Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 SLa 44/25

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 15. Oktober 2024, 3 Ca 828/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.10.2024 – 3 Ca 828/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen und die zweitinstanzliche Klageerweiterung dabei kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Zulagenbemessung nach § 20 Abs. 2, 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom 01.10.2019 (TVK) - abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein e.V. und der Deutschen Orchestervereinigung e.V. -.

2

Die (gewerkschaftszugehörige) Klägerin wurde von dem (verbandsangehörenden) beklagten Land zum 05.09.2022 als Musikerin (vollzeit-) eingestellt. In den Arbeitsverträgen der Parteien vom 21.07.2022 und 06.04.2023 heißt es jeweils (Anl. K1, K3 Klageschrift, Bl. 9, 72 ArbG-Akte):

3

„§ 2

4

Frau … ist zum Spielen des Instrumentes Oboe verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer stellv. Solo-Oboe mit der Verpflichtung zur 2./3. Oboe sowie das Spielen des Nebeninstrumentes Englischhorn übertragen. […]

5

§ 4 Vereinbarungen

6

1. Frau … erhält für die Tätigkeit als stellv. Solooboistin gemäß § 20 TVK (3) die 2. Tätigkeitszulage sowie für das Spielen des Nebeninstrumentes Englischhorn 50 % der 3. Tätigkeitszulage. […]“

7

Das von dem Beklagten unterhaltene philharmonische Orchester hat seit Einstellung der Klägerin die Erste (Solo-) Oboe mit nur 75 % Stellenanteil besetzt. Die Beklagte führt das einerseits auf eine bereits 2004/06 geschehene Orchesterverkleinerung zurück, die die Holzbläsergruppen auf grundsätzlich allein dreifache Besetzungen reduziert habe; nur die Oboengruppe sei einstweilen bei 4,0 Vollzeitstellen belassen worden. Zum anderen merkt sie die (unstreitig auch erfolgte) Abgabe von 0,5 Stellen aus den Oboen nach dortigen Personalwechseln in 2021/22 in die Fagottgruppe an. Begleitend wurde in der Oboengruppe dazu folgende Aufteilung von 3,5 Stellen bis Ende März 2028 entwickelt:

8

- Erste Solo-Oboe: 0,75 Stellenanteil (ab 01.04.2028 wieder 100 %),

9

- stellvertretende Erste Solo-Oboistin: 1,0 Stellenanteil (einzustellend und letztlich vergeben an die Klägerin),

10

- weitere Oboistin: 0,75 Stellenanteil (einstweilen befristet und ab 01.04.2028 entweder 0,75 oder 1,0) und

11

- weitere Oboistenstelle: 1,0 Stellenanteil (ab 01.04.2028 nur noch entweder 0,75 oder 0,5).

12

In Umsetzung dieser Besetzung leistete die Klägerin in der Spielzeit 2022/23 16 Dienste an der 2. Oboe und 170 Dienste an der 1. (Solo-) Oboe. Der 1. Solooboist kam in dieser Zeit auf 145 Dienste. In der Anschlussspielzeit 2023/24 erbrachte die Klägerin 17 Dienste als 2. Oboe und (so die Klägerin, die Beklagte nennt einen höheren Wert) 105 Dienste als 1. (Solo-) Oboe, wohingegen der 1. Solooboist in dieser Zeit auf 166 Dienste kam (Dienstplanablichtungen der Instrumentengruppe in Anl. K2 Klageschrift, Bl. 10 ff. ArbG-Akte).

13

Die Klägerin machte am 14.07.2023 einen Differenzbetrag der Tätigkeitszulagen 1 und 2 derart geltend, dass ihr statt der gezahlten monatlichen Zulage 2 zu 100 % (hier: 347,47 €) eine Tätigkeitszulage 1 (hier: 694,92 €) zu 25 % und eine Tätigkeitszulage 2 zu 75 % gezahlt werden soll, was eine monatliche Differenzsumme von 86,86 € ergibt (Anl. K4 Klageschrift, Bl. 73 f. ArbG-Akte). Die Beklagte wies diese Forderung zurück (Anl. K5 Klageschrift, Bl. 75 f. ArbG-Akte). Hierauf hat die Klägerin mit Gerichtseingang vom 14.06.2024 die vorliegende Klage erhoben (Zustellung: 20.06.2024), die sie am 07./10.10.2024 noch erweiterte.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

