Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 444/12

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12. September 2012 – 11 Ca 2468/11 – abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das bis zum 22. November 2011 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über den Status der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten.

2

Die Kläger, die aus Kolumbien stammen, bilden die Artistengruppe . Zwischen dieser Gruppe, vertreten durch den Kläger zu 1) als den Chef der Truppe, und der Beklagten, die einen Zirkus betreibt, wurde am 18. Juli 2010 ein Vertrag abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

3

„Vertrag über freie Mitarbeit

4

zwischen

5

wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart:

6

§ 1 Tätigkeit

7

Der Mitarbeiter wird mit Wirkung ab 04. März 2011 die Aufgaben von Artisten mit folgenden Tätigkeiten übernehmen: Hochseil und Todesradnummer mit jeweils 4 Personen (gesehen wie auf dem Video bei vom 20.02.2010, eingestellt von

8

§ 2 Weisungsfreiheit

9

Der Vertragspartner unterliegt bei der Durchführung der abgestimmten Tätigkeiten keinen Weisungen der Firma. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbständig tätig und vollkommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Der Mitarbeiter ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben der Firma sind allerdings einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben der Firma, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.

10

Gegenüber den Angestellten der Firma hat der Vertragspartner keine Weisungsbefugnis.

11

§ 3 Leistungserbringung / Arbeitsaufwand / Betriebliche Anwesenheit

12

Der Vertragspartner kann sich bei der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf seine Kosten der Hilfe Dritter bedienen, soweit deren fachliche Qualifikation sichergestellt ist und diesen gleichlautende Verpflichtungen nach diesem Vertrag auferlegt werden.

13

Der Vertragspartner übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt die Firma nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung.

14

§ 4 Konkurrenz / Verschwiegenheit

15

Der Vertragspartner darf auch für andere Arbeitgeber tätig sein. Will der Vertragspartner allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber der Firma tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Der Vertragspartner verpflichtet sich im übrigen, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnis, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner ist im Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht schadenersatzpflichtig.

16

§ 5 Vergütung

17

Als Vergütung wird ein Tageshonorar in Höhe von 550 (fünfhundertfünfzig) € festgelegt.

18

§ 6 Sonstige Ansprüche / Versteuerung

19

Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Vertragspartners gegen die Firma aus diesem Vertrag erfüllt. Die etwaige Inanspruchnahme von Räumen oder Betriebsmitteln der Firma (s. § 3 der Vereinbarung) wird dem Mitarbeiter im Einzelfall nach gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt.

20

Für die Versteuerung der Vergütung (Einkommens- und Umsatzsteuer) hat der selbständige Vertragspartner selbst zu sorgen. Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er in der Regel nur einen Auftraggeber hat und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

21

§ 7 Fälligkeit

22

Das vereinbarte Honorar wird jeweils sonntags fällig. Die Auszahlung erfolgt in bar.

23

§ 8 Kündigung

24

Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Von der Firma überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel sind mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

25

§ 9 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verfallklausel

26

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Firma, soweit dies zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden kann. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

27

Sämtliche Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag verfallen 2 Monate nach Fälligkeit, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.

28

§ 10 Nebenabreden

29

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.“

30

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde der Vertrag für die Kläger allein durch den Kläger zu 1) unterzeichnet. Die Kläger zu 2) bis 4) unterzeichneten den Vertrag nachträglich. Der Beklagten händigten sie allerdings kein Exemplar des von ihnen allen vier unterzeichneten Vertrages aus.

31

Die von den Klägern benötigten Requisiten (Hochseil und Todesrad), die über Taue mit insgesamt 34 Stahlankern im Boden verankert werden müssen, sind Eigentum des Klägers   zu 1).

32

Zu dem Vertrag vom 18. Juli 2010 wurde am 18. Juli 2010 ein „Anhang zum Vertrag“ vereinbart, der folgenden Wortlaut hat:

33

„1. Der Vertrag beginnt am 04. März 2011 und endet am 22. November 2011.

34

(Der Saisonbeginn kann sich planungstechnisch um bis zu max. 10 Tagen nach hinten verschieben, das genaue Datum der Premiere und der fixe Anreisetermin, inklusive der Daten für die unentgeltlichen Probentage vor der Saisonpremiere werden durch die Firma rechtzeitig bekanntgegeben).

