Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 337/15

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21. Mai 2015 - 5 Ca 49/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.

2

Der 1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat zum 01. Juni 1992 als Auszubildender in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R Schuhcentrum GmbH. Ab 01. November 1998 wurde der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. November 1998 (Bl. 16 ff. d. A., im Folgenden: AV Versandhandel 1998) für die H Online GmbH, damals firmierend unter R Versandhandel GmbH, als Bereichsleiter Warenkoordination Vertrieb tätig. Vom 01. Juli 2004 bis 28. Februar 2007 arbeitete der Kläger kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2004 als Verkaufsleiter zu einem Jahres-Bruttogehalt von 87.600,00 Euro nebst Tantieme erneut für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 6 ff. d. A., im Folgenden: AV 2004). In der Folge wurde der Kläger aufgrund Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 16. März 2007 (Bl. 26 ff. d. A., im Folgenden: GF-V 2007) ab 01. März 2007 eingetragener Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten R Schuhcentrum GmbH. Das vereinbarte Jahresgehalt des Klägers betrug 120.000,00 Euro brutto zuzüglich einer variablen Vergütung in Höhe von 31.000,00 Euro. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des zuvor mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses oder dessen Kündigung erfolgte nicht. §§ 11, 13 GF-V 2007 lauten:

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1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 01. März 2007 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um drei Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die bei der R Gruppe zurückgelegten Dienstjahre werden angerechnet.

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2. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. …

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3. Wird die Bestellung von Herrn A. zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund widerrufen, so endet das Anstellungsverhältnis mit dem Widerruf der Bestellung, falls Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.

§ 13

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1. Für den Fall, dass die Stellung nicht angetreten oder die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, ist Herr A. unter Verzicht auf Schadensnachweis zur Zahlung einer Konventionalstraße in Höhe von 6/12 des Jahresbruttogehaltes sowie zusätzlich zur Zahlung 6/12 des durchschnittlichen Tantiemebruttobetrages aus den letzten drei Jahren verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis durch die Gesellschaft fristlos beendet wird.
…“

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Ab 01. Januar 2008 arbeitete der Kläger als eingetragener Geschäftsführer für die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende Hamm R Group Verwaltungs GmbH, zuletzt nach Verschmelzung auf die H F S GmbH firmierend unter H R Group GmbH. Unter dem 10. Dezember 2009 unterzeichnete der Kläger anlässlich der Verschmelzung eine Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführer- Anstellungsvertrag unter anderem folgenden Inhaltes:

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„Es wird an dieser Stelle klarstellend festgehalten, dass dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vorangegangene Arbeits-/ Dienstverhältnisse durch den Beginn des jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrages abgelöst sind und damit beendet wurden.“

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Arbeitgeberseitig ist die Vereinbarung unterzeichnet von den - dem Kläger bekannt - nicht für die Beklagte zeichnungsberechtigten Geschäftsführern der H R Group GmbH & Co. KG H und R unter dem Zusatz „für die Gesellschafterin C., für diese wiederum die Gesellschafterin R Schuhcentrum GmbH, für diese wiederum die Gesellschafterin R F & S GmbH, für diese wiederum die Gesellschafterin H-R-Group GmbH & Co. KG“. Die Beklagte hat die Vertretung vorsorglich mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 genehmigt. Zum 01. September 2011 wurde das gesamte Geschäft der C. im Wege des Betriebsübergangs auf die C. übertragen.

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Der zuletzt - nicht mit der Beklagten - geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers wurde zum 31. Dezember 2015 gekündigt.

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Der Kläger hat am 30. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vorliegende Klage erhoben, mit der er den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit 07. Juni 1992 festgestellt wissen will. Zugleich wendet er sich in einem Parallelverfahren (Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 6 Ca 604/14 P = LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 191/15) gegen eine von der H On GmbH vorsorglich zum 31. Mai 2015 ausgesprochenen Kündigung des AV Versandhandel 1998.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage im Gütetermin vom 17. Februar 2015 infolge Säumnis des Klägers und des Klägervertreters, dem die Terminsladung erst am 18. Februar 2015 zugegangen ist, im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit ebenfalls am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Versäumnisurteil habe mangels ordnungsgemäßer Ladung zum Gütetermin nicht ergehen dürfen. Das Arbeitsverhältnis gemäß AV 2004 sei durch den Abschluss des GF-V 2007 nicht aufgehoben, sondern nur ruhend gestellt worden. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V, der mit dem Ziel der Ruhend-Stellung in den Vertrag aufgenommen worden sei (Zeugnis des ehemaligen Personalleiters S) und § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V. Die Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 habe das ruhende Arbeitsverhältnis nicht beenden können, da die Vereinbarung nicht durch einen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden sei.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass zwischen der klägerischen Partei und der beklagten Partei seit dem 07. Juni 1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 aufrecht zu erhalten.