15

Angesichts ihres überwiegenden Einsatzes an der 1. (Solo-) Oboe erfülle sie die auf dieser Stelle unbesetzten 25 % in zulagenpflichtiger Weise. In diesem Umfang erspare sich das beklagte Land nämlich eine Zahlung. Nach der redaktionellen tariflichen Anmerkung zu § 3 TVK vom 01.10.2019 dürften indes Teilzeitvereinbarungen nicht zu finanziellen Einsparungen führen. Es seien auch die Grenzen bloßer Stellvertretung erkennbar überschritten und fielen Vertragsgestaltung und Vertragsvollzug auseinander, sodass sich die Beklagte nicht auf den Vertragstext zurückziehen könne. Jedenfalls für einen 0,75-Teilzeitanteil an der 1. Solooboe sei auch keine Strukturreform, sondern allenfalls ein persönlicher Wunsch des Stelleninhabers ursächlich (Beweis: Zeugnis Herr Z.). Im Übrigen handhabe die Geschäftsleitung die Dinge in anderen Instrumentengruppen durchaus anders, indem dort (befristet) höhere Tätigkeitszulagen mittels Änderungsverträgen verabfolgt würden (Änderungsverträge zweier Musikerinnen wegen Stimmführung in den 2. Violinen vom 10.07.2024 in Anl. K6, K7 Klägerschriftsatz 07.10.2024, Bl. 149 f. ArbG-Akte). Die abweichende Behandlung ihres Falls, erscheine willkürlich.

16

Die Klägerin hat zuletzt (hier sinngemäß zusammengefasst) beantragt,

17

zu 1. bis 17. und 19. bis 22.:

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21 × 86,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2023 sowie dann monatsfolgend zum jeweiligen 16. bis einschließlich 16.09.2024 zu zahlen,

19

zu 18.:

20

festzustellen, dass die Klägerin seit dem 05.09.2022 als Oboistin mit einer Tätigkeit als 1. (Solo-) Oboe mit einem Beschäftigungsumfang von 25 % sowie als stellvertretende Solo-Oboe in einem Beschäftigungsumfang von 75 % und der Verpflichtung zum Nebeninstrument Englischhorn beschäftigt ist, solange die korrespondierende Stelle des 1. (Solo-) Oboisten in 75 %-Teilzeit besetzt ist.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat - zusammengefasst - vorgetragen:

24

Sie verhalte sich vertrags- und tarifkonform. Nach § 12 TVK seien in der Spielzeit 2022/23 max. 347 Dienste zuordenbar gewesen und in 2023/24 max. 336 Dienste. Der 1. Solooboist habe 2022/23 mit den tatsächlich abgerufenen Diensten indes nur einen Stellenanteil von 56 % erfüllt (bezogen auf seine ohnehin nur ¾-Stelle), die Klägerin (mit all ihren Diensten zusammen gegenüber der Vollzeit) auch nur von 55 %. In der Spielzeit 2023/24 lägen die Werte zwar etwas höher mit 66 % bei dem 1. Solo-Oboisten und mit 67 % bei der Klägerin, blieben aber immer noch bei beiden Beschäftigten im Rahmen deren Stellenanteilsvorgaben. Die redaktionelle Anmerkung zu § 3 TVK vermittele daneben keinen individualrechtlichen Anspruch, und sei auch gar nicht betroffen, denn sie gelte zudem nur etwaigem Stellenanteilsverlust im Gesamtorchester, worum es vorliegend nicht gehe.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein unmittelbarer Anspruch aus § 20 TVK sei nicht gegeben. Denn dieser würde voraussetzen, dass der Klägerin ein weiterer Stellenanteil förmlich übertragen sei, was indes nicht geschehen wäre. Daneben sei auch keine rechtsmissbräuchliche Überschreitung des Beklagten-Direktionsrechts zu erkennen, denn den bei weitlich unausgeschöpften arbeits-/tarifvertraglichen Dienstvolumina erscheine eine Tätigkeitsvergabe im Soloinstrument mit unter 100 % Stellenanteil weder offenbar unsachlich, noch unvernünftig oder willkürlich. Ferner sei auch die Klägerin nicht überobligationsgemäß im Rahmen der konkreten Orchesterbetriebsorganisation befasst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 157-172 ArbG-Akte Bezug genommen.

26

Die Klägerin hat auf Urteilszustellung am 31.01.2025 mit Gerichtseingang vom 19.02.2025 die Berufung eingelegt und diese - unter Erweiterung um zwischenzeitliche Monatszulagen - am 28.03.2025 begründet.

27

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie erachtet in Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Begründung zumal die Anknüpfung an ein arbeitgeberseitig unausgeschöpftes Dienstmaximum für sachfremd. Keine Arbeitgeberseite sei im Kulturorchester nämlich verpflichtet, die Mindestdienstzeit auszuschöpfen. § 12 TVK verstehe sich vielmehr als Schutzvorschrift. Außerdem zählten häusliche Vorbereitungen dort nicht hinein. Ferner treffe auch die arbeitsgerichtliche Annahme nicht zu, dass Vertragsinhalt und Vertragsvollzug vorliegend nicht auseinanderfielen. Die Überschreitung des Beklagtendirektionsrechts liege doch gerade darin, eine stellvertretende 1. Soloinstrumentenlistin auftreten zu lassen, weil eine 1. Solo-Instrumentalistenstelle teilweise für Dauer nicht besetzt sei. Gerade die redaktionelle Tarifanmerkung verpflichtete in diesem Zusammenhang zudem zur ergänzenden Vertragsausfüllung.

28

Die Klägerin beantragt (hier nochmals sinngemäß zusammengefasst),

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz [vom 15.10.2024 - 3 Ca 828/24 -] abzuändern [und]

30

zu 1. bis 26.:

31

die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 26 × 86,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2023 sowie dann monatsfolgend zum jeweiligen 16. bis einschließlich 16.01.2025 zu zahlen (zum 16.09.2024 zwiefach),

32

zu 27.:

33

festzustellen, dass die Klägerin und Berufungsklägerin seit dem 05.09.2022 als Oboistin mit einer Tätigkeit als 1. (Solo-) Oboe mit einem Beschäftigungsumfang von 25 % sowie als stellvertretende Solo-Oboe in einem Beschäftigungsumfang von 75 % und der Verpflichtung zum Nebeninstrument Englischhorn beschäftigt ist, solange die korrespondierende Stelle des 1. (Solo-) Oboisten in 75 %-Teilzeit besetzt ist.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurück- und die weitergehende Klag abzuweisen.

36

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt - zusammengefasst - vor:

37

Mangels förmlicher Tätigkeitsübertragung gebe es keinen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf die Stufe 1 des § 20 Abs. 3 TVK. Ferner liege eine unternehmerische Entscheidung zur Verkleinerung der Instrumentengruppe vor, die keine rechtsmissbräuchliche Überschreitung des Direktionsrechts beinhalten würde.

38

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

A. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Klageerweiterung zweiter Instanz um zwischenzeitliche Monatszulagen aus gleichem Rechtsgrund ist sachdienlich und prozessstoffkongruent (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 Nr. 1, 2 ZPO).

40

B. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin kann keine (pauschale) Monatszulagendifferenz nach § 20 Abs. 2, 3 TVK i.V.m. § 242 BGB beanspruchen, solange die Erste (Solo-) Oboe nur zu 75 % besetzt ist; sie verfügt auch nicht - ähnlich den von ihr angeführten Vergleichsfällen - bereits über einen diesbezüglichen Änderungsvertragsstatus.

41

I. Die Klagen sind zulässig.

42

1. In den Zahlungsanträgen geht es - recht verstanden - um die 25-fache Monatszulagendifferenz (Januar 2023 bis Januar 2025) nach den Stufen 1 und 2 des § 20 Abs. 2, 3 TVK in rechnerisch richtiger und zusammensetzungsgemäß nachvollziehbarer Höhe von 86,87 € (in Summe: 2.171,75 €) zzgl. Verzugszinsen. Der Zulagenzahlungsbeginn ist hier - unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Verfallfrist zur Geltendmachung am 14.07.2023 - ab dem 01.01.2023 gewählt (§ 61 TVK). Wohl wegen Diktatversehens nimmt die zweitinstanzliche Antragsfassung der Zahlungsmonat September 2024 mit Ziffern 21. und 22. doppelt auf; diese Antragsziffern lassen sich nur zusammengefasst und einheitlich auf einmal 86,87 € zzgl. Zinsen auffassen (§ 133 BGB; zur sachgerechten Antragsinterpretation BAG, Urteil vom 31.07.2025 - 6 AZR 270/24 - Rn. 19). Auch ohne den Zusatz "brutto" handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage, zu der hinsichtlich Beiträgen und Steuern gilt, was von Gesetzes wegen rechtens ist (BAG, Urteil vom 04.08.2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41).

43

2. Mit der begleitend erhobenen Feststellungsklage geht es um einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO. Zwischenfeststellungsklagen tragen dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte; mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten verselbständigt und mit eigener Rechtskraft klärt, vorausgesetzt, das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis wird noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung haben oder jedenfalls gewinnen können (BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 18). So liegen die Dinge hier. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass § 20 TVK keinen Kontrahierungszwang beinhaltet. Zudem sind die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht befugt, in Prozessanträge komplexe Vertragsschlusshandlungen beliebig hineinzulesen (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2025 - 9 AZR 702/13 - Rn. 14 ff.). Deshalb ist der Antrag jedoch nicht unzulässig, sondern - in verständiger Würdigung - dahin aufzufassen, dass die Klägerin ihre gleichförmig zu bemessende Zulagenberechtigung, wie in den bezifferten Zahlungsanträgen sukzessive enthalten, bei fortwährendem Besetzungsrückstand in der Ersten (Solo-) Oboe mit 25 % Stellenanteil festzustellen verlangt, den sie als stellvertretende Erste (Solo-) Instrumentalistin (pauschal-typisierend betrachtet) entgeltlich auffangen zu können meint. Namentlich soll sie hierbei auch so behandelt werden, als läge bei ihr ein Vertragsgeschehen vor, wie es zulagenbezogen für die beiden mit entsprechenden Änderungsverträgen ausgestatteten Kolleginnen in der 2. Violine besteht.

44

II. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2, 3 TVK i.V.m. § 242 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin kann auch keine Gleichbehandlung mit der Stimmführung in der 2. Violine beanspruchen.

45

1. Nicht § 20 TVK (und auch keine andere Tarifregelung) vermittelt der Klägerin den hier verfolgten Leistungsanspruch.

46

a) Die Klägerin ist nach arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (§ 3 Arbeitsvertrag) und kraft unmittelbar zwingender Wirkung durchaus zunächst nach dem TVK berechtigt (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

47

b) Es heißt im TVK (auszugsweise):

48

"1. Abschnitt Geltungsbereich

49

§ 1 Geltungsbereich

50

Dieser Tarifvertrag gilt für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren Arbeitgeber ein Unternehmermitglied des Deutschen Bühnenvereins ist.

51

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

52

(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für … [hier nicht weiterführend]

53

(2) Mit den Stimmführern der ersten Violinen, der zweiten Violinen, der Bratschen und der Violoncelli kann im Arbeitsvertrag von einzelnen Vorschriften Abweichendes vereinbart werden.

54

2. Abschnitt Arbeitsbedingungen

55

§ 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses

56

(1) Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. […]

57

(3) Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchstens die Hälfte der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten.

58

Die Vereinbarung einer befristeten Teilzeitarbeit ist nur für längstens drei Jahre zulässig. Für eine befristete Teilzeitarbeit kann auch vereinbart werden, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchstens dreiviertel der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten.

59

Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können die Dienste auch abweichend von Unterabsatz 1 und von Unterabsatz 2 Satz 2 auf die Spielzeit verteilt werden.

60

Anträge auf Teilzeitarbeit sind schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3 für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen Planstellen jeweils mit mindestens einem auf Teilzeit beschäftigten Musiker bereits besetzt sind. […]

61

Protokollnotiz zu Absatz 3:

62

Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 25 v. H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen dürfen höchstens zwei Planstellen und in Instrumentengruppen mit zwei bis fünf solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Als Instrumentengruppe im Sinne dieser Protokollnotiz gelten die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 und 7 des §17 genannten Gruppen. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können Planstellen in einzelnen Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontingente hinaus in Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der mit Teilzeit besetzten Planstellen entsprechend reduziert wird. Kündigungen durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchsetzung der Teilzeitarbeit sind unzulässig.

63

Von Absatz 3 Unterabs. 1 und 2 Satz 2 abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Tarifvertragsparteien."

64

Begleitend hierzu lauten die von der Klägerin in Bezug genommenen:

65

"Redaktionelle Anmerkungen vom 1. Oktober 2019 zum TVK vom 1. Oktober 2019, zum Begleittarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zum Abschluss des TVK vom 31. Oktober 2009 und zum Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31. Oktober 2009

66

wie folgt (auszugsweise):

67

1.Zu § 3 TVK

68

Die Beschränkung der Teilzeitmöglichkeiten in § 3 TVK erfolgt zur Sicherung der künstlerischen Qualität der Orchester. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die erweiterten Teilzeitmöglichkeiten nicht zu finanziellen Einsparungen führen sollen. Durch die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit entstehende freie Stellenanteile sollen vom Arbeitgeber durch entsprechende Stellenbesetzung, soweit vom Stellenanteil her möglich, ausgeglichen werden."

