Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 191/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2010, Az.: 9 Ca 1534/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer.
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Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2010 (dort Seite 2-14 = Bl. 248-260 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 61.351,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2009 zu zahlen; 2.989,74 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat entsprechend seinen Beweisbeschlüssen vom 14.01.2010 (Bl. 142 ff. d. A.) und 03.03.2010 (Bl. 220 f. d. A.) Beweis erhoben durch - eine teilweise schriftlich durchgeführte - Vernehmung der Zeugin Z sowie der Zeugen Y, X, W, V und U.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Aussagen vom 03.02.2010 (Bl. 196 ff. d. A.), 08.02.2010 (Bl. 218 d. A.) und 18.02.2010 (Bl. 217 d. A.) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 03.03.2010 (Bl. 219 ff. d. A.) verwiesen.
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Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 03.03.2010 (Bl. 247 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 39.381,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2009 sowie weitere 1.449,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, auf die zulässige Klage sei der Klägerin Schadenersatz in der genannten Höhe zuzusprechen gewesen, da der Beklagte Schadenersatz gemäß den folgenden Einzelpositionen zu leisten habe:
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I. 4.761,00 EUR - Fehlbetrag Wechselautomat 1 der Filiale S
II. 3.142,00 EUR - Fehlbetrag der Pufferkasse und Wechselautomat 1 der Filiale B
III. 2.500,00 EUR - Nicht zurückgeführtes "Bestandsgeldes" vom 10.12.2007
IV.18.000,00 EUR - Doppelzahlung von 18.000,00 EUR im Sommer 2008
V. 1.554,50 EUR - Fehlbetrag Pufferkasse und Wechselautomat 1 der Filiale R
VI. 4.908,45 EUR - Fehlbetrag Geldspielgeräte der Filiale B
VII. 5.514,51 EUR - Zum Zwecke der Schadensfeststellung verauslagte Revisions- und Bearbeitungskosten einschl. Fahrtkosten
und schließlich
VIII.1.449,37 EUR - Anteilig zu leistender Schadenersatz wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Kfz-Nutzungsvereinbarung vom 01.12.2007.
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Die Haftung des Beklagten für die Positionen I. bis VI. habe ihre rechtliche Grundlage in §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. v. m. §§ 246, 266 StGB sowie in §§ 280, 241, 611 BGB; im Übrigen bestehe eine Herausgabepflicht nach §§ 667, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Der Beklagte habe vorsätzlich und rechtswidrig sowie unter Verstoß gegen die genannten strafrechtlichen Schutzgesetze gegen seine ihn als Gebietsleiter der Klägerin treffende Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der ihm überlassenen Firmengelder verstoßen. Er habe als Gebietsleiter die zum Spielbetrieb erforderliche Geldbestückung für verschiedene Filialen wie folgt erhalten:
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Für die Filiale S 7.000,00 € zur Bestückung des dortigen Wechselautomaten 1. (vgl. quittiertes Empfangsbekenntnis vom 01.02.2009). Für die Filiale B 2.000,00 EUR für den dortigen Wechselautomaten 1. und 1.800,00 EUR für die Pufferkasse (vgl. quittiertes Empfangsbekenntnis vom 01.02.2009). Für die Filiale R 1.000,00 EUR für den Wechselautomaten 1. und 1.500,00 EUR für die Pufferkasse (vgl. quittiertes Empfangsbekenntnis vom 28.01.2009).
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Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Zahlungen an den in den Empfangsbekenntnissen genannten Zeitpunkten oder früher bzw. später erhalten habe. Des Weiteren bedürfe es nicht der rechtlichen Überprüfung, ob die unterzeichneten Empfangsbestätigungen als allgemeine Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die enthaltene Haftungsübernahmeerklärung einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand hielten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Aussage der Zeugin Z, stehe nämlich fest, dass der Beklagte allein Zugriff auf die Wechselautomaten 1. und die Pufferkassen gehabt habe. Für die Wechselautomaten existiere zwar ein weiterer Schlüsselsatz, den die Klägerin in einem Tresor aufbewahre. Ein Zugriff hierauf komme aber nur theoretisch in Betracht, da bei einem unerlaubten Zugriff auf die Wechselautomatenbestände mittels dieses Schlüssels der Beklagte als zuständiger Gebietsleiter entsprechende Differenzen hätte bemerken und der Klägerin sofort melden müssen, was unstreitig nicht geschehen sei. Auch die Pufferkassen in den Filialen B und R hätten nach Aussage der Zeugin Z nach dem Wechsel bzw. dem Ausscheiden der dortigen Filialleiterinnen unter alleiniger Verantwortung und unter alleinigem Zugriff des Beklagten gestanden.
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Aufgrund der Beweisaufnahme stehe weiter fest, dass bei der durchgeführten Revision die Ist-Bestände in den Wechselautomaten 1. der Filialen S, B und R sowie in den Pufferkassen der Filialen B und R durch zwei vor Ort mit der Revision befasste Mitarbeiter der Klägerin festgestellt und sodann die Ergebnisse an die Zeugin Z weitergeleitet worden seien. So sei in der Filiale S von dem Zeugen T und einer dort eingesetzten Mitarbeiterin ein Ist-Bestand im Wechselautomaten 1. in Höhe von 2.239,00 EUR bei der Revision festgestellt worden. Hieraus ergebe sich, ausgehend von dem für diesen Wechselautomaten an den Beklagten ausgehändigten Betrag von 7.000,00 EUR, ein Fehlbestand von 4.761,00 EUR.
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In der Filiale B hätten die Prüfer Z und V einen Bestand im Wechselautomaten in Höhe von 658,00 EUR und in der Pufferkasse keinen Bestand festgestellt. Der Zeuge V habe zwar im Gegensatz zu dem ebenfalls vernommenen Zeugen Z sich nicht mehr an diese festgestellten Bestände im Wechselautomaten und der Pufferkasse erinnern können. Dies sei aber dadurch erklärlich, dass der entsprechende handschriftliche Vermerk nicht von ihm, sondern von dem Zeugen Z stamme. Mithin sei in der Filiale B ein Gesamtfehlbetrag von 3.142,00 EUR festgestellt worden.
