Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 69/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. November 2013, Az. 11 Ca 510/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich zuletzt noch darüber, ob zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 4) ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der 1970 geborene Kläger war vom 01.07.2006 bis 31.03.2009 bei der Bekl. zu 2) als freier Mitarbeiter tätig. Am 25.03.2009 schloss er mit der Bekl. zu 2) für die Zeit ab 01.04.2009 einen schriftlichen Arbeitsvertrags als Redakteur im Bereich der Sportredaktion. Mit Datum vom 01.01.2012 schloss er mit der Bekl. zu 3) einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.01.2012, mit Datum vom 31.08.2012 mit der Bekl. zu 1) für die Zeit ab 01.09.2012. Der Kläger wurde jeweils als Arbeitnehmer für den Bereich Redaktion (Sportredaktion) im Sendegebiet zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.450,00 beschäftigt. Mit Datum vom 30.09.2012 schlossen der Kläger und die Bekl. zu 3) einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2012.

3

Mit Schreiben vom 22.01.2013 kündigte die Bekl. zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28.02.2013. Mit Schreiben vom 28.02.2013 kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.03.2013.

4

Der Kläger hat die Kündigungen der Bekl. zu 1) mit zwei Kündigungsschutzanträgen vom 08.02.2013 und 07.03.2013 gerichtlich angegriffen. Zusätzlich begehrt er die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Bekl. zu 1) zu unveränderten Bedingungen. Außerdem verlangt er von der Bekl. zu 1) die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

5

Das Amtsgericht Limburg hat am 29.01.2013 ein vorläufiges und am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bekl. zu 1) eröffnet (Az. 9 IN 16/13). Das Arbeitsgericht Koblenz hat das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen die Bekl. zu 1) mit Beschluss vom 13.11.2013 gemäß § 145 ZPO abgetrennt (Az. 11 Ca 4304/13).

6

Mit der Klage vom 08.02.2013 beantragte der Kläger außerdem die Feststellung, dass zwischen ihm und den Bekl. zu 2) bis 4) ein Arbeitsverhältnis besteht, dass über den 28.02.2013 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 01.01.2012 fortbesteht. Die Betriebszugehörigkeit sei ab 01.07.2006 anzurechnen, weil er kein freier Mitarbeiter der Bekl. zu 2), sondern von Anfang an Arbeitnehmer gewesen sei.

7

Mit Schreiben vom 01.07.2013, dem Kläger am 17.07.2013 zugegangen, kündigte der Prozessbevollmächtigte der Bekl. zu 2) bis 4) vorsorglich ein eventuell bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 24.07.2013.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2013 (dort S. 2-9) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass zwischen ihm und den Bekl. zu 2) bis 4) ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses über den 28.02.2013 hinaus unverändert zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 01.01.2012 fortbesteht,

11

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit den Bekl. zu 2) bis 4) nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.07.2013, die ihm am 17.07.2013 zugegangen ist, aufgelöst worden ist,

12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013, die ihm am 17.07.2013 zugegangen ist, aufgelöst werden wird.

13

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen dem Kläger und den Bekl. zu 2) bis 4) habe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis bestanden. Soweit zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 2) früher ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 zur Bekl. zu 3) gewechselt. Das Arbeitsverhältnis mit der Bekl. zu 3) sei durch den schriftlichen Aufhebungsvertrag vom 30.09.2012 aufgelöst worden. Anfechtungs- oder sonstige Unwirksamkeitsgründe habe der Kläger nicht vorgetragen, sie seien auch nicht ersichtlich. Ein Arbeitsverhältnis des Klägers zu den Bekl. zu 2) bis 4) ergebe sich nicht daraus, dass die Bekl. zu 1) bis 4) nach Ansicht des Klägers einen gemeinsamen Betrieb bildeten. Selbst wenn sich mehrere Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen Betriebs verbinden, folge daraus nicht, dass ein Arbeitsverhältnis mit allen Gesellschaften begründet werde. Das am 01.09.2012 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bekl. zu 1) sei nicht gemäß § 613a BGB auf die Bekl. zu 4) übergegangen. Der Kläger habe weder das Vorliegen eines Betriebsübergangs dargelegt, noch das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes der Bekl. zu 1) bis 3) bzw. 4), aus dem ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf die Bekl. zu 4) hätte übergehen können. Der Vortrag des Klägers sei weitgehend unbestimmt. Die Kündigungsschutzanträge des Klägers gegen die vorsorglichen Kündigungen der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013 seien unbegründet, weil bei ihrem Zugang kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Bekl. zu 2) bis 4) bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2013 Bezug genommen.

