Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 1/18

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie über Nutzungsausfallentschädigung wegen der vorenthaltenen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.

2

Der Kläger war seit 1. Juli 2007 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2007 (Bl. 28 bis 30 d. A.) bei der T. T. GmbH beschäftigt. Im Jahr 2015 kam es zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der T. T. GmbH (Az.: - 3 Ca 253/15 - ArbG Kaiserslautern) sowie zwischen dem Kläger und der Beklagten (Az.: - 3 Ca 252/15 - ArbG Kaiserslautern) ua. hinsichtlich der Frage, mit welchem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis des Klägers (fort-)bestand. Im Verfahren - 3 Ca 252/15 - schlossen die hiesigen Parteien am 13. Mai 2015 folgenden Vergleich:

3

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 15. November 2014 ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag des Klägers zu der Firma T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 vereinbart waren.

4

2. Die Beklagte wird binnen der nächsten zwei Wochen dem Kläger schriftlich zukommen lassen, wie sie ihr Direktionsrecht derzeit ausübt, d. h. konkret welche Tätigkeiten der Kläger ihrer Ansicht nach zu verrichten hat.

5

3. Damit findet dieser Rechtsstreit seine Erledigung.

6

Nach Ziffer 1 des Anstellungsvertrags mit der T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 (vgl. Bl. 28 bis 30 d. A.) ist der Kläger als Lkw-Gebietsverkäufer eingestellt und verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei Bedarf auch andere, zumutbare Arbeiten im Betrieb zu leisten. Ziffer 12 "Besondere Vereinbarungen" lautet auszugsweise:

7

Die Firma stellt dem Angestellten zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten, soweit erforderlich, einen Geschäftswagen zur Verfügung.

8

Wegen Homeoffice (Privatadresse) können keine Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte versteuert werden.

9

Die Firma T. T. GmbH stellte dem Kläger ursprünglich einen Hyundai Tucson als Dienstwagen zur Verfügung und seit 2011 einen Hyundai i40.

10

In einem weiteren Verfahren (Az.: - 2 Ca 66/17 - ArbG Kaiserslautern), in dem der Kläger von der Beklagten ursprünglich die Zahlung monatlicher Provisionen für die Monate Juni 2015 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 14.250,00 EUR verlangt hatte, schlossen die Parteien am 20. März 2017 den nachfolgenden Vergleich:

11

1. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger bei der Beklagten als Disponent Trapo und Lkw-Neuwagen Innendienst beschäftigt ist, mit einem monatlichen Bruttogehalt von Oktober 2016 bis März 2017 in Höhe von 2.750,00 EUR brutto, und ab April 2017 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto.

12

2. Zur Klarstellung erklären die Parteien, die Regelung aus Ziffer 6 des Anstellungsvertrages vom 29. Juni 2007, in dem das Gehalt aufgeteilt wird in ein Garantiegehalt und einen Provisionsanteil wird aufgehoben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Innendienst Provisionen nicht verdient werden können.

13

3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass für den Zeitraum vor Oktober 2016 keinerlei Provisionsansprüche des Klägers mehr bestehen.

14

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

15

Obwohl der Kläger seit dem 15. November 2014, dem Wechsel zur hiesigen Beklagten, ausschließlich im Innendienst beschäftigt war, forderte diese den Dienstwagen zunächst nicht zurück. Der Kläger erhielt im Jahr 2016 (jedenfalls) eine Tankkarte, mit der er das ihm überlassene Fahrzeug auf Kosten der Beklagten betanken konnte. Im Februar 2017 gab der Kläger den Dienstwagen auf Verlangen der Beklagten zurück.

16

Mit seiner am 21. April 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Nutzungsausfallentschädigung wegen der Rückgabe des Dienstwagens im Februar 2017.

17

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, insbesondere auch zur privaten Nutzung. Dies gelte unabhängig davon, ob er ein Kfz aus dienstlichen Gründen benötige. Entsprechendes habe er bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der T. T. GmbH mit deren damaligem Geschäftsführer, dem Zeugen H., vereinbart. Wegen der Rückgabe des Dienstwagens im Februar 2017 habe er für den Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 (einschließlich) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 400,00 EUR monatlich. Dabei handele es sich um 1 % des Listenpreises des zuletzt zur Verfügung gestellten Fahrzeugs in Höhe von rund 40.000,00 EUR.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

20

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat vorgetragen,
ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bestehe nicht. Ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens bestehe lediglich insoweit, als dieser dienstlich benötigt werde. Dies sei aber (derzeit) nicht der Fall.