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Die Filiale R sei am 06.04.2009 von den Mitarbeitern der Klägerin U und Q geprüft worden, wobei im Wechselautomaten ein Bestand von 935,00 EUR und in der Pufferkasse kein Bestand festgestellt worden sei. Da die Revisionäre aber in der dortigen Wechselgeldkasse 4.010,50 EUR als Bestand festgestellt hätten, obwohl nach dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses des Beklagten vom 28.01.2009 für diese Wechselkasse lediglich 4.000,00 EUR empfangen worden seien, sei der überschießende Betrag von 10,50 EUR der Pufferkasse als Guthaben zugeschrieben worden. Hieraus resultiere ein Gesamtfehlbetrag für die Filiale R in Höhe von 1.554,50 EUR.
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Darüber hinaus habe der Beklagte als Schadenersatz 2.500,00 EUR an die Klägerin zu zahlen, da ihm Bestandsgeld in dieser Höhe übergeben worden und letztlich nichts mehr vorhanden sei. Soweit der Beklagte bestritten habe, dass er einen entsprechenden Betrag als Bestandsgeld erhalten habe, ergebe sich aus der Quittung vom 10.12.2007, deren Unterzeichnung er während der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 eingeräumt habe, dass eine entsprechende Geldübergabe durch die Klägerin erfolgt sei. Wenn der Beklagte in der Folgezeit Abrechnungen getätigt habe, so sei das Bestandsgeld nach Aussage der Zeugin Z immer wieder auf den Ursprungsbetrag von 2.500,00 EUR aufgestockt worden. Da der Beklagte weitere Verwendungsnachweise nicht dargelegt habe, müsse er den vollen Betrag an die Klägerin erstatten.
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Des Weiteren schulde er als weitere Schadenersatzposition einen Betrag in Höhe von 18.000,00 EUR. Die bei der Beklagten für die Abrechnung der Spielstätten zuständige Zeugin W habe bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie dem Beklagten zwei Mal 18.000,00 EUR in Münzen als Bestückung für den Wechselautomaten in S ausgehändigt habe und lediglich einmal entsprechendes Scheingeld in Höhe von 18.000,00 EUR von ihm zurück erhalten habe. Die Aussage der Zeugin W sei nachvollziehbar und glaubhaft, zumal sie wegen der fehlenden Beitreibung eines weiteren Scheingeldbetrages in Höhe von 18.000,00 EUR eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten habe.
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Die Aussagen der vernommenen Zeuginnen Z und W sowie des Zeugen U seien nach Überzeugung des Arbeitsgerichtes ebenfalls glaubhaft, da die Zeugen über Vorgänge berichtet hätten, die sämtlich in ihre eigenen Aufgabenbereiche fallen würden und kein Anhaltspunkt für eine unrichtige Bekundung vorliege.
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Schließlich hafte der Beklagte für einen weiteren Fehlbestand, der in den Geldspielgeräten der Filiale B aufgetreten sei und sich auf einen Betrag in Höhe von 4.908,45 EUR belaufe. Die Haftung beruhe auf einer Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 06.04.2009. Nach Aussage der Zeugin Z habe er damals, als ein Fehlbetrag von ca. 5.300,00 EUR in den Geldspielgeräten der Filiale B zur Sprache gekommen sei, einen Zettel hervorgeholt, sich eines Taschenrechners bedient und nach verschiedenen Rechenvorgängen der Zeugin erklärt, dass der Fehlbestand in B ca. 400,00 EUR niedriger liegen müsse. Inzident habe er damit die Unterschlagung eines Betrages von 4.900,00 EUR eingeräumt.
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Die Schadenersatzpflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Erstattung jener Aufwendungen, welche die Klägerin für die Schadensfeststellung gemacht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien insoweit Teilbeträge von 549,00 EUR an Fahrtkosten, 86 Stunden Arbeitsaufwand im Wert von 1.655,57 EUR und 119 Stunden Arbeitsaufwand der Verwaltung im Wert von 3.309,94 EUR angefallen.
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Schließlich hafte der Beklagte gegenüber der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, 611 BGB auf Zahlung von anteiligem Schadenersatz in Höhe von 1.449,37 EUR wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aus der Kfz-Nutzungsvereinbarung vom 01.12.2007. Ihm sei zur dienstlichen und auch privaten Verwendung ein von der Klägerin geleastes Kraftfahrzeug, nämlich ein Renault Megane 1,5 DCI, kurz nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit übergeben worden. Nach Ziffer 5.2 der Kfz-Nutzungsvereinbarung habe der Beklagte die vorgesehenen Inspektionen-TÜV beachten und das Dienstfahrzeug rechtzeitig zu einer Werkstatt bringen müssen. Dieser Verpflichtung habe er nicht genügt und es in einem Fall unterlassen, das Dienstfahrzeug innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Inspektionsintervalle von jeweils 20.000 Kilometer einer Renault Werkstatt zur Inspektion vorzuführen. Die Inspektionsintervalle seien dem Kläger aus einer Servicemappe bekannt gewesen, welche ihm gegen Unterschriftsleistung am 03.12.2007 mit dem Fahrzeug ausgehändigt worden sei. Als bei einem Kilometerstand von ca. 172.000 bei dem Dienstfahrzeug ein Motorschaden aufgetreten sei, habe der Beklagte statt der vorgesehenen 8 Inspektionen lediglich 7 durchgeführt gehabt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund dienstlicher Verpflichtungen nur möglich gewesen sei, erst nach Ablauf einer Woche die 8. Inspektion durchführen zu lassen, da hiermit ein Überschreiten des Inspektionsintervalles um 12.000 Kilometer nicht erklärlich sei. Der eingetretene Motorschaden, dessen Reparatur die Renault Deutschland AG, mangels Durchführung der erforderlichen Inspektionen, abgelehnt habe, habe bei der Klägerin zu einem Schaden in Höhe von 2.898,74 EUR geführt. Der Beklagte hafte, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Haftungsgrundsätzen bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten im vorliegenden Fall lediglich für normale Fahrlässigkeit, so dass er die Hälfte des entstandenen Schadens, nämlich 1.449,37 EUR erstatten müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 15 ff. des Urteils vom 03.03.2010 (= Bl. 161 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 06.04.2010 zugestellt worden ist, hat am 26.04.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.07.2010 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 06.07.2010 verlängert worden war.