16

Gegen das am 10.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 10.02.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungen gegen die Bekl. zu 2) und zu 3) hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

17

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nach Aktenlage sei ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) anzunehmen. Die Bekl. zu 4) habe sämtliche Mitarbeiter - außer ihm - von der Bekl. zu 1) übernommen. Damit habe die Bekl. zu 4) eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit in Form der Arbeitnehmer übernommen. Im Übrigen habe die Bekl. zu 4) selbst vorgetragen, dass sie sämtliche relevanten weiteren Betriebsmittel, insb. die Sendelizenzen, von den Bekl. zu 2) und 3) übernommen habe.

18

Er habe seit seinem Eintritt in die Dienste der Bekl. zu 1) bis 4) stets dieselben Tätigkeiten verrichtet, die ein Sportreporter und -redakteur zu erledigen habe. Der Umstand, dass er zur Bekl. zu 1) gewechselt sei, habe hieran nichts geändert. Er habe durch den Wechsel um seinen sozialen Besitzstand gebracht werden sollen. Die Verschiebung in die später insolvente Bekl. zu 1) sei innerhalb der Karenzzeit des Kündigungsschutzgesetzes erfolgt. Den Beklagten sei ein planmäßiges Vorgehen vorzuwerfen. Hieraus resultiere auch sein Wiedereinstellungsanspruch, weil er die Bekl. zu 3) aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 30.09.2012 nur "der Form halber" verlassen habe. Von den Beklagten sei nicht substantiiert bestritten worden, dass der Aufhebungsvertrag erst zu einem viel späteren Zeitpunkt unterzeichnet und hierzu ein entsprechender Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sei.

19

Die Betriebszwecke der Bekl. zu 1) bis 4) seien identisch, selbst wenn sich die Bekl. zu 1) "der Form halber" auch mit Printmedien beschäftigt habe. Er habe bereits mit der Klageschrift vom 08.02.2013 den Internetauszug der Bekl. zu 2) und 3) vorgelegt, der ihn als Mitglied des Teams des Medienhauses ausweise. Dieser gemeinschaftliche Auftritt der Beklagten zeige deutlich, dass eine wirtschaftliche Einheit gegeben sei und zwar hinsichtlich des Personals, den Führungskräften, der Arbeitsorganisation, den Betriebsmethoden und den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

20

Die Bekl. zu 4) habe - nach dem Vorbringen der Beklagten - unter Inkaufnahme einer Liquidation der Bekl. zu 2) bis 3) sämtliche Geschäfte der Bekl. zu 2) bis 3) übernehmen sollen und damit letztendlich auch die Geschäfte der Bekl. zu 1), nachdem sich diese in das geplante Insolvenzverfahren verabschiedet habe. Vorsorglich habe er auch ggü. den Bekl. zu 2) und 3) einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht, nachdem er Kenntnis von den einen Betriebsübergang ausmachenden Umständen erlangt habe. Die Bekl. zu 4) räume ein, sämtliche Betriebsmittel von den Beklagten zu 2) und 3) übernommen zu haben, so dass auch insoweit ein Betriebsübergang stattgefunden habe.