35

2. Die Firma trägt die Kraftstoffkosten vom letzten Gastspielort der Tournee nach Kreiensen und von Gastspielort zu Gastspielort für 4 Fahrzeuge.

36

3. Die Mitarbeiter nehmen an max. 2 Vorstellungen pro Tag mit den kompletten Nummern sowie beim Finale und der Parade teil.

37

4. Die Firma kann die Auftritte der Mitarbeiter in jeglicher Art ändern oder kürzen.

38

5. Die Mitarbeiter nehmen zu Beginn der Vorstellung am Einlass teil.

39

6. Die Mitarbeiter sind bei Presse und PR Maßnahmen, auch bei Auftritten in Kaufhäusern o. ä. unentgeltlich anwesend. Video bzw. Fernsehmitschnitte gewähren die Mitarbeiter der Firma ohne Vergütung und uneingeschränkt. Bei Sonderveranstaltungen kommen die Mitarbeiter zur Animation des Publikums vor der Vorstellung.

40

7. Die Firma stellt den Mitarbeitern einen kostenlosen zentralen Wasseranschluss und Lichtstrom zur Verfügung.

41

8. Nach Vertragsabschluss übersenden die Mitarbeiter sofort digitales Fotomaterial, einen Lebenslauf von und die Noten für das Orchester an die Firma.

42

9. Als zusätzlichen Anhang an diesen Vertrag legen die Mitarbeiter eine Liste aller mitreisenden Personen, eine jeweilige Passkopie und bei visapflichtigen Bürgern eine Kopie des deutschen Visums bei.

43

10. Es werden insgesamt 4 Männer und 2 Frauen anreisen.“

44

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner. Für die Unterzeichnung des Anhangs für und durch die Kläger gilt dasselbe wie für die Vertragsunterzeichnung.

45

Der Kläger zu 1) verunglückte in der Premierenveranstaltung am 4. März 2011. In der Folge des Unfalls musste er stationär medizinisch behandelt werden. Die Kläger zu 2) bis 4) traten allein noch etwa zwei Monate lang im Zirkus der Beklagten als Artisten auf. Nachdem sie festgestellt hatten, dass die Beklagte sie nicht krankenversichert hatte, stellten sie ihre Tätigkeit für die Beklagte mit dem Hinweis ein, dass sie ihre Tätigkeit auf dem Hochseil und dem Todesrad wieder aufnehmen werden, sobald die Beklagte für sie einen entsprechenden Versicherungsschutz nachgewiesen hat.

46

Die Beklagte kündigte darauf hin den Vertrag vom 18.07.2010 mit Schreiben vom 27.06. 2011, gerichtet an den Kläger zu 1), außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt, weil sich die Mitglieder der Truppe seit dem 21. Juni 2011 (Abendvorstellung) weigerten, den zwischen den Parteien abgeschlossen Vertrag zu erfüllen.

47

Die Kläger haben am 14. Juli 2011 beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung Klage mit dem Antrag erhoben,

48

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom  27.06.2011, zugegangen am 27.06.2011, nicht aufgelöst werden wird.

49

Hilfsweise haben sie beantragt,

50

festzustellen, dass die Kläger Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

51

Das Arbeitsgericht hat sich, nachdem es den Parteien zuvor rechtliches Gehör gewährt hatte, durch Beschluss vom 22. August 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß den §§ 48 ArbGG, 17a GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

52

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts vom  12. September 2012 – 11 Ca 2468/11 – (Seite 2 bis 6 des Urteils = Bl. 253 bis 257 d. A.) verwiesen.