24

Zur weiteren Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - (Bl. 131 bis 133 d. A.) Bezug genommen.

25

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der T. T. GmbH mit dem Zeugen H. vereinbart, einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen durch Vernehmung des Zeugen K. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2017 (Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen.

26

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 16. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, weder zur dienstlichen noch zur privaten Nutzung. Einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen Nutzung bestünde nur, wenn die Tätigkeit des Klägers dies (derzeit) erfordern würde. Dies behaupte der Kläger aber selbst nicht, ebenso wenig wie die Vereinbarung einer dienstlichen Nutzung ohne dienstliche Notwendigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünde zwar eine Abrede dahingehend, dass der Kläger bei Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen Nutzung diesen zusätzlich auch privat nutzen dürfe. Die private Nutzung stelle aber nur einen Annex zur dienstlichen Nutzung dar, so dass ein Anspruch darauf (derzeit) nicht bestehe, weil eine dienstliche Nutzung derzeit - unstreitig - nicht erforderlich sei. Eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass dem Kläger eine private Nutzung eines Dienstfahrzeugs vollkommen unabhängig von der Notwendigkeit einer dienstlichen Nutzung zugesagt worden sei, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des Urteils (Bl. 133 bis 137 d. A.) verwiesen.

27

Gegen das ihm am 11. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 2. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit am 9. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

28

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Zusage eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ein Vergütungsbestandteil sei, der nicht ohne weiteres durch einseitige Maßnahmen der Beklagten geändert werden könne. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung sei Bestandteil der Gehaltszusage gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag vom 29. Juni 2007 nicht, dass der Kläger ausschließlich im Außendienst eingesetzt werde. Der Rückschluss, die Zusage der Überlassung eines Geschäftswagens gelte nur für eine Tätigkeit im Außendienst, sei nicht gerechtfertigt.

29

Darüber hinaus habe die Beklagte, obwohl er bei ihr von Anfang an ausschließlich im Innendienst tätig gewesen sei, den Dienstwagen nicht zurückgefordert. Indem die Geschäftsführerin der Beklagten ihm noch im Jahr 2016 eine Tankkarte für das Fahrzeug übergeben habe, habe sie konkludent erklärt, dass der Geschäftswagen auch weiterhin zur Verfügung gestellt werde.

30

Zudem existiere nun eine neue Arbeitsanweisung der Beklagten, nach der er ab dem 26. Februar 2018 seine Arbeitstätigkeit in N. im Saarland auszuüben habe. Hierzu stelle sie ihm gemeinsam mit der Kollegin H. ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, mit dem er allerdings nur von K. nach N. und zurück fahren dürfe. Nach der Logik der Beklagten und nach dem Ergebnis des Arbeitsgerichts müsse nunmehr aufgrund wieder bestehender dienstlicher Nutzung auch die Privatnutzung gewährt werden.

31

Der Kläger beantragt,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

33

1. dem Kläger einen Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen,

34

2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 16. März 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 174 ff. d. A.), als zutreffend. Bei dem dem Kläger und Frau H. zur Verfügung gestellten Pkw handele es sich nur um eine Art "Shuttle", das ausschließlich für Fahrten von ihrer Betriebsstätte in K. zur Arbeit in N. genutzt werden dürfe.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO teilweise zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nur zum Teil, soweit die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung geltend gemacht wird, ordnungsgemäß begründet worden.

40

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 74). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 86 mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11).

41

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur teilweise. Der Kläger macht vorliegend die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der Überlassung zur dienstlichen Nutzung - einem eigenständigen Streitgegenstand - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht behauptet, dass im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit eine dienstliche Nutzung überhaupt in Betracht komme. Hiermit, ebenso wie mit der vom Arbeitsgericht aufgeworfenen Frage, wie eine dienstliche Nutzung ohne dienstliche Notwendigkeit aussehen sollte, hat sich der Kläger in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Sie ist insoweit unzulässig.

II.

42

Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

43

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007, noch aus betrieblicher Übung, noch haben die Parteien die Abrede zur Dienstwagenstellung konkludent abgeändert.