21

Die Behauptung der Bekl. zu 3), das Arbeitsverhältnis sei auf seinen Wunsch zum 30.09.2012 aufgelöst worden, habe er bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt bestritten. Er habe dargelegt, dass die nach außen handelnden Geschäftsführer in allen Gesellschaften als Führungskräfte fungierten, letztlich jedoch der Zeuge E. als Gesellschafter der Bekl. zu 2) und 3) die Fäden in den Händen halte. Er habe auch vorgetragen, dass die Gehaltszahlungen teilweise durch den Zeugen E. veranlasst worden seien. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich nicht an einzelne Daten erinnere. Er habe entsprechende Anknüpfungstatsachen, insb. die ihm bekannten Betriebsversammlungen des Jahres 2012 vorgetragen und die dortigen Inhalte geschildert. Des Weiteren habe er geschildert, dass die Mitarbeiterin G. mit einer Kündigung konfrontiert worden sei, weil sie sich geweigert habe, den gleichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen wie er. Außerdem habe er vorgetragen, es sei den Mitarbeitern zugesichert worden, dass sich im Ergebnis an den Arbeitsverhältnissen nichts ändern werde. In diesem Zusammenhang sei von weiteren Mitarbeitern verlangt worden, ebenfalls Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Festzuhalten sei, dass nicht nur er, sondern eine erhebliche Anzahl weiterer Mitarbeiter, wie bspw. die Mitarbeiter K. und C., von der Bekl. zu 3) ebenfalls auf die Bekl. zu 1) verlagert worden seien, um dort die gleichen Tätigkeiten zu entfalten wie zuvor für die Bekl. zu 3). Diese wiederum habe nunmehr nach eigenem Vortrag die Geschäfte an die Bekl. zu 4) abgegeben. Die Beklagten bestritten auch nicht, dass die Bekl. zu 4) die Sportredaktion fortführe, so dass seine Tätigkeit als Sportredakteur weiter erforderlich sei. Im Übrigen beschäftige sich auch die Bekl. zu 4) mit Printmedien. Der Geschäftsführer O. habe dies im Lokalanzeiger vom 11.12.2013 in einem Interview so bestätigt. Die Insolvenz der Bekl. zu 1) habe lediglich das Ziel gehabt, sich von ihm zu trennen und ggf. auch Forderungen unliebsamer Gläubiger loszuwerden, um dann das Geschäft über diesen Umweg weiterbetreiben zu können.

22

Der Aufhebungsvertrag mit der Bekl. zu 3) vom 30.09.2012 sei nichtig sowie sitten- und treuwidrig. Dies habe zur Folge, dass er gegen die Bekl. zu 3) einen Wiedereinstellungsanspruch habe. Der Aufhebungsvertrag sei augenscheinlich abgeschlossen worden, weil man ihn darüber getäuscht habe, dass er bei der Bekl. zu 1) auch künftig unter Wahrung seines Besitzstands beschäftigt werde. Die entsprechende Zusage durch den Zeugen E. habe er bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellt. Ergänzend sei ein Anspruch gegen die Bekl. zu 4) gegeben, aufgrund des Betriebsübergangs von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4).

23

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 07.03.2014 Bezug genommen.

24

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich - nach Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) - zuletzt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2013, Az. 11 Ca 510/13, abzuändern und

26

festzustellen, dass zwischen ihm und der Bekl. zu 4) ein Arbeitsverhältnis besteht,

27

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Bekl. zu 4) nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013 aufgelöst worden ist,

28

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Bekl. zu 4) auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013 aufgelöst worden ist.

29

Die Beklagte zu 4) beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.04.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig. Es fehle an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass sie sämtliche Mitarbeiter der Bekl. zu 1) übernommen habe. Sie habe ferner gerügt, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei. Sie habe ausschließlich Mitarbeiter übernommen, die bis Dezember 2012 noch in den Betrieben der Bekl. zu 2) und 3) tätig gewesen seien. Da der Kläger bereits im September 2012 aus dem Betrieb der Bekl. zu 3) durch Aufhebungsvertrag ausgeschieden sei, zähle er nicht zu diesem Personenkreis. Der Vortrag des Klägers sei auch zweitinstanzlich spekulativ und nicht einlassungsfähig.

32

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht der Bekl. zu 4) ordnungsgemäß begründet.

34

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Kläger hat gerade noch ausreichend aufgezeigt, in welchen Punkten er das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl er auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist.

II.

35

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 4) bestand zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis.

36

1. Der vom Kläger zuletzt gestellte Feststellungsantrag zu 1) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse.

37

Für die allgemeine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abzielt, ist das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen; es muss zum Schluss der mündlichen Verhandlung (noch) gegeben sein. Es kann zB. entfallen, wenn alle bis dahin vorhandenen Beendigungstatbestände durch jeweils separate Anträge abgedeckt sind (vgl. BAG 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 19 mwN, NZA 2006, 145).

38

Vorliegend bestand zwar ein Feststellungsinteresse, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Bekl. zu 4) zu klären, obwohl der Kläger gleichzeitig die Bekl. zu 1) in dem gemäß § 145 ZPO abgetrennten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 11 Ca 4304/13) auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt. Die Feststellungsklage zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber betrifft, auch wenn sie gegenüber mehreren in Betracht kommenden Arbeitgebern erhoben wird, einen unterschiedlichen Streitgegenstand.

39

Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1) ist jedoch deshalb entfallen, weil der Kläger gegen die vorsorglich erklärte fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013 mit den Klageanträgen zu 2) und 3) Kündigungsschutzklage erhoben hat. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung auch eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung (vgl. BAG 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31 mwN, NZA 2014, 443).

40

Es wird im Rahmen der erhobenen Kündigungsschutzklage inzident geprüft, ob ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bekl. zu 4) im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 01.07.2013 bestanden hat. Ein Interesse des Klägers an einer weitergehenden Feststellung ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

41

2. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind unbegründet. Die begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bekl. zu 4) nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Bekl. zu 2) bis 4) vom 01.07.2013 aufgelöst worden ist, erfordert nach dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung (vgl. BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 622 Nr. 68).

42

Das Arbeitsgericht ist fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 4) bei Zugang der Kündigung vom 01.07.2013 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

43

a) Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 4) ist nicht durch Abschluss eines Arbeitsvertrags zustande gekommen.

44

b) Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Bekl. zu 4) geworden, weil nach seiner Rechtsansicht zwischen den Bekl. zu 1) bis 4) oder den Bekl. zu 1) bis 3) oder den Bekl. zu 2) bis 3) oder den Bekl. zu 2) bis 4), wie er wechselhaft und unpräzise vorträgt, ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.

45

Auch dann, wenn sich mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebs rechtlich verbunden und zur einheitlichen Leitung eine BGB-Gesellschaft gebildet haben (sog. gemeinsamer Betrieb), führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Arbeitgeberwechsel im Verhältnis zu den Arbeitnehmern eintritt. Hierzu bedarf es vielmehr einer Änderung der Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (vgl. BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 424).

46

Eine solche Änderung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 1) liegt nicht vor und wird vom Kläger nicht behauptet.

47

c) Es hat auch kein einheitliches Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Bekl. zu 1) bis 3) bzw. mit den Bekl. zu 2) bis 3) als Arbeitgebergruppe entstanden, das auf die Bekl. zu 4) übergegangen wäre.

48

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, dass auf Arbeitgeberseite mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein können. Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist auch nicht Voraussetzung, dass die Arbeitgeber zueinander in einem bestimmten, insb. gesellschaftsrechtlichen, Rechtsverhältnis stehen, einen gemeinsamen Betrieb führen oder den Arbeitsvertrag gemeinsam abschließen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Dieser rechtliche Zusammenhang kann sich aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien, aber auch aus zwingenden rechtlichen Wertungen ergeben (vgl. BAG 16.02.2006 - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613a Nr. 301).

49

Ein solcher rechtlicher Zusammenhang arbeitsvertraglicher Beziehungen folgt hier nicht aus den einzelvertraglichen Beziehungen des Klägers mit den Bekl. zu 1) bis 3), die er nacheinander eingegangen ist. Keinesfalls reicht der einheitliche Internetauftritt der Bekl. zu 2) und 3) aus, der den Kläger als Mitglied des Teams des Medienhauses auswies, um einen solchen rechtlichen Zusammenhang zwischen mehreren Unternehmen anzunehmen, wie der Kläger meint. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Gerade der ständige Wechsel der Vertragsarbeitgeber zeigt, dass zumindest auf Arbeitgeberseite auf die rechtliche Zuordnung des Klägers zu bestimmten Gesellschaften Wert gelegt wurde.

50

d) Der Kläger ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 613a BGB Arbeitnehmer der Bekl. zu 4) geworden, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat.

51

Die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebsübergangs von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) liegt nicht vor. Ob die Bekl. zu 4) den Betrieb der Bekl. zu 2) und 3) iSd. § 613a BGB übernommen hat, ist im Streitfall unerheblich, denn das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bkl. zu 2) war bereits seit 31.12.2011 und mit der Bkl. zu 3) seit 30.09.2012 beendet.

52

aa) Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Aufhebungsvertrag, den der Kläger mit Datum vom 30.09.2012 mit der Bekl. zu 3) abgeschlossen hat, wirksam.

53

(1) Der Vertrag entspricht den Formerfordernissen des § 623 BGB. Der Kläger hat innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB keine Anfechtung erklärt. Mangels Anfechtungserklärung kann dahinstehen, ob er durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bestimmt worden ist, wie er behauptet.

54

(2) Die Bekl. zu 4) handelt weder treuwidrig (§ 242 BGB) noch sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sie sich auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 3) vom 30.09.2012 beruft.