69

Weiter heißt es im TVK alsdann (auszugsweise) weiter:

70

"4. Abschnitt Entgelt […]

71

Unterabschnitt 2: Vergütung

72

§ 16 Vergütung

73

Die Vergütung des Musikers besteht aus

74

a) der Grundvergütung und

75

b) der Tätigkeitszulage.

76

§ 17 Eingruppierung der Orchester

77

(1) Die Orchester werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in die Vergütungsgruppen A bis D eingruppiert.

78

(2) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen A bis C richtet sich nach

79

a) der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen,

80

b) der Gesamtzahl der im Organisations- und Stellenplan des Orchesters für die Streicher ausgewiesenen Planstellen und

81

c) den für die einzelnen Bläsergruppen im Organisations- und Stellenplan des Orchesters ausgewiesenen Planstellen nach folgender Aufstellung:

82

Planstellen für Oboen … 3 in der Vergütungsgruppe B […].

83

§ 18 Grundvergütung

84

(1) Die Grundvergütung wird nach der diesem Tarifvertrag anliegenden Vergütungsordnung unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§ 15) gezahlt. […]

85

§ 20 Tätigkeitszulagen

86

(1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.

87

(2) Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.

88

(3) Es werden zugeteilt:

89

der Stufe 1 die Tätigkeit als …

90

Stimmführer der zweiten Violinen, …

91

Erster (Solo-)Oboist, …

92

der Stufe 2 die Tätigkeit als …

93

Stellvertretender Stimmführer der zweiten Violinen, …

94

Stellvertretender Erster (Solo-)Oboist […].

95

(5) […]"

96

c) Ein (unmittelbarer) tariflicher Anspruch auf eine Stufe-1-Zulage kommt nach dem Tarifvertragswortlaut wie auch der Tarifvertragssystematik vorliegend allerdings nicht in Betracht.

97

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21).

98

bb) Die in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 1 TVK zulagenberechtigende Tätigkeit einer "Ersten (Solo-) Oboistin" setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1, 2 TVK eine schriftliche Übertragung dieser Tätigkeit voraus.

99

(1) Schon der tarifvertragliche Wortlaut ist eindeutig. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 3 Stufe 1 TVK auch keine Automatik vorgesehen, und das Fehlen der formalen Übertragung kann grundsätzlich auch nicht durch die tatsächliche Ausgestaltung und den Umfang der Dienste ersetzt werden (BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 124/03 - zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 360/94 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 28.05.1986 - 4 AZR 458/84 - juris-Rn. 13; die zu § 26 TVK a.F. ergangene Rechtsprechung ist zu § 20 TVK n.F. fortgeltend, vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 5).

100

(2) Die Eingruppierung und Vergütung von Orchestermusikern richtet sich im TVK auch generell nicht nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, sondern allein danach, welches Instrument vereinbarungsgemäß zu spielen ist und über welche Wertigkeit der Klangkörper nach seinem Organisations- und Stellenplan verfügt (§ 17 TVK; vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 360/94 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 25).

101

cc) Vorliegend ist die Klägerin als Oboistin in einem Orchester der Wertigkeit "B" eingruppiert. Mit ihr ist tätigkeitszulagengemäß die Stelle einer "stellvertr. [Ersten] Solo-Oboe" ausbedungen (sowie das Nebeninstrument Englischhorn). Mehr indes nicht. Mithin gibt es insbesondere keine teilweise Stellenübereinkunft auch als erste Solo-Oboe zu fungieren.

102

dd) Dem hilft auch die redaktionelle Anmerkung Nr. 1 vom 01.10.2019 zu § 3 TVK nicht ab.

103

(1) Die Anmerkung betrifft schon wortlautgemäß wie systematisch nur die Arbeitsbedingungs-/Arbeitsbegründungsnorm im Zweiten Abschnitts des TVK. Hierin geht es indes nur um (Teilzeit-) Stellen im Orchester überhaupt. Mit den Tätigkeitszulagen sind dagegen erst die Entgeltnormen des Vierten Abschnitts im Zweiten Unterabschnitt des TVK befasst. Hierzu fehlen indes vergleichbare redaktionelle Anmerkungen.

104

(2) Zwischen den Parteien herrscht auch kein Streit, dass die Umverteilung von 0,5 Stellenanteil aus den Oboen in die Fagottgruppe keinen Stellenverlust des Orchesters bedeutete. Mithin wurde der insofern evtl. arbeitgeberbindende Schlusssatz der redaktionellen Anmerkung durchaus befolgt ("Durch die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit entstehende freie Stellenanteile sollen vom Arbeitgeber durch entsprechende Stellenbesetzung, soweit vom Stellenanteil her möglich, ausgeglichen werden.").

