Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 412/14

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.08.2014 – 11 Ca 3477/13 HBS – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückgewähr von Arbeitsvergütung.

2

Der Kläger ist gemäß Beschluss vom 19.01.2010 des Amtsgerichts Magdeburg zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, ein Kurierdienstunternehmen, bestellt worden. Der Bestellung liegt ein Antrag vom 19.10.2009 zugrunde.

3

Der Beklagte war Arbeitnehmer der vorgenannten GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Nach dem Arbeitsvertrag vom 07.04.2008 (Bl. 66 ff. d. A.) schuldete er eine Tätigkeit als Disponent, wofür er eine Arbeitsvergütung in Höhe von 2.300,00 Euro brutto, fällig am 20. des jeweiligen Folgemonats, zu beanspruchen hatte. Seine Ehefrau war Geschäftsführerin der Schuldnerin.

4

Die Schuldnerin zahlte an den Beklagten im Jahr 2009 die nachfolgend aufgelistete (Netto-)Arbeitsvergütung aus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf welche Abrechnungsperiode sich die Zahlungen beziehen.

5

Datum 

        

Betrag

        

lt. Kläger für

        

lt. Beklagtem für

20.07.2009

        

1.469,19 € netto

        

Mai 09

        

Juni 09

19.08.2009

        

1.038,63 € netto

        

Juni 09

        

Juli 09

20.08.2009

        

 300,00 € netto

        

Juni 09

        

Juli 09

22.09.2009

        

 300,00 € netto

        

Juli 09

        

August 09

Zusammen

        

3.107,82 € netto.

                                   

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die geleisteten Vergütungszahlungen seien von dem Beklagten gemäß § 143 InsO an die Masse zurück zu gewähren. Die Schuldnerin sei bei Vornahme der Leistungen zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus der vorgelegten Gläubigertabelle (Bl. 17 ff d. A.), dem Liquiditätsstatus (Bl. 29 ff d. A.) sowie einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Bl. 74 ff d. A.) ergebe. Die Zahlungsunfähigkeit sei – so hat der Kläger weiter behauptet – dem Beklagten bei Vornahme der Zahlungen bekannt gewesen.

7

Der Kläger hat, nachdem er gegen ein klagabweisendes Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 27.06.2014 innerhalb der Notfrist des § 59 ArbGG Einspruch eingelegt hatte, beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 27.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.107,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 27.06.2014 aufrecht zu erhalten.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich das Anfechtungsrecht aus § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung) zu, weil es sich bei den streitigen Zahlungen um Bargeschäfte i.S.d. § 142 InsO gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die "Unmittelbarkeit" des Leistungsaustauschs i. S. d. vorgenannten Bestimmung noch gegeben, wenn die Arbeitsvergütung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gezahlt werde. Diese Zeitspanne sei für alle streitigen Zahlungen eingehalten.

12

Der Kläger hat hierzu entgegnet, seiner Auffassung nach seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Bargeschäftes nicht gegeben. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei von einem unmittelbaren Leistungsaustausch nur auszugehen, wenn die Arbeitsvergütung spätestens einen Monat nach eingetretener Fälligkeit gezahlt werde.

13

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.08.2014 das Versäumnisurteil vom 27.06.2014 aufrecht erhalten und dem Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Vergütungszahlungen zu. Bei jenen handele es sich um Bargeschäfte i.S.d. § 142 InsO. Die Voraussetzungen für die dementsprechend allein gegebene Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) habe der Kläger nicht darlegen können. Es fehle an hinreichendem Sachvortrag, aus dem auf die Kenntnis des Beklagten betreffend eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung seitens der Schuldnerin geschlossen werden könne. Das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO auszulösen. Seinem Vortrag sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte wusste, die vorgenommenen Zahlungen benachteiligen die Gläubiger. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 162 bis 180 der Akte verwiesen.