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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es könne dahinstehen, ob der streitige Arbeitsvertrag im Bestandsfall auf sie übergegangen wäre, da der Arbeitsvertrag nach ständiger Rechtsprechung durch den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 16. März 2007 aufgehoben worden sei. Dies sei in der Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 klargestellt worden. Mit der Regelung in § 11 Ziff. 1 letzter Satz GF-V 2007 habe lediglich die Vornahme formeller Ehrungen (Dienstjubiläen) sichergestellt werden sollen. Auch die angesichts des Beginns des Vertragsverhältnisses bereits am 01. März 2007 völlig sinnfreie Formulierung in § 13 GF-V 2007 habe kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit sich bringen sollen, sondern sei lediglich irrtümlich aus einem vorangegangenen Muster übernommen worden.

21

Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 mit Urteil vom 21. Mai 2015 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, zuletzt idF. des AV 2004, sei durch den GF-V 2007 aufgehoben worden, da sich aus diesem Vertrag nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen „deutlichen Anhaltspunkte“ dafür ergäben, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis hätten ruhend stellen wollen. § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 könne - wenn überhaupt - eher eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden, da im Falle dessen Fortbestandes eine Anrechnung von Dienstjahren nicht notwendig sei. Auch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 ließen sich keine deutlichen, allenfalls unverständliche Anhaltspunkte entnehmen, nachdem die Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs für den Nichtantritt der Beschäftigung sinnlos sei, wenn diese bereits angetreten sei und auch eine fristlose Kündigungsmöglichkeit der Beklagten hinsichtlich des fiktiv ruhenden Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Kläger nicht die vereinbarte 12-monatige Kündigungsfrist für das Geschäftsführeranstellungsverhältnis eingehalten habe, keinen Sinn mache. Auch spiele die Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 - unabhängig von der Frage der Bevollmächtigung der arbeitgeberseits auftretenden Unterzeichner - eine klarstellende Rolle, als der Kläger damit den bestehenden Rechtszustand - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 123 bis 127 d. A.).

22

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2015 zugestellte Urteil mit am 21. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. September 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2015 begründet.

23

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 28. September 2015 und seiner Schriftsätze vom 22. Dezember 2015 und 07. März 2016, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff., Bl. 222 ff. und Bl. 258 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

24

das Urteil sei formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da das Versäumnisurteil mangels rechtzeitiger Ladung des Klägers zum Gütetermin nicht habe ergehen dürfen. Auch materiell sei es fehlerhaft. § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 spreche wortwörtlich von einem Arbeitsverhältnis, ob der Rest der Regelung keinen oder wenig Sinn mache, sei unerheblich und gehe im Übrigen - bei Unklarheit - nach § 305 c Abs. 2 BGB nicht zu Lasten des Klägers aus. Außerdem mache die Regelung auch Sinn, weil nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Vereinbarung einer diesbezüglichen Kündigungsmöglichkeit relevant werde. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages sei klarstellender Natur. Im Übrigen werde nochmals an das Beweisangebot S erinnert, dem das Gericht nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe sich durch seine - nicht aus freien Stücken zustande gekommene, sondern wegen der Erwartung der Geschäftsführung geleistete - Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung nicht seiner Rechte begeben wollen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Wahrung der Schriftform des Aufhebungsvertrages durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag widerspreche § 623 BGB.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21. Mai 2015, 5 Ca 49/15, wird wie folgt abgeändert:

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Das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass zwischen der klägerischen Partei und der beklagten Partei seit dem 07. Juni 1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12. November 2015 und ihres Schriftsatzes 26. Januar 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A., 232 ff. d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht ergänzend geltend, § 13 Abs. 1 des Vertrages vom 16. März 2007 regele, nachdem in § 11 und 12 Kündigungs- und Beendigungs- und entsprechende Folgeregelungen enthalten seien, folgerichtig eine Konventionalstrafe für den Fall des Nichtantritts der Geschäftsführerstelle bzw. bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger, mithin beziehe sich die Norm auf ein auf den Vertrag bezogenes vertragswidriges Verhalten des Klägers. Folgerichtig regele die Vorschrift eine Reaktionsmöglichkeit der Beklagten. Andere Interpretationen lägen völlig fern. Spätestens mit der Zusatzvereinbarung sei jeglicher Zweifel ausgeräumt worden.

31

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. März 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

33

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 29. Juni 2015 mit am 21. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb bis 29. September 2015 verlängerter Frist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

34

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den Abschluss des GF-V 2007 aufgehoben worden. Das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015, mit dem die Klage vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist, war daher aufrecht zu erhalten. Darauf, dass das Versäumnisurteil im Gütetermin mangels ordnungsgemäßer Ladung des Klägers nicht hätte ergehen dürfen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ZPO) kommt es - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beschieden - nicht an. Auch ein nicht zulässiges und/oder prozessual nicht ordnungsgemäß ergangenes Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten, soweit es inhaltlich richtig ist, dh. das aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Urteil zum gleichen Ergebnis kommt (OLG Zweibrücken 06. April 2001 - 2 UF 164/00 - Rn. 46 mwN; zitiert nach juris).

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1. Das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis, zuletzt idF. des AV 2004, ist durch den GF-V 2007 formwirksam aufgehoben worden. Davon ist das Arbeitsgericht - wenn auch ohne im Ergebnis unerhebliche Unterscheidung zwischen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin - zutreffend ausgegangen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.