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Der Beklagte macht geltend,
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er habe 7.000,00 EUR für die Geldbestückung der Filiale S entgegen genommen, die von ihm in diesem Zusammenhang unterzeichnete Empfangsquittung sei hinsichtlich der Haftungsübernahme jedoch unwirksam. Das hierdurch übernommene Risiko stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Arbeitsentgelt.
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Darüber hinaus habe er auch nicht alleinigen Zugriff auf die Wechselgeldkasse in der Filiale S gehabt. Der weitere Schlüsselsatz, welcher im Tresor der Hauptverwaltung verwahrt worden sei, sei - in unregelmäßigen Abständen - an Techniker herausgegeben worden, welche sodann ebenfalls Zugriff auf die jeweiligen Wechselautomaten gehabt hätten.
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Es sei auch nicht haltbar, ihm, ausgehend von einem Ist-Bestand im Wechselautomaten der Filiale S in Höhe von 2.239,00 EUR den vollen Differenzbetrag anzulasten. Ihm sei nicht bekannt, welche Funktion der als Prüfer beauftragte Zeuge T im Unternehmen der Klägerin habe, jedoch habe Herr T keinerlei Erfahrungen mit derartigen Revisionen, so dass nicht nachvollziehbar sei, welche Geldbestände genau gezählt worden seien und wie dies von Herrn T durchgeführt worden sei. Er habe insbesondere auch nicht dokumentiert, welche Beträge in den Kassen der einzelnen Mitarbeiter, der Pufferkasse und in Wechselgeldautomaten selbst vorhanden gewesen seien. Außerdem seien auch die Filialkontenbestände in der Hauptbuchhaltung nicht abgerufen worden, so dass auch von daher eine ordnungsgemäße Revision nicht unterstellt werden dürfe. Schließlich sei es auch notwendig gewesen, die jeweils vorhandenen Belege zu zählen und zu erfassen, da der Bargeldbestand nicht aussagekräftig sei. Derartige Belege seien in den Revisionsberichten jedoch nicht erfasst.
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Die gleichen Einwände seien zu erheben, soweit ihm ein Zählfehlbestand hinsichtlich der Filiale B angelastet werde. Der dort eingesetzte Zeuge Z habe nie zuvor eine Revision oder eine ähnliche Arbeit bei der Klägerin durchgeführt. Der Zeuge V habe keinerlei Kenntnisse über die festgestellten Beträge gehabt und sich nicht daran erinnern können, welche Gelder gezählt worden und wie die Feststellungen erfolgt seien. Im Rahmen der Revision seien Belege, die in den Wechselgeld- bzw. Pufferkassen vorhanden gewesen seien, nicht berücksichtigt worden. Es seien an die jeweiligen Mitarbeiter Kassengeldbeträge ausgegeben und auf entsprechenden Kassenbelegen erfasst worden.
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Hinsichtlich des Bestandsgeldes, das er in Höhe von 2.500,00 EUR übernommen habe, seien Auslagen- und Spesenabrechnungen für Januar, Februar und März 2009 in Höhe von 1.000,00 EUR nicht berücksichtigt worden. Diese habe er bei der Klägerin nicht einreichen können, da sein Fahrzeug beschlagnahmt worden sei, in welchem sich sämtliche Belege über die im vorgenannten Zeitraum angefallenen Spesen befunden hätten.
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Auch habe er aus dem Bestandsgeld Einkäufe für die Filialen B, R und O im Wert von jeweils ca. 500,00 EUR getätigt. Die diesbezüglichen Belege seien ihm nach der Fahrzeugdurchsuchung entzogen worden.
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Darüber hinaus seien aus dem Bestandsgeld die sogenannten EC-Cash-Beträge verauslagt und die Röhrenfüllung gewährleistet worden.
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Auch bei der Klägerin sei im Übrigen bekannt, dass für die diverse Filialen auch Belege über externe Abrechnungen fehlen würden.
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Auf dem Auslagenkonto der Filiale B müsse sich noch ein hoher Guthabensbetrag befinden, welcher bei der Revision hätte berücksichtigt werden müssen. Den er habe wöchentlich zum Teil Auslagen in Höhe von mehreren Tausend Euro gehabt, welche ihm über das Auslagenkonto der Filiale B durch den Zeugen P erstattet worden wären. Dabei sei es häufig zu Verspätungen, Falschbuchungen und langen Wartezeiten gekommen.
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Es sei unzutreffend, dass er im Jahr 2008 zweimal einen Münzbetrag in Höhe von jeweils 18.000,00 EUR von der Zeugin W als Wechselgeldversorgung erhalten habe. Die entsprechende Aussage der Zeugin W sei nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, dass eine solch langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin, wie sie über einen derart langen Zeitraum sich ohne Quittung bzw. Beleghingabe habe dazu hinreißen lassen, einen Betrag von 18.000,00 EUR doppelt herauszugeben. Er habe vielmehr für alle Beträge, die er erhalten habe, Quittungen unterschrieben.