14

Die vorgenannte Entscheidung ist dem Kläger am 22.09.2014 zugestellt worden. Er hat im Anschluss – Eingang bei dem Landesarbeitsgericht am 20.10.2014 – einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein durchzuführendes Berufungsverfahren gestellt. Die PKH ist ihm mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 23.12.2014 (Bl. 272 bis 276 d. A.) bewilligt worden. Der Beschluss wiederum ist dem Kläger am 12.01.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat sodann am 23.01.2015 Berufung eingelegt, diese sogleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist begehrt.

15

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er hält an seiner Rechtsauffassung, bei den streitigen Vergütungszahlungen handele es sich nicht um ein Bargeschäft, fest. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, auch die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Verweisung in § 142 InsO jedenfalls die in § 133 Abs. 2 S. 2 InsO enthaltene Beweislastumkehr bei entgeltlichen Verträgen mit nahestehenden Personen einschließe. Danach sei die Kenntnis des Beklagten über eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung seitens der Schuldnerin zu vermuten.

16

Der Kläger beantragt – der Beklagte war im Termin am 23.02.2016 säumig,

17

im Wege des Versäumnisurteils das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.08.2014 abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.107,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

19

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gem. §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel.

20

Zwar hat der Kläger die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG versäumt. Ihm war jedoch gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war aufgrund Mittellosigkeit (der Masse) bis zur Bewilligung von PKH, die er vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist beantragt hatte, an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gehindert.

21

Mit dem am 23.01.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Vorgaben der §§ 234, 236 ZPO gewahrt.

B.

22

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Hierüber war durch sog. unechtes Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Vorbringen des Klägers und Berufungsklägers rechtfertigt nicht den Erlass des von ihm beantragten Versäumnisurteils (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). An dieser Entscheidung ist die Kammer auch nicht aufgrund des von dem Beklagten kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrages gehindert. Die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe – die Erkrankung seines Vertreters wird nicht näher spezifiziert – erscheinen nicht ausreichend, um die begehrte Terminsverlegung bzw. Vertagung gemäß § 227 ZPO zu rechtfertigen.

23

Der zulässige (§ 59 ArbGG) Einspruch des Klägers gegen das klagabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27.06.2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin im Jahr 2009 an den Beklagten geleisteten Arbeitsvergütung zu. Diese Bestimmung lautet:

24

Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

25

Der Kläger konnte jene Leistungen nicht rechtswirksam anfechten.

I.

26

Für ihn besteht kein Anfechtungsrecht aus § 130 InsO. Die Bestimmung lautet wie folgt:

27

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

28

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

29

2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

30

Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

31

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

32

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

33

Ein Anfechtungsrecht nach Maßgabe dieser Bestimmung ist gem. § 142 InsO (Bargeschäft) ausgeschlossen. Danach

34

ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.

35

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die streitigen Vergütungszahlungen der Schuldnerin als Bargeschäft in diesem Sinne bewertet. Die Berufungskammer schließt sich ebenfalls der hierzu von dem Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung an. Danach (BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13 – Rn. 50) ist

36

ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO gegeben, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38). Ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 52). In zeitlicher Hinsicht liegt nach der Rechtsprechung des Senats ein Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 49; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235). Demgegenüber soll der Unmittelbarkeitszusammenhang nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur gegeben sein, wenn im Falle einer monatlichen Vorleistungspflicht die Entgeltzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgenommen werde. Dabei sei es unschädlich, wenn der Fälligkeitszeitpunkt entsprechend den tarifvertraglichen Übungen anstelle des ersten Tages nicht länger als bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats hinausgeschoben werde (so ohne tragende Bedeutung für das Urteil BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 37).

37

Auch die Berufungskammer hält den sich an den Bestimmungen über die Gewährung von Insolvenzgeld orientierenden Zeitrahmen von drei Monaten für die Definition der „Unmittelbarkeit“ bei Leistung von Arbeitsentgelt für sachgerecht (siehe hierzu ausführlich Zwanziger DB 2014, 2391). Im Übrigen hat zwischenzeitlich der Gesetzgeber diese Auslegung im Rahmen der Neuordnung des Anfechtungsrechts aufgegriffen (vgl. § 142 Abs. 2 E-InsO; BT-Drs. 18/7054 S. 18).