55

Die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung haben in § 123 BGB eine rechtliche Sonderregelung erfahren. Nach dieser ist das Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung beruht (vgl. BAG 29.01.1997 - 2 AZR 472/96 - AP BGB § 123 Nr. 43; BGH 07.06.1988 - IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599; jeweils mwN).

56

Nur wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Vertrag nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Der Kläger zeigt solche besonderen, vom Anfechtungstatbestand des § 123 BGB noch nicht erfassten Umstände, nicht ansatzweise auf. Seine allgemein gehaltenen Vorwürfe, die Bekl. zu 3) habe auf die Mitarbeiter "Druck ausgeübt", um sie zur Vertragsunterzeichnung zu bewegen; der Arbeitnehmerin G. sei gekündigt worden, weil sie sich geweigert habe, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und bei der Bekl. zu 1) "einzusteigen", genügen nicht. Auch die Behauptung des Klägers, den Mitarbeitern sei zugesichert worden, dass sich im Ergebnis an den Arbeitsverhältnissen nichts ändern werde, er sei darüber getäuscht worden, dass er bei der Bekl. zu 1) auch künftig unter Wahrung seines Besitzstandes beschäftigt werde, begründet keine Sittenwidrigkeit.

57

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben iSd. § 242 BGB unwirksam. An dem Aufhebungsvertrag vom 30.09.2012 muss sich der Kläger nach §§ 145 ff. BGB festhalten lassen. Die Vertragsparteien verwirklichen mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen grundsätzlich die ihnen zustehende Vertragsfreiheit. Willenserklärungen eines Volljährigen sollen - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich wirksam sein. Eine Korrektur darf, insbesondere aus der allgemeinen Auffangnorm des § 242 BGB, nur ganz krassen Fällen vorbehalten bleiben. Hierfür reicht ein etwaiges Anfechtungsrecht nach § 123 BGB, das innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB nicht ausgeübt worden ist, nicht aus.

58

(3) Der Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 3) vom 30.09.2012 ist nicht wegen Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a BGB gemäß § 134 BGB nichtig.

59

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist, zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt. Auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst wird, sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer selbst zu kündigen oder mit diesem einen Auflösungsvertrag zu schließen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, liegt eine Umgehung des § 613a BGB vor (vgl. BAG 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 369).

60

Im Streitfall hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, um eine Umgehung des § 613a BGB anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nach den bei seinem Abschluss am 30.09.2012 bestehenden Verhältnissen beurteilt. Der Vortrag des Klägers, der Aufhebungsvertrag mit der Bekl. zu 3) sei erst zu einem "viel späteren Zeitpunkt" unterzeichnet worden, ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger ist bereits zum 01.09.2012 zur Bekl. zu 1) gewechselt. Der Betriebsübergang von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) soll nach dem konkretisierten Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 01.01.2013 stattgefunden haben. Weshalb der Vertrag mit der Bekl. zu 3) vom 30.09.2013 objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gedient haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die auch zweitinstanzlich allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers ersetzen keinen substantiierten Vortrag. Hinzu kommt, dass die Bekl. zu 4) ausweislich der Eintragung im Handelsregister (AG Koblenz HRB 23465) erst durch Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2012 gegründet worden ist.

61

bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) übergegangen ist. Die Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

62

Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Das Arbeitsgericht hat die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG zutreffend aufgezeigt. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (vgl. BAG 10.05.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, NZA 2012, 1161).

63

Der Kläger hat sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, dass die Bekl. zu 4) sämtliche Mitarbeiter - außer ihm - von der Bekl. zu 1) übernommen habe. Damit habe sie eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit in Form der Arbeitnehmer übernommen. Im Übrigen habe die Bekl. zu 4) selbst vorgetragen, dass sie sämtliche relevanten weiteren Betriebsmittel, insb. die Sendelizenzen, von den Bekl. zu 2) und 3) übernommen habe. Die Betriebszwecke der Bekl. zu 1) bis 4) seien sämtlich identisch, die Bekl. zu 1) beschäftige sich der Form halber auch mit Printmedien.