53

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

54

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Kläger seien unstreitig in das Unternehmen der Beklagten integriert gewesen und hätten auch Weisungen der Beklagten unterlegen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sie im Dienste der Beklagten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet gewesen seien. Als Artistengruppe seien sie darauf angewiesen gewesen, dass ihnen ein Dritter den organisatorischen Rahmen stelle, innerhalb dessen sie ihre Auftritte hätten organisieren, planen und durchführen können. Die Art der Darbietung der Kläger habe eine organisatorische Eingliederung in das Unternehmen der Beklagten mit sich gebracht, ohne dass die Kläger deshalb Arbeitnehmer der Beklagten geworden seien. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei schon der äußeren Form nach kein Arbeitsverhältnis gewesen. Gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Kläger sprächen zunächst die rechtliche Bezeichnung des Vertrages, die Klarstellung, dass die Kläger keinen Weisungen der Beklagten unterlägen, dass sie in der Gestaltung ihrer Arbeit frei seien und ihre Tätigkeit selbständig ausübten, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht höchstpersönlich gewesen sei, sondern die Kläger sich der Hilfe Dritter hätten bedienen dürfen, dass ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Kläger für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen hätten. Der Wille der Parteien, auch gerade der Kläger, sei darauf gerichtet gewesen, kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen. Das mache die nachträgliche Unterschrift der Kläger zu 2) bis 4) unter den Vertrag deutlich. Mit ihr hätten die Kläger zu 2) bis 4) zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an den Vertrag in der vorliegenden Form gebunden gefühlt hätten. Ausschlaggebend sei, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt worden sei. Die tatsächliche Durchführung spreche ebenfalls gegen ein Arbeitsverhältnis. Den Sachvortrag der Kläger als zutreffend unterstellt, gehe die Einbindung der Kläger in die Organisation des Unternehmens der Beklagten nicht so weit, dass von einer unselbständigen Tätigkeit gesprochen werden könne. Denn geistiger Urheber der Aufführung sei der Kläger zu 1) gewesen. Die Beklagte habe die Art der Aufführung nicht vorgeben können. Sie habe eine Leistung „eingekauft“ gehabt. Ihre rechtliche Stellung sei insoweit vergleichbar mit der eines Werkunternehmers oder Auftraggebers. Die benötigten Requisiten seien Eigentum des Klägers zu 1) gewesen. Die Beklagte habe keine Arbeitsmaterialien, sondern lediglich den Zirkus bzw. das Zelt zur Verfügung gestellt. Die Eigenart der Darbietung der Kläger in einem Zirkus bringe es mit sich, dass die Kläger als Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers unterlägen. Die Tourenplanung sei allein Sache des Auftraggebers, hier der Beklagten. Die Kläger als freie Mitarbeiter hätten sich den unternehmerischen Vorgaben der Beklagten so weit zu fügen gehabt, als es die organisatorische und wirtschaftliche Planung betreffe, ohne dass dieses zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führe. Dazu gehöre auch das zur Verfügung Stellen der Kostüme durch die Beklagte, mittels derer sie nach außen einheitlich auftreten wolle. Dass die Kläger laut ihrem Vortrag unter Hinweis auf den Anhang zum Vertrag vom 18.07.2010 die gleichen Arbeitsverpflichtungen wie alle Mitarbeiter gehabt hätten, führe nicht zur Weisungsgebundenheit im Sinne einer „Fremdbestimmtheit“. Die Kläger würden den wesentlichen Gesichtspunkt verkennen, dass sie sich gemäß § 3 des Vertrages der Hilfe Dritter hätten bedienen können, sie keine höchstpersönliche Leistung, welche unverzichtbare Voraussetzung der Arbeitnehmerschaft sei, hätten erbringen müssen. Die Zahlung der Vergütung für die Zeit nach dem Unfall des Klägers zu 1) habe unter den vorliegenden konkreten Umständen nicht den Charakter einer Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

55

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 13 des Urteils (Bl. 257 bis 264 d. A.) verwiesen.

56

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 6. November 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10. Januar 2013 begründet.

