Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 361/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2013 - 3 Ca 317/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für eine ärztliche Unter-suchung.
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Der Kläger ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit dem Jahre 1981 als Feuerwehrmann auf dem Flugplatz der US-Air Force in S. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.
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Als Feuerwehrmann, dessen Tätigkeit das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordert, hat der Kläger turnusmäßig die sog. G26/3-Vorsorge-untersuchung zu absolvieren, bei der es sich um eine Pflichtuntersuchung i.S.v. § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) handelt. Der Kläger ließ diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im April 2012 durch Herrn Dr. N. durchführen, der als praktizierender Arbeitsmediziner ausweislich des Schreibens des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufungsgenossenschaften vom 06. September 2007 (Bl. 42 d. A.) seit dem 03. November 1989 zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz 26 "Atemschutzgeräte" unbefristet ermächtigt ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben wie in den vergangenen Jahren die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des von ihm gewählten Arztes über die im April 2012 erfolgreich absolvierte Vorsorgeuntersuchung unbeanstandet entgegengenommen, die Übernahme der Kostenrechnung vom 20. April 2012 in Höhe von 71,50 EUR (Bl. 5 d. A.) aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Untersuchung nicht bei dem von ihr als Betriebsarzt bestellten B.A.D. in C-Stadt durchgeführt worden sei.
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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Untersuchungskosten in Höhe von 71,50 EUR in Anspruch.
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Der Kläger trägt vor, die US-Stationierungsstreitkräfte seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht berechtigt, die Kosten der Untersuchung nur dann zu übernehmen, wenn diese beim B.A.D. durchgeführt worden sei. Es stehe ihm grundsätzlich frei, bei welcher hinreichend qualifizierten Stelle er sich der erforderlichen medizinischen Untersuchung unterziehe. Bei der in § 3 Abs. 2 S. 2 ArbMedVV getroffenen Regelung gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass es dem Arbeitnehmer in aller Regel gleichgültig sei, welcher qualifizierte Arzt die Untersuchung durchführe. Sinn und Zweck dieser Regelung sei dementsprechend nicht die abschließende und ausschließliche Bestimmung des zu beauftragenden Arztes, sondern vielmehr die Festlegung der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers dafür, dass überhaupt die erforderliche Untersuchung stattfinde und den aufgestellten Vorgaben entsprochen werde. Der Verordnungsgeber habe keinesfalls das uneingeschränkte Recht jedes Arbeitnehmers zur freien Arztwahl außer Kraft gesetzt. Im Hinblick darauf, dass die Dienststelle das Untersuchungsergebnis auch unstreitig uneingeschränkt akzeptiert habe, seien die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet, ihm die für die Untersuchung vom 20. April 2012 aufgewandten Kosten zu erstatten. Genau für die vorliegende Fallgestaltung sei in § 4 Ziff. 4 b TVAL II normiert, dass der Arbeitgeber die diesbezüglichen Kosten zu tragen habe. Das ergebe sich auch aus dem Regelungsgehalt der ArbMedVV. Die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte, die Kosten nur bei einer Durchführung der Untersuchung bei dem eigenen Betriebsarzt, nicht aber bei einem vom Arbeitnehmer ausgewählten und in gleicher Weise qualifizierten Arzt zu übernehmen, stelle mangels sachlichen Grund für die getroffene Differenzierung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 24. November 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, für den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Kostenerstattung folge insbesondere nicht aus § 4 Ziff. 4 b TVAL II. Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 4 Ziff. 4 a und b TVAL II getroffenen Regelungen ergebe sich, dass sich die Kostenerstattung lediglich auf einen von der Beschäftigungsdienststelle bestimmten Arzt beziehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 ArbMedVV habe der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die Durchführung der Untersuchung zu veranlassen. Nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV solle grundsätzlich der Betriebsarzt die Pflichtuntersuchungen durchführen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, dass der Betriebsarzt, der auch die Arbeitsplätze im Betrieb kenne, die Beurteilung durchführen könne. Demgegenüber habe ein externer Arzt, der die Arbeitsplätze aus eigener Anschauung nicht kenne, keine Möglichkeit, betriebsbezogene Beurteilungen abzugeben. Dementsprechend verstoße die Entscheidung der US-Streitkräfte, nur die Kosten des von ihr bestimmten Betriebsarztes für die Untersuchung zu übernehmen, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Anspruch des Klägers, selbst einen Arzt für die Vorsorgeuntersuchungen zu mandatieren, sei aufgrund der insoweit eindeutigen Gesetzeslage nicht erkennbar. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch, die durch diese Mandatierung entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
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Mit Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 Ca 317/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der hier in Rede stehenden Untersuchungskosten aus den Bestimmungen des TVAL II ergebe. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Ziff. 4 b TVAL II trage die Beschäftigungsdienststelle die Kosten für ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen, die sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitnehmer verlange. Bei der G26/3-Untersuchung handele es sich unstreitig um eine Pflichtuntersuchung im Sinne des § 4 ArbMedVV, die turnusmäßig zu wiederholen sei und die körperliche und gesundheitliche Diensttauglichkeit des Arbeitnehmers nachzuweisen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich nichts anderes aus der Regelung des § 4 Ziff. 4 a TVAL II, weil sich diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur auf einen ganz bestimmten und konkret benannten Fall beziehe, nämlich dass der Arbeitgeber bei Einstellung einen Nachweis über die körperliche Eignung des Arbeitnehmers verlange. Auch eine systematische Auslegung der Ziff. 4 ergebe, dass die Tarifpartner zwei eigenständige, voneinander unabhängige Regelungen hätten treffen wollen. Dieses Auslegungsergebnis werde noch verstärkt durch die Anhangsregelung "Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal". Dort sei unter I. Ziff. 2 in Ergänzung von § 4 Ziff. 4 TVAL II festgelegt, dass der Gesundheitszustand des Feuerwehrpersonals durch regelmäßig zu wiederholende ärztliche Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen zu überwachen sei und die Kosten hierfür die Beschäftigungsdienststelle trage. Damit handele es sich ebenso wie in § 4 Ziff. 4 b TVAL II um eine Regelung hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, die während des Beschäftigungsdienstverhältnisses erfolgten. Hierfür würden die Sonderbestimmungen P ohne jegliche Einschränkung oder ein Bestimmungsrecht des Arztes durch die Beschäftigungsdienststelle eine vollständige Kostenpflicht der Dienststelle vorsehen. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Untersuchung nicht durch den B.A.D., sondern durch Herrn Dr. N. erfolgt sei. Zum einen sei dieser jedenfalls hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen G26/3-Untersuchung bereits seit dem Jahre 1989 unstreitig vom Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Durchführung der Untersuchung befugt. Zum anderen handele es sich bei der G26/3-Untersuchung unstreitig um ein bundesweit standardisiertes und von eventuellen Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes unabhängiges Verfahren, weshalb auch der B.A.D. diese Untersuchung nicht "auswärtig" durchführe, sondern vielmehr seinerseits von den Arbeitnehmern aufgesucht werde. Der Kostenerstattungsanspruch bestehe auch in voller Höhe. Die Beklagte habe weder ihre Behauptung, für die abgerechneten GOÄ-Ziffern seien weniger Punkte anzusetzen gewesen, näher ausgeführt oder begründet, noch habe sie vorgetragen, welcher Rechnungsbetrag ihrer Ansicht richtigerweise hätte veranschlagt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass die Stationierungsstreitkräfte seit vielen Jahren genau diese Untersuchungen durch den B.A.D. vornehmen ließen und daher die hierfür zu veranschlagenden Gebühren- und Berechnungsgrundsätze kennen müssten, könne sich die Beklagte insoweit nicht auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen.