105

(3) Soweit die Anmerkung daneben in Satz 2 davon handelt, dass die Tarifvertragsparteien mit § 3 Abs. 3 TVK "keine finanziellen Einsparungen" verbinden, referiert das zwar eine gewisse Intention als Leitmaxime der Tarifvertragsparteien. Jedoch lässt sich hiermit nicht mehr als ein allein schuldrechtliches Anreizverbot verbinden, nicht indes auch ein normativer Gehalt, der bereits unmittelbar arbeitnehmerseitige Ansprüche normierte (wer sollte diese denn auch liquidieren? warum bspw. hier die Klägerin und nicht etwa die gesamte Instrumentengruppe oder noch das ganze Orchester? usw.). Vorliegend sind nennenswerte Sparanreize bei den in Rede stehenden (aufgerundet) 90,00 € monatlich jedoch schon nicht ernsthaft betroffen.

106

(4) Letztlich sind mit Satz 1 der Anmerkung zudem auch die qualitativen Eigenvorstellungen der Klangkörper primär und vorweggeschützt. Die Tarifvertragsparteien sind namentlich dem Tendenzschutz der in Art. 5 Abs. 3 GG abgebildeten Betätigungsfreiheit von Orchesterträgern verpflichtet (vgl. Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 438 f.; Wendt, in: Von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 5 Rn. 146). In Tendenzunternehmen dürfen indes die zur Grundrechtsausübung frei zu haltenden Gestaltungsspielräume nicht durch Besetzungsregeln der Tarifvertragsparteien unverhältnismäßig eingeschränkt werden; es gibt hier für die Tarifvertragsparteien auch kein beschäftigungspolitisches Mandat (Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 2093 f., 2104 f.).

107

2. Die Klägerin kann ihre Forderung auch nicht auf Treu und Glauben stützen.

108

a) Es kann zwar eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den fehlenden Übertragungsakt nach § 20 Abs. 1 TVK ausmachen, wenn der Arbeitsvertragsinhalt und der Vertragsvollzug bei tarifgebundenen Orchestermusikern nicht mehr übereinstimmten. Denn dann verstieße das arbeitgeberseitige Verhalten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil in solchem Falle eigentlich die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit verpflichtend geboten wäre (BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 124/03 - zu B II 2 b der Gründe; Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 360/94 - zu II 2 der Gründe; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 2 der Gründe; BAG, Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 25; Urteil vom 04.12.1974 - 4 AZR 120/74 - juris-Rn. 15 f.).

109

b) Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das folgt nämlich aus dem gebotenen Verständnis des Zulagentatbestands in § 20 Abs. 2, 3 TVK und dem vorliegend geschehenen Praxis.

110

aa) Die Tarifvertragsparteien differenzieren bei der Tätigkeitszulage nach § 20 Abs. 3 TVK jeweils selbständige, d.h. für sich besehen je anderweitige Tätigkeiten (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 23; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 22). Indem die eigentlichen Solisten einerseits und die stellvertretenden Solisten andererseits rechtlich eigenständige "Tätigkeiten" erfüllen, ähnelt ihr jeweiliger Status dem, was tarifliche Amtsvertretungen typischerweise ausmacht, nämlich dass sie eine eigene "Stellung" als "vertretende" Amtsinhaber/innen innehaben, und es für ihre Besserbezahlung nicht etwa darauf ankommt, ob und in welchem Umfang sie im Einzelfall "Vertretungen" des höheren Rangs tatsächlich wahrnehmen (BAG, Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 28 f.). Die nach allgemeinem Sprachgebrauch häufigsten Vertretungsfällen sind Urlaub, Erkrankungen und Abordnungen (BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 360/94 - zu II 2 der Gründe; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 2 der Gründe). Insofern gibt die Bezahlung einen Ausgleich von Erschwernissen für die Stimmführenden oder für das Spielen von Solopartien wieder (BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 124/03 - zu B II 2 b bb [3.5] der Gründe). Stellvertretende Orchestersolisten haben jedoch auch ein gewisses Eigeninteresse, nicht unerheblich solistisch tätig zu werden, um dadurch einen gewissen Bekanntheitsgrad zu erlangen und entsprechend leichter selbst eine Solistenstelle zu erhalten (BAG, Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 27). Ebendies kann gerade auch einen Anspruch auf entsprechenden Einsatz vermitteln. Den Einsatz- oder Vertretungsfall festzustellen und die Vertretungseinsätze zu disponieren, ist wiederum Gegenstand des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, das - mangels arbeitsvertraglicher oder tariflicher Vorgeben - allenfalls noch durch feste Tarifübung oder eine einheitliche Auffassung der beteiligten Berufskreise eingeschränkt oder vorgeprägt sein kann (BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 360/94 - zu II 2 der Gründe; Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 2 der Gründe). Die elastische und den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Orchesters in besonderer Weise Rechnung tragende Tarifregelung des § 20 Abs. 3 TVK stellt die Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß stellvertretende 1. (Solo-) Oboisten bspw. Solistendienste zu verrichten haben, mithin den jeweiligen fachlichen Erfordernissen, der Eigenart der zur Aufführung gelangenden Werke, dem Besetzungsplan und dem Spielplan anheim, ggf. auch unter orchesterinternen Absprachen (BAG, Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 26 f.).

