Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 663/23

Tenor

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2023 - 17 Ca 1380/22 - abgeändert und - auch mit Blick auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2022 einen Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Februar 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

6.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Mai 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juni 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

8.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juli 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

9.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat August 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

10.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat September 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

11.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Oktober 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

12.              Die Beklagte wird verurteilt, als Vergütung für den Monat November 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

13.              Die Beklagte wird verurteilt, als Urlaubsentgelt für den Monat Dezember 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 an den Kläger zu zahlen.

14.              Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

15.              Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

16.              Die Beklagte wird verurteilt, als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 3.082,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

17.              Die Beklagte wird verurteilt, als Jahresleistung für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 6.164,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.

II.              Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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