36

1.1. Der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH liegt eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. zB BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 18, 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11, 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung sieht, wird das auch hier zu beachtende Schriftformerfordernis des § 623 BGB in diesen Fällen schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12, 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

37

1.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zuletzt idF. des AV 2004 bestehende Arbeitsverhältnis durch den GF-V 2007 formwirksam iSd. § 623 BGB aufgehoben. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass neben ihm das Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen und nach der Abberufung wieder realisiert werden sollte.

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a) Entgegen der vom Kläger auch mit der Berufung noch vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, warum § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 dafür sprechen sollte, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Die Vertragspartner haben mit der Vorschrift lediglich geregelt, dass die bei der Unternehmensgruppe der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre angerechnet werden sollen. Eine solche Regelung wird relevant, wenn es für bestimmte Leistungen - wie etwa von der Beklagten angeführten Jubiläumszahlungen - auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt. Inwiefern Rückschlüsse auf den Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein sollen, erschloss sich auch der Berufungskammer nicht. Dies gilt umso mehr, als die Vertragsparteien in § 11 Abs. 3 GF-V 2007 eine Bestimmung zum Ende des Anstellungsverhältnisses mit Widerruf der Bestellung im Falle des Vorliegens von Gründen iSd. § 626 Abs. 1 BGB getroffen haben. Es hätte nahegelegen, für den Fall der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (ordentlich oder außerordentlich) das Wiederaufleben des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausdrücklich klarzustellen. Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten jedoch weder in § 11 Abs. 1 GF-V 2007, noch in § 11 Abs. 3 GF-V 2007 aufgenommen. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht von der Vernehmung des ehemaligen Personalleiters S abgesehen. Der Inhalt eines Vertrages ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich insbesondere auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast in diesem Zusammenhang jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs "Geradewohl" aufstellt, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" macht. Das ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt (BAG 02. Juli 2009 - 3 AZR 501/07, Rn. 25, LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2015 - 3 Sa 287/15 – Rn. 59, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, die Vertragsparteien hätten § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 mit dem Ziel aufgenommen, den Arbeitsvertrag ruhend zu stellen. Nähere Einzelheiten zu den tatsächlichen Abläufen der Verhandlungen und den Hintergründen der Vereinbarung ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. Weder ist ersichtlich, dass und wann er den Zeugen S um eine Regelung zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses gebeten hätte, noch wurde dessen Reaktion geschildert. Letztlich beschränkt sich der Kläger damit auf die bloße Behauptung der inneren Tatsache als solcher. Eine Vernehmung des Zeugen S wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und kam nicht in Betracht.

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b) Auch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 kann der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während seiner Beschäftigung als Geschäftsführer ableiten. Die Vorschrift bestimmt, dass eine - in Satz 1 der Bestimmung beschriebene - Konventionalstrafe auch im Fall der Beendigung „des Arbeitsverhältnisses“ durch die Gesellschaft wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist anfallen soll. Abgesehen davon, dass in der Regelung - erstmals und einzig im gesamten Vertrag - das Wort „Arbeitsverhältnis“ verwendet wird, spricht nichts dafür, dass die Parteien damit den Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses gewährleisten wollten, zumal eine derart weitreichende Regelung nicht an solch versteckter Stelle zu erwarten gewesen wäre. § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 nimmt ersichtlich Bezug auf Satz 1 der Regelung, in der vom Nichtantritt „der Stellung“, dh. der Stelle als Geschäftsführer, die Rede ist. Angesichts der Tatsache, dass § 10 AV 2004 inhaltlich - bis auf die Höhe des zu zahlenden Betrags - eine im Wesentlichen gleiche Formulierung zu einer Entschädigungssumme enthält, spricht vielmehr alles dafür, dass das Wort „Arbeitsverhältnis“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 versehentlich übernommen worden ist. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses kann der Kläger auch aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 02. Juli 2009 - 3 AZR 501/07, Rn 23 mwN, aaO.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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2. Da das Arbeitsverhältnis durch den - im Übrigen nahezu eine Verdopplung der Bezüge des Klägers enthaltenden - Geschäftsführeranstellungsvertrag formwirksam aufgehoben worden ist, schied dessen Übergang auf die Beklagte als Betriebsübernehmerin gemäß § 613 a BGB im September 2011 aus. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich angekommen wäre, bestätigt auch die weitere Entwicklung das gefundene Ergebnis. Die klarstellende Erklärung, die der Kläger in der Zusatzvereinbarung 2009 ausdrücklich abgegeben hat, dass vorangegangene Arbeitsverhältnisse abgelöst sind und die Tatsache, dass er nach Beendigung des GF-V 2007 mit weiteren - nicht mit der Beklagten identischen - Firmen Geschäftsführeranstellungsverträge abgeschlossen hat, sprechen nach Auffassung der Berufungskammer eindeutig dagegen, dass die Vertragspartner vom Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind.

B

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

42

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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