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Auch hinsichtlich der Filiale R sei darauf zu verweisen, dass Techniker für Reparaturen und Wartungsarbeiten an den zweiten Schlüssel, der sich bei der Hauptverwaltung im Tresor befunden habe, gekommen sei. Wenn er, der Beklagte, entsprechende Fehlbeträge nicht gemerkt habe, sei dies auf die teilweise konfuse Buchhaltung der Klägerin zurückzuführen. In dieser Filiale sei im Übrigen die Revision durch einen technischen Leiter durchgeführt worden, nämlich den Zeugen U. Diesem Zeugen sei gar nicht bekannt gewesen, wie er welche Kassen zu zählen habe. Bei einer ordnungsgemäßen Revision müssten nicht nur die Geldbestände in allen Kassen, sämtlichen Wechslern sowie der Tresorinhalt gezählt werden, vielmehr müsse auch ein Abgleich mit dem Filialkonto erfolgen und es müssten sämtliche Belege erfasst werden, welche sich in den Kassen befänden. Bei allen Revisionen würden jedoch die Belege der Kassen der einzelnen Mitarbeiter sowie die Liste der durch den Beklagten erstatteten Röhrenfüllungen und EC-Cash-Erstattungen sowie Einkäufe fehlen.
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Hinsichtlich der Filiale R sei dem Beklagten durch Frau N, einer Mitarbeiterin der Klägerin, mitgeteilt worden, dass noch ein Betrag in Höhe von 700,00 EUR betreffend die Filiale aufgetaucht sei. Dieser Betrag sei jedoch in die Buchhaltung nicht mehr eingeflossen.
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Er, der Kläger, hafte auch nicht für einen Fehlbetrag aus der Filiale B in Höhe von 4.908,54 EUR. Er habe in diesem Zusammenhang keine Unterschlagung zugegeben. Als er mit einem angeblichen Fehlbetrag in der Filiale B konfrontiert worden sei, sei ihm dieser Betrag bekannt vorgekommen, weil es sich um jene Summe gehandelt habe, welche er den Mitarbeitern dort gegen entsprechende Belege erstattet habe. In diesem Zusammenhang habe er dann lediglich anhand eines mitgeführten Zettels die Summe kontrolliert. Mithin beziehe sich seine Äußerung, der Fehlbetrag in B liege ca. 400,00 EUR niedriger als vorgeworfen, auf die dort vorhandenen Bargeldbeträge, nicht jedoch auf einen tatsächlichen Fehlbetrag.
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In der Filiale B seien auch die Geldbestände im Tresor, der sich im hinteren Lager befinde, bei der Revision nicht gezählt und berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei auch eine Kassenprüfung der Mitarbeiterkassen sowie der Belege nicht erfolgt.
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Da er mithin nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden könne, habe er auch nicht die Kosten der Schadensermittlung zu tragen.
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Soweit ein Motorschaden an dem Dienstfahrzeug der Marke Renault entstanden sei, sei ihm dieser nicht anzulasten, da das im Fahrzeug befindliche Wartungsheft unverständlich gewesen sei. Er habe sich auf die elektrische Anzeige in dem Wagen und den Meister der Firma VV in H verlassen, der ihm bestätigt habe, dass die elektrische Anzeige funktioniere. Die Überschreitung einzelner Wartungsintervalle habe sich dadurch ergeben, dass er eine Fahrleistung von zum Teil 1000 Kilometer pro Wochentag habe erbringen müssen. Wenn dementsprechend am Anfang der Woche die Wartungsanzeige aufgeleuchtet habe, habe er erst am nächsten freien Tag die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zur Inspektion in der Werkstatt abzugeben.
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Schließlich sei allgemein noch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin verwendeten Pufferkassenschlösser leicht manipulierbar seien. Auch bei anderen Mitarbeitern sei es daher zu Geldfehlbeträgen gekommen. Ebenso seien Geldspielautomaten leicht zu manipulieren. Die chaotische Buchhaltung der Klägerin zeige sich auch daran, dass es im September 2008 in der Filiale R zu einem Mehrbestand an Bargeld in Höhe von 700,00 EUR gekommen sei.
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Das Arbeitsgericht sei auch den Hinweisen des Beklagten auf den ausgeschiedenen Mitarbeiter M hinsichtlich etwaiger Fehlbestände der Geldspielbeträge in den genannten Filialen nicht nachgegangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.07.2010 (Bl. 303 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2010 - 9 Ca 1534/09 - insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin führt aus,
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es sei nicht richtig, dass der zweite Schlüsselsatz, der im Tresor der Hauptverwaltung verwahrt werde, in unregelmäßigen Abständen an Techniker herausgegeben werde. Für die Zeitdauer, in welcher der Beklagte die Filiale in S betreut habe, sei der Schlüssel an niemand anderen herausgegeben worden.
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Die Mitarbeiter, welche die Revisionen in den einzelnen Filialen durchgeführt hätten, seien zuverlässig gewesen. Der Zeuge T habe für die Klägerin schon über 30 Revisionen im Zeitraum März 2007 bis April 2009 durchgeführt. Mit dem Zeugen T habe selbst der Beklagte schon Revisionen durchgeführt, zum Beispiel am 09.07.2008 in den Filialen WW und F.
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Für den Fehlbetrag aus dem Wechselautomaten 1 der Filiale S sei es unerheblich, ob und inwiefern außerdem noch andere Kassen und Konten hätten abgeglichen werden müssen. Die 7.000,00 EUR für den Wechselautomaten 1 hätten in der Alleinverantwortung des Beklagten gestanden, der allein hierauf Zugriff gehabt habe. Es gebe für den Wechselautomaten auch keinerlei weitere Belege in der Hauptbuchhaltung. Allerdings seien bei der Revision vom 07.04.2009 in der Filiale S nebst dem Bestand des Wechselautomaten 1 auch die Bestände der Kassen geprüft worden. Es habe jedoch keinerlei Differenzen gegeben, die auf nicht gebuchte Belege hätten zurückgeführt werden können.
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Auch der Zeuge Z, der die Revision in der Filiale B durchgeführt habe, sei mit derartigen Tätigkeiten vertraut gewesen. So habe er bereits auf freiberuflicher Basis als Gebietsleiter für die Klägerin gearbeitet. Die extern bei der Revision ermittelten Fehlbeträge seien hausintern bei der Klägerin nochmals überprüft worden, insbesondere daraufhin, ob die sich ergebende Differenz auf noch nicht berücksichtigte Belege zurückzuführen sei. Dies sei jedoch in keinem Einzelfall gegeben gewesen. Im Zusammenhang mit dem Bestandsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR sei die Behauptung des Beklagten, dass Spesenabrechnungen für die Monate Januar bis März 2009 sich in dem beschlagnahmten Fahrzeug befunden hätten, unzutreffend. Sämtliche im Fahrzeug vorgefundenen Belege und Geldbeträge seien sorgfältig geprüft worden. Es seien dort keine Belege, die mit den 2.500,00 EUR Bestandsgeld hätten verrechnet werden können oder müssen, vorgefunden worden. Soweit der Beklagte als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 06.07.2010 ein Schreiben der Klägerin an ihn vom 22.04.2009 vorgelegt habe, ergebe sich hieraus allein, dass die Originalbelege auch benötigt würden. Fehlbeträge seien in den Filialen A und K, die in dieser Anlage erwähnt würden, nicht entstanden und würden vorliegend auch nicht geltend gemacht.
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Eine Verrechnung des vom Beklagten behaupteten Guthabens auf einem Filialkonto der Filiale B mit dem ihm überlassenen Bestandsgeld sei ausgeschlossen. Wenn der Beklagte sein Bestandsgeld, was völlig unüblich und bestritten sei, in die Filialen gegeben habe, müssten jetzt hierüber Quittungen existieren, was letztlich nicht der Fall sei.
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Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der Doppelherausgabe von 18.000,00 EUR Münzgeld durch die Zeugin W bestreite, dass deren Aussage glaubhaft sei, müsse darauf verwiesen werden, dass die Zeugin wegen ihres Fehlers mit Schreiben vom 14.04.2009 abgemahnt worden sei und die Hälfte des von ihr versehentlich doppelt ausgezahlten Betrages also 9.000,00 EUR derzeit, seit 01.09.2009 mit monatlich 100,00 EUR netto in 71 Monatsraten zurückzahle (vgl. die Rückzahlungsvereinbarung vom 26.08.2009, Bl. 356 d. A.).
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Auf den Wechselautomaten und die Pufferkasse in der Filiale R habe allein der Beklagte Zugriff gehabt; der in der Zentrale der Hauptverwaltung verwahrte zweite Schlüssel sei niemand anderem ausgehändigt worden.
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Die Zeugen U und Q hätten die Revision in R ordnungsgemäß durchgeführt und alle von dem Beklagten aufgeführten Prüfungspunkte berücksichtigt.
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Eine Korrektur des Fehlbetrages in Höhe von 700,00 EUR sei nicht erforderlich, da dieser vom Beklagte erwähnte Betrag im Frühjahr 2008 als Guthaben, das noch an die Filiale R angewiesen werden müsse, von der Zeugin N festgestellt worden sei. Hierauf von der Zeugin angesprochen, habe der Beklagte erklärt, dass er die Kasse in R persönlich noch einmal geprüft habe und dieses Guthaben nicht angewiesen werden müsse.
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Als am 06.04.2009 gegenüber dem Beklagten während eines Gespräches von der Klägerin der Vorwurf erhoben worden sei, dass er 5.300,00 EUR unterschlagen habe, habe er geäußert, dass "der Betrag um ca. 400,00 EUR niedriger" liegen müsse; dies sei nicht auf Bargeldbeträge bezogen gewesen, für die noch Belege vorliegen müssten.
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Das Arbeitsgericht habe im Übrigen unter Berücksichtigung der Grundsätze zur eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung den am Dienstfahrzeug des Beklagten entstandenen Fahrzeugschaden als in Höhe von 50 Prozent erstattungsfähig behandelt; dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
- 63
Die von dem Beklagten im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der Klägerin erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend.
- 64
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2010 (Bl. 344 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat den Beklagten auf die zulässige Leistungsklage zu Recht verurteilt, an die Klägerin 39.381,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2009 sowie weitere 1.449,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.209 zu zahlen. Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz und Herausgabe sind die §§ 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung), 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 246, 266 StGB und §§ 280, 241, 611, 667, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Die ausführliche Begründung der klägerischen Ansprüche, die durch das Arbeitsgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisnahme im Urteil vom 03.03.2010 (dort Seite 15 bis 27 = Bl. 261 bis 274 d. A.) erfolgte, ist vollumfänglich zutreffend und auch nach Prüfung der Berufungseinwände rechtlich nicht zu beanstanden; die Berufungskammer nimmt auf diese erstinstanzlichen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
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Den vom Beklagten mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten Einwendungen bleibt aus folgenden Gründen der Erfolg versagt:
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1. Ob die in den vom Beklagten unterzeichneten Empfangsquittungen enthaltenen Haftungsübernahmeerklärungen rechtswirksam sind, kann, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dahinstehen. Hierauf wird die Haftung des Beklagten für die einzelnen Schadenspositionen I., II. und V. nicht gestützt. Diese folgt vielmehr daraus, dass der Beklagte allein Zugriff auf die Wechselautomaten und Pufferkassen in den Filialen S, B und R hatte und als verantwortlicher Gebietsleiter für die dort aufgetretenen Fehlbestände entsprechend einzustehen hat.
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2. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in der Hauptverwaltung der Beklagten ein zweiter Schlüsselsatz für die ihm anvertrauten Wechselautomaten und Pufferkassen vorhanden gewesen sei, ist - entgegen dem Beklagtenvortrag - nicht davon auszugehen, dass dieser Schlüsselsatz Technikern zur Verfügung stand, die damit Zugriff auf die Wechselautomaten und Pufferkassen während der Zeit zwischen der Übernahme der Geldbeträge durch den Beklagten und der Durchführung der Revision hätten nehmen können.
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Zum einen trägt der Kläger diese Zugriffsmöglichkeit nicht hinreichend substantiiert bezogen auf den hier allein relevanten Zeitraum zwischen der Übernahme der für die Wechselautomaten und Pufferkassen der drei Filialen bestimmten Geldbeträge und der Durchführung der Revision vor. Er legt auch nicht dar, welche Techniker während dieses Zeitraumes im Besitz der Zweitschlüssel gewesen sein sollen. Ein entsprechender Sachvortrag hätte er zur Rechtfertigung für das Verschwinden der festgestellten Fehlbeträge aber beibringen müssen, zumal er unstreitig die Geldbeträge für die Wechselgeldautomaten und Pufferkassen von der Klägerin ausgehändigt erhalten hat, er als Gebietsleiter mit jederzeitigem Zugriffsrecht alleinverantwortlich für diese Geldbestände war und es daher nicht ausreicht, sich lediglich auf vage, theoretische Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu berufen.
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Zum anderen hätte er als allein zugriffsberechtigter Gebietsleiter Geldfehlbestände, die durch Dritte bei "seinen" Wechselgeldautomaten und Pufferkassen verursacht wurden, bemerken und der Klägerin sofort melden müssen - dies gilt umso mehr, als in drei Filialen und insgesamt drei Wechselautomaten sowie zwei Pufferkassen gleichzeitig Fehlbestände in erheblicher Höhe aufgetreten sind. Dass die Feststellung und Meldung von Fehlbeständen durch den Beklagten unterblieb, ist nach Überzeugung der Berufungskammer ein klarer Hinweis darauf, dass nicht ein Dritter, sondern der Beklagte sich die Fehlbeträge zugeeignet hat.
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Dem vermag er auch nicht mit dem Hinweis auf eine teilweise konfuse Buchhaltung der Klägerin entgegenzutreten, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Buchhaltung der Beklagten Einfluss auf die Entstehung der Fehlbeträge genommen haben soll, zumal die Höhe der übergebenen Beträge für die Wechselautomaten und Pufferkassen unstreitig ist und - wie noch ausgeführt wird - die Fehlbestände ordnungsgemäß festgestellt worden sind.
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Wenn der Beklagte sich darauf beruft, dass in den Wechselgeldautomaten und Pufferkassen Belege vorhanden gewesen seien, die bei der Revision vom 06.04.2009 hätten aufgefunden werden müssen, hätte er konkrete Belege in seiner Berufungsbegründung benennen müssen, die sich fehlbestandsmindernd auswirken sollen. Denn die schriftlichen Bestandsmitteilungen, welche die Mitarbeiterin Z von den drei zur Revision in den Filialen S, B und R eingesetzten Zweier-Teams erhalten hat (vgl. Bl. 193 bis 195 d. A.), weisen keine aufgefundenen Belege aus. Nimmt man hinzu, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U der Beklagte bei der Überprüfung des Wechselautomaten und der Pufferkasse in R anwesend war und keinerlei Einwände erhoben hat, darüber hinaus er auch während des Personalgesprächs am Abend des 06.04.2010 keinerlei Kommentar zu den mitgeteilten Wechselautomaten und Pufferkassenbeständen abgegeben hat, bedurfte es einer konkreten Bezeichnung der Belege, die bei der Revision angeblich nicht berücksichtigt oder übersehen worden sein sollen. Einen entsprechenden Vortrag hat der Beklagte aber nicht geleistet.
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3. In ebenso pauschaler und damit unerheblicher Weise hat der Beklagte die Fähigkeit der eingesetzten Revisionäre zur Feststellung der Istbestände in den Wechselautomaten und Pufferkassen angezweifelt. Diese Zweifel sind nicht gerechtfertigt, da nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Z bei den Revisionen in der Filiale S neben der dortigen Mitarbeiterin L Herr T, ein freiberuflicher Revisionär, eingesetzt wurde; in der Filiale B neben Herrn V Herr Z, der eine kaufmännische Ausbildung hat und in R neben Herrn Q Herr U, der technischer Leiter bei der Klägerin ist. Nimmt man hinzu, dass die Feststellung des Istbestandes in Wechselautomaten und Pufferkassen im Wesentlichen lediglich Zähl- und Dokumentationsarbeit ist, bei der Aufmerksamkeit und gesunder Menschenverstand notwendig, aber auch ausreichend sind, besteht - angesichts der beruflichen Qualifikation der genannten Revisionäre - kein vernünftiger Zweifel an zumindest jeweils einem Revisionär in jeder Filiale.
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Der des Weiteren vom Beklagten geäußerten Auffassung, dass neben den Wechselgeldautomaten und Pufferkassen auch die Mitarbeiterkassen, die Tresorbestände und die Filialkonten bei der Revision hätten überprüft werden müssen, folgt die Berufungskammer nicht. Der Beklagte hat die Geldbeträge als Wechselgeld speziell für die Wechselgeldautomaten und Pufferkassen, die allein seinem Zugriff unterlagen, übernommen. Wenn dieses Geld von ihm in anderen Bereichen der Filialen eingesetzt wurde, oder sonstwie dorthin gelangt ist, hätte er konkrete Geldbeträge und konkrete Ort benennen müssen, an die er das ihm überlassene Geld verbracht hat, des Weiteren auch die Belege, welche dann dementsprechend in den Wechselgeldautomaten und Pufferkassen vorhanden sein müssten. Außerdem hätte der Beklagte, statt zu schweigen, bereits bei Eingang der Revisionsergebnisse in der Zentrale der Beklagten am Abend des 06.04.2009 auf den Standort weiterer zweckentfremdeter Geldbestände hinweisen können.
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Der Hinweis des Beklagten, ihm sei von der Zeugin N mitgeteilt worden, dass in der Filiale R noch ein Betrag in Höhe von 700,00 EUR aufgetaucht sei, führt ebenfalls nicht weiter. Denn der Beklagte hat insoweit weder den Zeitpunkt noch den Zusammenhang dieses Hinweises dargelegt. Mithin ist nicht feststellbar, ob der genannte Geldbetrag im Zusammenhang mit der durchgeführten Revision oder danach noch aufgefunden worden sein soll.
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4. Hinsichtlich des vom Beklagten übernommenen Bestandsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR mag es - wie vom Beklagten behauptet - fortlaufend Auslagen und Spesen gegeben haben, welche sich betragsmindernd ausgewirkt haben. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Z wurde das Bestandsgeld aber dann immer wieder auf den Ausgangsbetrag aufgestockt. Soweit der Kläger des Weiteren im Zusammenhang mit dem Bestandsgeld behauptet, er habe Spesenabrechnungen und Auslagen für die Zeit von Januar bis März 2009 in Höhe von 1.000,00 EUR bei der Beklagten nicht einreichen können, da sich die entsprechenden Belege in dem Dienstfahrzeug befunden hätten, welches von der Klägerin beschlagnahmt worden sei, ist diese Behauptung durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Z widerlegt. Denn die Zeugin hat während ihrer erstinstanzlichen Vernehmung hierzu bekundet, in dem Dienstfahrzeug seien bei der Überprüfung vom 06.04.2009 keine Ausgabenbelege vorhanden gewesen (vgl. Seite 13 des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts vom 03.03.2010 = Bl. 231 d. A.). Die weitere Behauptung des Beklagten, Belege über Einkäufe im Wert von jeweils 500,00 EUR für die drei Filialen B, R und O seien ihm bei der Fahrzeugdurchsuchung durch die Klägerin entzogen worden, ist pauschal und damit unerheblich. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Beklagte konkret mit dem Entzug der Belege meint; des Weiteren hat er auch weder Zeitpunkt noch Ort oder handelnde Personen in diesem Zusammenhang benannt.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Schreiben der Klägerin, das unter dem Datum vom 22.04.2009 an ihn gerichtet wurde (vgl. Bl. 313 d. A.), nicht entnommen werden, dass in dem Dienstfahrzeug noch Belege über externe Abrechnungen der Filialen A und K waren. Die Klägerin hat zwar entsprechende Belege von dem Beklagten angefordert; hieraus ist aber lediglich zu entnehmen, dass sich solche Belege gerade nicht im Besitz der Klägerin, sondern in jenem des Beklagten befanden.
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Der weitere Hinweis des Beklagten, dass er zum Teil Auslagen in Höhe von mehreren Tausend Euro wöchentlich gehabt habe und entsprechende Beträge ihm zum Teil über das Auslagenkonto der Filiale B erstattet worden seien, führt ebenfalls nicht weiter. Denn dem ist nicht zu entnehmen, dass noch konkret irgendwelche Belege im Besitz der Klägerin wären, welche auf das Bestandsgeld angerechnet werden müssten.
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5. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die von der Zeugin W bekundete zweifache Auszahlung von Münzgeld in Höhe von jeweils 18.000,00 EUR an den Beklagten glaubhaft. Auch einer langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin, die oft hohe Geldbeträge zu handhaben hat, kann es passieren, dass ein großer Geldbetrag ohne Rückgabe einer Quittung herausgegeben wird. Dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen ist, hat die Zeugin bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung klar und widerspruchsfrei bekundet. Angesichts der Tatsache, dass sie für ihre Nachlässigkeit von der Klägerin eine schriftliche Abmahnung erhalten hat und sich des Weiteren verpflichtet hat, soweit der Beklagte keine Zahlungen leistet, selbst 9.000,00 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen, zeigt hinreichend deutlich, dass sie ihr eigenes Fehlverhalten, aber auch jenes des Beklagten bei ihrer Vernehmung zutreffend beschrieben hat.
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6. Das Arbeitsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, angenommen, dass der Beklagte 4.908,54 EUR aus der Filiale B unterschlagen hat. Den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z ist nämlich zu entnehmen, dass er auf den Vorhalt, in der Filiale B sei ein Fehlbestand in Höhe von 5.300,00 EUR festgestellt worden, einen Zettel aus dem Hemd oder der Brusttasche entnommen, mit einem Taschenrechner verschiedene Rechenvorgänge ausgeführt und dann erklärt hat, dass der Fehlbestand in B wohl ca. 400,00 EUR niedriger liegen müsse.
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Angesichts dieser Aussage der Zeugin Z erscheint es der Berufungskammer ausgeschlossen, dass der Vorhalt, welcher ihm gemacht wurde, dahingehend missverstanden werden konnte, dass nach einem fehlenden Bargeldbestand gefragt worden sei, wobei hierfür Belege wegen Erstattungen an Mitarbeiter vorliegen würden. Denn der Vorhalt wurde nach Aussage der Zeugin Z im Zusammenhang damit gemacht, dass in der Zentrale am Abend des 06.04.2009 während des Personalgespräches die Meldung eingegangen sei, dass in der Filiale B ca. 5.300,00 EUR an Fehlbestand festgestellt worden sei. Dem vorausgegangen war die Feststellung von Fehlbeständen in Wechselautomaten und Pufferkassen der Filialen S, B und R. Es ging bei diesem Gespräch also gerade nicht um Bargeldbestände, welche vom Beklagten gegen Hingabe von Belegen an Mitarbeitern ausgegeben worden sein sollen, sondern um von ihm verursachte Fehlbeträge.