111

bb) Vor diesem Hintergrund kann eine zahlenmäßige Auflistung von Stimmführungs- und/oder Soloeinsätzen eine treuwidrige Beklagtenhaltung noch nicht belegen.

112

(1) Es entspricht vielmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, die die Kammer teilt, dass allein aus einer faktischen Mehrzahl solistischer Dienste innerhalb der Spielzeit für stellvertretende gegenüber eigentlich stimmführenden Kräften noch kein Rechtsmissbrauch folgt (vgl. BAG, Urteil vom 01.09.1993 - 10 AZR 326/92 - zu II 2 der Gründe; Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 121/82 - juris-Rn. 27; Urteil vom 18.04.1984 - 4 AZR 267/82 - juris-Rn. 27).

113

(2) Da die Klägerin ihre Einsätze auch nicht nach Vorkommnissen, solistischen oder stimmführenden Einsätzen oder sonstigem unterteilt, lässt sich die alleinige Häufigkeit auch nicht im Hinblick auf fehlende Vertretungsgründe (Urlaub, Erkrankung, Abordnung o.ä.) als nicht gegeben verifizieren (zu den unterschiedlichen Sachverhalten der Stimmführung gegenüber der solistischen Ausführung etwa BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 124/03 - zu B II 2 b bb der Gründe; Urteil vom 28.05.1986 - 4 AZR 458/84 - juris-Rn. 17).

114

(3) Die Klägerin stellt pauschalierend zwar auf ein fehlendes Stellenviertel im höheren Rang ab.

115

(a) Jedoch weist das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass die Stellenzuteilung mit 0,75 im stimmführenden/Solo-Instrument und 1,0 im stellvertretenden Rang die vorkommenden Dienste durchaus zureichend abdeckt. Bei Fragen des tariflichen Entgelts machen die Arbeitszeit und das Entgelt (als Gegenleistung) sich ergänzende Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten aus (BAG, Urteil vom 22.08.2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15); der Klägerin ist mithin nicht in der Annahme zu folgen, in der tarifvertragliche Höchsteinsatz- und -Arbeitszeitregel liege eine bloß arbeitsschutzrechtliche Begrenzungsnorm, und sie könne nicht für Fragen der Vergütungsangemessenheit betrachtet werden (sodass auch ihr "Sachfremdheits-"Einwand nicht verfängt).

116

(b) Die in der gesamten Spielzeit 2022/23 am Ersten/Solo-Instrument angefallenen Dienste sind zusammengerechnet mit (170 + 145 =) 315 Fällen weniger als auf 1,0 Stellen entfielen (mit max. 347 Diensten nach § 12 Abs. 2 TVK); weder überschritt auch der Stimmführer/Solist seinen 75 %igen Stellenanteil, noch kam die Klägerin in einen solchen Einsatzumfang. In der Folgespielzeit 2023/24 lagen die Zahlenverhältnisse nach den Angaben der Klägerin sogar noch etwas ungünstiger; hiernach stand einer Dienste-Summe von (105 + 166 =) 271 ein Maximalumfang von 336 Diensten für 1,0 Stellen gegenüber, ohne dass eine der beiden Stelleninhabenden das 75 % Quantum überschritten.

117

(4) Die Beklagte verweist weiter dann darauf, dass die Überlegungen zur konkreten Stellenaufteilung zum Ersten und zum stellvertretenden Instrument aus der Orchestergruppe selbst entwickelt waren, und also gerade nicht (vermeintlich) missbräuchliche Strategien illustrierten. Ferner hat auch die Klägerin zum konkreten Einsatzgeschehen in der Berufungsverhandlung zwar angemerkt, als anfangsbefristete wie zu übernehmende Orchesterkraft noch nicht über nennenswerte Vertragsverhandlungsmacht verfügt zu haben, jedoch den Dienst selbst auch in der ausgeführten Vielzahl durchaus gerne auszuüben. Das hat Anhaltspunkte strategischer Arbeitgebervorgaben nicht nur nicht erkennen lassen, sondern - eher umgekehrt - den Eindruck vermittelt, dass auch die Einsatzfolge von stimmführender Solokraft und Klägerin einer ähnlichen (und wohl auch orchesterüblichen) Eigenabstimmung innerhalb der Instrumentalgruppe oder jedenfalls des Klangkörpers folgte und prinzipiellem Einvernehmen unterlag.