38

1. Nach dem sich bietenden Sachverhalt handelt es sich bei den streitigen Zahlungen um die Gegenleistung für die von dem Beklagten zuvor erbrachte (Arbeits-)Leistung. Dass der Beklagte die von ihm geschuldeten Dienste als Disponent erbracht hat, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistung nicht gleichwertig war, sind nicht erkennbar. Die vereinbarte Vergütung von monatlich 2.300,- EUR brutto für eine Tätigkeit als Disponent in einem Kurierdienstunternehmen erscheint auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum 2009 als nicht unangemessen.

39

2. Die Zahlungen sind allesamt innerhalb eines dreimonatigen Zeitraums nach Fälligkeit geleistet worden. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Fälligkeitstermin – 20. des Folgemonats – zugrunde zu legen ist, welcher gerichtsbekannterweise in diversen Branchen üblich ist. Selbst wenn man – so die Auffassung des Klägers – auf den 15. des Folgemonats abstellt, sind sämtliche Zahlungen auch bei der von dem Kläger vorgenommenen monatlichen Zuordnung erfasst.

II.

40

Ein Anfechtungsrecht ergibt sich nicht aus § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung), auf den § 142 InsO ausschließlich verweist.

41

Danach

42

ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

43

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss das Indiz der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon. Bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage ist darauf zu achten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinaus ausgedehnt und dass dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen wird (BAG 29.01.2014 – 6 AZR 345/12).

44

Bei Anwendung dieser Rechtssätze scheitert die erklärte Vorsatzanfechtung jedenfalls an der von dem Kläger nicht hinreichend dargelegten Kenntnis des Beklagten betr. eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin.

45

1. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 13 bis 17 der Entscheidungsgründe an. Aus dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Konkrete Tatsachen, die die Vermutungswirkung des Abs. 1 S. 2 auslösen könnten, sind nicht dargetan worden. Insbesondere ist nicht dargetan worden, dass der Beklagte wusste, die Zahlung der Arbeitsvergütung im streitigen Zeitraum bewirke eine Gläubigerbenachteiligung. Die an ihn bewirkte Leistung ist durch eine zuvor von ihm erbrachte und dem Vermögen der Schuldnerin zugeflossene gleichwertige Leistung kompensiert worden. Aus Sicht des die (Vor-)Leistung bereits erbracht habenden Arbeitnehmers stellt die Vergütungszahlung „in der Krise“ kein Indiz dar, aus dem er eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung seines Arbeitgebers ableiten muss. Zutreffend verweist das Arbeitsgericht darauf, dass sich aus der konkreten Stellung des Beklagten im Betrieb (Disponent) keine andere Bewertung ergibt.

46

2. Dahinstehen kann, ob – wie der Kläger meint – im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO die Beweislastregelung des § 133 Abs. 2 S. 2 HS 2 InsO in der Weise zur Anwendung kommt, dass bei entgeltlichen Verträgen mit nahestehenden Personen iSd. § 138 InsO, wozu der Beklagte unstreitig zählt, der Anfechtungsgegner die fehlende Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Jedenfalls greift diese Bestimmung nicht bei Bargeschäften i.S.d. § 142 InsO ein, da bei einem solchen eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. Abs. 2 S. 1 nicht gegeben ist (MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 22; MüKo InsO/Kayser § 133 Rn. 39; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 143 Rn. 17).

III.

47

Schlussendlich ergibt sich kein Anfechtungsrecht des Klägers aus § 133 Abs. 2 InsO, wonach

48

ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar ist, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

49

Das gegenüber Abs. 1 in Abs. 2 S. 1 erweiterte Anfechtungsrecht bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung findet auf Grund der in § 142 InsO enthaltenen Verweisung ausschließlich auf § 133 Abs. 1 InsO auf Bargeschäfte generell keine Anwendung (BAG 18.09.2014 – 6 AZR145/13 – Rn. 50). Jedenfalls sind die Voraussetzungen der Norm bei Bejahung eines Bargeschäfts nicht erfüllt, weil eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bei einem Bargeschäft nicht gegeben ist (siehe oben II.2).

C.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

51

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer schließt sich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen und der Anfechtbarkeit von Bargeschäften an.

52

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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