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Gegen das ihr am 02. August 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich bei seiner Auslegung zu Unrecht allein auf die tariflichen Vorschriften gestützt. Es habe dabei die gesetzlichen Bestimmungen der ArbMedVV verkannt und den Tarifvertrag fehlerhaft ausgelegt. Ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung bestehe auch tariflich kein Erstattungsanspruch. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV bestehe ein gebundenes Ermessen, welches der Arbeitgeber auszuüben habe. Nach der geleiteten Ermessensentscheidung sei der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den beauftragten Arbeitsmediziner der Dienststelle auszuwählen. Im Hinblick darauf, dass diese Person vorliegend unstreitig die Pflichtuntersuchung nicht vorgenommen habe, genüge die vorgelegte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass aus diesem Grunde auch kein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Nach dem Sinn und Zweck des nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV geleiteten Ermessens solle der untersuchende Arzt hinreichende Kenntnisse von dem Arbeitsplatz haben, damit er eine richtige Gefährdungsbeurteilung und damit eine qualifizierte Vorsorgeuntersuchung vornehmen könne. Dementsprechend sehe § 3 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV vor, dass dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte für die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen zu erteilen seien und ihm die Begehrung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen sei. Der den Kläger untersuchende Arzt habe im Zusammenhang mit der Untersuchung nicht gefragt, ob er die Air-Base besichtigen könne. Dieser dürfte auch keine Informationen hinsichtlich der Betriebsabläufe erhalten haben, die er für die Gesundheitsuntersuchung mit berücksichtigen könnte, weil der Kläger auf einem militärischen Sperrgebiet arbeite. Es sei daher davon auszugehen, dass der den Kläger untersuchende Arzt weder die Räumlichkeiten noch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr eines militärisch genutzten Flugplatzes kenne. Demgegenüber sei der vom Arbeitgeber beauftragte B.A.D. regelmäßig auf dem Flugplatz und kenne die Einrichtung. Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 3 Abs. 2 und § 4 Satz 1 ArbMedVV habe der Arbeitgeber die Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen, so dass die Untersuchung vom Arbeitgeber ausgehen müsse, was vorliegend nicht geschehen sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht in § 4 Ziff. 4 b TVAL II eine Anspruchsgrundlage gesehen. Dabei habe es das weitere Tatbestandsmerkmal "aufgrund gesetzlicher Vorschriften" in § 4 Ziff. 4 b TVAL II übersehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV bestehe die Pflicht der Anordnung durch den Arbeitgeber und grundsätzlich die Pflicht zur Untersuchung durch den bestellten Arbeitsmediziner. Nichts anderes folge auch aus I. Ziff. 2 Anhang P zum TVAL II, wonach die Beschäftigungsdienststelle die Kosten für Untersuchungen trage, die nach den "berufsgenossenschaftlichen und ggf. arbeitgeberseitigen Grundsätzen" vorgenommen würden. Nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sei es gerade der bestellte Arbeitsmediziner der Dienststelle, der die Untersuchungen durchzuführen habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Juli 2013- 3 Ca 317/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus der ArbMedVV gerade keine ausdrückliche und bindende Weisung des Verordnungsgebers, dass die fragliche Untersuchung unbedingt und nur von dem Betriebsarzt des Arbeitgebers durchzuführen sei. Schon gar nicht lasse sich der Verordnung auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Arbeitgeber nur die Kosten einer beim Betriebsarzt des Arbeitgebers durchgeführten Untersuchung zu tragen habe. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht die Frage, ob der Kläger die Untersuchung G26 bei dem B.A.D. als Betriebsarzt des Arbeitgebers durchführen lassen müsse oder diese auch bei einem anderen einschlägig qualifizierten Arzt durchführen lassen dürfe. Insoweit sei die Argumentation der Beklagten sachlich unzutreffend und in Anbetracht der in den zurückliegenden Jahren noch niemals in Frage gestellten Untersuchungsbescheinigung widersprüchlich. Vielmehr sei Streitgegenstand die Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte zur Erstattung derjenigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchung G26 bei einem anderen einschlägig qualifizierten Arzt entstanden seien. Die hierzu einschlägige Regelung in § 4 Ziff. 4 b TVAL II werde ergänzt durch die Regelungen in Abschnitt I Ziff. 2 der Sonderbestimmungen P zum TVAL II, in der auch und gerade die Untersuchung G26 angesprochen und ausdrücklich normiert sei, dass die Kosten dieser Untersuchung die Beschäftigungsdienststelle zu tragen habe. Weder die ArbMedVV noch die tarifvertraglichen Regelungen würden festlegen oder vorschreiben, dass er die ihm obliegende Untersuchung G26 nur beim B.A.D. als Betriebsarzt der US-Stationierungsstreitkräfte durchführen lassen dürfe. Auch der Verordnungsgeber habe gerade nicht den Grundsatz der freien Arztwahl durchbrochen und dem betroffenen Arbeitnehmer vorgeschrieben, die erforderlichen Untersuchungen ausschließlich nur bei einem bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Im Hinblick darauf, dass die US-Stationierungsstreitkräfte die von ihm vorgelegte Untersuchungsbescheinigung als Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung entgegengenommen und akzeptiert hätten, müssten sie ihm die hierfür aufgewandten Kosten erstatten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
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Die auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
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Der Kläger hat entsprechend § 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die G26/3-Vorsorgeuntersuchung in Höhe von 71,50 EUR. Auf die Frage, ob die US-Stationierungsstreitkräfte den Kläger (künftig) nach den Bestimmungen der ArbMedVV und den tariflichen Regelungen anweisen können, die Vorsorgeuntersuchung nur bei ihrem Betriebsarzt durchführen zu lassen, kommt es vorliegend nicht an.
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1. § 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - Rn. 41, NZA 2004, 604; BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - Rn. 23, NZA 1999, 38).
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2. Die Voraussetzungen eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs sind im Streitfall erfüllt.
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Die aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht vor, dass die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in den Pflichtenkreis und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen (§§ 3, 4 ArbMedVV). Die vom Kläger als Feuerwehrmann zu absolvierende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G26/3 gehört nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV zur Pflichtvorsorge (Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1) und ist eine Maßnahme des Arbeitsschutzes (vgl. § 1 Abs. 2 ArbMedVV, 2 Abs. 1 ArbSchG). Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht den Beschäftigten auferlegen. Dementsprechend sehen auch die tarifvertraglichen Regelungen eine entsprechende Kostentragungspflicht der Beschäftigungsdienststelle vor (§ 4 Ziff. 4 b TVAL II i.V.m. den Sonderbestimmungen P-I. Ziff. 2). Der Kläger hat mit der in den Pflichtenkreis und Verantwortungsbereich seiner Arbeitgeberin fallenden Vorsorgeuntersuchung G26/3 ein vorrangig in deren Interesse liegendes Geschäft durchgeführt.
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Der Kläger durfte die von ihm bei Herrn Dr. N. durchgeführte Vorsorgeuntersuchung und die hierfür aufgewandten Kosten den Umständen nach auch für erforderlich halten. Herr Dr. N., der unstreitig praktizierender Arbeitsmediziner ist, verfügt ausweislich des Schreibens des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 06. September 2007 seit dem 03. November 1989 über eine unbefristete Ermächtigung zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz 26 "Atemschutzgeräte". Die US-Stationierungs-streitkräfte haben wie in den zurückliegenden Jahren die vom Kläger vorgelegte Untersuchungsbescheinigung des von ihm beauftragten Arztes akzeptiert und ihn auf dieser Grundlage als Feuerwehrmann beschäftigt. Die von ihm hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von 71,50 EUR übersteigen unstreitig nicht die Höhe der Kosten, die bei einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung durch den B.A.D. als Betriebsarzt der US-Stationierungsstreitkräfte angefallen wären. Dementsprechend durfte der Kläger die von ihm bei Herrn Dr. N. absolvierte Vorsorgeuntersuchung G26/3 für erforderlich halten, so dass er einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten in Höhe von 71,50 EUR hat. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Pflichtuntersuchung nur noch durch den Betriebsarzt der US-Stationierungsstreitkräfte durchgeführt und die Bescheinigung eines anderen Arztes nicht mehr anerkannt werden könne, ändert dies nichts daran, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der von ihm im April 2012 absolvierten Vorsorgeuntersuchung diese noch für erforderlich halten durfte, weil seine Arbeitgeberin die von ihm vorgelegte Bescheinigung wie in den zurückliegenden Jahren akzeptiert und ihn auf dieser Grundlage als Feuerwehrmann beschäftigt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die US-Stationierungsstreitkräfte berechtigt bzw. gehalten sind, die vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung nur durch ihren Betriebsarzt durchführen zu lassen und die Bescheinigung eines anderen Arztes nicht anzuerkennen, führt dies allenfalls dazu, dass der Kläger künftig aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Verfahrensweise seiner Arbeitgeberin Aufwendungen für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung bei einem anderen Arzt nicht mehr für erforderlich halten darf. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die US-Stationierungsstreitkräfte dem Kläger künftig die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung bei ihrem Betriebsarzt vorschreiben und die Bescheinigung eines anderen Arztes als unzureichend zurückweisen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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