118

(5) Das, was die Klage auch im Berufungstermin beanstandete, war gleichermaßen also nicht eine (vermeintlich) beklagten allein veranlasste Präferenzfolge für stimmführende und vertretende Solokraft, sondern eine unzureichende entgeltliche Wertschätzung, wenn auf das vertretende Kraft verhältnismäßig viele Dienste entfielen. Schon weil sie dies jedoch mit einer pauschalierten Anspruchshöhe im Umfang der fehlenden Stellenbesetzung im stimmführenden (Solo-) Instrument verband, ging es ihr letztlich um eine Art (mittelbare) "Tarifautomatik", die § 20 Abs. 2, 3 TVK gerade jedoch nicht enthält. Dies mag der Klägerin unangemessen erscheinen. Allerdings schließt die Tarifautonomie gerade auch im vorliegenden Entgeltzusammenhang Regelwerke ein, die den Betroffenen ungerecht und selbst Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 34).

119

3. Die klägerische Forderung ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Vergleichsfällen aus der 2. Violine begründet.

120

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet Arbeitgebenden, ihre Beschäftigten oder Gruppen hiervon, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dies verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Grundsatz findet stets Anwendung, wenn arbeitgeberseits Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt werden, die bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Allerdings begrenzt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer nur die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers und greift deshalb nur dort ein, wo er durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 244/23 - Rn. 19).

121

b) Die hierzu darlegungs- und beweisverpflichtete Klägerin (BAG, Urteil vom 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 23) hat diese Voraussetzungen nicht dargetan.

122

aa) Die Klägerin stützt sich zwar auf zwei Änderungsverträge, die die Beklagte im Instrumentalbereich der 2. Violinen geschlossen hat, und in denen es jeweils heißt: "Frau … wird … bis …im Umfang einer dreiviertel Stelle auf der Position der stellv. Stimmführerin der 2. Violinen beschäftigt." Die genauen Besetzungsverhältnisse im stimmführenden Rang der 2. Violinen ließ die Klägerin indes offen.

123

bb) Die Beklagte hat zu den zweiten Violinen in der Berufungsverhandlung - unerwidert - auf einen familienbedingten Personalausfall und einzelverhandelte Auffanglösungen hingewiesen. Einen greifbaren Anhalt, dass es letztlich um genau ebenden von der Klägerin bei ihr in den Oboen monierten Zusammenhang ging (vermeintlich strategisch fehlender Besetzungsumfang bei Stimmführung/ Solo), erschloss sich nicht, zumal nicht mit ähnlichen Prozentwerten.

124

cc) Vorliegend war auch die Auslastungssituation in der vermeintlichen Vergleichsgruppe nicht weiter dargestellt, weder in der Stimmführung noch in deren stellvertretenden Stellen, sodass sich auch diesbezüglich keine Parallelen erkennen ließen.

125

dd) Hinzukam (und kommt) die unterschiedliche Tarifierung im Bereich der zweiten Violine. Einerseits wird in § 20 Abs. 3 TVK nicht an Stimmführung und (alternativ) an solistische Dienste, sondern allein nur an die Stimmführung bei der 2. Violine angeknüpft. Zudem enthält § 2 Abs. 2 TVK für die Stimmführungen der Streichergruppe auch wegen der "zweiten Violinen" den ausdrücklichen Tarifabweichungsvorbehalt. Aus beidem folgt, dass sich allein die Vertragsregelungen im einen (Streicher-) und die unterbliebene Vertragsregelung im andern Fall (Oboen), nicht eignen, um eine eigenständige gerade auch neben dem Tarifvertrag stattfindende, arbeitgeberseitige Regelbildung darzutun.

126

ee) Die Klägerin wurde (und wird) gegenüber der zweiten Violine auch nicht durch einen fehlenden Änderungsvertrag schon per se in der Tarifhandhabung ungerechtfertigt schlechter behandelt, denn einen solchen Vertrag soll es für die Oboen (anders als für die zweiten Violinen) ja gerade nicht geben.

127

C. Die Kostenentscheidung für das erfolglose Rechtsmittel folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

128

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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