57

Die Kläger nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meinen, das Arbeitsgericht habe sich mit ihrem Vortrag unzureichend auseinandergesetzt und sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien. Aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Vertrages zwischen ihnen und der Beklagten seien die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis erfüllt gewesen. Denn sie hätten ihre Tätigkeit keineswegs im Wesentlichen frei gestalten können. Die Beklagte habe die Zirkusprogrammarbeit so organisiert, dass sie zeitlich und inhaltlich wie Arbeitnehmer ihrem Direktionsrecht unterlegen gewesen seien. Arbeitszeit und Arbeitsort seien exakt vorgegeben gewesen. Ihnen seien ohne entsprechende Vereinbarung einzelne Aufgaben übertragen gewesen. Sie seien laufend damit betraut gewesen, Presseveranstaltungen abzuhalten, beim Aufbau des Zirkuszeltes mitzuarbeiten, an jeder Zirkusveranstaltung teilzunehmen. Sie hätten auf dem Zirkusgelände bleiben und sich für die täglich im Zirkus anfallenden Arbeiten zur Verfügung halten müssen. Sie seien nicht befugt gewesen, während der Saison an anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Konkret sei ihnen untersagt worden, für die „Glücksspirale“ aufzutreten. Die Frage, inwieweit sie auch inhaltlichen Vorgaben der Beklagten bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit unterlegen gewesen seien, könne bei der Statusbestimmung vernachlässigt werden, weil eine Artistentätigkeit naturgemäß ein höheres Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit mit sich bringe. Im Übrigen hätten sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Darbietung inhaltlich zu verändern, weil die Beklagte genau bestimmt die Leistung eingefordert und vorgegeben habe, wie sie im   -Video zu sehen gewesen sei. Es treffe zu, dass sie mit dem Zeltmeister vereinbart gehabt hätten, dass dieser die Verankerung der Stahlanker für sie übernehme und sie ersatzweise leichtere Arbeiten ausführten. Allerdings sei das Verhältnis zwischen der vom Zeltmeister für sie übernommenen Arbeiten und den ihnen dafür ersatzweise übertragenen Arbeiten zu ihren Ungunsten verschoben gewesen. Die Ersatzarbeiten hätten sich nicht auf die Mitarbeit bei der Bestuhlung des Zeltes beschränkt. Der Kläger zu 3) habe sogar einmal 10 € Strafe zahlen müssen, weil er die Stühle nicht gesäubert habe. Bei der Platzanweisung hätten sie die Uniformen der Beklagten tragen müssen, was nicht für sie, sondern für den Zirkus der Beklagten Reklame gewesen sei.

58

Die Kläger beantragen,

59

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2011, zugegangen am 27.06.2011, nicht aufgelöst worden ist,

60

hilfsweise

61

festzustellen, dass die Kläger Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

62

Die Beklagte beantragt,

63

die Berufung zurückzuweisen,

64

Die Beklagt verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie nimmt ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, die Begründung der Kläger, weshalb sie als Arbeitnehmer zu verstehen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Vereinbarungen in den schriftlichen Verträgen würden eindeutig darauf hinweisen, dass die Kläger selbständig  seien. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1) bestätigt, dass die anderen Mitglieder der Truppe bei ihm angestellt und im Krankheitsfall über ihn abgesichert seien. Folgerichtig sei im Vertrag auch nur eine Gesamtvergütung für die Truppe und nicht eine Entlohnung für jeden Kläger vereinbart worden. Die Unterzeichnung des Vertrages allein durch den Kläger zu 1) und die Vereinbarung einer Gesamtgage seien sichere Indizien dafür, dass der Kläger zu 1) selbst der Auffassung gewesen sei, er sei der Truppenchef und die Kläger zu 2) bis 4) seien keine Angestellten der Beklagten. Der Vertrag sei in der Praxis auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen worden. Für eine Arbeitnehmereigenschaft der Kläger und gegen ihre Selbständigkeit spreche weder die organisatorische Eingliederung der Kläger in das Unternehmen der Beklagten, die vertragliche Vereinbarung des Arbeitsortes, die zur Verfügung Stellung des Zirkuszeltes durch die Beklagte. Die Kläger seien verpflichtet gewesen, ihre Requisiten selbst aufzubauen. Dazu hätten sie 34 Stahlanker von einer Länge von ca. 1,80 m ca. 1,5 m tief in den Boden einschlagen, beim Abbau wieder herausziehen, transportieren und verladen müssen. Die Kläger hätten diese Arbeiten nur einmal verrichtet. Dann hätten sie mit dem Zeltmeister P. vereinbart, dass dieser diese Arbeiten für sie übernehme und sie zum Ausgleich leichtere Arbeiten bei der Bestuhlung des Zeltes ausführten. Als Arbeitnehmer hätten sie eine solche Vereinbarung nicht eingehen können, sondern hätte die ihnen obliegenden Arbeiten selbst erbringen müssen. Die Teilnahme an Presseveranstaltungen hätte im Ermessen der Kläger gelegen. An spielfreien Tagen hätten die Kläger Leistungen aus anderen Verträgen erbringen können. Der Auftritt in einer Veranstaltung der „Glücksspirale“ habe mit einem vertraglich vereinbarten Termin der Parteien kollidiert. Die Beklagte habe den Klägern die zu erbringende Leistung nicht vorgegeben, sondern von ihnen eine bestimmte Leistung eingekauft. Nach dem Unfall des Klägers zu 1) hätten die Kläger zu 2) bis 4) die Leistung in abgeänderter Form erbracht.