44

a) Die Arbeitsbedingungen des Klägers richten sich, soweit nicht zwischenzeitlich mit der Beklagten Änderungen vereinbart wurden, nach dem ursprünglich mit der T. T. GmbH abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007.

45

aa) Dies ergibt die Auslegung des im Verfahren - 3 Ca 252/15 - am 13. Mai 2015 geschlossenen Vergleichs. Unter Ziffer 1 haben die Parteien vereinbart:

46

"...dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 15. November 2014 ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag des Klägers zu der Firma T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 vereinbart waren."

47

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21 m.w.N.).

48

Danach gilt hier folgendes: Nach dem Wortlaut des Vergleichs sollen sich die Arbeitsbedingungen des Klägers bei der Beklagten (nur) nach dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007 richten. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit gerade nicht, dass - wie der Kläger meint - das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen, unveränderten Arbeitsbedingungen "übergegangen" sei. Nach dem Wortlaut des Vergleichs haben die Parteien nämlich nicht die umfassenden Fortgeltung der bisherigen / aktuellen Arbeitsbedingungen vereinbart. Hierfür hätten sie eine entsprechende Formulierung wählen können und nicht - ausdrücklich - auf den mit Datum in Bezug genommenen ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag verweisen müssen. Der ausdrückliche Verweis auf den "Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007" spricht klar für seine Maßgeblichkeit. Gleiches gilt für die weiteren für die Auslegung relevanten Gesichtspunkte. Zwischen den Parteien bestand wegen der Unklarheit, zu welchem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis bestand, Streit, der in zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern ausgetragen wurde. Durch den Vergleich vom 13. Mai 2015 sollte sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch hinsichtlich des Vertragsinhalts Klarheit geschaffen werden. Durch den Verweis auf einen schriftlich vorliegenden Arbeitsvertrag wird größere Klarheit geschaffen als durch einen Verweis auf derzeitige Arbeitsbedingungen, die - auch mit Blick auf die geänderte Tätigkeit - schwerer fass- und belegbar sind. Auch die Interessenlage der Parteien spricht für diese Auslegung. Die Beklagte, die das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger übernahm, konnte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2007 einfach nachvollziehen und für sich bewerten. Für etwaige abweichende, mündlich oder konkludent getroffene (Zusatz-)vereinbarungen gilt dies nicht. Dem Kläger war sein schriftlicher Arbeitsvertrag bekannt. Hätte er abweichende Bedingungen gewollt, hätte dies im Vergleich geklärt werden können.

49

Ein gesonderter gerichtlicher Hinweis auf die Erheblichkeit der Auslegung des Vergleichs vom 13. Mai 2015 und seine Bedeutung für die geltend gemachten Ansprüche war nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hat bereits in Ziffer 3 seines Beschlusses vom 8. September 2017 im Rahmen der Auflagen zum Kammertermin ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen.

50

bb) Nach obigen Ausführungen kommt es also vorliegend nicht darauf an, was der Kläger mit dem damaligen Geschäftsführer der T. T. GmbH, Herrn H., mündlich vereinbart hat.

51

cc) Ein Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung ergibt sich aus dem nach obigen Ausführungen maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007 nicht. Nach Ziffer 12 hat die Beklagte den Kläger "zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten, soweit erforderlich, einen Geschäftswagen" zu überlassen. Eine (auch) private Nutzung eines ggf. überlassenen Dienstwagens ist damit vertraglich ausdrücklich nicht vorgesehen.

52

Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Einschub "soweit erforderlich" einer AGB-Kontrolle standhalten würde, kommt es nicht an. Hierbei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei der wiedergegebenen Regelung in Ziffer 12 des Arbeitsvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Soweit man unterstellt, dass ein subjektives Bestimmungsrecht der Beklagten zur "Erforderlichkeit" der dienstlichen Nutzung geregelt sein sollte, bliebe die übrige Regelung zur Dienstwagenüberlassung von einer etwaigen Unwirksamkeit dieses Bestimmungsrechts unberührt. Die Klausel ist im Sinne des sog. blue-pencil-Tests teilbar (vgl. dazu BAG 12. März 2008 -10 AZR 152/07 - Rn. 28) und enthält auch bei Streichung des Einschubs "soweit erforderlich" eine sinnvolle Regelung. Auch dann wäre die Beklagte (nur) verpflichtet, dem Kläger einen Geschäftswagen zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten, also nicht (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn der zitierte Absatz des Arbeitsvertrags insgesamt unwirksam wäre, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch dann wäre keine arbeitsvertragliche Regelung vorhanden, die die private Nutzung eines ggf. überlassenen Dienstwagens vorsieht.