64

Die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt, weil der Kläger nicht "sämtliche" Mitarbeiter namentlich benannt habe, die die Bekl. zu 4) von der Bekl. zu 1) übernommen habe. Wenn die Bekl. zu 4) "eben sämtliche" Mitarbeiter - außer ihm - übernommen habe, so seien dies "eben sämtliche" anderen Mitarbeiter, "keiner mehr und keiner weniger". Dieser Vortrag des Klägers war falsch. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt hat, beschäftigte die Bekl. zu 1) nach seiner Kenntnis im Januar 2013 insgesamt 30 Arbeitnehmer. Von diesen 30 Arbeitnehmern habe die Bkl. zu 4) zum 01.01.2013 fünf Arbeitnehmer übernommen. Soweit er behauptet habe, die Bekl. zu 4) habe "sämtliche" Mitarbeiter - außer ihm - von der Bekl. zu 1) übernommen, sei dieser Vortrag so zu verstehen, dass die Bekl. zu 4) zum 01.01.2013 die Mitarbeiter der Bekl. zu 1) übernommen habe, die zum 01.09.2012 von der Bekl. zu 2) auf die Bekl. zu 1) übergegangen seien. Damit meine er, dass diese Mitarbeiter (namentlich: D. K., M. P., A., A. M. und J. V. C.) mit der Bekl. zu 2) einen Aufhebungsvertrag und später mit der Bekl. zu 1) einen Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Soweit er behauptet habe, die Bekl. zu 4) habe die funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit in Form der Arbeitnehmer übernommen, habe er damit das Redaktionsteam gemeint, das bei der Bekl. zu 1) für die Bekl. zu 3) das Fernsehprogramm wwtv gestaltet habe. Es handelt sich insoweit um völlig neuen Sachvortrag und nicht lediglich um eine Konkretisierung und Vertiefung des Vortrags aus der ersten Instanz.

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Auch die Behauptung, die Bekl. zu 4) habe "sämtliche relevanten weiteren Betriebsmittel, insb. die Sendelizenzen", von den Bekl. zu 2) und 3) übernommen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht aufrechterhalten, nachdem die Bekl. zu 4) unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Sendelizenzen für Rundfunk- und Fernsehprogramme nicht übernommen werden können, weil sie von der Landesmedienanstalt ausgeschrieben und zugeteilt werden. Daraufhin relativierte der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen dahin, dass er mit der Behauptung, die Bekl. zu 4) habe insb. die Sendelizenzen übernommen, gemeint habe, dass nunmehr die Bekl. zu 4) das Programm ausstrahle. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Behauptung, dass sich die Bekl. zu 1) "der Form halber" auch mit Printmedien beschäftigt habe, dahin korrigiert, er habe damit gemeint, dass er sich bei der Bkl. zu 1) nicht mit Printmedien beschäftigt habe.

66

Damit ist die Argumentation des Klägers zu einem Betriebsübergang wegen der Übernahme "sämtlicher Mitarbeiter" und "sämtlicher relevanter Betriebsmittel", "insb. der Sendelizenzen" in sich zusammengefallen. Die Bekl. zu 1) hat sich zudem nicht nur "der Form halber" mit Printmedien beschäftigt, sondern nach dem geänderten Vortrag des Klägers mind. 25 von 30 Arbeitnehmern eingesetzt, um Wochenzeitungen herauszugeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Bkl. zu 1) im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch weit mehr Arbeitnehmer beschäftigt hat (zB. Zeitungsausträger), als der Kläger zuletzt behauptet.

67

Der neue Sachvortrag des Klägers ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bedingen. Die Bekl. zu 4) hat weder das wesentliche Personal der Bekl. zu 1) übernommen noch wesentliche Betriebsmittel. Die Betriebszwecke sind nicht identisch. Die Bkl. zu 1) beschäftigte sich im Wesentlichen mit der Herausgabe von Wochenzeitungen. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB liegt nicht vor.

68

3. Soweit die Berufung mehrfach darauf hinweist, dass der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch - variierend - gegen die Bekl. zu 2) bzw. die Bekl. zu 3) bzw. die Bekl. zu 2) und 3) habe, sind die Klageanträge nicht auf einen solchen Anspruch gerichtet. Der diesbezügliche Vortrag ist für sich gesehen im Hinblick auf das Klagebegehren nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs gegen die Bekl. zu 2) und/oder zu 3) nicht vor. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB kommt, gegen den Betriebserwerber (vgl. BAG 15.12.2011 – 8 AZR 197/11 - AP BGB § 613a Nr. 423). Betriebserwerber ist nach Ansicht des Klägers aber die Bekl. zu 4).

III.

69

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

70

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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