65

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10.01.2013, auf die Berufungsbeantwortung vom 20.03.2013 und auf das Protokoll vom 07.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

I. Die statthafte Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

67

II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die begründete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 hat das bis zum 22. November 2011 befristet gewesene Arbeitsverhältnis der Parteien weder fristlos noch unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet.

68

A. Zwischen den Parteien war ein befristetes Gruppenarbeitsverhältnis und kein Rechtsverhältnis freier Mitarbeiter bzw. kein Werkvertragsverhältnis begründet worden.

69

1.1. Ein Gruppenarbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit einer sog. Eigengruppe. Kennzeichnend für die sog. Eigengruppe ist, dass sie schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages selbständig gebildet wird und als Gruppe gebündelte Arbeitsverträge mit dem Arbeitgeber abschließt. Als solche Eigengruppen kommen u. a. Artistengruppen in Betracht. In den Fällen der Eigengruppe ist die Leistung des Einzelnen für den Arbeitgeber nur dann wirtschaftlich verwertbar und sinnvoll, wenn zugleich die Leistung des anderen Gruppenmitglieds angeboten wird. Kündigungsgründe bei einem Gruppenmitglied berechtigen daher zur Kündigung sämtlicher Gruppenmitglieder. Die Eigengruppe tritt dem Arbeitgeber stets als Einheit gegenüber. Die Gruppe kann als solche, z. B. als BGB-Gesellschaft in ein Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber treten. Dann liegt in der Regel ein Dienst- oder Werkvertrag vor, so dass das Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Möglich ist auch ein mittelbares Arbeitsverhältnis. Es können aber auch die einzelnen Gruppenmitglieder gebündelte Arbeitsverträge mit dem Arbeitgeber abschließen. Dann liegt ein Gruppenarbeitsverhältnis im engeren Sinne vor (KR, 10. Aufl., - Griebeling -, § 1 KSchG Rz 50, 51, 53).

70

1.2. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters sowie dem Rechtsverhältnis eines Werkunternehmers maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung bzw. der zur Herstellung des versprochenen Werkes Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – Rn.13, AP Nr. 123 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 13 mwN, AP Nr. 13 zu §611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rn. 15, AP Nr. 124 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – aaO; BAG vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 -, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I der Gründe). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der jeweiligen Tätigkeit ab. Kein Arbeitnehmer ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Werkunternehmer ist selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werkes gegenüber dem Besteller verantwortlich (BAG vom 18.01.2012 – 7 AZR 723/10 – Rn. 27, AP Nr. 10 zu § 9 AÜG; BAG vom 13.08.2008 – 7 AZR 269/07 – Rn 14, AP Nr. 19 zu § 10 AÜG). Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (BAG vom 25.09. 2013 – 10 AZR 282/12 – Rn. 16, DB 2013, 2626-2628).

71

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rn. 15, aaO; BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – aaO; BAG vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 – Rn. 19, AP Nr. 16 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit; BAG vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 – aaO; BAG vom 22.08.2001 – 5 AZR 502/99 -, AP Nr. 109 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 30.09. 1998 – 5 AZR 536/97 -, AP Nr. 103 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Legen die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret fest, kann das für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen. Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation des vereinbarten „Werkes“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 – Rn. 17, aaO).

72

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von den Klägern für die Beklagte in deren Zirkusunternehmen erbrachte Tätigkeit als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten. Nach der praktischen Durchführung des Vertrages der Parteien hat zwischen ihnen ein befristetes Gruppenarbeitsverhältnis bestanden.

73

2.1. Die Kläger bilden als Artisten eine sog. Eigengruppe. Die Beklagte hat den Vertrag am 18. Juli 2010 mit dieser Eigengruppe, der Truppe   die der Kläger zu 1) vertritt und auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertreten hat, abgeschlossen. Die artistischen Leistungen der Kläger waren für die Beklagte als Arbeitgeberin nur als Gruppenleistung wirtschaftlich verwertbar und sinnvoll.

74

2.2. In eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles sind der schriftliche Vertrag der Parteien vom 18. Juli 2010, der dazugehörige schriftliche Anhang vom gleichen Tage und die praktischen Durchführung des Vertrages einzubeziehen.

75

a) Im Vertrag vom 18. Juli 2010, dessen Bezeichnung als „Vertrag über freie Mitarbeit“ durch die Parteien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Kläger unmaßgeblich ist, war als „Werkleistung“ artistische Darbietungen von jeweils vier Personen auf dem Hochseil und mit dem „Todesrad“, wie sie auf dem Video bei  vom 20.02.2010, eingestellt von   , gezeigt werden, vereinbart.

76

Obwohl sich die Beklagte im Anhang zum Vertrag vom 18. Juli 2010 unter Ziff. 4 vorbehalten hat, die Auftritte der Kläger in jeglicher Art ändern oder kürzen zu dürfen, waren die Kläger hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung ihrer artistischen Darbietungen im eigentlichen Sinne von den Weisungen der Beklagten unabhängig. Deshalb ist die Arbeitnehmereigenschaft der Kläger jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn artistische oder künstlerische Darbietungen solcher Art sind, wenn sie in Varietés oder wie vorliegend in der Manege eines Zirkus erfolgen, ihrer Natur nach im Regelfall der inhaltlichen Einwirkung und Weisungen durch die den Artisten engagierende Stelle entzogen. Dadurch allein erhält der Artist ebenso wenig eine in jeder Hinsicht selbständige, persönlich unabhängige Stellung gegenüber seinem Auftraggeber wie etwa der leitende Arzt eines Krankenhauses, der ebenfalls bei der Behandlung der Patienten nicht weisungsgebunden ist, gleichwohl aber Arbeitnehmer des Trägers des Krankenhauses sein kann, falls er nicht im Beamtenverhältnis steht (BAG vom 20.10. 1966 – 5 AZR 28/66 – Rn. 19, AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG).

77

Unter diesem Gesichtspunkt ist bei der Überprüfung der Art des Rechtsverhältnisses der Parteien auf sonstige für die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers typische Merkmale abzustellen. In Betracht kommen insbesondere das Maß, in dem die Kläger in die Organisation des Zirkusunternehmens der Beklagten eingegliedert waren, und die persönliche Bindung der Kläger an die Weisungen der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Darbietungen. Die Kläger waren wie Arbeitnehmer der Beklagten in die Organisation des Zirkusunternehmens der Beklagten eingegliedert. Wie aus dem Anhang zum Vertrag vom 18. Juli 2010 hervorgeht, bestimmte die Beklagte die Probentage vor der Saisonpremiere, den Ort, die zeitliche Lage und die Anzahl der Auftritte der Kläger. Die Kläger hatten an maximal zwei Vorstellungen pro Tag mit den kompletten Nummern teilzunehmen. Damit wurde der für ein Arbeitsverhältnis wesentliche Grad von persönlicher Abhängigkeit allerdings noch nicht erreicht, da sich solche „Weisungen“ der Beklagten ausschließlich auf die in § 1 des Vertrages der Parteien vom 18. Juli 2010 vereinbarte Leistung beziehen. Mit der Regelung unter Ziff. 4 des Anhangs zum Vertrag vom 18. Juli 2010 behielt sich die Beklagte allerdings durchaus eine inhaltliche Einwirkung auf die artistische Leistung der Kläger vor. Weiter hatten die Kläger bei jeder Vorstellung an der Parade (Einzug) und dem Finale teilzunehmen. Vor Beginn der Vorstellung mussten sie, bekleidet mit Uniformen der Beklagten, beim Einlass der Zuschauer mit arbeiten, die Plätze zuweisen. Bei Sonderveranstaltungen hatten die Kläger zur Animation des Publikums vor dem Beginn der Vorstellung zu kommen. Bei Presse- und Werbemaßnahmen der Beklagten, bei Auftritten in Kaufhäusern oder ähnlichem waren die Kläger zur unentgeltlichen Anwesenheit verpflichtet. Die Beklagte teilte die Kläger zur Erledigung der täglich im Zirkus anfallenden Arbeiten wie zur Reinigung der Bestuhlung im Zirkuszelt, zum Auf- und Einräumen ein. Dem Kläger zu 3) wurde sogar einmal eine Geldbuße von 10 € auferlegt, weil er die Stühle nicht gesäubert hatte.

