger, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen die Orte Schwanenberg und Brachelen, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 15.389,90 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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