53

dd) An dieser vertraglichen Ausgangssituation hat sich durch den Vergleich vom 20. März 2017 im Verfahren - 2 Ca 66/17 - nichts geändert. Dieser Vergleich betrifft lediglich die Tätigkeit des Klägers und die Vergütung. Sie hat mit Blick auf die nun vereinbarte Tätigkeit allenfalls "mittelbare" Auswirkungen auf die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit bei der dienstlichen Tätigkeit einen Pkw zu nutzen. Dass die Parteien die Provisionsregelung in Ziffer 6 des Vertrags vom 29. Juni 2007 ausdrücklich aufgehoben haben, spricht im Übrigen ebenfalls dafür, dass die weiteren Vertragsbedingungen unverändert bleiben sollten.

54

b) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs nicht dargetan. Eine betriebliche Übung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder zumindest auf eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung enthält ein kollektives Element (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 11). Ein solches kollektives Element ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil beruft sich der Kläger gerade auf mit ihm getroffene individuelle Vereinbarungen.

55

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur (auch) privaten Nutzung aufgrund einer konkludenten Vertragsänderung. Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). Hierbei sind die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber zur Erbringung einer zukünftigen Leistung verpflichten wollte.

56

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Zunächst reicht nach der Einschätzung der Kammer der Umstand, dass die Beklagte den Pkw nicht bereits nach Abschluss des Vergleichs im Verfahren - 3 Ca 252/15 - im Mai 2015 zurückforderte, nicht aus. Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Dienstwagen nicht (zu diesem Zeitpunkt) zurückforderte, lässt sich nicht auf das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der Beklagten schließen. Dazu hätte es für den Kläger eines Anhalts bedurft, dass die Beklagte sich auch rechtsgeschäftlich zur Überlassung des Pkws dauerhaft und ohne dienstliche Nutzung verpflichten wollte. Das bloße Unterlassen der Rückforderung stellt noch kein Angebot dar, die bestehenden vertraglichen Absprachen zu ändern (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 - Rn. 19 ff.). Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Dienstwagen für eine erhebliche Zeitspanne verblieb. Dennoch lässt sich dem Nicht-Tätigwerden der Beklagten kein Erklärungswert beimessen, da für ein Änderungsangebot weitere Fragen hätten geklärt werden müssen. Mit Blick auf den Vergleich vom 13. Mai 2015 (- 3 Ca 252/15 -) hätte es sich um eine Erhöhung der Vergütung gehandelt, wobei zur Einräumung eines solchen Privatnutzungsrechts die steuerliche Behandlung hätte geklärt werden müssen. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nicht annehmen, dass die Beklagte eine dauerhafte Änderung der Vertragskonditionen anbieten wollte. Auch aus der Übergabe einer Tankkarte (bzw., so anfangs der Vortrag des Klägers, von zwei Tankkarten (wohl) für zwei Tankstellenketten) ergibt sich nichts anderes. Die Übergabe einer Tankkarte hat primär nur Bedeutung für die Tankberechtigung, hat aber mit dem privaten oder dienstlichen Nutzungsrechts des Pkws nichts zu tun. Hieraus kann nicht auf ein entsprechendes Angebot zur Vertragsänderung geschlossen werden, zumal die obigen Ausführungen zu offenen und klärungsbedürftigen Fragen entsprechend übertragen werden können. Aus dem Verhalten der Beklagten konnte der Kläger daher insgesamt nicht den Willen ableiten, der Vertrag solle geändert werden und der Kläger solle berechtigt sein, den Pkw dauerhaft privat zu nutzen.

57

2. Da dem Kläger nach vorstehenden Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 kein Anspruch auf Überlassung eines Pkws zur Privatnutzung zustand, hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzung des ihm zu überlassenen Fahrzeugs gemäß § 275 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB.

III.

58

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

59

Ein Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen