Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 428/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2014 - 7 Ca 3855/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis 10. September 2009.
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Der Kläger war seit 01. Juli 2005 als Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie des C. in A-Stadt aufgrund Arbeitsvertrages vom 18. April 2005 beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 8
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Finanzielle Regelung im dienstlichen Aufgabenbereich
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(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine feste Jahresvergütung in Höhe von 110.000 Euro brutto, die in zwölf gleichen Teilen jeweils zum Ultimo für den laufenden Monat ausgezahlt wird. Nach Ablauf von 3 Jahren wird über eine Anpassung der festen Vergütung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt. Als Orientierungsmaßstab dient dabei die Entwicklung der Vergütungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
- 5
(2) Weiterhin erhält der Arzt das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bei denjenigen Patienten, die diese Leistungen ausdrücklich gewählt und mit dem Krankenhausträger vereinbart haben. Das Liquidationsrecht steht dem Arzt auch für das Gutachtenhonorar bei stationären Fällen zu, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Die Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechtes aus Abs. 2 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei der Bemessung der Honorare hat der Arzt den gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses zu berücksichtigen.
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(…)
§ 10
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Nutzungsentgelt
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(1) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) nach Maßgabe der folgenden Absätze zu zahlen.
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(2) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Tätigkeit des Arztes im Sinne des § 8 Abs. 2 entstehen. Soweit und solange das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das Krankenhausentgeltgesetz bzw. das Fallpauschalengesetz oder diese Bestimmungen ersetzende Vorschriften eine Kostenerstattung der Ärzte vorschreiben, gilt die in der jeweils gültigen Fassung dieser Vorschriften bestimmte Abgabenhöhe als Kostenerstattung im Sinne von Satz 1. Die Kostenerstattung auf Basis der Bundespflegesatzverordnung beträgt derzeit
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-- für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 40%
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und
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-- für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 20 %
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der jeweils auf diese vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 der GOÄ entfallenden Gebühren (Bruttorechnungsbeträge); für nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gilt. Bruttorechnungsbeträge sind die Summe der jeweils vom Arzt oder von Dritten in Rechnung gestellten ungeminderten GOÄ-Gebühren aus allen Bereichen, in denen dem Arzt das Liquidationsrecht im stationären Bereich eingeräumt ist, ohne Abzug der zu entrichtenden Beträge für das Nutzungsentgelt, Verwaltungskosten sowie ohne Abzug von Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z. B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder Leistungen an Dritte.
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(3) Unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 2 leistet der Arzt dem Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich für die Einräumung des Liquidationsrechts.
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Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass der Arzt 10 % seiner aus der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 erzielten Bruttoliquidationseinnahmen an den Krankenhausträger abführt.
- 16
Bruttoliquidationseinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt oder einem bevollmächtigten Dritten ohne Abzug von Zuwendung an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z. B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder von Leistungen an Dritte.
§ 11
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Abrechnung von Liquidation und Nutzungsentgelt
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(1) Der Arzt ist verpflichtet, die zur Berechnung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben jeweils am Quartalsende dem Krankenhausträger einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen.
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(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Schlussbetrag wird nach der Abrechnung fällig, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen ist. Bis zur Schlussabrechnung leistet der Arzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahresbetrages für das Nutzungsentgelt.
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(3) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Die Rechenschaftspflicht besteht auch gegenüber den aufgrund gesetzlicher Vorschriften und gegenüber den vom Krankenhausträger bestellten Prüfungseinrichtungen oder deren Beauftragten."
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Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2008, 14. Oktober 2008 und 22. Oktober 2008 jeweils eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1752/08 geführten Vorprozess der Parteien mit Urteil vom 11. März 2009 der gegen diese Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig (LAG Rheinland-Pfalz 22. Februar 2011 - 3 Sa 474/09 - und BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 -).
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Mit Schreiben vom 26. März 2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin gekündigt. Der vom Kläger gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. September 2009 - 6 Ca 650/09 - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - rechtskräftigem - Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 500/12 - zurückgewiesen worden.
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In dem vorgenannten Rechtsstreit der Parteien sind Ansprüche des Klägers auf Dienstvergütung für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 bereits tituliert und von der Beklagten erfüllt worden. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August 2009 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum D.-Krankenhaus in M., aus dem er einen Verdienst in Höhe von insgesamt 102.083,33 EUR erzielte. Im Anschluss daran hat der Kläger Arbeitslosengeld bezogen.
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Mit Schreiben vom 10. September 2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Weiterhin hat sie das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut vorsorglich und fristlos aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gekündigt. Gegen die beiden Kündigungen vom 10. September 2009 und 31. Oktober 2012 hat sich der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Akten-zeichen 7 Ca 3959/12 geführten Kündigungsschutzverfahren gewandt. In diesem Kündigungsschutzverfahren (ArbG Koblenz - 7 Ca 3959/12 -) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2013, beim Arbeitsgericht Koblenz am 15. August 2013 eingegangen, im Wege der Klageerweiterung Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 27. September 2008 bis einschließlich 31. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 518.953,89 EUR geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Koblenz hat diese Klageerweiterung vom 13. August 2013 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 Ca 3855/13 fortgeführt. Sodann hat es den Rechtsstreit 7 Ca 3855/13 wegen Vorgreiflichkeit der Feststellungsanträge betreffend die Kündigungen vom 10. September 2009 und 31. Oktober 2012 hinsichtlich der Annahmeverzugsansprüche ab 10. September 2009 teilweise ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 7 Ca 3959/12 - Arbeitsgericht Koblenz. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 hat der Kläger für die Zeit bis zum 10. September 2009 einen Betrag in Höhe von 14.691,04 EUR brutto geltend gemacht; hinsichtlich der Berechnung dieses Klagebetrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2014 verwiesen.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3855/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich "im Hinblick die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits" beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.691,04 EUR brutto einschließlich der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 30
Mit Teil-Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage in Höhe von 14.691,04 EUR abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis 10. September 2009, soweit sie nicht bereits tituliert seien, jedenfalls verjährt seien. Zahlungsansprüche bis zum 10. September 2009 hätten bis spätestens zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht werden müssen. Die Zahlungsansprüche habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 13. August 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt. Auch wenn der erzielte Zwischenverdienst nicht pro-rata-temporis, sondern auf die gesamte Vergütung für die Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen sei, ändere dies nichts daran, dass trotz der Gesamtberechnung die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive während des Annahmeverzugs entstünden und mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig würden. Der Arbeitnehmer sei daher grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen. Zur Hemmung der Verjährung sei die Erhebung einer Zahlungsklage erforderlich, während eine Kündigungsschutzklage insofern wirkungslos sei.
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Gegen das ihm am 15. Juli 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Juli 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Juli 2014 eingegangen, begründet.
- 32
Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe ihm zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eine unzulässige übersteigerte Obliegenheit auferlegt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07) habe auch das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - entschieden, dass der Arbeitnehmer zugleich mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend mache. Auch wenn diese Entscheidung die zweite Stufe einer tarifvertraglich geltenden Ausschlussfrist betreffe, sei der zur Anwendung gebrachte Rechtsgedanke auch auf den Fall der Verjährung anzuwenden. Zudem setze der Beginn der Verjährung voraus, dass der Anspruch entstanden sei und er von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der von ihm in der Zeit vom 01. Februar bis 31. August 2009 erzielten Einkünfte aus seiner Tätigkeit im D.-Krankenhaus in M. und seiner Bestrebung zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte durch eine weitere berufliche Tätigkeit in der Nachfolgezeit sei er frühestens ab dem 01. Januar 2010 in der Lage gewesen, die anderweitigen Einkünfte für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009 zu ermitteln und festzustellen, ob er per Saldo überhaupt einen Anspruch aus Annahmeverzug habe oder nicht. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er sei bereits Ende 2009 zur Abrechnung und zur Ermittlung des Saldos in der Lage und auch verpflichtet gewesen. Denn gemäß § 11 Abs. 2 seines Dienstvertrages sei als Abrechnungszeitraum für die Abrechnung von Liquidationserlösen und Nutzungsentgelt das Kalenderjahr vereinbart, wobei der Schlussbetrag nach Vorlage einer Abrechnung fällig werde, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Diese Bestimmung für die Abrechnung anderweitiger Einkünfte sei auf den vorliegenden Fall zumindest analog anzuwenden. Jedenfalls seien die Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen für das Jahr 2009 in der angegebenen Höhe von 5.984,83 EUR erst im Jahr 2010 fällig geworden, so dass zumindest insoweit eine Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er zur Abrechnung des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Nr. 3 KSchG erst durch die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 24. März 2010 bzw. vom 20. Januar 2010 Kenntnis darüber erlangt habe, was ihm als Arbeitslosengeld für das Jahr 2009 gezahlt worden sei. Unabhängig davon sei er der Ansicht, dass die Verjährung der Ansprüche aus Annahmeverzug erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - zu laufen begonnen habe, weil er erst von diesem Zeitpunkt an rechtskräftig festgestanden habe, dass die angefochtenen Kündigungen aus dem Jahr 2008 rechtsunwirksam seien. Er sei aus Gründen der Prozessökonomie auch nicht verpflichtet gewesen, rein präventiv auf Zahlung zu klagen.
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Der Kläger beantragt,
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das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3855/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.691,04 EUR brutto (hilfsweise 5.984,83 EUR brutto) einschließlich der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Zahlungsansprüche des Klägers bis einschließlich 10. September 2009 aufgrund der eingetretenen Verjährung abgewiesen. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien seien die streitigen Gehaltsansprüche jeweils zum Letzten des Monats fällig geworden, so dass diese Ansprüche aus dem Jahr 2009 restlos mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 verjährt seien. Die entgangenen Gewinne aus Liquidationserlösen würden dem Kläger als Primäranspruch nicht gegenüber ihr zustehen. Vielmehr handele es sich gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages um eine ihm eingeräumte Erwerbschance. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung dieser Chance scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden, weil die von ihr ausgesprochenen Kündigungen auf einem vertretbaren Standpunkt beruht hätten. Selbst wenn man von einem Schadensersatzanspruch auf Ersatz des entgangenen Liquidationserlöses ausgehe, wären auch diese Ansprüche verjährt. Dem Kläger gegenüber Privatpatienten entgehende Liquidationseinnahmen entstünden sukzessive und würden sukzessive gegenüber den Patienten liquidiert. Eine wie auch immer geartete Hemmung der Fälligkeit eines entsprechenden Schadensersatzanspruches sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe selbst seine Ansprüche auf entgangene Vergütung und auf Schadensersatz nach Tagessätzen berechnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat dabei in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht durch das von ihm erlassene Teil-Urteil die vom Kläger für die Zeit bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Zahlungsansprüche abgewiesen, weil diese verjährt sind (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2009 fällig geworden und danach gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 verjährt.
- 41
a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Regelungen. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Der Arbeitnehmer hat vom Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ausreichend Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Anspruch begründen. Dagegen kommt es nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33 - 36, NZA 2015, 35).
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Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 37, NZA 2015, 35). Der Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger selbst ging von der Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus. Allein der Umstand, dass der Kündigungsschutzprozess noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Unerheblich ist auch, dass der anderweitige Verdienst, den der Kläger während des Anrechnungszeitraums erzielt hat, nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist. Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive während des Annahmeverzugs und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, NZA 2012, 971).
- 43
b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht herleiten, dass die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche oder jedenfalls die darin enthaltenen Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 10. September 2009 erst im Jahr 2010 fällig geworden sind. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung ist nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien für den jeweiligen Monat jeweils zum Monatsende fällig geworden. Auch die für die Zeit bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen sind im Jahr 2009 fällig geworden, und zwar unabhängig davon, ob diese gemäß der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf § 615 Satz 1 BGB beruhen oder nur aus einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB) gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - resultieren können. Die in § 11 Abs. 2 des Dienstvertrages getroffene Regelung betrifft das vom Kläger nach Maßgabe von § 10 des Arbeitsvertrages an die Beklagte zu zahlende und abzurechnende Nutzungsentgelt für die dem Krankenhausträger durch die Liquidationstätigkeit des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages entstehenden Kosten. Nach § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist der Arzt verpflichtet, die zur Berechnung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben jeweils am Quartalsende dem Krankenhausträger einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Daran anknüpfend regelt § 11 Abs. 2, dass Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist und der Schlussbetrag nach der Abrechnung fällig wird, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen ist. Bis zur Schlussabrechnung leistet der Arzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eins Zwölftels des voraussichtlichen Jahresbetrages für das Nutzungsentgelt. Diese Regelungen beziehen sich eindeutig auf die Abrechnung des vom Arzt zu zahlenden Nutzungsentgeltes und regeln nicht etwa die Fälligkeit der Einnahmen aus der Ausübung des ihm in § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eingeräumten Liquidationsrechtes. Vielmehr entstehen etwaige Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen sukzessive mit der jeweils verstrichenen Zeit und sind bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls im Jahr 2009 entstanden sowie fällig geworden. Für die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist auch bei Schadensersatzansprüchen eine Kenntnis aller Einzelheiten nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichende aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage - erheben kann (vgl. Palandt BGB 74. Aufl. § 199 Rn. 28). Danach ist die Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auch in Bezug auf Ansprüche wegen entgangener Liquidationserlöse zum 31. Dezember 2012 eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob diese als Annahmeverzugsvergütung oder Schadensersatz geschuldet waren.
- 44
2. Die Verjährung wurde auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.
- 45
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über den "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Annahmeverzugsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 39, NZA 2015, 35).
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Im Hinblick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht die Verjährungsproblematik mit seinem Urteil vom 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - bereits entschieden hat und es gemäß den obigen Ausführungen auf die Frage, ob Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges oder nur unter Schadensersatzgesichtspunkten geltend gemacht werden können, nicht ankommt, war weder eine Vertagung des Rechtsstreits noch die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses veranlasst. Der Schriftsatz der Beklagten vom 07. Juli 2015 enthält kein neues Vorbringen, das entscheidungserheblich ist.
- 47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 48
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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