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7. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Schadenersatzansprüche der Klägerin begründet sind, kann sie auch die von dem Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend festgestellten Kosten für die Schadensermittlung in Höhe von 5.514,51 EUR als Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB erstattet verlangen.
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8. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass das Arbeitsgericht den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ersatz der Hälfte des an dem Dienstfahrzeug entstandenen Schadens verurteilt hat. Der Beklagte hat nämlich in fahrlässiger Weise die Inspektionsintervalle von jeweils 20.000 Kilometern bei einem Kilometerstand von ca. 122.000 Kilometern nicht eingehalten gehabt, sondern eine Wartung zu wenig durchführen lassen. Aufgrund des bei diesem Kilometerstand eingetretenen Motorschadens und der Ablehnung einer Schadensregulierung durch die Leasingfirma wegen des nicht eingehaltenen Wartungsintervalls war es zu einem Schaden in Höhe von 2.898,74 EUR gekommen. Soweit der Beklagte geltend macht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass alle 20.000 Kilometer eine Wartung bei dem Dienstfahrzeug durchzuführen gewesen sei, ist dies nicht vereinbar damit, dass er nach Übernahme des Dienstfahrzeuges die vorgeschriebenen Wartungsintervalle ordnungsgemäß eingehalten hat. So hat er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 19.939 sowie von 41.910 Kilometern zur Werkstatt gebracht, um Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Mithin ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger wegen Unverständlichkeit des Wartungsheftes nicht erkennbar gewesen sein soll, dass er das Fahrzeug alle 20.000 Kilometer für Wartungsarbeiten in die Werkstatt zu bringen hat.
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Die Überschreitung der Wartungsintervalle ist auch nicht damit erklärbar, dass der Beklagte - wie von ihm behauptet - enorme Fahrleistungen von zum Teil 1.000 Kilometer pro Wochentag habe erbringen müssen und daher keine Zeit gewesen sei, das Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte an sieben Tagen in der Woche 1.000 Kilometer je Tag gefahren ist, kämen lediglich 7.000 Kilometer zusammen, nach denen er spätestens das Fahrzeug in die Werkstatt hätte bringen können. Stattdessen hat er zuletzt das vorgeschriebene Wartungsintervall um 12.000 Kilometer überzogen.
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9. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass Pufferkassen und Geldspielautomaten leicht manipulierbar seien, ist ein konkreter Zusammenhang mit den vorliegenden Fehlbeständen nicht nachvollziehbar vorgetragen. Denn der Beklagte behauptet nicht konkret, dass während der Zeit zwischen Übernahme der Geldbeträge und der Revision es tatsächlich zu entsprechenden Manipulationen gekommen ist. Im Übrigen hätte er diese der Klägerin sofort melden müssen.
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Ob die Klägerin - wie vom Beklagten behauptet - in der Vergangenheit mehrere Mitarbeiter wegen Geldfehlbeständen gekündigt hat, kann dahinstehen, da auch insoweit nicht ersichtlich ist, weshalb deswegen die vorliegend festgestellten Fehlbestände nicht durch den Beklagten verursacht worden sein sollen.
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Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass im September 2008 in der Filiale R ein Mehrbestand an Bargeld in Höhe von 700,00 EUR festgestellt worden sei, lässt nicht erkennen, dass der Beklagte für die im vorliegenden Zusammenhang festgestellten Fehlbeträge nicht verantwortlich sein soll.
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10. Wenn der Beklagte schließlich geltend macht, dass das Arbeitsgericht seinen erstinstanzlichen Hinweisen auf den Mitarbeiter M hinsichtlich etwaiger Fehlbestände von Geldspielbeträge nicht nachgegangen sei, ist auch dies nicht zielführend. Erstinstanzlich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.093009 behauptet, M habe sich bekanntermaßen mehrfach in der Filiale R an dem Automaten "bedient". Die Zeugin Z habe ihn, den Beklagten persönlich mehrfach darauf angesprochen. So habe die Zeugin ihn auch ca. 14 Tage vor dem 06.04.2009, also dem Revisionstag, gefragt, ob ihm etwas darüber bekannt sei, dass Herr M wieder Geld entnommen habe oder sich von Mitarbeitern habe geben lassen. Die vom Beklagten hierzu benannte Zeugin Z sagte jedoch bei ihrer Vernehmung aus, der Mitarbeiter M, der im Bereich von Gastrogeräten eingesetzt gewesen sei, habe immer wieder Gelder von Filialen bezogen, wenn er nicht über genügend Bargeldbestände verfügt habe. Jedoch seien die Auszahlungen an Mitarbeiter M immer gegen Beleg erfolgt. Unregelmäßigkeiten seien nicht festgestellt worden. Sie, die Zeugin Z, sei jedoch aus buchhalterischen Gründen strikt gegen diese Vorgehensweise gewesen, da das Bestandsgeld des Mitarbeiters hätte erhöht werden müssen. Dieser glaubhaften Aussage lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Mitarbeiter M in rechtswidriger Weise Geld zugeeignet hat. Mithin erscheint es der Berufungskammer auch ausgeschlossen, dass dieser Mitarbeiter die Fehlbeträge, welche hier streitgegenständlich sind, ver-ursacht haben könnte.
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11. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.08.2010 um Nachlass einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung beantragt hat, sah die Berufungskammer keinen Anlass unter Vertagung des Rechtsstreites eine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Denn der Sachvortrag des Beklagten war, ausgehend von dem erstinstanzlichen Beweisergebnis bereits in der Berufungsbegründung unzureichend, ohne dass es auf den Inhalt der Berufungserwiderung, soweit sie über den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin hinausgeht, angekommen wäre.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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Referenzen
- StGB § 246 Unterschlagung 2x
- StGB § 266 Untreue 2x
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 3x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- BGB § 667 Herausgabepflicht 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 5x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 2x
- 9 Ca 1534/09 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x