78

Die Tätigkeit der Kläger wurde mithin durch die Beklagte so geplant und organisiert, die Kläger mithin auf eine Weise in die Arbeitsorganisation des Zirkusunternehmens der Beklagten eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der vereinbarten artistischen Leistung durch die Kläger faktisch ausschloss und darüber hinaus über die vereinbarten artistischen Leistungen hinaus Tätigkeiten von den Klägern verlangte. Nach der praktischen Durchführung des Vertrages der Parteien lag für die Zeit vom 4. März 2011 bis 22. November 2011 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vor.

79

b) Bei dieser Schlussfolgerung übersieht die erkennende Kammer die von den Kläger mit dem Zeltmeister P. der Beklagten getroffene Vereinbarung nicht, gemäß der der Zeltmeister für die Kläger das Ab- und Abladen sowie den Transport vom und zum LKW und die Verankerung der 34 Stahlanker im Boden zum Halten der Taue, mit denen das Hochseil befestigt war, organisierte und durch Arbeitnehmer der Beklagten durchführen ließ und die Kläger dafür leichtere Arbeiten beim Auf- und Abbau des Zeltes übernommen hatten. Die Einbeziehung der Kläger in die Erledigung der täglich im Zirkus anfallenden Arbeiten ging allerdings über dieses vereinbarte ausgleichende Maß hinaus.

80

c) Waren die Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, waren dem Arbeitsverhältnis der Parteien aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB herzuleitende Nebenpflichten immanent. Zahlreiche Nebenleistungspflichten der Beklagten als Arbeitgeberin hingen unmittelbar mit ihrer Hauptleistungspflicht (Zahlung der vereinbarten Vergütung) zusammen. Als Nebenleistungspflicht oblag der Beklagten bei Einstellung der Kläger bzw. bei Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Meldung der Kläger bei der Einzugsstelle für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB IV) und in der Folgezeit die Abführung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (§ 28e SGB IV). Die gesetzlichen Pflichten der Beklagten wurden durch die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als „Vertrag über freie Mitarbeit“ nicht abbedungen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert war, weil sie die Höhe der monatlichen Vergütung für die einzelnen Kläger nicht kannte, da sie an den Kläger zu 1) ein Tageshonorar für die Truppe C. gezahlt hat, trifft das auf die Beitragsabführung zu, aber nicht auf die Meldung der Kläger bei der Beitragseinzugsstelle. Zudem war es der Beklagten möglich und für sie zumutbar, im Rahmen der Auszahlung der Gagen die Verdiensthöhe der einzelnen Gruppenmitglieder zu ermitteln.

81

3. Die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 hat das befristet gewesene Arbeitsverhältnis der Parteien weder fristlos noch unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit am 22. November 2011.

82

Als Grund für die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Vertrages führt die Beklagte an, die Kläger 2) bis 4) hätten seit dem 21. Juni 2011 die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verweigert. Sie beruft sich mithin auf den Kündigungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung.

83

3.1. Das Gruppenarbeitsverhältnis der Kläger wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 nicht fristlos beendet.

84

a) Maßgebend für die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt ist, ist allein der objektiv vorliegende Sachverhalt. Nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierfür im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden zumutbar ist oder nicht (BAG vom 17.05.1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung (zu II 1 b der Gründe); BAG vom 13.12.1984 – 2 AZR 454/83 – AP Nr. 81 zu § 626 BGB).

85

Eine sog. beharrliche Arbeitsverweigerung gibt in aller Regel einen wichtigen Grund ab, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. BAG Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 – AP Nr. 5 zu § 273 BGB = NZA 1996, 1085 ff. (II. 1 a der Gründe)). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, setzt die beharrliche Arbeits- bzw. Leistungsverweigerung in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung unbeachtet lässt. Die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. Der Moment der Beharrlichkeit kann sich im Arbeitsleben durchaus darin äußern, dass sich der Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall nach wiederholter Ermahnung weigert, eine Anweisung des Arbeitgebers auszuführen. Das Moment der Beharrlichkeit liegt in einem solchen Fall darin, dass der Arbeitnehmer vor die Alternative gestellt wird, seine Pflichten zu erfüllen oder die ihm angekündigten Konsequenzen zu tragen. Es ist dabei u. a. zu würdigen, ob zu besorgen ist (Prognoseprinzip), der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen (BAG Urteil vom 21.11.1996 – 2 AZR 357/95 – AP Nr. 130 zu § 626 BGB).

86

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegend nicht erfüllt. In Anbetracht der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles liegt im Verhalten der Kläger keine beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Ausnahmefall ohne vorherige einschlägige Abmahnung eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen vermag.

87

Ob die Beklagte die Kläger vor dem Kündigungsausspruch einschlägig abgemahnt hat, ist nicht vorgetragen. Also ist hiervon nicht auszugehen. Ursächlich für das Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) ab 21. Juni 2011 war die Tatsache, dass die Beklagte sie weder bei der Beitragseinzugsstelle der Sozialversicherungen angemeldet hatte, keine Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführte und dies – selbst nach dem Unfall des Klägers zu 1) weiterhin – ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2011 forderten die Kläger die Beklagte zur Abführung der Beiträge auf und zeigten ihr an, dass sie ihre Arbeitskraft so lange zurückbehalten werden, bis die Beklagte ihnen gegenüber die Versicherung sowie Beitragsnachzahlung nachgewiesen hat.

88

Das Zurückbehaltungsrecht ist nach § 273 Abs. 1 BGB das Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger einer ihm obliegenden Leistungspflicht nachgekommen ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt eine erfüllbare Schuld, einen fälligen Gegenanspruch und Konnexität der Gegenansprüche voraus, d. h. der Gegenanspruch muss aus demselben rechtlichen Verhältnis fließen. Die Beklagte hatte gegen die Kläger einen Anspruch auf Erbringung der vereinbarten artistischen Leistung. Die Kläger hatten als Arbeitnehmer gegen die Beklagte Anspruch auf Meldung ihrer Personen bei der Beitragseinzugsstelle für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und auf Unfallversicherung. Da die Beklagten nicht gewillt war, diesen arbeitgeberseitigen Nebenleistungspflichten nachzukommen, waren die Kläger zu 2) bis 4) berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistung zu verweigern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts war insbesondere in Anbetracht der für Gesundheit und Leben gefährlichen Darbietungen der Kläger auf dem Hochseil und dem sog. Todesrad nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.

89

In Anbetracht der konkreten Umstände, die für das Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) ab   21. Juni 2011 ursächlich waren, vermag die erkennende Kammer nicht auf eine Nachhaltigkeit im Willen der Kläger, den vertraglichen Verpflichtungen bewusst und nachhaltig nicht nachkommen zu wollen, zu schließen. Es fehlt damit an der notwendigen Voraussetzung der beharrlichen Arbeitsverweigerung. Damit fehlt es für die fristlose Kündigungen an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

90

3.2. Die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27. Juli 2011 ist wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam.

91

a) Waren die Kläger rechtlich Arbeitnehmer der Beklagten, so findet auf ihr Gruppenarbeitsverhältnis das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Die Parteien haben die ordentliche Kündigung in § 8 des Vertrages vom 18. Juli 2010 vereinbart.

92

b) Durch die Anwendung von § 242 BGB werden Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Auf das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der Beklagten fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG im Kündigungszeitpunkt nicht erfüllt war. Art. 12 GG i. V. m. § 242 BGB verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksicht. Wie oben zu Ziff. 3.1. ausgeführt, war die Weigerung der Kläger zu 2) bis 4), ab 21. Juni 2011 die vertraglich vereinbarte Leistung weiter zu erbringen, darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihnen die Anmeldung bei der gesetzlichen Kranken- sowie der Unfallversicherung verweigerte, also auf die Weigerung der Beklagten, ihr obliegende Arbeitgebernebenleistungspflichten zu erfüllen. Die Beklagte hatte mithin den von ihr in Anspruch genommenen Kündigungsgrund durch ihr Handeln selbst zu verantworten. Sie handelte gegenüber den Klägern rücksichtslos. Unter diesen Umständen ist die ausgesprochene ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich, willkürlich, mithin als treuwidrig zu bewerten und insoweit unwirksam.

93

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Kläger abzuändern und der Klage stattzugeben.

94

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen